Skip to content

Unautorisierte Barabhebungen eines geschäftsunfähigen Darlehensnehmers

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 36/15 – Urteil vom 28.04.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.258,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Geldbetrags, der als Darlehen dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde.

Die Beklagte, die eine monatliche Rente von etwa 1.000,00 € bezieht, ist Inhaberin des Kontos Nr. XXX bei der Raiffeisenbank eG (BLZ ….). Am 20. Oktober 2012 unterzeichnete sie einen easyCredit-Vertrag mit der Klägerin über einen Nominalbetrag von 10.000,00 €, der mit 11,84% p.a. verzinst und in 83 monatlichen Raten zu je 176,00 € sowie einer Schlussrate von 130,96 € ab dem 1. Dezember 2012 zurückgezahlt werden sollte. Die Beklagte lebte zu dieser Zeit im Haushalt ihrer Tochter, der Zeugin S. Die Darlehensvaluta wurde dem oben genannten Konto der Beklagten gutgeschrieben, das zu diesem Zeitpunkt im Plus geführt wurde. Die Zeugin S. hob am 25. Oktober 2012 einen Betrag von 1.000,00 € und am 1. November 2012 einen Betrag von 6.000,00 € vom Konto der Beklagten ab. Wie über die restlichen 4.000,00 € verfügt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar. Zahlungen auf den Darlehensvertrag erfolgten in Höhe von 741,96 €. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag am 27. November 2013 nach vorheriger Mahnung; zu diesem Zeitpunkt waren Raten in Höhe von 1.420,00 € offen.

Am 5. Januar 2013 wurde die Beklagte aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten in einer Klinik für Alterspsychiatrie aufgenommen. Das dort im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von Dr. med. R. erstellte Gutachten vom 17. Januar 2013 nannte als Diagnose eine wahrscheinlich präsenile Demenz vom Alzheimer-Typ und sah die Beklagte als nicht geschäftsfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Parchim vom 18. April 2013 (Geschäfts-Nr. ….) wurde die Zeugin S. zur Betreuerin bestellt; mit Beschluss vom 5. Februar 2014 wurde die Zeugin S. wegen Unzuverlässigkeit als Betreuerin entlassen und der jetzige Betreuer als Berufsbetreuer zum neuen Betreuer bestellt.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung bereits geschäftsunfähig war, als sie im Oktober 2012 den Darlehensvertrag unterzeichnete.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Darlehensvaluta durch Auszahlung auf ihr Konto ohne Rechtsgrund erhalten. Die Abhebungen der Zeugin müsse sie sich zurechnen lassen. Auf Entreicherung könne sie sich nicht berufen.

Die Klage ist am 17. Juni 2014 zugestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.258,04 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Das Geld sei bei ihr nicht mehr vorhanden. Die Zeugin S. habe das Geld, wie ihre Rentenbezüge auch, für eigene Zwecke verwendet. Die Zeugin sei nicht solvent.

Im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht hat sich die Zeugin S. auf das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 2 ZPO berufen. In diesem Zusammenhang hat sie mitgeteilt, sie habe seit langer Zeit Vollmacht für das Konto der Beklagten gehabt.

Das Landgericht hat der Klage mit seinem dem Beklagtenvertreter am 5. Februar 2015 zugestellten Urteil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 4. März 2015, die sie mit Schriftsatz vom 13. März 2015 begründet hat.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung sei begründet. Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil die Beklagte bereits geschäftsunfähig gewesen sei, als sie den Vertrag unterzeichnet habe. Die Klägerin habe die Darlehensvaluta in Unkenntnis der Nichtigkeit und mithin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an die Beklagte geleistet. Diese sei dem Grunde nach zur Herausgabe des erlangten Geldes verpflichtet. Ein Wegfall der Bereicherung sei nicht bewiesen. Es sei schon bei Empfang des Geldes klar gewesen, dass dieses in Raten zurückgezahlt werden solle, was angesichts der Rentenbezüge der Beklagten auch grundsätzlich möglich gewesen sei. Die Beklagte müsse sich deshalb so behandeln lassen, als hafte sie nach § 819 BGB verschärft. Ein anderes Ergebnis lasse sich nicht darauf stützen, dass im Raume stehe, die Zeugin S. habe die Krankheit der Beklagten ausgenutzt, um sich selbst auf deren Kosten zu bereichern. Einen entsprechenden Beweis habe die Beklagte nicht führen können, weil sich die Zeugin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe und weitere Beweisantritte nicht erfolgt seien.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Es sei nachgewiesen, dass zwei Barabhebungen in Höhe von insgesamt 7.000 € nicht von der Beklagten, sondern von der Zeugin vorgenommen worden seien. Damit sei bewiesen, dass die Beklagte entreichert sei. Ihr stehe zwar ein Ersatzanspruch gegen die Zeugin zu, dieser sei jedoch wertlos, weil die Zeugin vermögenslos sei. Die Beklagte sei bei Empfang der Darlehensvaluta geschäftsunfähig gewesen, habe deshalb also gar nicht bösgläubig im Sinne von § 819 BGB sein können. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob sie sich die Bösgläubigkeit eines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Zeugin bei Abschluss des Darlehensvertrags und Auszahlung der Darlehensvaluta noch nicht Betreuerin der Beklagten gewesen sei. Die Zeugin sei auch nicht wirksam bevollmächtigt gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass die Aussage der Zeugin, sie habe seit langer Zeit Vollmacht für das Konto der Beklagten gehabt, falsch sei. Die Beklagte habe der Zeugin S. am 13. Oktober 2011 zwar eine Vollmacht erteilt, diese jedoch am 28. November 2011 widerrufen. Bei der erneuten Vollmachtserteilung am 4. September 2012 sei die Beklagte bereits geschäftsunfähig gewesen. Mangels wirksamer Vollmachtserteilung müsse sich die Beklagte die Kontoabhebungen ihrer Tochter nicht zurechnen lassen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die von der Zeugin getätigten Abhebungen müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Zeugin habe angegeben, seit langer Zeit Kontovollmacht zu haben. Der erst in zweiter Instanz erfolgte Vortrag zum Widerruf der Kontovollmacht sei nicht zu berücksichtigen und werde vorsorglich bestritten. Bestritten werde, dass die Zeugin die Beträge für sich ausgegeben habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. (auf eine Protokollierung wurde gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verzichtet) sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. R. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2015 sowie das psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2015 Bezug genommen. Die Betreuungsakte des Amtsgerichts Ratzeburg zum Geschäftszeichen …. lag dem Senat vor.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht ein Anspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nur in Höhe des austenorierten Betrags zu. Im Übrigen greift der Entreicherungseinwand der Beklagten durch.

1.

Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, die aufgrund der Gutschrift über die Darlehensvaluta auf ihrem Konto erlangte Forderung gegen ihre Bank an die Klägerin herauszugeben, weil diese die Gutschrift ohne Rechtsgrund geleistet hat.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne Rechtsgrund erlangt.

So liegt es hier. Die Beklagte hat mit der Gutschrift über die Darlehensvaluta durch eine Leistung der Klägerin, für die es keinen Rechtsgrund gab, einen Anspruch gegen ihre Bank erlangt. Die Klägerin hat veranlasst, dass die Darlehensvaluta dem Konto der Beklagten bei der Raiffeisenbank eG gutgeschrieben wurde. Damit erlangte die Beklagte eine Forderung gegen die kontoführende Bank in entsprechender Höhe. Ein Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin bestand nicht, denn der von den Parteien geschlossene Darlehensvertrag war nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Die Beklagte befand sich nach den Feststellungen des Landgerichts in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, als sie den Darlehensvertrag unterzeichnete und war damit geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); sie werden in der Berufungsinstanz auch nicht angegriffen.

2.

Die Herausgabe der ursprünglich erlangten Gutschrift als solche ist nicht möglich, so dass nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in der Höhe des als Gutschrift erlangten Betrags geschuldet ist.

3.

