Skip to content

Verkehrsunfall – Radfahrerkollision mit links abbiegendem Fahrzeug

AG Hamburg – Az.: 16 C 35/14 – Urteil vom 10.03.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 32,00 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,67, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.08.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.05.2013 an der Kreuzung Oberstraße/Parkallee in Hamburg nach einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf EUR 1.970,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Hamburg.

Am 2.05.2013 kam es abends gegen 19.55 Uhr an der Kreuzung Oberstraße/Parkallee zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger, der auf einem Fahrrad die Fußgängerfurt der Hochallee von Osten kommend überquerte, und die Beklagte zu 2), die mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW aus westlicher Richtung kommend von der Oberstraße nach links in die Hochallee einbog, beteiligt waren. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Durch die Kollision stürzte der Kläger auf die Straße und wurde verletzt. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, wo eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur am linken Oberkörper, eine Schädelprellung sowie eine beidseitige Unterschenkelprellung diagnostiziert wurden. Die Behandlung und Operation erfolgte stationär vom 7. bis zum 11.05.2013. Im Rahmen der Nachbehandlung wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 22.-26.05.2013 ausgestellt, vom 2.05.2013 bis zum 19.07.2013 lag eine MdE von 100 % vor.

Bei dem Unfall wurden das Fahrrad des Klägers und dessen Rucksack so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten die Kosten einer Neuanschaffung übersteigen. Der Restwert des Rades beträgt EUR 500,00, der des Rucksacks EUR 20,00. Außerdem wurde die Brille des Klägers beschädigt, und zwar sowohl das Gestell als auch die Gläser. Die Brille hatte er am 8.10.2008 für EUR 1.180,00 erworben. Insoweit wird auf die Anlage K7, Bl. 23, Bezug genommen. Für die Fahrt zu unfallbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchungen entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von EUR 50,00.

Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage K 4, Bl. 16 ff.) machte der Kläger bei der Beklagten zu 1) von ihm behauptete unfallbedingte Schäden geltend, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von EUR 160,00, einen Fahrradschaden in Höhe von EUR 500,00, einen Schaden an der Brille in Höhe von EUR 900,00 und am Rucksack in Höhe von EUR 20,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von EUR 50,00.

Die Beklagte zu 1) regulierte den Schaden teilweise, wobei sie die von Kläger für Fahrrad, Rucksack und Fahrtkosten angesetzten Summen akzeptierte, den Schaden an der Brille mit EUR 750,00 annahm und diese Positionen unter Ansetzung eines klägerischen Mitverschuldens von 50 %, also in Höhe von EUR 660,00, regulierte. Dem Kläger wurde weiter ein Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 gezahlt und ihm Anwaltskosten in Höhe von EUR 120,67 erstattet.

Der Kläger behauptet, er habe mit langsamer Geschwindigkeit die Fußgängerampel überquert. Die Beklagte zu 2) hätte beim Abbiegevorgang erkennen können, das er die Straße nicht nur überqueren wollte, sondern bereits dabei war, diese zu überqueren. Der Restwert seiner Brille betrage EUR 900,00. Es sei nur ein geringer Abzug vorzunehmen, da diese kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen hätte.

Er meint, dass ihm auf Grund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 zustehen würde. Seine Erwerbsfähigkeit sei entsprechend der ärztlichen Atteste gemindert gewesen. Seine Schulter sei über einen Zeitraum von drei Wochen verbunden gewesen. Auch nach dem 19.07.2013 habe er noch Schmerzen in der Schulter gehabt. Weiter fordert er den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von EUR 160,00 und trägt hierzu vor, dass ihm die Haushaltsführung für zwei Wochen auf Grund des Unfalls unmöglich gewesen wäre. Die Summe von EUR 160,00 würde sich aus einer Haushaltstätigkeit (für Reinigung, Kochen etc.) von 10 Stunden/Woche bei einem Stundensatz von EUR 8,00 ergeben.

Er meint, dass ihn kein Mitverschulden an dem Unfall treffen würde, insbesondere habe er nicht gegen die Vorschrift des § 26 StVO verstoßen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.752,15 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 gesamtschuldnerisch zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass die Beklagte zu 2) die Oberstraße in Richtung Rothenbaumchaussee befahren und beabsichtigt hätte, nach links in die Hochallee einzubiegen. Die Ampel an der Kreuzung Oberstraße/Hochallee hätte für sie zunächst Rotlicht gezeigt, so dass sie anhalten und auf Grünlicht habe warten müssen. Sie habe dementsprechend den Blinker nach links gesetzt und sei dann bei grünem Licht losgefahren. Die Kreuzung sei für sie komplett frei gewesen. Sie sei sehr langsam gefahren, so dass sie nach ca. 10 Sekunden den zu dieser Zeit leeren Fußgängerüberweg auf der Hochallee erreicht hätte. Sie sei deshalb weiter auf der Hochallee in Richtung Klosterstern gefahren. Plötzlich und für sie unvorhersehbar habe der Kläger von Fußgängerweg kommend in Richtung Innocentiapark den Fußgängerüberweg überquert und sei in das Beklagtenfahrzeug gefahren. Der Ehemann der Klägerin, der Beifahrer gewesen wäre, habe den Kläger vor dem Unfall etwa in 100 m Entfernung von späteren Unfallort bemerkt, so dass für die Beklagte zu 2) ausreichend Zeit gewesen wäre, den Abbiegevorgang zu vollziehen. Zum Zeitpunkt des Abbiegens sei der Kläger nicht mehr sichtbar gewesen, so dass die Beklagte zu 2) davon ausgegangen wäre, er sei in eine der Grundstückseinfahren der Oberstraße eingefahren.

