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Offener Immobilienfond so sicher wie Festgeld mit Einlagensicherung – Beratungsfehler

Wer sein Erspartes anlegen möchte, verlässt sich oft auf die Beratung seiner Bank. Doch genau hier lauern Tücken, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt: Eine Kundin hatte in einen offenen Immobilienfonds der Risikoklasse 1 investiert, in der Annahme, dieser sei so sicher wie ein Festgeld. Das Gericht musste nun klären, welche Sicherheit Anleger wirklich erwarten dürfen und ob die Bank hier ihre Beratungspflichten verletzte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 O 287/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 12 O 287/24
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine unerfahrene Anlegerin, die ein risikoarmes Investment suchte und von der Beklagten Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung forderte. Sie sah die Einstufung des empfohlenen Immobilienfonds als unzutreffend an.
  • Beklagte: Ein Kreditinstitut, das die Klägerin bezüglich einer Geldanlage beriet. Die Beklagte empfahl der Klägerin eine diversifizierte Anlagestrategie und hielt die Beratung für korrekt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin wurde von der Beklagten bezüglich der Anlage von 20.000 Euro beraten. Die Beklagte empfahl eine Aufteilung des Geldes auf vier verschiedene Produkte, darunter einen offenen Immobilienfonds der Risikoklasse 1 und ein Festgeld. Die Klägerin kaufte daraufhin Anteile an dem empfohlenen Immobilienfonds.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Anlageberatung der Beklagten fehlerhaft war. Insbesondere ging es darum, ob die Empfehlung des offenen Immobilienfonds neben einem Festgeld dazu führte, dass die unerfahrene Klägerin den Fonds fälschlicherweise als ebenso sicher wie das Festgeld einstufte. Daraus wurde ein Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.095,00 Euro an die Klägerin, im Gegenzug für die Übertragung der Anteile am Immobilienfonds. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wurde der Klägerin jedoch nicht zugesprochen.
  • Begründung: Die Beklagte hatte ihre Beratungspflicht verletzt, weil die Empfehlung des offenen Immobilienfonds nicht zur Anlagestrategie der unerfahrenen Klägerin passte. Das Gericht sah es als irreführend an, dass der Immobilienfonds (Risikoklasse 1) für die Klägerin als ähnlich sicher wie ein Festgeld erscheinen musste. Ein offener Immobilienfonds ist im Werterhalt nicht so sicher wie ein Festgeld und unterliegt Wertschwankungsrisiken.
  • Folgen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt hauptsächlich die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte die Summe unter bestimmten Bedingungen vor Rechtskraft zahlen muss.

Der Fall vor Gericht


Wenn die Geldanlage anders läuft als gedacht: Ein Urteil zur Bankberatung

Viele Menschen möchten ihr Erspartes gewinnbringend anlegen und suchen dafür Rat bei ihrer Bank. Doch was passiert, wenn sich eine empfohlene Anlage als nicht so sicher erweist, wie man dachte? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Stuttgart beschäftigen. Eine Bankkundin fühlte sich falsch beraten und forderte ihr Geld zurück. Schauen wir uns genauer an, was passiert ist und wie das Gericht entschieden hat.

Der Wunsch nach einer sicheren Geldanlage für 20.000 Euro

Bankberaterin erklärt Risikoklasse eines Immobilienfonds einer Kundin in moderner Bankfiliale
Bankkunde bestätigt Immobilienfonds-Kauf nach Beratung mit Risikoklassifizierung und Geeignetheitserklärung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Bankkundin, nennen wir sie Frau S., wollte im Februar 2023 eine Summe von 20.000 Euro anlegen. Sie teilte ihrer Bank, der Beklagten in diesem Fall (also dem Unternehmen, von dem etwas gefordert wird), mit, dass sie das Geld für länger als fünf Jahre anlegen wolle. Diesen Zeitraum nennt man Anlagehorizont. Ihre Risikobereitschaft (also wie viel Risiko sie bereit ist einzugehen, um möglicherweise höhere Gewinne zu erzielen) stufte sie auf einer Skala von 1 bis 5 bei Stufe 3 ein. Diese Stufe wurde so beschrieben: „Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig rendite-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kurs- bzw. Wertschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten“. Zusätzlich zu den 20.000 Euro hatte Frau S. noch etwa 38.500 Euro auf ihrem Bankkonto.

Die Bankmitarbeiterin schlug Frau S. vor, die 20.000 Euro auf vier verschiedene Anlageprodukte aufzuteilen, jeweils 5.000 Euro pro Produkt.

  1. Einen Aktienfonds (ein Topf, in den viele Anleger Geld einzahlen, das dann in Aktien verschiedener Unternehmen investiert wird) namens UniGlobal. Dieser wurde in die Risikoklasse 3 eingestuft. Risikoklassen sind Einstufungen, wie sicher oder unsicher eine Geldanlage ist; niedrigere Zahlen bedeuten meist geringeres Risiko.
  2. Ein Zertifikat (eine Art Schuldverschreibung, deren Wertentwicklung oft von einem anderen Wert abhängt) namens ZinsFix Express StepDown ST 02 23/26 mit Basiswert RWE, ebenfalls Risikoklasse 3.
  3. Einen offenen Immobilienfonds (ein Fonds, der das Geld der Anleger in verschiedene Immobilien investiert, wie Wohnhäuser oder Bürogebäude) namens UniImmo: Wohnen ZBI. Dieser Fonds wurde in die Risikoklasse 1 eingestuft – die niedrigste und damit vermeintlich sicherste Klasse.
  4. Ein Termingeld (Geld, das für eine feste Laufzeit zu einem festen Zinssatz angelegt wird) für drei Jahre.

Frau S. gab an, dass sie mit Aktienfonds, Zertifikaten und offenen Immobilienfonds bisher keine Erfahrungen hatte. Die Bank hielt dies in einem Dokument fest, das sich Geeignetheitserklärung nennt. In dieser Erklärung steht, welche Anlageprodukte dem Kunden empfohlen wurden und warum diese zu seinen Zielen und seiner Risikobereitschaft passen sollen. Darin stand: „Zur Streuung Ihrer Risiken haben wir Ihnen unterschiedliche Produkte, Anlageformen und Assetklassen empfohlen.“ Und am Ende: „Somit hat die Kundin verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen.“

Kurz darauf, am 23. Februar 2023, kaufte Frau S. für 5.000 Euro Anteile an dem besagten offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI.

Die Klage: Fühlte sich die Kundin getäuscht?

Einige Zeit später war Frau S. der Meinung, dass die Beratung nicht korrekt war. Sie argumentierte, sie habe eine risikoarme Anlage gesucht. Der offene Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI sei zum Zeitpunkt des Kaufs aber kein sicheres Produkt gewesen und hätte nicht als „Sicherheitsbaustein“ in ihrer Anlagestrategie dienen dürfen. Sie war überzeugt: Hätte die Bank sie richtig beraten, hätte sie ihr Geld stattdessen auf ein Sparkonto gelegt oder eine andere wirklich sichere Anlage gewählt.

Deshalb zog Frau S. vor Gericht. Sie ist in diesem Verfahren die Klägerin (also die Person, die etwas von jemand anderem fordert). Sie verlangte von der Bank die Rückzahlung der 5.000 Euro plus einer Verwaltungsgebühr von 95 Euro, also insgesamt 5.095 Euro. Im Gegenzug bot sie an, ihre Anteile an dem Immobilienfonds an die Bank zu übertragen. Dies nennt man eine Forderung Zug um Zug (eine Leistung wird nur erbracht, wenn gleichzeitig eine Gegenleistung erfolgt). Zusätzlich forderte sie Schadensersatz (eine Zahlung, die einen erlittenen Nachteil ausgleichen soll) für entgangenen Gewinn (den Gewinn, den sie erzielt hätte, wenn die Falschberatung nicht passiert wäre), mindestens aber 120 Euro.

Die Bank hingegen forderte, die Klage abzuweisen. Sie argumentierte, Frau S. habe sich selbst als „risikobereit“ eingestuft, auch wenn sie insgesamt eine etwas vorsichtigere Anlagestrategie als ihr Ehemann gewünscht habe.

Die Entscheidung des Gerichts: Ein Teilerfolg für die Kundin

Das Landgericht Stuttgart gab Frau S. in weiten Teilen recht. Die Bank wurde verurteilt, an Frau S. 5.095 Euro zu zahlen, allerdings nur Zug um Zug gegen die Abtretung (die Übertragung eines Rechts oder Anspruchs) ihrer 93,291 Anteile an dem Fonds UniImmo: Wohnen ZBI.

Den Anspruch auf entgangenen Gewinn wies das Gericht jedoch ab. Die Kosten des gesamten Gerichtsverfahrens muss die Bank tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, Frau S. könnte die Zahlung bereits verlangen, auch wenn die Bank vielleicht noch weitere rechtliche Schritte einleiten möchte. Dafür müsste Frau S. aber eine Sicherheit hinterlegen. Der Streitwert (der Geldbetrag, um den es im Kern ging) wurde auf 5.095 Euro festgesetzt.

Die Begründung des Gerichts: Warum musste die Bank zahlen?

Aber warum hat das Gericht so entschieden? Um das zu verstehen, müssen wir uns die Argumente der Richter genauer ansehen.

Gab es überhaupt einen Beratungsvertrag?

Zunächst stellte das Gericht fest, dass zwischen Frau S. und der Bank ein sogenannter Beratungsvertrag zustande gekommen war. Das ist ein Vertrag, der entsteht, wenn eine Bank die persönliche und finanzielle Situation eines Kunden erfasst und auf dieser Basis eine konkrete Anlageempfehlung ausspricht. Genau das war hier passiert.

Hat die Bank ihre Pflichten verletzt? Die Kernfrage des Urteils.

Die entscheidende Frage war: Hat die Bank ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag verletzt? Das Gericht sagte: Ja, das hat sie! Die Empfehlung des offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI passte nicht zu der Anlagestrategie, die für Frau S. entwickelt worden war – zumindest nicht so, wie Frau S. diese als unerfahrene Anlegerin verstehen durfte.

Was war das Problem mit der Anlagestrategie? Erinnern wir uns: Frau S. wollte 20.000 Euro anlegen. Die Bank schlug vier Produkte vor:

  • Aktienfonds (Risikoklasse 3)
  • Zertifikat (Risikoklasse 3)
  • Offener Immobilienfonds (Risikoklasse 1)
  • Festgeld (gilt als sehr sicher, vergleichbar mit Risikoklasse 1)

Die Bank wusste, dass Frau S. mit den beiden Fonds und dem Zertifikat keine Erfahrung hatte.

Die irreführende Wirkung der Geeignetheitserklärung

Jetzt kommt die Geeignetheitserklärung ins Spiel. Darin stand, dass zur Risikostreuung unterschiedliche Produkte, Anlageformen und Vermögensklassen (Assetklassen) empfohlen wurden. Und am Schluss hieß es, die Kundin habe „verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen“.

Für eine unerfahrene Anlegerin wie Frau S., so das Gericht, entstand dadurch ein bestimmter Eindruck: Der offene Immobilienfonds mit der Risikoklasse 1 – der niedrigsten Risikoklasse – musste ja genauso sicher sein wie die ebenfalls empfohlene Festgeldanlage. Schließlich hatte die Bank zwei Produkte mit höherem Risiko (Risikoklasse 3) und zwei mit niedrigem Risiko vorgeschlagen. Frau S. durfte also davon ausgehen, dass der Immobilienfonds mit Risikoklasse 1 im Risiko dem Festgeld entsprach. Nur so ergab sich aus ihrer Sicht ein ausgewogenes Verhältnis: zwei risikoreichere Anlagen und zwei risikoarme Anlagen.

Diese Annahme von Frau S. wurde, so das Gericht, durch die Formulierung am Ende der Geeignetheitserklärung noch bestärkt. Direkt nachdem das Festgeld genannt wurde, hob die Bank hervor, dass Frau S. „verschiedene Laufzeiten und verschiedene Risikoklassen“ habe. Das klang für Frau S. so, als sei der Immobilienfonds der sichere Gegenpol zu den risikoreicheren Aktien und Zertifikaten, ebenbürtig dem Festgeld.

Warum war der offene Immobilienfonds ungeeignet?

Vor dem Hintergrund dieser Anlagestrategie – so wie Frau S. sie verstehen musste – war die Empfehlung eines offenen Immobilienfonds nach Ansicht des Gerichts ungeeignet. Warum? Ein offener Immobilienfonds ist im Werterhalt nicht so sicher wie ein Festgeld. Ein Festgeld bis zu einer bestimmten Höhe (die bei Frau S.‘ Vermögen relevant war) ist durch die Einlagensicherung geschützt. Das bedeutet, selbst wenn die Bank pleitegehen würde, wäre das Geld bis zu dieser Grenze sicher.

Ein offener Immobilienfonds hingegen unterliegt immer einem Wertschwankungsrisiko. Das hat mehrere Gründe:

  • Die Werte der Immobilien im Fonds können sich im Laufe der Zeit auch negativ entwickeln (z.B. wenn die Immobilienpreise allgemein fallen).
  • Es besteht immer die Möglichkeit, dass das Management des Fonds wirtschaftlich unvorteilhafte Entscheidungen beim Kauf oder Verkauf von Immobilien trifft oder treffen muss.

Diese Risiken sind einer Bank und ihren Mitarbeitern bekannt. Das Gericht betonte, dass es hier nicht einmal auf die spezielle Situation des Fonds UniImmo: Wohnen ZBI im Februar 2023 ankam. Jeder andere offene Immobilienfonds hätte die für Frau S. aus ihrer Sicht entwickelte Strategie (zwei sichere, zwei riskantere Anlagen) nicht umgesetzt und wäre daher eine fehlerhafte Empfehlung gewesen. Die Bank hätte Frau S. also darüber aufklären müssen, dass ein offener Immobilienfonds der Risikoklasse 1 nicht die gleiche Sicherheit bietet wie ein Festgeld.

Dieser Fehler in der Beratung führte laut Gericht dazu, dass Frau S. einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Juristisch stützt sich das auf § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift regelt allgemein den Schadensersatz, wenn jemand seine Pflichten aus einem Vertrag verletzt. Der Schaden bestand darin, dass sie die Anteile an dem Fonds gekauft hatte, die sie bei korrekter Beratung nicht gekauft hätte. Deshalb muss die Bank ihr den Kaufpreis erstatten, bekommt aber im Gegenzug die Fondsanteile.

Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn

Frau S. hatte ja auch entgangenen Gewinn gefordert, also Zinsen, die sie bekommen hätte, wenn sie das Geld anders angelegt hätte. Diesen Anspruch wies das Gericht ab. Frau S. hatte nicht ausreichend dargelegt, welche konkrete Alternativanlage sie stattdessen gewählt hätte. Der bloße Hinweis auf ein Sparkonto reichte den Richtern nicht. Warum? Weil Frau S. im Rahmen der von der Bank vorgeschlagenen „viergliedrigen Anlagestrategie“ ja bereits in ein Festgeld investieren sollte. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass sie dann zusätzlich noch ein Sparkonto eröffnet hätte, da dies im Wesentlichen einer Festgeldanlage sehr ähnlich ist und nicht zur Idee der vier unterschiedlichen Bausteine gepasst hätte.

Die Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Rechtsstreits muss die Bank tragen. Das Gericht begründete dies mit § 92 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung besagt vereinfacht, dass wenn eine Partei nur zu einem sehr kleinen Teil mit ihrer Forderung nicht durchdringt (hier der entgangene Gewinn, der im Vergleich zur Hauptforderung gering war), die andere Partei trotzdem die gesamten Kosten tragen kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 Satz 2 ZPO, eine Vorschrift, die regelt, unter welchen Bedingungen ein Urteil schon umgesetzt werden kann, bevor es endgültig rechtskräftig ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Banken bei der Anlageberatung sehr genau auf die Wortwahl achten müssen und nicht verschiedene Anlageprodukte als gleichwertig darstellen dürfen, wenn sie unterschiedliche Risiken bergen. Eine unerfahrene Anlegerin durfte darauf vertrauen, dass ein als „Risikoklasse 1“ beworbener Immobilienfonds genauso sicher ist wie ein Festgeld, obwohl Immobilienfonds immer Wertschwankungen unterliegen können. Bankkunden haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie aufgrund fehlerhafter Beratung Anlageprodukte kaufen, die nicht zu ihrer gewünschten Anlagestrategie passen – auch wenn die formale Risikoklassifizierung oberflächlich korrekt erscheint. Die Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber Banken und macht deutlich, dass Anlageberatung transparent und für Laien verständlich erfolgen muss.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Pflichten hat meine Bank bei der Geldanlage-Beratung?

Wenn Sie sich von Ihrer Bank zu Geldanlagen beraten lassen, hat die Bank grundlegende Pflichten, die dem Schutz Ihrer Interessen dienen. Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass Sie eine Beratung erhalten, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist und Sie umfassend über die Risiken aufgeklärt werden. Im Kern geht es darum, dass die Bank nur geeignete Finanzprodukte empfiehlt.

1. Erstellung eines detaillierten Kundenprofils

Die Basis jeder Anlageberatung ist die gründliche Erfassung Ihrer persönlichen und finanziellen Situation. Ihre Bank ist verpflichtet, ein sogenanntes „Kundenprofil“ zu erstellen. Dabei müssen folgende Punkte abgefragt und berücksichtigt werden:

  • Ihre Anlageziele: Was möchten Sie mit der Geldanlage erreichen? Geht es um Altersvorsorge, den Kauf einer Immobilie oder den Aufbau eines Vermögens für ein bestimmtes Ziel? Auch der zeitliche Horizont Ihrer Anlage (kurz-, mittel- oder langfristig) spielt eine Rolle.
  • Ihre finanzielle Situation: Dazu gehören Ihr Einkommen, Ihre Vermögenswerte (wie Ersparnisse, Immobilien) und auch Ihre Verbindlichkeiten (wie Kredite). Dies hilft der Bank, Ihre finanzielle Belastbarkeit einzuschätzen.
  • Ihre Risikobereitschaft: Wie viel Risiko sind Sie bereit einzugehen, um höhere Renditechancen zu haben? Und wie viel Verlust wären Sie im schlimmsten Fall bereit zu verkraften? Manche Anleger möchten möglichst sicher investieren, andere sind risikofreudiger.
  • Ihre Vorkenntnisse und Erfahrungen: Kennen Sie sich bereits mit bestimmten Finanzprodukten aus oder sind Sie ein unerfahrener Anleger? Die Bank muss berücksichtigen, wie viel Erläuterung Sie benötigen.

Nur auf Grundlage dieses detaillierten Kundenprofils kann die Bank verstehen, welche Produkte für Sie sinnvoll sind.

2. Empfehlung geeigneter Finanzprodukte

Nachdem Ihr Kundenprofil erstellt wurde, muss die Bank nur Finanzprodukte empfehlen, die wirklich zu Ihnen passen. Das bedeutet, die empfohlenen Produkte müssen mit Ihren Anlagezielen, Ihrer Risikobereitschaft und Ihren Vorkenntnissen übereinstimmen. Die Bank darf Ihnen keine Produkte anraten, die für Ihre individuelle Situation zu riskant oder schlicht unpassend sind. Wenn zum Beispiel ein Kunde kein Risiko eingehen möchte, darf die Bank ihm keine hochspekulativen Aktien empfehlen.

3. Umfassende Risikoaufklärung

Ein weiterer zentraler Punkt ist die vollständige und verständliche Aufklärung über alle relevanten Risiken der empfohlenen Finanzprodukte. Die Bank muss Ihnen klar und deutlich erklären, welche Gefahren mit der Geldanlage verbunden sein können. Dazu gehören:

  • Verlustrisiken: Die Möglichkeit, dass der Wert Ihrer Anlage sinkt und Sie einen Teil oder sogar Ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren können.
  • Marktrisiken: Wie sich allgemeine Marktentwicklungen auf Ihre Anlage auswirken können.
  • Kosten: Alle anfallenden Gebühren und Provisionen, die die Rendite Ihrer Anlage schmälern können.

Diese Aufklärung muss so erfolgen, dass Sie die Risiken als Laie nachvollziehen können.

4. Die Geeignetheitserklärung als Dokumentation

Um den Beratungsprozess und die Erfüllung dieser Pflichten nachvollziehbar zu machen, muss Ihnen die Bank in der Regel eine Geeignetheitserklärung aushändigen. Dieses Dokument ist sehr wichtig, denn es fasst die Beratung zusammen und dokumentiert, warum das empfohlene Produkt für Sie geeignet ist. Die Geeignetheitserklärung enthält üblicherweise:

  • Eine Darstellung der empfohlenen Finanzprodukte.
  • Eine Begründung, warum diese Produkte als geeignet eingestuft werden, basierend auf Ihrem zuvor erfassten Kundenprofil (Ihren Zielen, Ihrer Risikobereitschaft und Ihren Kenntnissen).
  • Eine Bestätigung, dass Sie über die Risiken der Produkte aufgeklärt wurden.

Diese Erklärung dient Ihnen als Nachweis der erbrachten Beratungsleistung und kann Ihnen helfen, die Qualität der erhaltenen Empfehlungen zu prüfen. Sie ist ein zentrales Element, das die Sorgfaltspflichten der Bank festhält.


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Woran erkenne ich, ob eine empfohlene Geldanlage wirklich zu meiner Risikobereitschaft passt?

Um zu erkennen, ob eine empfohlene Geldanlage tatsächlich zu Ihrer persönlichen Risikobereitschaft passt, ist es entscheidend, sowohl Ihre eigenen finanziellen und emotionalen Grenzen genau zu kennen als auch die Eigenschaften der empfohlenen Produkte sorgfältig zu prüfen. Es geht darum, ein klares Bild davon zu bekommen, wie viel Risiko Sie tragen können und wollen, und ob das vorgeschlagene Produkt dieses Bild widerspiegelt.

Verstehen Sie Ihre eigene Risikobereitschaft und Ziele

Bevor Sie eine Anlageempfehlung bewerten, ist es wichtig, sich selbst einige grundlegende Fragen zu stellen:

  • Wie hoch ist Ihre Verlusttragfähigkeit? Überlegen Sie, wie viel Geld Sie im schlimmsten Fall verlieren könnten, ohne dass dies Ihre finanzielle Existenz gefährdet oder Sie persönlich stark belastet. Stellen Sie sich vor, der Wert Ihrer Anlage sinkt deutlich: Wie würden Sie damit umgehen?
  • Welchen Anlagehorizont verfolgen Sie? Wann benötigen Sie das Geld voraussichtlich wieder? Kurzfristige Anlagen (wenige Monate bis 2-3 Jahre) vertragen oft weniger Schwankungen als langfristige Anlagen (5 Jahre und mehr), bei denen sich temporäre Verluste über die Zeit oft wieder ausgleichen können. Eine langfristige Anlage kann kurzfristig hohe Wertschwankungen aufweisen, die für eine kurzfristige Anlage ungeeignet wären.
  • Was sind Ihre finanziellen Ziele? Sparen Sie für ein Auto in zwei Jahren oder für die Altersvorsorge in 30 Jahren? Die Ziele beeinflussen die Notwendigkeit, Risiken einzugehen.

Prüfen Sie die Eigenschaften der empfohlenen Geldanlage

Wenn Sie eine Empfehlung erhalten, sollten Sie die folgenden Aspekte genau beleuchten:

  • Risikoklassen und deren Bedeutung: Viele Banken und Finanzdienstleister ordnen Produkte in Risikoklassen ein, oft auf einer Skala von 1 (sehr geringes Risiko) bis 7 (sehr hohes Risiko). Dies gibt einen ersten groben Anhaltspunkt. Beachten Sie jedoch: Die Risikoklasse allein sagt nicht alles aus. Sie ist eine vereinfachte Darstellung und berücksichtigt nicht alle individuellen Risikofaktoren. Ein Blick auf die Risikoklasse ist hilfreich, aber nicht ausreichend.
  • Die detaillierten Produktinformationen: Für viele Finanzprodukte gibt es gesetzlich vorgeschriebene Informationsblätter, wie das Basisinformationsblatt (BIB) oder das Key Information Document (KID). Nehmen Sie sich die Zeit, diese Dokumente genau durchzulesen. Dort finden Sie Informationen zu:
    • Art des Produkts: Wie funktioniert es? Worin wird investiert?
    • Mögliche Risiken: Welche konkreten Risiken sind mit der Anlage verbunden (z.B. Kursverluste, Zinsänderungsrisiko, Währungsrisiko, Ausfallrisiko)?
    • Kosten: Welche Gebühren fallen an (einmalig, laufend)?
    • Anlagehorizont: Für welchen Zeitraum ist die Anlage typischerweise geeignet?
    • Mögliche Erträge und Verluste: Es werden oft Szenarien dargestellt, die zeigen, was im schlechtesten und besten Fall passieren könnte.
  • Transparenz über die Funktionsweise: Verstehen Sie, wie die Anlage Gewinne erzielen soll und unter welchen Bedingungen Verluste entstehen können. Wenn die Funktionsweise komplex ist und Ihnen unklar bleibt, fragen Sie nach, bis Sie ein klares Verständnis haben. Eine Anlage, die Sie nicht vollständig verstehen, passt möglicherweise nicht zu Ihrer Risikobereitschaft, da Sie deren Verhaltensweisen nicht einschätzen können.
  • Das Protokoll der Geeignetheitsprüfung: Im Rahmen der Anlageberatung sind Finanzdienstleister gesetzlich verpflichtet, eine sogenannte Geeignetheitsprüfung durchzuführen. Dabei werden Ihre Kenntnisse, Erfahrungen, Anlageziele und Ihre Verlusttragfähigkeit erfragt. Die Ergebnisse und die darauf basierende Anlageempfehlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses Protokoll ist ein wichtiges Dokument für Sie. Lesen Sie es sorgfältig durch und prüfen Sie, ob Ihre Angaben korrekt wiedergegeben wurden und die Empfehlung dazu passt. Wenn Sie das Gefühl haben, dass etwas nicht richtig verstanden oder festgehalten wurde, sprechen Sie dies an.

Letztlich erkennen Sie die Passung, wenn Sie nach dem Studium aller Informationen und dem Gespräch mit dem Berater das Gefühl haben, dass Sie die Anlage verstanden haben, ihre Risiken einschätzen können und sich mit dem Gedanken an mögliche Schwankungen oder Verluste wohlfühlen, weil diese in Ihren persönlichen Rahmen passen.


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Was ist der Unterschied zwischen einer Geldanlage mit Einlagensicherung und einem offenen Immobilienfonds der niedrigsten Risikoklasse?

Der grundlegende Unterschied zwischen einer Geldanlage mit Einlagensicherung und einem offenen Immobilienfonds liegt im Schutzmechanismus bei finanziellen Schwierigkeiten des Anbieters oder des Investments selbst. Während die Einlagensicherung einen gesetzlich festgelegten Schutz für Ihr Guthaben bei Bankeninsolvenzen bietet, ist bei offenen Immobilienfonds der Wert Ihrer Anlage direkt an die Entwicklung der Immobilienpreise gekoppelt und unterliegt spezifischen Risiken, die nicht durch eine Einlagensicherung abgedeckt sind.

Geldanlagen mit Einlagensicherung: Gesetzlicher Schutz bei Bankenpleite

Wenn Sie Geld auf einem Girokonto, Sparbuch, Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto bei einer Bank in Deutschland anlegen, fällt dieses in der Regel unter die gesetzliche Einlagensicherung. Diese schützt Ihre Guthaben, falls die Bank zahlungsunfähig wird. Stellen Sie sich vor, Ihre Bank geht pleite: Die Einlagensicherung sorgt dafür, dass Sie Ihr Geld bis zu einer bestimmten Grenze zurückerhalten.

  • Schutzumfang: Ihre Einlagen sind bis zu 100.000 Euro pro Kunde und Bank gesetzlich geschützt. Dieser Schutz gilt für Guthaben, die im Namen des Kunden bei einer Bank liegen.
  • Zweck: Die Einlagensicherung soll das Vertrauen in das Bankensystem stärken und Anleger vor dem Verlust ihres Sparguthabens im Falle einer Bankeninsolvenz bewahren. Sie ist eine Reaktion auf die mögliche Unfähigkeit einer Bank, ihre Verpflichtungen gegenüber den Einlegern zu erfüllen.
  • Abgedeckt sind: Typische Bankprodukte wie Girokonten, Sparbücher, Tages- und Festgeldkonten. Nicht abgedeckt sind hingegen Anlagen in Wertpapieren wie Aktien, Anleihen oder Investmentfondsanteile, selbst wenn diese über die Bank verwahrt werden.

Offene Immobilienfonds: Beteiligung an Sachwerten mit eigenen Risiken

Offene Immobilienfonds sind eine Form der Geldanlage, bei der viele Anleger gemeinsam in Immobilien investieren. Der Fonds kauft Immobilien wie Bürogebäude, Einkaufszentren oder Hotels und verwaltet diese. Sie als Anleger erwerben Anteile an diesem Fonds. Obwohl offene Immobilienfonds oft als Anlage mit niedriger Risikoklasse eingestuft werden, bedeutet dies nicht, dass sie risikofrei sind oder eine Einlagensicherung genießen. Die Einstufung als „niedrige Risikoklasse“ bezieht sich meist auf die geringere Schwankungsanfälligkeit im Vergleich zu reinen Aktienfonds, jedoch nicht auf einen gesetzlichen Schutz wie die Einlagensicherung.

  • Kein Einlagenschutz: Im Gegensatz zu Bankguthaben gibt es für Anteile an offenen Immobilienfonds keine gesetzliche Einlagensicherung. Das bedeutet, dass die Risiken der Anlage direkt vom Anleger getragen werden.
  • Wertschwankungen: Der Wert Ihrer Anteile hängt direkt von der Entwicklung der Immobilienpreise und den Einnahmen (z.B. Mieten) aus den Immobilien des Fonds ab. Fallen die Immobilienwerte oder gibt es Probleme mit den Mieteinnahmen, kann der Wert Ihrer Anteile sinken.
  • Managementrisiko: Der Erfolg des Fonds hängt auch von den Entscheidungen des Fondsmanagements ab, etwa bei der Auswahl, dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder der Verwaltung des Portfolios. Fehleinschätzungen können den Wert des Fonds beeinflussen.
  • Liquiditätsrisiko: Offene Immobilienfonds halten in der Regel Immobilien, die nicht sofort verkauft werden können. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollen. In solchen Fällen kann die Rücknahme von Anteilen durch den Fonds zeitweise ausgesetzt werden, was bedeutet, dass Sie nicht sofort über Ihr investiertes Geld verfügen können.

Für Sie bedeutet das, dass bei einer Geldanlage mit Einlagensicherung der Fokus auf dem Schutz vor einem Ausfall der Bank liegt, während bei einem offenen Immobilienfonds der Wert und die Verfügbarkeit Ihres Geldes von der Entwicklung des Immobilienmarktes und der Fondsverwaltung abhängen, ohne einen vergleichbaren gesetzlichen Schutz.


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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mich von meiner Bank falsch beraten fühle?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass eine Bankberatung nicht Ihren Interessen oder Bedürfnissen entsprochen hat, stehen Ihnen verschiedene Wege offen, um die Situation zu klären. Das Gefühl einer „falschen Beratung“ kann entstehen, wenn beispielsweise eine Finanzanlage nicht zu Ihrer Risikobereitschaft passte oder wichtige Informationen unklar blieben. Banken sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden passend und umfassend zu beraten.

Beweismittel sichern und Sachverhalt klären

Der erste und wichtigste Schritt ist das Sammeln von Unterlagen. Dies hilft Ihnen, den Ablauf der Beratung nachzuvollziehen und festzuhalten, was besprochen wurde. Wichtige Dokumente sind zum Beispiel:

  • Beratungsprotokolle: Dies sind schriftliche Aufzeichnungen der Bank über das Beratungsgespräch, die Empfehlungen und die Gründe dafür.
  • Geeignetheitserklärungen: Diese Dokumente halten fest, dass die empfohlene Anlage zu Ihrer persönlichen Situation und Ihren Zielen passt.
  • Sonstige Korrespondenz: Briefe, E-Mails oder auch Vermerke von Telefonaten können wichtig sein.

Diese Unterlagen sind entscheidend, um den Inhalt der Beratung zu belegen und zu prüfen, ob die Bank ihre Pflichten erfüllt hat.

Kontaktaufnahme mit der Bank

Sobald Sie alle relevanten Informationen gesammelt haben, ist der nächste Schritt, direkt mit der Bank in Kontakt zu treten. Schildern Sie Ihr Anliegen schriftlich und präzise. Viele Banken haben eine eigene Beschwerdestelle, die für solche Fälle zuständig ist. Eine schriftliche Beschwerde stellt sicher, dass Ihr Anliegen dokumentiert wird und Sie eine offizielle Antwort erhalten. Oft kann eine interne Klärung den Sachverhalt bereits auflösen.

Einschaltung externer Stellen

Sollte eine Klärung mit der Bank nicht zufriedenstellend sein, können Sie sich an externe Schlichtungsstellen wenden. Diese Verfahren sind oft kostengünstiger oder sogar kostenfrei und bieten eine Alternative zu einem Gerichtsprozess.

  • Ombudsmann der Banken: Die meisten deutschen Banken sind Mitglied in einem Schlichtungssystem. Ein Ombudsmann ist eine unabhängige und neutrale Person, die versucht, eine außergerichtliche Einigung zwischen Bank und Kunde herbeizuführen. Seine Entscheidungen sind für die Bank bis zu einem bestimmten Betrag oft bindend.
  • Verbraucherzentralen: Die Verbraucherzentralen bieten eine erste Orientierung und können Ihnen helfen, Ihre Unterlagen zu sichten und die nächsten Schritte zu planen. Sie können auch im Rahmen einer Mediation unterstützen.

Verjährungsfristen beachten

Es ist wichtig zu wissen, dass mögliche Ansprüche, die aus einer Beratung entstehen könnten, bestimmten Fristen unterliegen, nach denen sie nicht mehr durchgesetzt werden können. Diese sogenannten Verjährungsfristen beginnen in der Regel, sobald Sie von den Umständen erfahren, die einen möglichen Anspruch begründen könnten. Es gibt aber auch maximale Fristen, die unabhängig von Ihrer Kenntnis laufen. Eine rechtzeitige Klärung des Sachverhalts ist daher von großer Bedeutung, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.


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Kann ich bei einer nachgewiesenen Falschberatung mein gesamtes investiertes Geld zurückverlangen?

Ja, bei einer erfolgreich nachgewiesenen Falschberatung zielt ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich darauf ab, Sie finanziell so zu stellen, als hätte die fehlerhafte Beratung nie stattgefunden. Dies bedeutet in der Regel, dass Sie einen Anspruch auf die Rückzahlung Ihres investierten Geldes haben.

Ziel des Schadensersatzes: Die Rückkehr zum Ausgangspunkt

Stellen Sie sich vor, Sie hätten aufgrund einer fehlerhaften Beratung eine Investition getätigt, die Sie bei korrekter Aufklärung niemals gemacht hätten. Das deutsche Recht sieht in solchen Fällen vor, dass der entstandene Schaden so ausgeglichen wird, als wäre er gar nicht erst entstanden. Das bedeutet konkret:

  • Der Berater, der falsch beraten hat, muss Ihnen das investierte Geld zurückzahlen.
  • Im Gegenzug müssen Sie die erworbenen Anlageprodukte zurückgeben (dies nennt man „Zug um Zug“).

So wird der Zustand wiederhergestellt, der vor der Falschberatung bestand. Auch eventuelle Gebühren oder Kosten, die direkt durch die fehlerhafte Investition entstanden sind, können Teil des Schadensersatzes sein.

Was genau zum Schaden gehört – und was nicht

Zum ersetzbaren Schaden gehört somit in der Regel der verlorene Anlagebetrag und die direkt damit verbundenen Kosten. Schwieriger wird es jedoch beim sogenannten „entgangenen Gewinn“.

  • Der investierte Betrag und entstandene Kosten: Diese sind bei nachweisbarer Falschberatung in der Regel erstattungsfähig.
  • Der entgangene Gewinn (z.B. die Rendite einer anderen Anlage): Dieser ist in den meisten Fällen sehr schwer nachweisbar und daher nicht immer durchsetzbar. Um entgangenen Gewinn erfolgreich geltend zu machen, müssten Sie beweisen, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konkrete andere Anlage getätigt hätten, die Ihnen einen bestimmten Gewinn eingebracht hätte. Da dies oft spekulativ ist, lehnen Gerichte solche Forderungen meist ab. Das Ziel ist es, Sie vor einem Verlust zu schützen, nicht aber, Ihnen einen fiktiven Gewinn zu sichern.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Falschberatung auch tatsächlich nachgewiesen und der entstandene Schaden genau beziffert werden kann.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anlagehorizont

Der Anlagehorizont beschreibt den Zeitraum, über den eine Geldanlage geplant oder gehalten werden soll. Er ist wichtig, weil Finanzprodukte unterschiedliche Laufzeiten haben und ihre Risiken sowie Renditechancen sich je nach Dauer verändern können. So sind kurzfristige Anlagen weniger risikotolerant, während bei langfristigen Anlegen auch starke Kursschwankungen ausgeglichen werden können. Für Frau S. war der Anlagehorizont „länger als fünf Jahre“ entscheidend, weil die empfohlenen Produkte und deren Risiken darauf abgestimmt sein sollten.

Beispiel: Wenn Sie für die Altersvorsorge in 20 Jahren sparen, wählen Sie einen langen Anlagehorizont; für den Autokauf in zwei Jahren eher einen kurzen.


