AG Schleswig – Az.: 2 C 16/17 – Urteil vom 26.01.2018
Das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.851,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus einem Betrag in Höhe von 2.011,34 € seit dem 24.09.2016 bis zum 06.01.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.991,34 € seit dem 06.01.2017 bis zum 06.02.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.971,34 € seit dem 06.02.2017 bis zum 06.03.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.951,34 € seit dem 06.03.2017 bis zum 08.05.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.931,34 € seit dem 08.05.2017 bis zum 27.06.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.911,34 € seit dem 27.06.2017 bis zum 10.07.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.891,34 € seit dem 10.07.2017 bis zum 10.08.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.871,34 € seit dem 10.08.2017 bis zum 11.09.2017,
- aus einem Betrag in Höhe von 1.851,34 € seit dem 11.09.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine Forderung aus einem Kreditkartenvertrag sowie Schadensersatz geltend.
Die Beklagte schloss mit der Klägerin am 30.12.2011 einen Kreditkartenvertrag hinsichtlich der zur Verfügungstellung einer M.-G. mit einem Verfügungsrahmen von 2.100,00 €.
Weiter wurde vereinbart, dass für den Fall der Inanspruchnahme des eingeräumten Kreditlimits ein effektiver Jahreszins von 19,94 % gefordert wird. Die Beklagte wurde auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.
Ziffer 4 lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) für die in der Monatsabrechnung ausgewiesenen Kartenumsätze räumen wir Ihnen nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen bis zur vereinbarten Höchstgrenze (Kreditrahmen) ein Darlehen ein. Sie verpflichten sich als Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehensbetrages und zur Zinszahlung. Die Verzinsung erfolgt stets ab dem Transaktionstag, ist taggenau und wird monatlich fällig gestellt. Die Inanspruchnahme des Kredits erfolgt dadurch, dass wir Ihre Verpflichtungen gegenüber den Vertragsunternehmen aus mittels der Karte getätigten Käufen und Barabhebungen erfüllen. Die getätigten Umsätze werden Ihnen von uns in Rechnung gestellt. Sie haben innerhalb der in der Rechnung genannten Frist einen Teilbetrag von mindestens 3 % des Gesamtbetrages bzw. – falls dieser Betrag der höhere ist – mindestens 30 € zu zahlen. Der dann noch offene Betrag wird gemäß dem vereinbarten Zinssatz beginnend ab dem Transaktionstag weiter verzinst. (…)“.
Ziffer 8 lautet in Auszügen:
„(…) Beanstandungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Rechnungsabschlüsse sind uns unverzüglich nach Zugang des Rechnungsabschlusses schriftlich mitzuteilen. Werden Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss nicht innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben, gilt er als genehmigt, die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ist fristwahrend. Auf diese Folge werden wir sie bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hinweisen. (…)“
Wegen der Einzelheiten wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen stand 11/2011, Bl. 17 f. d. A., Bezug genommen.
Der Beklagten wurden nach erfolgten Transaktionen regelmäßig entsprechende Rechnungen übersandt.
Mit Rechnung vom 04.01.2016, Bl. 24 d. A., wurde ein Saldo in Höhe von 2.011,34 € festgestellt. Die Rechnung enthielt folgenden Zusatz: „Werden Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss nicht innerhalb von 6 Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben, gilt er als genehmigt.“
Wegen der Einzelheiten der Transaktionen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Ausweislich der dortigen Aufstellung wurden der Beklagten regelmäßig 4,90 € Mahngebühr berechnet und entsprechende Sollzinsen aus einem Gesamtumsatz inklusive Mahngebühren berechnet und eingestellt.
Die Beklagte wurde mit vorbezeichneter Rechnung aufgefordert, den dort ausgewiesenen Mindestbetrag in Höhe von 171,80 € bis spätestens zum 20.01.2016 zu überweisen. Da die Beklagte diesen Betrag nicht fristgerecht ausglich, kündigte die Klägerin den Vertrag außerordentlich mit Schreiben vom 03.02.2016 (Bl. 25 d. A.).
Die Klägerin beauftragte anschließend einen Inkassodienst mit der Einziehung der Forderung, der die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2016 unter Fristsetzung zum 20.03.2016 zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung sowie des Verzugsschadens aufforderte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte sei vereinbarungsgemäß verpflichtet gewesen, monatlich mindestens 3 % des Gesamtbetrages zurückzuzahlen. Aus dem Kontext der AGB ergebe sich zweifellos, dass es sich hierbei um den Gesamtbetrag der jeweiligen Rechnung (inkl. Mahngebühren) und nicht lediglich um den in Anspruch genommenen Kredit und die Zinsen handele, weshalb auch die Mahngebühren zu Recht mit eingestellt und auch auf diese Zinsen berechnet worden seien. Die Beklagte sei – insoweit unstreitig – zuletzt mit Rechnung vom 04.01.2016 aufgefordert worden, den Mindestbetrag in Höhe von 171,80 € zu begleichen. Da eine Zahlung nicht erfolgt sei, sei die Verpflichtung zum Ausgleich der Rechnung gefährdet gewesen und habe ein Kündigungsrecht begründet.