Sie meinen, dass der Kläger sich auf Grund der Nutzung des Fußgängerüberwegs als Fahrradfahrer nicht auf das Privileg des § 26 StVO berufen könne. Es sei daher eine Schadensteilung vorzunehmen. Bei einer unterstellten vollen Haftung der Beklagten sei das Schmerzensgeld höchstens mit EUR 3.000,00 anzusetzen, den hälftigen Betrag habe die Beklagte zu 1) bereits erstattet.

Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens behaupteten die Beklagten, dass auf Grund der Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk von einer MdE von unter 10 % auszugehen sei, welche sich in dieser Höhe praktisch nicht auswirke. Die Parteien haben zuletzt einen Haushaltsführungsschaden des Klägers in Höhe von EUR 80,00 unstreitig gestellt.

Hinsichtlich der Brille tragen die Beklagten vor, dass ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen sei, der höher wäre, als die bereits regulierten EUR 750,00. Sie bestreiten die weitgehende Mangelfreiheit der Brille vor dem Unfall mit Nichtwissen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 7.08.2014, der Beklagten zu 2) am 6.08.2014 zugestellt.

Das Gericht hat den Kläger sowie die Beklagte zu 2) informatorisch angehört und Beweis zum Unfallhergang erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015 (Bl. 72 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Radfahrerkollision mit links abbiegendem Fahrzeug
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 32,00 aus § 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Grund des Verkehrsunfalls vom 2.05.2013 an der Kreuzung Oberstraße/Hochallee in Hamburg.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Sowohl Fahrrad als auch Rucksack des Klägers wurden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt. Der Unfall wurde auch nicht durch höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG verursacht, da es sich um ein typisches Verkehrsgeschehen handelte und sich der Unfall gerade nicht aufgrund verkehrsfremder Ursachen ereignet hat.

Über § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, so die Schadensersatzverpflichtung von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Gegen die Beklagten spricht dabei zwar nicht der Anscheinsbeweis des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO. Denn dem Kläger, der mit seinem Fahrrad unstreitig unzulässigerweise den Gehweg der Oberstraße befuhr und dann auf der Fußgängerfurt versuchte, die Hochallee zu queren, stand gegenüber der Beklagten zu 2) kein Vorfahrtsrecht zu. Die Einräumung eines Vorfahrtsrechts durch die StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmers bezieht sich grundsätzlich nur auf diejenigen Straßenteile, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (OLG Frankfurt, NZV 1999, 138; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 54 m. w. N.). Indes trifft den linksabbiegenden Kraftfahrer die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO (OLG Frankfurt a. a. O.). Diese Sorgfaltspflicht hat die Beklagte zu 2) jedoch schon nach ihrem eigenen Vorbringen verletzt. Sie hat nämlich in ihrer Anhörung gem. § 141 ZPO ausgeführt, dass sie den Radfahrer, also den Kläger, sehr wohl vor dem Abbiegevorgang wahrgenommen hat, indes davon ausgegangen wäre, dass er für ihren Abbiegevorgang irrelevant sei, weil er ja noch nach rechts hätte abbiegen oder „sonst etwas” hätte machen können. Damit hat die Beklagte zu 2) jedoch die Verkehrssituation falsch eingeschätzt, was ‒ insoweit sind nach Auffassung des Gerichts die im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO geltenden Grundsätze (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 28: Schätzfehler über die Entfernung und Geschwindigkeit des Entgegenkommenden gehen zu Lasten des Wartepflichten) entsprechend anzuwenden ‒ zu ihren Lasten geht.

Durch die Aussagen der vom Gericht vernommenen Zeugen … und … hat sich die Klägerin nicht entlasten können: Während die Zeugin … Beobachtungen zum Annähern des Klägers und zum eigentlichen Unfallhergang ‒ bis auf die Frage, wo sich die Kollision ereignete ‒ nicht machen konnte, hat der Zeuge … zuletzt bekundet, er habe vor Ort gar nichts gesehen. Dies, nachdem er zunächst eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs abgegeben hat und auf Vorhalt seiner Angaben im schriftlichen Zeugenfragebogen der Polizei („war Beifahrer und habe nichts gesehen”, Bl. 26 der beigezogenen Ermittlungsakte) anschließend ‒ in keinster Weise nachvollziehbar ‒ erklärt hat, er hätte sich nunmehr mit dem Sachverhalt beschäftigt.