Unautorisierte Barabhebungen eines geschäftsunfähigen Darlehensnehmers
(Symbolfoto: Syda Productions/Shutterstock.com)

In Höhe von 7.000,00 € kann sich die Beklagte gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Die Beklagte ist für den von ihr erhobenen rechtsvernichtenden Einwand der Entreicherung darlegungs- und beweispflichtig (a). Der Nachweis ihrer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist ihr in Höhe von 7.000 € gelungen (b), nicht dagegen in Höhe der restlichen 3.000 € (c).

a)

Die Beklagte ist als Bereicherungsschuldnerin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91, juris Rn. 12; Urteil vom 10. Februar 1999 – VIII ZR 314/97, juris Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 5) für den von ihr erhobenen Einwand, sie sei nicht mehr bereichert, darlegungs- und beweispflichtig. Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluss. Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – VIII ZR 309/93, juris Rn. 12; Urteil vom 29. September 2000 – V ZR 305/99, juris Rn. 7; Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 5). Damit tragen sie nicht das Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 – VIII ZR 309/93, juris Rn. 13; Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 5). Diejenigen, mit denen sie kontrahiert haben, bleiben ihnen – abweichend von den Regelungen der Saldotheorie – zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihnen empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast indes nichts. Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2011 – 17 U 15/11, juris Rn. 20; Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 818 Rn. 48). Dadurch werden Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Ihre gesetzlichen Vertreter sind eher als der Bereicherungsgläubiger in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben ist von den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Fall nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil die Beklagte geschäftsunfähig war, als sie die Leistung empfangen hat; sie bleibt für den von ihr behaupteten Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastet.

b)

Die Beklagte ist in Höhe der von der Zeugin S. abgehobenen 7.000 € der Nachweis gelungen, dass sie nicht mehr bereichert ist.

§ 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz der „gutgläubig“ Bereicherten (aa). Aufgrund der Barabhebungen der Zeugin ist die Beklagte entreichert; mangels wirksamer Vollmacht muss sie sich diese Verfügungen über ihr Konto nicht zurechnen lassen (bb). Dem Entreicherungseinwand der Beklagten in Höhe von 7.000,00 € steht nicht entgegen, dass sie gegen ihre kontoführende Bank möglicherweise einen Ersatzanspruch hat (cc). Dasselbe gilt für einen möglichen Anspruch gegen die Zeugin S. (dd). Die Beklagte ist auch nicht deswegen weiterhin bereichert, weil durch die Gutschrift eine Verbindlichkeit gegenüber der kontoführenden Bank erfüllt worden wäre (ee) oder mit dem Geld ihr allgemeiner Lebensunterhalt bestritten worden wäre (ff). Dem Entreicherungseinwand steht schließlich auch nicht §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB entgegen (gg).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

aa)

Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit die Empfängerin nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz von „gutgläubig“ Bereicherten, die das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht haben und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, juris Rn. 19; Urteil vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 7/83, juris Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91, juris Rn. 9). Die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB bewirkt damit eine besondere Privilegierung der Bereicherungsschuldnerin gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern aus anderem Haftungsgrund und dient unter anderem dem Verkehrs- und Vertrauensschutz (Wendehorst in: Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, 2015, § 818 Rn. 34 mwN).

bb)

Die Beklagte kann sich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil die Zeugin S. Abhebungen in einem Umfang von insgesamt 7.000 € vorgenommen hat, ohne dazu von der Beklagten wirksam bevollmächtigt gewesen zu sein (1). Diese Abhebungen muss sich die Beklagte mithin nicht zurechnen lassen (2).

(1)

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Zeugin S. im Oktober und November 2012, als sie die streitigen Abhebungen vornahm, keine wirksame Kontovollmacht für das Konto der Beklagte (mehr) hatte. Eine im Zeitpunkt der Abhebungen noch wirksame Vollmacht folgt weder aus der Vollmachtserteilung im Oktober 2011 (a) noch aus der Vollmachtserteilung im September 2012 (b).

(a)

Die im Oktober 2011 erteilte Vollmacht war bereits im November 2011 widerrufen worden. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen, sie habe der Zeugin S. im Herbst 2011 – kurzfristig – Vollmacht für ihr Konto bei der Raiffeisenbank eG erteilt. Die Vollmacht sei am 13. Oktober 2011 erteilt, jedoch bereits am 28. November 2011 widerrufen worden. Bei der erneuten Vollmachtserteilung im September 2012 sei sie bereits geschäftsunfähig gewesen.

Dieser neue Vortrag ist zuzulassen (aa). Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die im Oktober 2011 erteilte Vollmacht fortbesteht, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Widerrufs dieser Kontovollmacht bereits geschäftsunfähig gewesen wäre (bb). Das hilfsweise Vorbringen der Beklagten, sie sei bereits geschäftsunfähig gewesen, als sie im Oktober 2011 die Vollmacht erteilte, kommt damit nicht mehr zum Tragen (cc).