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Geeignetheitserklärung

Die Geeignetheitserklärung ist ein schriftliches Dokument, das die Bank dem Kunden nach einer Beratung aushändigt. Darin hält die Bank fest, warum bestimmte Finanzprodukte zu den Zielen, der Risikobereitschaft und den Kenntnissen des Kunden passen. Dieses Dokument dient als Nachweis, dass die Bank ihre Beratungspflichten erfüllt hat, und hilft dem Kunden zu prüfen, ob die Empfehlungen wirklich passen. Im Fall von Frau S. wurde darin zusammengefasst, warum die empfohlenen Anlageprodukte als geeignet eingeschätzt wurden, was später Streitgegenstand war.

Beispiel: Nach einem Gespräch empfiehlt die Bank Ihnen Fonds und schreibt auf, dass diese zu Ihrem Wunsch passen, Geld langfristig und mit mittlerem Risiko anzulegen.


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Beratungsvertrag

Ein Beratungsvertrag entsteht, wenn eine Bank verpflichtet ist, einen Kunden persönlich, individuell und umfassend zu beraten, bevor dieser eine Anlage tätigt. Er ist eine besondere vertragliche Vereinbarung, die über eine reine Ausführung von Geschäften (z.B. reiner Kauf- oder Verkaufsauftrag) hinausgeht. Im Beratungsvertrag verpflichtet sich die Bank, die persönlichen Verhältnisse und Ziele des Kunden zu erheben und nur geeignete Finanzprodukte zu empfehlen. Im vorgestellten Fall stellte das Gericht fest, dass zwischen Frau S. und der Bank ein solcher Beratungsvertrag bestand, was die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellte.

Beispiel: Wenn Sie Ihren Finanzberater um eine individuelle Anlageempfehlung bitten, kommt meistens ein Beratungsvertrag zustande.


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Schadensersatz (§ 280 BGB)

Schadensersatz ist ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines finanziellen Nachteils, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Nach § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Geschädigte Ersatz verlangen, wenn die andere Partei eine Vertragspflicht verletzt hat und dadurch Schaden entstanden ist. Im Fall von Frau S. hat die Bank gegen Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, indem sie eine ungeeignete Anlage empfohlen hat. Deshalb musste die Bank ihr den Kaufpreis für den Immobilienfonds zurückzahlen.

Beispiel: Wenn eine Bank einen Anleger falsch berät und dieser Geld verliert, kann der Anleger für den entstandenen Verlust Schadensersatz verlangen.


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Zug-um-Zug-Leistung

Eine Zug-um-Zug-Leistung bedeutet, dass zwei Leistungen gleichzeitig und unmittelbar voneinander erbracht werden müssen. Im juristischen Kontext heißt das, dass eine Partei nur dann leisten muss, wenn die andere gleichzeitig ihre Leistung erbringt. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass Frau S. das Geld von der Bank zurückerhalten kann, aber nur, wenn sie im Gegenzug ihre Fondsanteile an die Bank überträgt. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Partei zuerst eine Leistung erbringt und möglicherweise benachteiligt wird.

Beispiel: Wenn Sie ein Auto kaufen, bezahlen Sie den Kaufpreis „zug um zug“ gegen Übergabe des Fahrzeugs – also gleichzeitig.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 280 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Schadensersatzanspruch, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch besteht nur, wenn ein Schaden kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bank hat ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem sie Frau S. einen ungeeigneten offenen Immobilienfonds als risikoarme Anlage empfahl, weshalb sie ihr den Kaufpreis schadensersatzweise erstatten musste.
  • Beratungsvertrag (Grundsatz aus dem Zivilrecht und Rechtsprechung): Entsteht, wenn eine Bank auf Basis persönlicher und finanzieller Informationen eine individuelle Anlageempfehlung gibt und damit eine vertragliche Pflicht zur sorgfältigen Beratung begründet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zwischen Frau S. und der Bank lag ein Beratungsvertrag vor, aus dem sich die Pflichten zur richtigen, anlegergerechten Beratung ableiteten.
  • § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Bestimmt die Kostenverteilung bei unvollkommenem Erfolg einer Klage; trägt die unterlegene Partei auch bei geringem Unterliegen die gesamten Kosten, wenn nur ein kleiner Teil der Forderung abgewiesen wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz abgelehnten Anspruchs auf entgangenen Gewinn musste die Bank die gesamten Verfahrenskosten tragen, weil der Hauptanspruch weitgehend durchgesetzt wurde.
  • § 709 Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, wobei die vollstreckbare Partei unter bestimmten Bedingungen die Leistung fordern kann, auch wenn das Urteil noch nicht endgültig rechtskräftig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau S. kann die Zahlung des Geldbetrags vorab verlangen, muss für die Bank aber eine Sicherheit hinterlegen.
  • Grundsätze der Geeignetheitsprüfung nach MaComp (Mitarbeiter-Richtlinie des Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin): Banken müssen die finanzielle Situation und Risikobereitschaft des Kunden ermitteln und nur passende Produkte empfehlen, um Fehlberatung zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Bank hat die Risikoeinstufung des Immobilienfonds falsch vermittelt und damit gegen die Geeignetheitsanforderungen verstoßen, da Frau S. einem falschen Sicherheitsversprechen vertraute.
  • Einlagensicherungsgesetz/Beschränkte Sicherheit von Investmentfonds: Festgelder sind durch Einlagensicherung geschützt, während offene Immobilienfonds Wertschwankungen und wirtschaftlichen Risiken unterliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Annahme von Frau S., dass der offene Immobilienfonds genauso sicher wie Festgeld sei, wurde durch die Bank irreführend bestärkt, obwohl offene Immobilienfonds kein vergleichbar gesichertes Anlageprodukt sind.

Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 12 O 287/24 – Urteil vom 15.05.2025


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