Skip to content

Reisevertrag: Kündigungsrecht bei Änderung der Beförderungsklasse

LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 20/17, Urteil vom 12.10.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.1.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – Az. 2 C 1241/16 (15) – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.009,50 € nebst Zinsen verurteilt.

Die Beklagte war zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet, weil die Klägerin berechtigt war, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e Abs. 1, 3 BGB).

Die Beklagte hat die von ihr geschuldeten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht. Sie wollte die Klägerin und die mitreisende Person nicht wie vereinbart in der premium dass von Frankfurt am Main nach Phuket befördern.

Unabhängig davon, ob die Beklagte ein Verschulden an der Verzögerung des Zubringerfluges trifft, was dazu führte, dass der Weiterflug verpasst wurde, stellt die Nichtbeförderung in der premium dass einen Mangel der Reise dar, weil das Vorliegen eines Mangels nicht von einem Verschulden abhängt. Auch das Kündigungsrecht gemäß § 651 e Abs. 1 BGB hängt von einem Verschulden des Reiseveranstalters nicht ab.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsrechts aus § 651 e BGB liegen vor. Das Angebot der Beförderung der Klägerin und des Ehemanns in der economy class, verbunden mit einem weiteren Umstieg in Bangkok stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i.S.d. § 651 a Abs. 1 BGB dar. Es war der Klägerin und ihrem Ehemann nicht zuzumuten, die Weiterreise in der economy class, verbunden mit einem weiteren Umstieg, anzutreten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist in dem Umstand begründet, dass der Ehemann der Klägerin auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist und er deswegen eines erhöhten Beförderungskomforts bedarf. Auch die Notwendigkeit eines weiteren Umstiegs verursachte erhöhte Strapazen der Beförderung.

Die Erheblichkeit dieser Beeinträchtigung wird nicht dadurch relativiert, dass die Klägerin und der Ehemann ohnehin in Frankfurt am Main hätten umsteigen müssen. Die Klägerin und der Ehemann mögen die Strapazen eines Umstiegs in Kauf genommen haben. Die Verdoppelung der Zahl der Umstiege führt auch zu einer Verdoppelung der damit einhergehenden Strapazen. Dies müssen die Reisenden nicht in Kauf nehmen.

Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Reise zunächst ohne Sitzplatzreservierung gebucht haben. Indem die Beklagte den Reservierungswunsch akzeptiert hat und der Klägerin eine neue Reisebestätigung ausgestellt hat, war sie zur Erbringung der nunmehr geschuldeten Reiseleistungen verpflichtet. Die Motivation, die Reise zunächst ohne Sitzplatzreservierung zu buchen, spielt dafür keine Rolle. Es ist gleichermaßen denkbar, dass der Klägerin und ihrem Ehemann die Reise erst möglich wurde, weil sie die Reservierung haben tätigen können und sie deswegen die Reise nicht gemäß § 651 i BGB kündigen mussten. Eine Treuwidrigkeit der Klägerin, sich auf die vereinbarten Reiseleistungen zu berufen und auf die Einhaltung zu bestehen, kann deswegen nicht angenommen werden.

Reisevertrag: Kündigungsrecht bei Änderung der Beförderungsklasse
Symbolfoto: Dmytro Sidelnikov/Bigstock

Der Umstand, dass eine Beeinträchtigung der Reise nur auf dem Hinflug eingetreten ist, hindert die Annahme der Erheblichkeit nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, ist stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – X ZR 15/11 -, Rn. 34, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wirkt sich die mindere Beförderungsleistung auch auf die nachfolgenden Reiseleistungen aus, für die die Beförderung notwendig war, damit die Klägerin und ihr Ehemann überhaupt in den Genuss der nachfolgenden Reiseleistungen gelangen können. Die erhebliche Beeinträchtigung der Beförderungsleistung führt damit auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise insgesamt.

Der Anspruch auf Rückzahlung scheitert auch nicht an einer fehlenden Aufforderung zur Abhilfe gemäß § 651 e Abs. 2 BGB. Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann beim Schalter der Beklagten und auch beim Leistungsträger … vorgesprochen haben. Dieser Feststellung ist die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten und erhebt in der Berufungsbegründung gegen eine Abhilfeaufforderung keine Einwände mehr.

Auch gegen die Berechnung der Höhe der Klageforderung wendet sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamtreisepreises von 5.097,50 € und einer vorgerichtlichen Zahlung von 2.088,00 € verbleibt eine Restforderung von 3.009,50 €. Dieser Betrag entspricht der Verurteilung, die von der Beklagten mit der Berufung angegriffen wird.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1 BGB, Auch insoweit erhebt die Beklagte keine Einwände.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2016 nicht erreicht wird.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos