AG Iserlohn – Az.: 43 C 391/17 – Urteil vom 11.04.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 370,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2017 zuzahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. B, E & Partner über 83,54 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer, fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 257,03 EUR Euro als Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1.
Die von der Klägerin im vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigen S vom 28.06.2017 aufgeführten Arbeiten waren insgesamt erforderlich um den in Rede stehenden Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu beseitigen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gehören auch die insoweit angesetzten Verbringungskosten in Höhe von 99,00 EUR zu den erforderlichen Kosten.
Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackiererei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich – und auch vorliegend – geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB (LG Hagen Urt. v. 12.4.2013 – 1 S 175/12, BeckRS 2016, 03228; OLG Hamm Urt. v. 13.5.1998 – 3 U 182/97, BeckRS 1998, 04876).
Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen und in dem Aufsuchen einer Werkstatt ohne eigene Lackiererei daher ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu sehen sei, weil die Werkstattauswahl als willkürlich zu erachten sei ((LG Hagen Urt. v. 12.4.2013 – 1 S 175/12, BeckRS 2016, 03228).
Dies ist vorliegend durch die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten aber weder dargetan noch ersichtlich, zumal Verbringungskosten im Bezirk des AG Iserlohn üblicherweise anfallen.
Der Kläger kann auch die in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten angesetzten Aufschläge auf Ersatzteilkosten im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung geltend machen.
Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit so genannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich.
Nach h.M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären (vgl. m.w.N. (LG Hagen Urt. v. 12.4.2013 – 1 S 175/12, BeckRS 2016, 03228).
Dem ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z. B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.
Der Kläger hat unter Vorlage des privaten Schadensgutachtens substantiiert dargetan, dass die geltend gemachten UPE-Aufschläge im vorliegend relevanten Bereich anfallen.
Dem ist die Beklagte durch ihr pauschales Bestreiten der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.
2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz weiterer 113,40 EUR für die Beilackierarbeiten.
Zwar ist der Beklagten, die insoweit auf die Rechtsprechung des OLG Hamm verwiesen hat zuzugeben, dass hinsichtlich sog. Beilackierkosten grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Durchführung der Reparatur Sicherheit hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit besteht und daher grundsätzlich Bedenken hinsichtlich Erstattungsfähigkeit dieser Position im Rahmen fiktiver Abrechnung bestehen können.
Allerdings sind die Beklagten der konkreten Behauptung der Klägerin, dass im vorliegenden konkreten Fall die Erforderlichkeit hinsichtlich dieser Position besteht, nicht entgegen getreten.
Der Verweis auf ein obergerichtliches Urteil, ersetzt ein substantiiertes und damit erhebliches Bestreiten nicht. Ein solches wäre aber, nachdem die Klägerin ihrer Darlegungslast durch die Vorlage eines die Beilackierungskosten ausweisenden Privatgutachtens genügt hat, vorliegend erforderlich gewesen.
3.
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §249 BGB. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gehören grundsätzlich auch die Rechtsverfolgungskosten.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1. S. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 370,43 EUR festgesetzt.