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Verkehrsunfall –  Kollision zwischen abbiegenden Kfz mit überholenden Motorrad

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 44/19 – Urteil vom 15.04.2021

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 05.03.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 286/15, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1.1. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem Schadensersatz und auf Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihm als Gesamtschuldner sämtliche weiteren – nicht auf Dritte übergegangene – Schäden aus dem Verkehrsunfall vom …2015 gegen 00:00 Uhr auf der …straße 75, Abschnitt … bei Kilometer 2,54 in der Nähe von B… zu ersetzen, bei dem das vom Beklagten zu 1. geführte Motorrad (1…) – nach Behauptung der Beklagten – bei einem Überholmanöver mit dem vom Drittwiderbeklagten zu 2. gefahrenen Pkw (2…) kollidierte, der nach links über die durchgezogene Fahrbahnbegrenzung in einen Feldweg einbog, um ein Wendemanöver durchzuführen. Mit der (Dritt-)Widerklage begehrt der Beklagte zu 1. Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht der Widerbeklagten als Gesamtschuldner, ihm sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergehen. Die Parteien streiten über die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob sich die Kollision außerhalb des Fahrbahnbereichs in der Einmündung zum Feldweg ereignete, ob der Beklagte zu 1. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und den Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt hat, sowie ob der Drittwiderbeklagte zu 2. sein Abbiegemanöver ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ferner besteht Streit über die Schadenshöhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 05.03.2019 verkündetem Grundurteil hat das Landgericht unter Abweisung der Klage und Widerklage im Übrigen festgestellt, dass die Klage mit einer Haftungsquote der Beklagten von 30 % und die Widerklage mit einer Haftungsquote der Widerbeklagten von 70 % dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Grunde nach stünde eine Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG sowie der Klägerin und der Drittwiderbeklagten für die Schäden des Beklagten zu 1. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG fest. Dabei sei dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage ergebe sich aus der relativ geringen Geschwindigkeit des Pkws und dem Aufleuchten von dessen Bremslichtern, aus denen die Zeugin L… gefolgert habe, dass der Fahrer ortsunkundig sei und etwas suche. In dieser Situation habe der Beklagte zu 1. keine hinreichende Einschätzung dazu treffen können, wie sich der PKW-Fahrer weiter verhalten werde, und habe mit einem plötzlichen Wendemanöver unter Einbeziehung des linken Fahrbahnrandes rechnen müssen. Nicht nachgewiesen sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorrades. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe diesbezüglich hinreichende Feststellungen nicht treffen können. Es stehe auch nicht fest, dass der linke Blinker am Pkw zu einem Zeitpunkt gesetzt worden sei, zu dem der Beklagte zu 1. den Unfall noch habe vermeiden können. Dies lasse sich der von der Zeugin A… geschilderten Erklärung des Beklagten zu 1., er habe den Blinker zu spät gesehen, nicht entnehmen. Nicht glaubhaft seien die Angaben der Zeugin A…, sie habe wahrgenommen, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. den Blinker gesetzt habe. Den Drittwiderbeklagten zu 2. treffe ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Er habe bereits die Feldwegeinfahrt wegen der durchgezogenen Fahrbahnbegrenzungslinie nicht befahren dürfen. Zudem habe sich der Drittwiderbeklagte zu 2. vor dem Abbiegen in die Einfahrt zum Feldweg nicht oder nicht ausreichend darüber versichert, dass er dieses Fahrmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe durchführen können. Unerheblich sei insoweit, ob der Pkw im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe oder noch in Bewegung gewesen sei. Schließlich habe der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich der Pkw im Kollisionszeitpunkt noch in Vorwärtsfahrt befunden habe und mit dem Heck teilweise in die Fahrbahn der Landstraße hineingeragt habe. Im Ergebnis sei eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten der Klägerseite anzunehmen, da dem Drittwiderbeklagten zu 2. der Verstoß gegen eine elementare Verhaltensregel vorzuwerfen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben gegen das ihnen am 14.03.2019 zugestellt Urteil mit am 10.04.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 11.06.2019 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15.03.2019 zugestellte Urteil mit am 09.04.2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 13.06.2019 mit am 12.06.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Schließlich hat der Beklagte zu 1. hinsichtlich der Widerklage gegen das ihm am 12.03.2019 zugestellte Urteil mit am 08.04.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 13.06.2019 mit am 06.06.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung, für den Drittwiderbeklagten zu 2. habe es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Auch habe sich die Betriebsgefahr des Pkw nicht ausgewirkt. Jedenfalls sei eine deutlich höhere Haftung der Beklagtenseite gerechtfertigt. Dem Landgericht seien Fehler bei der Tatsachenfeststellung vorzuwerfen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei unzureichend. Auch hätte es nach Einvernahme der Zeugen einer erneuten Begutachtung bzw. einer Ergänzung des Gutachtens bedurft. So habe der gerichtlich bestellte Sachverständige trotz fehlender Bremsspuren etwa eine Vollbremsung des Motorrades sowie eine kurze Reaktionszeit des Fahrers unterstellt. Weiter habe der Sachverständige bei der Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Großteil der Primärenergie des Motorrades durch den Aufprall des Vorderrades mit der Felge des Pkw abgebaut worden sei. Schon von daher habe der Sachverständige die Ausgangsgeschwindigkeit nicht zutreffend ermittelt. Auch andere Umstände habe der Sachverständige falsch bzw. nur unzureichend berücksichtigt, so die Eindellung des Pkw und das Splitterfeld. Unzutreffend sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichtes im Hinblick auf die Zeugenaussagen. Das Landgericht habe sowohl die Angaben der Zeugin L… fehlerhaft interpretiert, soweit diese die Einleitung eines Überholvorgangs eindeutig verneint habe, als auch die Angaben der Zeugin A… unzutreffend für nicht glaubhaft gehalten. Die Zeugin A… habe bestätigt, dass sich der Drittwiderbeklagte zu 2. hinreichend über den entgegenkommenden und rückwärtigen Verkehr vergewissert habe. Zudem hätte das Landgericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Az. 1411 Js 28066/15 beiziehen und unter Berücksichtigung der dortigen Feststellungen die Zeugenaussagen im Rechtsstreit neu bewerten müssen. Schließlich habe das Landgericht fehlerhaft eine Missachtung des Zeichens 295 der StVO durch den Drittwiderbeklagten zu 2. angenommen und dabei nicht berücksichtigt, dass dieser das Grundstück hinter der durchgezogen Fahrbahnbegrenzung habe erreichen wollen und deshalb die durchgezogene Linie habe überfahren dürfen. Der Drittwiderbeklagte zu 2. habe sich auch bereits außerhalb der Fahrbahn befunden, als sich die Kollision ereignet habe. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, der Beklagte zu 1. habe wegen einer unklaren Verkehrslage nicht überholen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

Verkehrsunfall -  Kollision zwischen abbiegenden Kfz mit überholenden Motorrad
(Symbolfoto: Photographee.eu/Shutterstock.com)

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 22.02.2019, Az. 3 O 286/15, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.501,93 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 938,10 € seit dem 28.07.2015 und aus 1.501,93 € seit Rechtshängigkeit sowie 9.704,08 € an das Autohaus … GmbH, … Straße 164, … Z…, nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom …2015 entstanden sind, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 805,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen darüber hinaus, die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, das am 05.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 286/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2. beantragt darüber hinaus, das am 05.03.2019 verkündete Grundurteil des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 286/15, abzuändern und die Widerklage mit einer Haftungsquote der Widerbeklagten von 100 % dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Mithaftung ihrerseits i. H. v. 30 % angenommen und fehlerhaft das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bejaht. Eine unklare Verkehrslage sei nicht gegeben. Der Beklagte zu 2. habe nicht mit einem Wende- bzw. Abbiegemanöver des Pkw rechnen müssen, zumal die durchgezogene Fahrbahnbegrenzungslinie ein Einbiegen in den Feldweg grundsätzlich untersage und der Pkw sich weder nach links eingeordnet noch links geblinkt habe. Ebenso könne aus dem Fahrverhalten des Pkw-Fahrers gefolgert werden, dass dieser am rechten Fahrbahnrand anhalten oder auf die gegenüber dem Feldweg rechts der Fahrbahn gelegene Asphaltfläche habe einfahren wollen. Der Beklagte zu 2. sei davon ausgegangen, der Pkw werde langsam am rechten Fahrbahnrand weiterfahren, sodass er überholt werden könne. Nicht zuzurechnen sei dem Beklagten zu 2. ferner die von der Zeugin L… geäußerte Vermutung, der PKW-Fahrer sei ortsunkundig gewesen und habe etwas gesucht. Für einen Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten zu 2. streite hingegen der Beweis des ersten Anscheins. Im Hinblick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes des Pkw-Fahrers trete die Betriebsgefahr des Motorrades zurück.

