LG Osnabrück, Az.: 2 S 182/17, Urteil vom 11.10.2017
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 31.03.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte in Höhe von 78 % und der Kläger in Höhe von 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis verlangen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger den Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe schlüssig dargelegt. Er hat sowohl die Rechnung über die ausgeführten Malerarbeiten vorgelegt, als auch die Rechnung der Reinigungskraft, die im Zuge der Handwerkerarbeiten tätig geworden ist. Der Kläger hat auch für die von dem Beklagten bestrittenen Kosten und deren Notwendigkeit Beweis angeboten durch Benennung des ausführenden Malermeisters und der Reinigungskraft als Zeugen. Diesem Beweisangebot hätte das Amtsgericht nachgehen müssen, was die Berufung zutreffend rügt. Die Kammer hat die Beweisaufnahme nachgeholt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die durchgeführten Malerarbeiten erforderlich waren, um das Schadenbild vollständig zu beseitigen. Zwar ist die Tapete unstreitig nicht beschädigt worden. Da aber die Treppe erneuert werden musste und zu diesem Zweck auch die Sockelfliesen zu beseitigen waren, musste die dahinter liegende Wand tapeziert werden.
Der Zeuge T., der die Malerarbeiten ausgeführt hat und der auch vor Ausführung der Arbeiten einen Kostenvoranschlag erstellt hat, hat bekundet, die Wand und damit auch die darauf liegende Tapete werde zwangsläufig beschädigt, wenn die Sockelfliesen abgeschlagen würden. Dies sei immer so und auch in diesem Fall so gewesen. In dem Bereich, wo die Sockelfliesen abgeschlagen worden seien, habe auch gespachtelt werden müssen, um die Beschädigungen in der Wand auszugleichen.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tapete bei der Entfernung der Treppe beschädigt worden ist und daher zu erneuern war und die Beschädigung auch nicht auf einer sorgfaltswidrigen Ausführung der Arbeiten beruhte.
Grundsätzlich kann der Kläger daher von dem Beklagten die Kosten der Malerarbeiten in Höhe von 1.589,82 € erstattet verlangen.
Er muss sich jedoch einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 317,96 € anrechnen lassen. Die Kammer legt dabei für Tapeten im Flurbereich wie vorliegend eine Lebensdauer von 10 Jahren zugrunde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die alte Tapete 2 Jahre alt war. Die Zeugin P. hat bekundet, dass ihr Mann erst vor 2 Jahren das Treppenhaus tapeziert gehabt habe. Auch der Zeuge T. hat bestätigt, dass die alte Tapete noch gut ausgesehen habe. Er habe sich noch gedacht, dass es schade um die Tapete sei. Der Kläger muss sich daher einen Abzug „neu für alt“ (lediglich) in Höhe von einem Fünftel, mithin 317,96 € anrechnen lassen. Das ergibt einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.271,86 €. Abzüglich der bereits von dem Beklagten gezahlten 640,00 € folgt daraus ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 631,86 €.
Ferner kann der Kläger Kosten für Reinigungsarbeiten in Höhe von 75,00 € verlangen. Aufgrund der schriftlichen Angaben, die die Zeugin H. gemacht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in der Rechnung aufgeführten Stunden tatsächlich gearbeitet worden sind. Der Höhe nach sind die Kosten allerdings zu kürzen. Im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hält die Kammer lediglich 5 Stunden Reinigungsarbeiten für angemessen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei Arbeiten, wie sie hier zur Schadensbeseitigung durchgeführt wurden, jedenfalls zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich sind, auch wenn die ausführenden Handwerker die Baustelle „besenrein“ verlassen. Der Abbruch und die Neuerrichtung einer Treppe sind naturgemäß mit einer erheblichen Staub- und Schmutzentwicklung verbunden. Soweit aber beispielsweise Reinigungsarbeiten in der Küche durchgeführt wurden und dort Geschirr und Gläser ausgewaschen wurden sowie das Wohnzimmer gereinigt wurde, kann dies nicht mehr als notwendige Arbeiten bewertet werden, die nach Abschluss der Handwerkerleistungen erforderlich waren. Die Kammer hat in Schätzung des Aufwandes einen Zeitaufwand von 5 Stunden zugrunde gelegt. Angesichts des Stundensatzes von 15,00 € kann der Kläger daher weitere 75,00 € von dem Beklagten verlangen. Insgesamt hat er daher einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 706,86 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Betrag gibt es keinen Gebührensprung, so dass die Anwaltskosten nicht zu reduzieren waren.
Soweit über die zugesprochenen Beträge hinaus Zahlungen verlangt werden, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.