Die Beklagte hat nach Zustellung des Mahnbescheids am 24.09.2016 insgesamt acht weitere Teilzahlungen in Höhe von jeweils 20,00 € geleistet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.669,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 281,30 € zu zahlen.
Auf Hinweis hat die Klägerin die Klage wegen der in dieser Forderung enthaltenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30 €, Mahnspesen in Höhe von 14,90 € sowie einer Teilzahlungsgebühr in Höhe von 321,50 € zurückgenommen, und den Rechtsstreit in Höhe von weiteren 40,00 € für erledigt erklärt.
Auf den vorgenannten Antrag hin ist unter Berücksichtigung der teilweisen Rücknahme am 29.03.2017 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.267,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 03.04.2017 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 08.04.2017, bei Gericht eingegangen am 12.04.2017, Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nach weiteren Zahlungen der Beklagten in Höhe von 80,00 € im Zeitraum vom 27.06.2017 bis zum 11.09.2017, wegen derer der Rechtsstreit jeweils teilweise für erledigt erklärt worden ist, das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 29.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die durch den zulässigen Einspruch in die Lage vor Säumnis zurückversetzte Klage – § 342 ZPO – ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.011,34 € gemäß § 781 BGB aufgrund eines wirksames Saldoanerkenntnisses der Beklagten.
Die Annahme des Antrages der Klägerin auf Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrages konnte dabei mangels schriftlicher Einwendung der Beklagten gegen den Rechnungsabschluss auf der Grundlage von Ziffer 8 der AGB fingiert werden. Danach waren Beanstandungen gegen die Richtigkeit des jeweiligen Rechnungsabschlusses unverzüglich nach Zugang des Rechnungsabschlusses schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass Einwendungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhoben werden, sollte dieser als genehmigt gelten.
Die entsprechende AGB ist nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Bestimmung unwirksam, nach der eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Die AGB der Klägerin entsprechen diesen Anforderungen.
Es findet sich dort der Hinweis, dass auf die Folge bei Erteilung des Rechnungsabschlusses gesondert hingewiesen wird. Soweit das Gericht zunächst die Auffassung vertreten hat, es fehle in dieser Bestimmung an der notwendigen Selbstverpflichtung der Klägerin, wird diese Einschätzung unter Bezugnahme auf BGH vom 28.01.2014, NJW 2014, 1441, nicht mehr aufrechterhalten, da der BGH in der dortigen Entscheidung eine gleichlautende Formulierung der AGB-Sparkassen für unproblematisch erachtet hat.
Der Rechnungsabschluss war auch im konkreten Fall geeignet, die Annahmeerklärung der Beklagten zu fingieren, weil auch in ihm der ausdrückliche Hinweis auf die entsprechende Folge enthalten war.
Zinsen schuldet die Beklagte auf diese Forderung gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB seit Zustellung des Mahnbescheids am 24.09.2016.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage teilweise abzuweisen.
Soweit die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 03.02.2016 außerordentlich gekündigt hat, führte diese Erklärung nicht zu einer Gesamtfälligstellung des Saldos, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlagen.
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Ziffer 2 der AGB in Anlehnung an § 314 BGB eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gerechtfertigt hätte.
Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllung des Vertrages – im Streitfall die Rückführung des Kredites – nicht gewährleistet ist.
Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Insofern können nämlich nicht die von der Klägerin in die Rechnungsabschlüsse eingestellten Teilbeträge als maßgebliche Forderungsbeträge zu Grunde gelegt werden. Zwar war die Beklagte verpflichtet, jeweils einen Mindestbetrag in Höhe von 3 % des Gesamtbetrages zurückzuführen. Die Klägerin war aber nicht berechtigt, in diesen Gesamtbetrag Mahnkosten und Zinsen, die sich ihrerseits aus einem Betrag inklusive Mahnkosten errechneten, einzustellen.
Mahnkosten hätten im Einzelfall lediglich aus nicht dargelegten Verzugsgesichtspunkten verlangt werden können und dann auch nur in einer Höhe, die bei der pauschalen Berechnung eines derartigen Schadens angemessen gewesen wäre. Zinsen auf Mahnkosten wären ebenfalls nur bei Verzug mit diesem Ersatzanspruch und nur in der gesetzlichen Höhe gerechtfertigt gewesen.
Die AGB tragen eine Verzinsung der Mahnkosten mit dem vereinbarten Kreditzins ebenso wenig wie die Berechnung der zurückzuführenden Summe aus einem Betrag inklusive Mahnkosten. Aus den AGB ergibt sich zunächst „legaldefiniert“, dass der Gesamtbetrag – aus dem sich die zurückzuführende Summe errechnet – die Summe aus dem Nettodarlehensbetrag und den Gesamtkosten (Zinsen) ist (vgl. Ziffer 3 der AGB). Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass neben dem Darlehensbetrag lediglich noch die Zinsen in den Gesamtbetrag mit einfließen. Die Berechnung des zu zahlenden Teilbetrages durfte danach nicht jeweils über Monate aufgelaufene Mahnkosten beinhalten, die naturgemäß den Teilbetrag regelmäßig erhöht haben.
Auch durften die Mahnkosten nicht als Teil des Gesamtbetrages mit dem Kreditzins verzinst werden. Die Beklagte war ausweislich der AGB lediglich verpflichtet, das Darlehen inklusive Zinsen jeweils anteilig monatlich zurückzuführen. Die Verzinsung sollte dabei ab dem Transaktionstag erfolgen. Der Betrag, der nach Zahlung des Teilbetrages noch offen sein sollte, sollte „ab dem Transaktionstag weiter verzinst“ werden. Daraus folgt ebenfalls, dass dieser Betrag Mahnkosten nicht enthalten konnte, weil eine Verzinsung ab dem Transaktionstag gerade nur deshalb möglich ist, weil die Einräumung des Kredits ausweislich der AGB als verzinsliches Darlehen gewährt wird und es sich nicht – wie sonst üblich – zunächst um einen Anspruch auf Ersatz der durch die Übernahme der Erfüllung von Verbindlichkeiten entstandenen Aufwendungen handelt (vgl. noch zu den alten AGB der Klägerin OLG Oldenburg v. 24.05.2011 MDR 2011, 929). In diesem Fall wäre die Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs bis zum Ablauf der Zahlungsfrist hinausgeschoben und eine rückwirkende Verzinsung der Erstattungsforderung unwirksam (vgl. OlG Oldenburg a.a.O. mit Verweis auf BGHZ 125, 343). Für eine Verzinsung von Mahnkosten fehlte daher eine Grundlage.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung, die sich zu der angesprochenen Thematik nicht verhält.
Wenn die Klägerin aber danach regelmäßig überhöhte Gesamtbeträge in den Rechnungsabschluss eingestellt hat und sich aus diesen die zurückzuführenden Teilbeträge errechneten, kann vor dem Hintergrund der Gesamtlaufzeit nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang die von der Beklagten zurückgeführten Zahlungen nicht ausreichend gewesen sein mögen und daher in der Gesamtschau eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
Die Klägerin hätte eine Berechnung vorlegen müssen, in der Zinsen ausschließlich auf den Kredit berechnet werden und es wäre darzulegen gewesen, welcher Anteil danach jeweils zurückzuführen gewesen wäre und dass das Zahlungsverhalten der Beklagten danach eine fristlos Kündigung gerechtfertigt hätte. Dies ist auch auf Hinweis nicht geschehen.
Das Gericht war aber nicht gehindert, die Kündigung der Klägerin in eine ordentliche Kündigung umzudeuten mit der Folge, dass der zurückzuzahlende Betrag jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist von zwei Monaten insgesamt zur Zahlung fällig war, vgl. § 675 h BGB i.V.m. Ziffer 2 der AGB.
Die danach von der Beklagte geschuldete Hauptforderung ist durch die Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 160,00 € erfüllt worden, § 362 BGB.
Auf die einseitigen Erledigungserklärungen hin war danach auszusprechen, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist.
Zinsen schuldet die Beklagte gem. §§ 280, 286, 288 BGB seit Zustellung des Mahnbescheids. Soweit die zwischenzeitlichen Zahlungen zur teilweisen Erledigung geführt haben, waren die Zinsen gestaffelt zuzusprechen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Inkassokosten gemäß den §§ 280, 286 BGB, weil sich die Beklagte bei Beauftragung des Inkassounternehmens nicht mit der streitgegenständlichen Forderung in Verzug befand. Diese war nämlich noch nicht zur Zahlung fällig (s.o.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Da die Klägerin mit einem nicht unerheblichen Teil ihrer zunächst eingeklagten Nebenforderungen keinen Erfolg hat, war auch dieses Unterliegen im Rahmen einer fiktiven Streitwertbildung bei der Kostenquote zu berücksichtigen.