Die Berufung der Gegenseite sei zurückzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht fehlerhaft. Die Gegenseite habe den Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorrades nicht geführt. Diese ergebe sich auch nicht aus den von Klägerseite vorgelegten Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S… T…. Ebenso beruhten die weiteren Überlegungen des Privatgutachters auf dem Vorliegen nicht bewiesener Umstände. Auch die Würdigung der Zeugenaussagen sei nicht zu beanstanden, vielmehr seien die Angaben der Zeugin A… schon durch die Feststellungen des Sachverständigen widerlegt. Die Strafakten seien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 beigezogen und erörtert worden. Im Übrigen beziehen sich die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwalt Cottbus zum Az. 1411 Js 28066/15 beigezogen. Diese lagen in Kopie vor (Stand: Januar 2016).

II.

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere sind die Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass sich der Pkw bereits außerhalb des Fahrbahnbereichs befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei, weshalb der Unfall für den Drittwiderbeklagten zu 2. ein unabwendbares Ereignis darstelle. Dies hätte sich im Falle einer weiteren Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten ergeben. Die Beklagten stützen ihre Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage und deshalb einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. angenommen. Tatsächlich liege allein ein Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 2. vor, das die volle Haftung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten rechtfertige. Beide Seiten machen damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. Die Rechtsmittel der Parteien haben insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO.

Wie der Senat bereits in der Terminsverfügung vom 29.10.2020 ausgeführt hat, ist das landgerichtliche Urteil verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Grundurteil vom 05.04.2019 stellt sich als unzulässiges Teilurteil dar. Ein umfassendes Grundurteil kann dann nicht ergehen, wenn mit der Leistungsklage auf Schadensersatz zugleich der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden wird, denn über einen Feststellungsantrag kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Erforderlich ist in dieser Konstellation zugleich der Erlass eines (Teil-)Endurteils über den Feststellungsantrag. Ergeht gleichwohl ein reines Grundurteil, ist über den Feststellungsantrag nicht entschieden, sodass das Grundurteil zugleich ein verdecktes Teilurteil darstellt, dass wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen durch eine abweichende Beurteilung der weiterhin in erster Instanz anhängigen Feststellungsklage unzulässig ist (BGH MDR 2009, S. 1226, MDR 2001, S. 287; OLG München, Urteil vom 04.12.2019, Az. 20 U 3169/19, veröffentlicht in juris; Saarländisches OLG OLGR 2004, S. 414; Feskorn in Zöller, ZPO, Kommentar, 33. Aufl., § 304, Rn. 3). So liegt der Fall auch hier. Dem angefochtenen Urteil sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass zugleich über den Feststellungsantrag eine abschließende Entscheidung getroffen werden sollte.

Der Verfahrensverstoß führt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung, ohne dass es eines entsprechenden Antrages bedurfte (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, a. a. O.). Eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache war nicht geboten. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht zur Vermeidung der Gefahr widersprechender Entscheidung auch den in erster Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht und einheitlich entscheidet (BGH WM 1994, S. 865; Heßler in Zöller, a. a. O., § 538, Rn. 55). Vorliegend war dies indes im Hinblick auf die Regelung des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht geboten, die auch bei einem nicht verfahrensfehlerhaft ergangenen Grundurteil eine Aufhebung und Zurückverweisung zulässt, soweit eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme über die Schadenshöhe vorzunehmen ist und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine vergleichbare Konstellation ist hier gegeben, da zur Schadenshöhe bisher keinerlei Beweis erhoben worden ist, den Parteien bei einer Sachentscheidung des Senats hinsichtlich der Schadenshöhe mithin zu diesem Problemkreis eine Instanz vollständig genommen würde.

Im weiteren Verfahren ist im Rahmen der Entscheidung über die Widerklage zudem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme vorzunehmen, zugleich erscheint eine nur ausnahmsweise gerechtfertigte Zurückverweisung geboten. Im Rahmen des Anspruchs des Beklagten zu 1. gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 VVG (vgl. hierzu die Ausführungen unten unter 3.), ist der Anspruch der Höhe nach insbesondere im Hinblick auf das Bestreiten der Dauerfolgen der Unfallverletzungen des Beklagten zu 1. – distale Radiusfraktur links und Schädelhirntrauma 1. Grades – und der Notwendigkeit der Entfernung einer Metallplatte im linken Handgelenk des Beklagten zu 1., wie auch bezüglich des Bestreitens der Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Motorrades von 5.500,00 € im Hinblick darauf, dass das Motorrad im Unfallzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen ist, weiter aufzuklären. Dabei sind die Beweisantritte des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 21.03.2016 zu beachten, weshalb voraussichtlich Sachverständigengutachten zu beiden Streitkomplexen einzuholen sind. Hierdurch ist mit einem erheblichen weiteren Zeitaufwand zu rechnen. Auch ist nicht abzuschätzen, ob nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten eine weitere Beweiserhebung erforderlich wird, etwa eine Erläuterung der Gutachten durch die Sachverständigen. Dies rechtfertigt es, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, gerade auch vor dem Hintergrund einer zur Höhe bislang vollständig unterlassenen Sachaufklärung.

3. In der Sache weist der Senat auf folgendes hin:

Die Klage ist unbegründet, während die Widerklage dem Grunde nach in voller Höhe Erfolg hat.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen des Unfalls vom 31.05.2015 besteht nicht.

Keine Partei hat ein für ihre Seite unabwendbares Ereignis nachgewiesen. Unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines idealen Fahrers nicht abgewendet werden kann, wobei ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfalles derjenige ist, der sich entlasten will (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 46. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Vorliegend haben die Beklagten nicht nachgewiesen, dass es einem idealen Fahrer anstelle des Beklagten zu 1. nicht möglich gewesen wäre, den Pkw ohne Kollision rechtzeitig zu passieren, zumal der Pkw das beabsichtigte Abbiegemanöver in den Feldweg nach links vor dem Zusammenstoß zumindest teilweise umgesetzt und der Pkw den Fahrbahnbereich bereits teilweise verlassen hatte. Auch die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ein idealer Fahrer an der Stelle des Drittwiderbeklagten zu 2. die Kollision nicht hätte vermeiden können. Dabei steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing.-Päd. B… B… in seinen Gutachten vom 30.03.2017 sowie vom 12.02. und 05.10.2018 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Drittwiderbeklagte zu 1. eine ordnungsgemäße Rückschau nicht durchgeführt hat, da er andernfalls das sich nähernde Motorrad hätte wahrnehmen müssen. Bei Annäherung des Motorrades hätte ein idealer Fahrer das Abbiegemanöver jedoch nicht (ohne weitere Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs) durchgeführt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.02.2018 dargelegt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1. bei Durchführung der Rückschau die Strecke bis zu dem 224 m vor der Einmündung des Feldweges gelegene Kurvenbereich überblicken konnte und davon auszugehen sei, dass jedenfalls 1,5 Sekunden vor der Kollision der Lenkeinschlag des Pkw-Fahrers erfolgte und damit die zweite Rückschau vorzunehmen war. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Drittwiderbeklagte zu 2. in diesem Moment eine Rückschau vorgenommen und das Motorrad nicht gesehen. Eine ordnungsgemäße Rückschau wäre indes nur dann gegeben, wenn das Motorrad sich zu diesem Zeitpunkt noch im Kurvenbereich befunden hat. Der Beklagte zu 1. müsste dementsprechend mit dem Motorrad eine Strecke von rund 200 m in 1,5 Sekunden zurückgelegt haben, mithin mit einer Geschwindigkeit von 133,33 m/Sekunde gefahren sein bzw. mit 480 km/h. Dies ist technisch nicht möglich. Zugleich sind damit die Angaben der Zeugin A… A…, der Ehefraufrau des Drittwiderbeklagten zu 2. widerlegt, die in ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet hat, ihr Ehemann habe vor Einleitung des Wende- bzw. Abbiegemanövers in Seiten- und Rückspiegel gesehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, aus den Angaben der Zeugin S… L…, der Ehefrau des Beklagten zu 1., folge, dass der Beklagte zu 1. ein Überholmanöver nicht habe durchführen wollen. Auch in diesem Falle hätte ein idealer Fahrer das sich hinter ihm befindende Motorrad beobachtet und dessen Fahrweise im Auge behalten.

Die danach durchzuführende Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge führt zur alleinigen Haftung der Klägerseite. Bei der Abwägung sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 17 StVG, Rn. 5 m. w. N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231). Nicht nachvollziehbar ist insoweit die Auffassung der Klägerseite, die Betriebsgefahr des Pkws habe sich in dem Unfall nicht realisiert. Gerade durch die Beteiligung eines Kraftfahrzeuges an einem Unfall verwirklicht sich dessen Betriebsgefahr.