Auf Seiten des Klägers ist bei der Frage der Haftungsverteilung ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 26 Abs. 1 StVO in analoger Anwendung zu berücksichtigen, da der Kläger keinen Fußgängerüberweg, sondern eine Fußgängerfurt befahren hat (vgl hierzu AG Köln, Schaden-Praxis 1993, 235 f.). Der vom Kläger ins Feld geführten Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach Radfahrer auf Fußgängerüberwegen gegenüber dem fließenden Verkehr der Vorrang zukommt (MDR 1987, 1029, vgl. auch die kritische Anmerkung der Schriftleitung), folgt das Gericht nicht, da diese Ansicht vom eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 StVO nicht gedeckt ist.

Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verstöße erscheint eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Klägers angemessen.

Der Kläger hat dementsprechend Anspruch auf 40 %igen Ersatz eines Haushaltsführungsschaden, dessen Höhe nunmehr unstreitig mit insgesamt EUR 80,00 anzusetzen ist, so dass quotiert ein Betrag von EUR 32,00 verbleibt.

Zinsen kann der Kläger für diesen Betrag erst ab Rechtshängigkeit beanspruchen, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das anwaltliche Schreiben vom 29.05.2013 begründete keinen Schuldnerverzug. Eine einseitige Leistungszeitbestimmung in der ersten Leistungsbezifferung ist nämlich nicht verzugsauslösend i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2008, 50).

Weiter kann der Kläger jeweils 40 % des der Höhe nach unbestritten gebliebenen Schadens an Fahrrad (unquotiert EUR 500,00) und Rucksack (unquotiert EUR 20,00) beanspruchen. Hinzu kommen Fahrtkosten (unquotiert EUR 50,00), so dass sich ein quotierter Anspruch in Höhe von EUR 228,00 ergeben würde

Schadensersatz für die beschädigte Brille kann der Kläger dagegen nicht fordern. Für eine auf Grund einer Verletzungshandlung zerstörte Brille kann nur der Zeitwert ersetzt werden, da Brillen eine begrenzte Lebensdauer haben und neben der Abnutzung zu berücksichtigen ist, dass insbesondere Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen unterliegen. Zudem haben die Beklagten zulässigerweise die weitgehende Mangelfreiheit der Brille mit Nichtwissen bestritten. Der über seine Darlegungs- und Beweislast belehrte Kläger (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 26.02.2015, Bl. 73) hat hierzu weiter nicht vorgetragen, so dass das Gericht auf Grund dessen einen Zeitwert nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht schätzen kann.

Die Beklagte zu 1) hat auf die Schadensersatzpositionen Fahrrad, Rucksack, Fahrtkosten und Brille schon Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 660,00 erbracht, so dass die berechtigten Ansprüche des Klägers durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind.

2) Bei einer vollen Haftung der Beklagten erscheint unter Berücksichtigung der vom Kläger substantiiert vorgetragenen unfallbedingten Verletzungen in Form einer Claviculaschaftfraktur sowie Prellungen an Schädel und Unterschenkeln, die ausweislich des Arztberichts vom 22.07.2013, Anlage K 3, Bl. 12 ff. eine Arbeitsunfähigkeit vom 22.05.-26.05.2013 sowie eine MdE von 100 % im Zeitraum vom 2.05.2013 bis 19.07.2013 zur Folge hatte, das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 angemessen (vgl. einerseits AG Gummersbach, Urteil vom 10.01.2014, Az. 12 C 78/13, zitiert nach juris, andererseits OLG München, Urteil vom 19.01.2011, Az. 20 U 46661/10, zitiert nach juris). Angesichts der ärztlich bestätigten Ausführungen zur Auswirkung des Unfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist deren einfaches Bestreiten durch die Beklagten ‒ hierauf hat das Gericht hingewiesen ‒ unbeachtlich. Auch hiervon ist jedoch die erbrachte Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von EUR 1.500,00 abzusetzen, so dass ein weiterer Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld nicht besteht.

3. Der Kläger kann zudem die Feststellung begehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.05.2013 nach einer Quote von 40 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

4. Weitere Rechtsverfolgungskosten haben die Beklagten dem Kläger in Höhe von EUR 65,67 zu erstatten. Die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG hat sich an einem berechtigten Gegenstandswert von EUR 1.360,00 zu orientieren (Schmerzensgeld quotiert EUR 800,00, Haushaltsführungsschaden quotiert EUR 32,00, Schäden an Fahrrad, Rucksack, Brille und Fahrtkosten quotiert EUR 228,00, Feststellungsanspruch quotiert EUR 200,00), woraus sich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 186,24 ergeben, von denen die Beklagte zu 1) schon EUR 120,67 ausgeglichen hat, so dass ein Betrag von EUR 65,67 verbleibt. Bei den Zinsen bleibt es auch hier bei den Rechtshängigkeitszinsen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Wert des Klagantrags zu 1. ist mit EUR 1.470,00 anzunehmen, da sich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 282,15 nicht streitwerterhöhend auswirken. Der Wert des Feststellungsanspruchs wird angesichts der überschaubaren Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts auf EUR 500,00 festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos