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Schadensersatzanspruch bei Fahrzeugbrand – Brand in privater Halle während Reparaturarbeiten

LG Paderborn – Az.: 3 O 170/11 – Urteil vom 11.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Fahrzeugbrandes vom 3.11.2010 geltend.

Gemeinsam mit dem Kläger und dem Zeugen … mietete der Beklagte zu 2) mit Vertrag vom 13.4.2010 unter der Adresse „…. “ in …. einen Teilbereich einer Werkshalle an, um dort hobbymäßig Reparaturarbeiten an ihren PKW der Marke VW Golf durchzuführen. Davor wurde in der Halle eine Kfz-Werkstatt einer Citroên Niederlassung betrieben.

Ca. 2-3 Wochen vor dem Schadensereignis hatte der Beklagte zu 2) an dem von ihm genutzten Fahrzeug seiner Mutter, der Beklagten zu 3), einem VW Golf II, Erstzulassung 1993, welcher bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, eine Umrüstung von Benzin- auf Gasbetrieb bei dem Fachbetrieb „…..“ vornehmen lassen. Da der Pkw hiernach mit nur verminderter Laufleistung fuhr, verbrachte der Beklagte zu 2) den Wagen bereits an dem dem Schadensereignis vorangehenden Wochenende in die von ihm mitgemietete Werkshalle. Dort führte er am 3.11.2010 einen Motortest am stehenden Fahrzeug durch, nachdem er eine bereits zuvor eingebaute neue Drosselklappe wieder ausgebaut und gegen die alte ausgetauscht hatte. Um den Drehzahlverlauf zu überprüfen ließ er anschließend den Motor ca. 20 min warm laufen. Nachdem er den Motor wieder ausgestellt hatte und die Halle bereits verlassen wollte, bemerkte er eine Qualmentwicklung im Heckbereich des Wagens. Obwohl der Beklagte zu 2) sofort Löschversuche mittels in der Halle befindlicher Feuerlöscher unternahm, konnte er die weitere Brandentwicklung nicht verhindern. Bei dem Brand, welcher durch die Feuerwehr gelöscht werden musste, wurden sowohl das Auto des Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3), als auch ein PKW des Klägers, ein VW Golf II GTI, sowie herumliegende Fahrzeugteile und Werkzeugteile zerstört.

Wie später in dem gegen den Beklagten zu 2) eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch einen Brandsachverständigen gutachterlich festgestellt wurde, war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Undichtigkeit im Bereich der Kraftstoffanlage – speziell im Bereich des Kraftstofffilters oder der Kraftstoffförderpumpe – vorhanden. Der ausgetretene Kraftstoff tropfte wahrscheinlich auf das Hitzeschutzblech des Auspuffs, und die betriebswarme Auspuffanlage setzte die brennbaren Gase des Kraftstoffes in Brand.

Der Kläger nimmt die Beklagten nunmehr auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er hat diesen bestehend aus Sachschaden, Nutzungsausfall sowie einer Kostenpauschale zunächst auf insgesamt 8.290,- € beziffert. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Schadensaufstellung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 28.4.2011 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.2.2011 hat die Beklagte zu 1) die Regulierung des Schadens gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers endgültig abgelehnt.

Der Kläger behauptet, sein ausgebranntes Fahrzeug habe einen Wiederbeschaffungswert von 2.700,- € gehabt, der Wert der zerstörten Fahrzeugteile läge bei 5.070,- €.

Der Kläger ist der Ansicht, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus der von dem Fahrzeug der Beklagten zu 3) ausgehenden Betriebsgefahr. Jedenfalls treffe den Beklagten zu 2) jedoch ein vorwerfbares Verschulden.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.290 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2011 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen vorgerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2011 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten den Kläger gesamtschuldnerisch von allen ihm gegenüber geltend gemachten Schäden des Vermieters oder der Feuerwehr aufgrund des Brandereignisses vom 3.11.2010 in der Gewerbehalle …….. freizustellen haben.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe von insgesamt 560,- € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr hinsichtlich des Klageantrages zu 1)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.730,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie erheben unter anderem die Einrede des widersprüchlichen Verhaltens. Sie sind hierzu der Ansicht, der Kläger, der Zeuge ….und der Beklagte zu 2) hätten durch die gemeinsame Anmietung zwecks „Schrauberei an PKWs“ eine BGB-Gesellschaft als Nutzungsgemeinschaft gegründet, so dass der Beklagte zu 2) aufgrund des Nutzungsverhaltens des Klägers davon ausgehen durfte, die Halle entsprechend der internen Abreden nutzen zu können.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Paderborn, 322 Js 864/10 beigezogen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Schadensersatzanspruch bei Fahrzeugbrand –Brand in privater Halle während Reparaturarbeiten
Symbolfoto: Von 4 PM production/Shutterstock.com

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu.

1. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) aus § 7 StVG ist nicht gegeben, denn die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs sowie der Fahrzeugteile und Werkzeuge ist nicht beim Betrieb des Pkw erfolgt.

Das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ ist wegen der hohen Verkehrsgefahr weit auszulegen. Nach der heute herrschenden „verkehrstechnischen Betriebsauffassung“ (BGHZ 29, 163, st. Rspr.) ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 682) und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ausreichend zur Zurechnung eines Schadensereignisses ist, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr verwirklicht hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mit geprägt worden ist (BGH NJW-RR 2008, 764).

Es reicht aber nicht aus, dass ein Schaden „irgendwie“ durch das Kfz hervorgerufen wurde (OLG Nürnberg NZV 1997, 482). Vielmehr muss ein Zusammenhang mittels einer am Schutzzweck der Norm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (OLG München NZV 1996, 199). Danach fehlt es an einem erforderlichen Zusammenhang, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH NJW-RR 2008, 765). Dabei ist ein Indiz, wenn zwischen dem Schadensereignis und einem konkreten Vorgang ein enger zeitlich-örtlicher Zusammenhang besteht.

Bei einem Brand von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen bedeutet dies regelmäßig, dass dem Brandereignis ein Betriebsvorgang vorausgehen muss, der den Brand zumindest mit verursacht hat (OLG Saarbrücken VRS 99, 104: Brand durch Betätigung von Fahrzeugeinrichtungen; OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382: Selbstanzündung infolge vorausgegangener Fahrt; OLG München NZV 1996, 199: Brand eines Kfz in privater Tiefgarage).

In dem hier zu entscheidenden Fall war das Fahrzeug bereits Tage zuvor in eine private, nicht öffentlich zugängliche Halle zwecks Reparaturarbeiten verbracht worden. Eine Einflussnahme auf den öffentlichen Straßenverkehr oder ein enger zeitlich-räumlich Zusammenhang mit einer vorangegangenen Fahrt lag daher nicht vor. Der Pkw wurde lediglich bei laufendem Motor untersucht und an den mechanischen Vorrichtungen verändert, somit allein im Sinne einer „maschinentechnischen Auffassung“ in Betrieb, da der Motor lief. Unabhängig von der Frage, ob die maschinentechnische Auffassung für Schadensereignisse außerhalb des öffentlichen Verkehrs überhaupt noch anwendbar ist (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 25. Kapitel, Rn. 49 f.), lief der Motor hier aber nicht zum Zwecke der Fortbewegung des Fahrzeugs, was jedoch auch für eine Haftung nach der maschinentechnischen Auffassung Voraussetzung ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 14.11.1984, Az. 2 O 272/84). Vielmehr war es so, dass das Fahrzeug wie eine beliebige andere Maschine im Stand in Betrieb gesetzt worden ist. Auch die Tatsache, dass Reparaturarbeiten durchgeführt werden sollten bzw. worden sind, um das Fahrzeug zukünftig wieder im Straßenverkehr nutzen zu können, ist unbeachtlich, weil insoweit ein zukünftiger Betriebsvorgang nicht schadensursächlich sein kann.

Dieses Ergebnis steht auch mit dem Schutzzweck der Vorschrift in Einklang. Durch § 7 StVG sollen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren geschützt werden, die von einem Kfz aufgrund seiner typischen komplexen Beschaffenheit ausgehen. Vorliegend befand sich das Fahrzeug zunächst in völliger Betriebsruhe in einer privat genutzten Halle, abseits des öffentlichen Verkehrs. Zu dem Brand kam es nicht bei der Nutzung des Pkw als Fortbewegungsmittel, sondern – allenfalls – bei dessen Reparatur. Von einem solchen Kfz geht in der Regel keine der typischen Gefahren aus, vor denen § 7 StVG schützen will (s. OLG Düsseldorf VersR 1996, 1549, 1550).

Dementsprechend entfällt eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in den Fällen, in welchen die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt, was der Fall ist, wenn ein Fahrzeug aus dem Verkehr herausgenommen und in eine Werkstatthalle verbracht wird, um dort als Instandsetzungsgegenstand behandelt zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 318-321). Denn wird bei einem in der Werkstatt befindlichen Kraftfahrzeuge der Zündschlüssel gedreht und der Motor in Gang gesetzt und dient dieses Anlassen allein der Überprüfung oder Ermittlung von Mängeln an dem Fahrzeug, begründet dies keinen Betrieb des Kraftfahrzeugs (LG Saarbrücken ZfS 2007, 18; zitiert von König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 60. Auflage, § 7 StVG, Rn. 10). Dabei kann es bei der Beurteilung, ob sich ein Fahrzeug „in Betrieb“ befindet keinen Unterschied machen, ob die Reparaturarbeiten bzw. das Anlassen des Motors durch eine beauftragte Fachwerkstatt oder durch den Nutzer des Fahrzeuges erfolgt.

2. Auch Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) sind nicht gegeben.

a. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 705, 708 BGB zu.

Ein solcher Anspruch würde die Verletzung einer Pflicht aus einem Gesellschaftsvertrag voraussetzten, so dass der Kläger, der Beklagte zu 2) und der Zeuge …. durch den gemeinsam angemieteten Hallenteil zwecks Verschraubungen an ihren Autos eine Innengesellschaft (GbR) gegründet haben müssten, § 705 BGB. Eine solche setzt einen – zumindest konkludenten – Gesellschaftsvertrag, einen gemeinsamen Zweck und die gemeinsame Förderung dieses Zwecks voraus und damit Willenserklärungen mit entsprechendem Rechtsbindungswillen. Letzteres hat der hier darlegungspflichtige Kläger ausdrücklich bestritten.

Doch selbst den Vortrag des Beklagten unterstellt, man habe eine Nutzungsgemeinschaft gebildet, sind weder hinreichender Anhaltspunkte erkennbar, die einen gemeinsamen Zweck der Anmietung erkennen lassen, noch sind die jeweiligen Gesellschafterbeiträge dargelegt. So ist nicht vorgetragen, dass die Beteiligten etwa zusammenarbeiten, um an ihren PKW zu basteln, sich darin gegenseitig unterstützen oder Ähnliches.

b. Auch ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 18 StVG ist nicht gegeben, da sich das Fahrzeug nicht in Betrieb befand. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

c. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt insoweit an einem zurechenbaren schuldhaften Verhalten.

aa. Es ist weder dargelegt, noch sind aus dem Gutachten des Brandsachverständigen Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) den technischen Defekt der Kraftstoffanlage – etwa durch die vorgenommenen Reparaturarbeiten – selbst herbeigeführt hat. Entsprechender Vortrag oder ein entsprechendes Beweisangebot vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger fehlen

bb. Ein Tätigwerden trotz defekter Anlage wäre nur dann schuldhaft, wenn dem Beklagten zu 2) der Defekt bekannt gewesen wäre. Auch dies ist weder vorgetragen, noch ergeben sich etwaige Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beklagten zu 2) aus den hiesigen Verfahrensakten oder Ermittlungsakten.

So existiert auch angesichts des heutigen Standes der Technik kein Erfahrungssatz dahingehend, dass jemand ohne besondere Anhaltspunkte damit rechnen müsse, dass die Benzinleitung eines Pkw durch Alterung des Materials oder durch zufällige mechanische Beschädigung undicht geworden ist (s. OLG Nürnberg NZV 1997, 482; OLG München NZV 1996, 199, 200).

cc. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) tätig geworden ist, obwohl er über keine entsprechende Ausbildung zur Reparatur von Kraftfahrzeugen verfügte, erstellt kein vorwerfbares verletzungsursächliches Verhalten dar.

Grundsätzlich darf jeder mit seinem Eigentum auf beliebige Weise verfahren, § 903 BGB. Das schließt ein, dass auch an komplexen technischen Geräten grundsätzlich selber gearbeitet werden darf. Besondere Vorsichtsmaßnahmen ergeben sich nur dann, wenn mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Dies ist jedoch aus den oben ausgeführten Gründen (unter 2. c. Ziff. bb) gerade nicht anzunehmen.

Zudem ist zweifelhaft, ob bei einer professionellen Ausbildung der Brand hätte vermieden werden können, so dass es auch an der erforderlichen Kausalität fehlt.

d. Auch eine Schutzgesetzverletzung und damit ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten 2) aus § 823 Abs. 2 BGB ist zu verneinen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 117 ff. SBauVO NRW (vormals GaragenVO NRW) vor. Unabhängig davon, dass in der angemieteten Halle zuvor eine Kfz.-Fachwerkstatt betrieben worden ist, so dass bereits insofern Zweifel an einem Verstoß gegen die SBauVO bestehen, sind deren Vorschriften drittschützend nur gegenüber dem Betreiber einer Garage, nicht aber gegenüber den Nutzern untereinander.

3. Da Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) nicht gegeben sind, scheiden auch etwaige Ersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) aus den §§ 7, 18, StVG, 115 VVG aus.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird bis zum 21.12.2011 auf 8.290,- €, sodann auf 7.730,- € festgesetzt.

 

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