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Zu Lasten der Klägerin ist ein Verstoß des Drittwiderbeklagten zu 2. gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Aus dem Vortrag der Klägerseite folgt, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. ein Wendemanöver im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO durchführen wollte. Ein solches Fahrmanöver liegt vor, wenn das Wenden unter Mitbenutzung der bisher befahrenen Fahrbahn erfolgt (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 50). Vorliegend beabsichtigte der Drittwiderbeklagte zu 2., rückwärts auf die Landesstraße aufzufahren und dann seine Fahrt in der Gegenrichtung fortzusetzen, mithin die Fahrbahn der Landstraße für das Wenden zu nutzen. Im Übrigen wäre selbst bei einer vollständigen Durchführung des Wendemanövers im Bereich des Feldweges § 9 Abs. 5 StVO in der Alternative „Abbiegen in ein Grundstück“ einschlägig. Als Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO sind alle Verkehrsflächen anzusehen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 45). Dies ist bei der Einfahrt zu einem Feldweg der Fall. Kommt es bei Durchführung eines Wende- bzw. Linksabbiegemanövers zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr, spricht grundsätzlich bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung seitens des Wendenden/Linksabbiegers durch das Außerachtlassen der in § 9 Abs. 1 StVO normierten Pflichten (KG NZV 2005, S. 413; OLG München NJW 2015, S. 1892; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 32/13, veröffentlicht in juris; OLG Bremen MDR 2010, S. 26; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 55). Im vorliegenden Fall steht zudem – wie ausgeführt – auf Grundlage der Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. eine ordnungsgemäße Rückschau nicht vorgenommen hat. Unerheblich ist dabei, ob sich der Pkw bereits im vollen Umfang in der Einfahrt zum Feldweg befunden hat und dementsprechend den Straßenraum der Landstraße vollständig verlassen hatte. Auch in diesem Fall ist eine Unfallursächlichkeit des Wendemanövers nicht zu verneinen, da der Ursachenzusammenhang nicht durch ein fehlerhaftes Ausweichmanöver des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers unterbrochen wird. Für die Annahme, es sei zur Kollision der Fahrzeuge gekommen, weil das Motorrad gleichsam zufällig im Bereich der Einmündung des Feldweges von der Straße abgekommen ist, worauf das Vorbringen der Klägerseite hinausläuft, spricht nichts. Auch aus der Aussage der Zeugin L… lässt sich ein solcher Geschehensablauf nicht ableiten. Zwar hat die Zeugin angegeben, es habe keinen eigentlichen Überholvorgang gegeben. Aus diesen Angaben lässt sich indes lediglich folgern, dass es zu einem eigentlichen Ausscheren zum Überholen nicht mehr gekommen ist, der Beklagte zu 1. vielmehr ein missglücktes Ausweichmanöver unternommen hat, um eine Kollision zu vermeiden. Die Zeugin L… hat nämlich in ihrer gesamten Aussage deutlich gemacht, dass ein Überholen des Pkw vom Beklagten zu 1. durchaus beabsichtigt gewesen ist und sich der Beklagte zu 1. deshalb bereits über das Fehlen rückwärtigen Verkehrs versichert hatte. Ferner hat auch der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin am 17.05.2016 angegeben, er habe die Absicht gehabt, den Pkw zu überholen. Zudem folgt der Senat den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass sich der Unfall noch auf der Fahrbahn der Landstraße ereignet hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Ausgangsgutachten vom 30.03.2017 überzeugend ausgeführt, dass aus der von der Polizei festgestellten Schleifspur folgt, dass der Pkw im Moment der Kollision den Straßenbereich noch nicht vollständig verlassen hatte, auch wenn die Spurzeichnung erst 50 cm neben der Fahrbahn der Landstraße eingesetzt hat. Der Sachverständige hat dargetan, dass die Schleifspur von der Felge des Pkw stammt, nachdem der hintere linke Reifen des Pkw durch den Unfall beschädigt worden ist. Er verweist jedoch darauf, dass sich der Pkw noch in Fahrt befand und einen Fahrweg von 25-50 cm zurücklegte, bevor der Reifen so entlüftet war, dass sich die Felge zur Spurzeichnung auf die Straße senken konnte und zudem das Fahrzeug die Hinterachse um 70 cm überragt. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Pkw im Moment des Zusammenstoßes noch in Fahrt befand. Er hat dabei insbesondere die Lage des Splitterfeldes berücksichtigt, aus dem sich ein partielles Mitziehen des Motorrades durch den Pkw ergibt. Gleiches folgert der Sachverständige aus dem Fehlen starker Kratzspuren mit langer Ausdehnung im Bereich der Endlage des Motorrades und dem Umstand, dass das Motorrad nach rechts gekippt war, jedoch neben der linken Seite des Pkws lag. Auch hat der Sachverständige aus der Spurzeichnung am Hinterrad des Pkw abgeleitet, dass dieser sich im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befand. Diese Feststellungen werden auch nicht durch die von Klägerseite eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. S… T… vom 13.07.2017 und 28.05.2018 in Frage gestellt. Vielmehr wird in diesen Ausführungen die Problematik eines Stehens des Pkw im Zeitpunkt der Kollision überhaupt nicht thematisiert.

Auch die Angaben des Drittwiderbeklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht im Termin am 17.05.2016 und die Angaben der Zeugin A… A… bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht am 22.01.2019 sind nicht geeignet, den gegen den Drittwiderbeklagten zu 2. sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern bzw. den Gegenbeweis zu führen. Der Drittwiderbeklagte zu 2. hat zu einer zweiten Rückschau bereits keine konkreten Angaben gemacht. Auch ein ohnehin nicht zu einer Entlastung hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO führendes Stehen des Pkw im Moment der Kollision hat der Drittwiderbeklagte zu 2. nicht ausdrücklich angeführt, wenngleich seine Bekundung, er habe im Moment der Kollision gerade den Rückwärtsgang einlegen wollen, nahelegt, dass sein Fahrzeug in diesem Moment gestanden hat. Die Zeugin A… hat zwar ausdrücklich angegeben, der Pkw habe gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. Im Hinblick auf die gegenteilige Feststellung des Sachverständigen, die dieser aufgrund der festgestellten objektive Anknüpfungspunkte getroffen hat, sind die Ausführungen der Zeugin jedoch – ebenso wie ihre Angabe, ihr Ehemann habe in den Seiten- und Rückspiegel gesehen – nicht glaubhaft, ohne dass es einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu dem Ergebnis der Zeugenvernehmung bedurfte.

Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Klägerseite, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Strafakten beizuziehen und die Zeugenaussagen im vorliegenden Rechtsstreit mit den dortigen Angaben der Zeugen abzugleichen. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, ergibt sich bereits aus dem Protokoll vom 17.05.2016, dass die Strafakten dem Landgericht vorgelegen haben. Auch teilt die Klägerseite nicht einmal mit, welche abweichenden Angaben die Zeugen in dem Ermittlungsverfahren gemacht haben sollen. Vielmehr folgt aus dem polizeilichen Bericht zum Verkehrsunfall vom …2015, dass sich der Unfall nach Schilderung des Drittwiderbeklagten zu 2. ereignet haben soll, als er mit dem Pkw die Fahrbahn „nahezu vollständig“ verlassen hatte. Auch dies deckt sich mit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass sich das Fahrzeug noch auf der Fahrbahn und in Bewegung befand.

Dahinstehen kann aus Sicht des Senats, ob dem Drittwiderbeklagten zu 2. zudem ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 295 der Anl. 2 zur StVO vorzuwerfen ist, nämlich das Überfahren einer durchgezogenen Fahrbahnbegrenzung. Zwar gilt das Verbot dann nicht, wenn eine hinter der Fahrbahnbegrenzung liegende Grundstückszufahrt nicht anders zu erreichen ist (Anl. 2 zur StVO, Zeichen 295 Nr. 3c). Nach dem Sinn und Zweck der Fahrbahnbegrenzungslinie ist ein solcher Ausnahmefall allerdings nicht bereits dann anzunehmen, wenn das hinter der Fahrbahnbegrenzung liegende Grundstück für einen kurzen Augenblick zur Durchführung eines Verkehrsmanövers erreicht werden soll. Dies hätte nämlich zur Folge, dass jeder Fall des bewussten Überfahrens der Fahrbahnbegrenzung durch die Ausnahmevorschrift gedeckt wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelungen der StVO anzunehmen. Allerdings sieht der Senat in dem Überfahren der Fahrbahnbegrenzung einen eigenständigen und für den Unfall kausalen Verkehrsverstoß gegenüber den ohnehin bei einem Wendemanöver zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht. Vielmehr wäre bei einer Durchführung des kompletten Wendemanövers auf der Fahrbahn die Gefährdung des nachfolgenden und des entgegenkommenden Verkehrs größer gewesen als bei Einbeziehung des Feldweges, da der Drittwiderbeklagte zu 2. ohne Einbeziehung des Feldweges sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht den Straßenraum in höherem Maße blockiert hätte.

Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. ist hingegen nicht erwiesen. Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt nicht vor. Allein die Verringerung der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges führt nicht zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die auf ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegen nach links hindeuten (vgl. KG MDR 2011, S. 97; OLG München, Urteil vom 9.11.2012, Az. 10 U 1860/12, veröffentlicht in juris; OLG Saarbrücken MDR 2015, S. 647; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 5 StVO, Rn. 35 m. w. N.; so auch der Senat im Urteil vom 26.10.2006, Az. 12 U 71/06, und im Urteil vom 22.11.2018, Az. 12 O 77/18, jeweils veröffentlicht in juris). Dies gilt selbst dann, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug bereits zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat. Eine unklare Verkehrslage kann indes dann anzunehmen sein, wenn der Vorausfahrenden in seiner Fahrweise unsicher erscheint und es etwa den Anschein hat, er suche nach einer Parkmöglichkeit (OLG Köln NZV 1999, S. 333; so auch der Senat in der Entscheidung vom 26.10.2006, a. a. O.). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der vom Drittwiderbeklagten zu 2. geführte (2…) mit geringer Geschwindigkeit fuhr, begründet eine unklare Verkehrslage nicht. Gleiches gilt für den vom Beklagten zu 1. geschilderten Umstand, dass die Bremslichter des (2…) aufleuchteten. Zu dieser Zeit befand sich der Beklagte zu 1. mit dem Motorrad nämlich nach seiner Einschätzung noch ungefähr in 100 m Entfernung von dem (2…), sodass sich aus dem Aufleuchten der Bremslichter nur die Geschwindigkeitsverringerung erklärt, ohne eine unklare Verkehrslage zu begründen, zumal der Pkw mit der geringen Geschwindigkeit zunächst weiter fuhr. Auch aus den Angaben der Zeugin L… folgt das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage nicht, wobei die Beklagten zutreffend darauf verweisen, dass die Einschätzung der Zeugin nicht mit der Einschätzung des Beklagten zu 1. gleichgesetzt werden kann. Die Zeugin ist – auch aufgrund des Z… Kennzeichens des Pkw – von der fehlenden Ortskundigkeit des Fahrers ausgegangen und hat angenommen, der PKW-Fahrer suche etwas. Eine solche Annahme ist nicht bereits für sich als unklare Verkehrslage einzuordnen, in der auch mit einem Abbiegen des vorausfahrenden Pkw nach links gerechnet werden musste, zumal der Pkw schon über eine gewisse Strecke mit langsamer Fahrt unterwegs gewesen war. Im Übrigen hat die Zeugin L… darauf verwiesen, dass sie schon deshalb nicht mit einem Abbiegemanöver nach links gerechnet habe, weil der (2…) sehr weit rechts gefahren sei. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund der Angaben des Drittwiderbeklagten zu 2. und der Zeugin A…, dass der Blinker nach links bereits lange vor dem Abbiegen gesetzt worden sei, gerechtfertigt. Der Senat folgt wiederum der Beweiswürdigung des Landgerichts, das nach den Bekundungen der Zeugin L… und den Angaben des Beklagten zu 1. davon auszugehen ist, dass der Blinker nicht gesetzt gewesen ist, jedenfalls aber nicht bewiesen ist, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. den Blinker rechtzeitig gesetzt hat. Der Senat hält – wie das Landgericht – die Angaben der Zeugin A… nicht für glaubhaft. Neben den Ausführungen des Landgerichtes zu den fehlenden Einzelheiten in der Schilderung der Zeugin zur Blinkerbetätigung durch ihren Ehemann, spricht vor allem gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin A…, dass deren Ausführungen zum weiteren Geschehensablauf – Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den Drittwiderbeklagten zu 2., Stehen des Fahrzeuges im Kollisionszeitpunkt – bereits widerlegt sind. Aus dem gleichen Grund hält der Senat auch die Angabe der Zeugin A… nicht für glaubhaft, der Beklagte zu 1. habe ihr gegenüber geäußert, er habe den Blinker des Pkw zu spät gesehen. Insoweit war zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. durch den Unfall schwer verletzt gewesen ist und auch nach Angaben der Zeugin A… nur noch leise geröchelt hat. Auch der polizeilichen Unfalldarstellung ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1. nicht befragt werden konnte.

Nach allem ist zugleich ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 5 Abs. 7 StVO nicht bewiesen.

Zutreffend hat das Landgericht ferner den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1. verneint. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat überzeugend die Spuren ausgewertet und anhand der festgestellten Schäden eine Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades von 24 bis 28 km/h ermittelt. Er hat dabei auch einen Bremsung des Motorrades berücksichtigt, obwohl entsprechende Bremsspuren nicht ermittelt worden sind. Ferner hat der Sachverständige im ersten Ergänzungsgutachten vom 12.02.2018 nachvollziehbar die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades rechnerisch ermittelt. Auch sind die von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahmen des Privatgutachters nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. So ist in der Stellungnahme des Dipl.-Ing. T… vom 13.10.2017 lediglich ausgeführt, dass die Grenzen der Kollisionsgeschwindigkeit durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu eng gesteckt worden seien. Daraus folgt indes lediglich, dass aus Sicht des Privatgutachters eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades gegeben sein kann. Für den Nachweis, dass der Beklagte zu 1. mit einer solchen Geschwindigkeit tatsächlich gefahren ist, reicht die Möglichkeit jedoch nicht aus. Auch in der weiteren Stellungnahme vom 28.05.2018 äußert sich der Privatgutachter lediglich dazu, dass eine deutlich höhere Geschwindigkeit des Motorrades gegeben sein kann. Wiederum wird ein Nachweis, dass diese Geschwindigkeit tatsächlich gefahren worden ist, nicht geführt.

Nicht veranlasst ist eine weitere Ergänzung seiner Gutachten durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zeugeneinvernahme. Wie ausgeführt haben sich aus den Angaben der Zeugin A… keine Erkenntnisse ergeben, die geeignet wären, die bisherigen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Sachverständige bereits im Ausgangsgutachten nicht nur das Splitterfeld, sondern auch die Anstoßstellen an den Fahrzeugen berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Feststellungen bei der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit nicht einbezogen hat, sind nicht gegeben. Es ist insbesondere nicht zu ersehen, dass der Sachverständige fehlerhaft als primären Aufschlagsort allein den linken hinteren Kotflügel des Pkw angesehen hat. Schon das Ausgangsgutachten beschäftigt sich vielmehr mit dem Kontakt an der Felge und einem dann folgenden Abgleiten des Motorrades an der linken seitlichen Heckpartie des Pkw. Nicht nachvollziehbar ist auch der von der Klägerseite erstinstanzlich aufgeführte Kontakt im Dachbereich des Pkw. Allenfalls hat es an dieser Stelle einen Kontakt mit dem Beklagten zu 1. oder der Zeugin L… gegeben. Nicht ersichtlich ist hingegen ein Kontakt des Motorrades mit dem Dach des Pkw.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist im Hinblick darauf, dass es sich bei den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StVO um sogenannte Kardinalpflichten im Straßenverkehr handelt, deren Einhaltung für einen gefahrlosen Ablauf des Straßenverkehrs besonders wichtig sind, und wegen der besonderen Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des vom Beklagten zur 1. geführten Motorrades und eine alleinige Haftung der Klägerseite gerechtfertigt (vgl. KG NZV 2010, S. 298; Brandenburgisches OLG – 14. Zivilsenat – VRS 106, S. 18; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 55, sowie die Entscheidung des Senats vom 26.10.2006 und 22.11.2018, a. a. O.).

Aus den vorgenannten Gründen besteht auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht.

Zugleich ist dem Grunde nach der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch des Beklagten zu 1. auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 VVG gegeben und der Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schäden des Beklagten zu 1. aus dem Verkehrsunfall zulässig und begründet. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse insoweit gegeben. Hinreichend ist diesbezüglich, dass künftige Schadensfolgen – wenn auch nur entfernt – möglich sind, wobei ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sein kann (BGHR MDR 2007, S. 792; Greger in Zöller, a. a. O., § 256, Rn. 9). Dies ist im Hinblick auf die durch Arztberichte hinreichend belegten Unfallverletzungen des Klägers sowie bezüglich der Ausführungen im ärztlichen Bericht der chirurgisch-orthopädischen Praxis/Gelenkzentrum P… vom 28.09.2015 der Fall, nach denen voraussichtlich Dauerfolgen in Form von Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Belastungsminderungen beim Beklagten zu 1. verbleiben, die weitere Behandlungen und Kosten nach sich ziehen können.

4. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG (vgl. auch OLG München, Urteil vom 24.07.2009, Az. 10 U 3790/08, veröffentlicht in juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Berufung Klägerin allein: 8.544,18 €; Berufung Klägerin und Drittwiderbeklagte: 12.320,29 €; Berufung Beklagte als Gesamtschuldner: 3.661,79 €; Berufung Beklagter zu 1. als Widerkläger: 5.280,13 €).

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