(aa)

Der neue Vortrag ist zuzulassen. Soweit der neue Vortrag unstreitig ist, namentlich hinsichtlich der (wirksamen) Vollmachtserteilung am 13. Oktober 2011, ist er schon aus diesem Grund zu berücksichtigen; unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08, Rn. 10; Beschluss vom 13. Januar 2015 – VI ZR 551/13, Rn. 5) .

Im Übrigen war der neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Danach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist grundsätzlich zu verneinen, wenn ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstanden ist (BTDrucks. 14/4722, S. 101; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 – X ZR 77/10, Rn. 12; Rimmelspacher in: MüKo, ZPO, Bd. 2, 4. Aufl. 2012, § 531 Rn. 25; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 531 Rn. 19; Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 531 Rn. 29).

Nach diesen Maßstäben ist der neue Vortrag nicht präkludiert. Die Zeugin S. hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erwähnt, sie habe schon länger Kontovollmacht gehabt. Erst dieser Vortrag musste die Beklagte bzw. deren Betreuer dazu veranlassen, der Frage der Kontovollmacht nachzugehen. Zuvor war von einer Vollmacht der Zeugin für das Konto nichts bekannt. Insoweit ist hier auch die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen, die eine Aufbereitung des Prozessstoffes nicht unerheblich erschwert.

(bb)

Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass die im Oktober 2011 erteilte Vollmacht weiterhin besteht, weil die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Widerrufs dieser Vollmacht geschäftsunfähig gewesen wäre.

Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person stellt den gesetzlichen Regelfall dar, Mängel der Geschäftsfähigkeit sind die besonders bestimmten Ausnahmen. Diejenigen, die sich darauf berufen wollen, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen, haben die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/82, juris Rn. 16; Urteil vom 20. November 2013 – XII ZR 19/11, Rn. 24; BAG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 275/92, juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1 BvR 70/07, 1 BvR 71/07, juris Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 5 U 49/10, juris Rn. 30; Knothe in: Staudinger, BGB, 2012, § 104 Rn. 18 mwN).

Den danach der Klägerin obliegenden Beweis, die Beklagte sei bei Widerruf der Vollmacht im November 2011 geschäftsunfähig gewesen, mit der Folge, dass die im Oktober 2011 erteilte Vollmacht bei den streitgegenständlichen Abhebungen im September 2012 noch wirksam war, hat diese nicht geführt. Der Sachverständige konnte für diesen Zeitpunkt keine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB feststellen. Vielmehr ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen möglich, dass die Beklagte sich im Oktober und November 2011 (nur) in einem leichten Stadium der Alzheimerdemenz befand. Dann allerdings ist nach dem Sachverständigengutachten nicht generell davon auszugehen, dass in diesem Zeitpunkt eine Testierunfähigkeit vorgelegen habe. Nur falls es auch damals zu wiederholt gereizt aggressivem Verhalten gekommen sei, müsse von einer komplizierenden zusätzlichen organisch affektiven Störung mit dadurch wahrscheinlich doch bestehender ernsthafter Trübung der Realitätserfassung ausgegangen werden. Für diesen Fall wäre dann von Geschäftsunfähigkeit auszugehen. Andernfalls bliebe dies spekulativ.

Weitere Anknüpfungstatsachen für den Sachverständigen haben die Parteien nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Zeugin S. dazu zu hören, sollen damit mögliche Anknüpfungstatsachen erst ermittelt werden. Diesem Beweisangebot ist deshalb nicht nachzugehen.

Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen hat der Senat nicht. Das Gutachten ist nachvollziehbar und verständlich. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass wegen des nicht mehr rekonstruierbaren Verlaufs der Demenzerkrankung bei der Beklagten und der erstmaligen eingehenden ärztlichen Untersuchung im Januar 2013 nicht mehr mit Sicherheit festzustellen ist, ob die Beklagte sich bereits im Herbst 2011 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Soweit der Sachverständige zum Teil von Testierunfähigkeit statt von Geschäftsunfähigkeit spricht, ist das unschädlich. Die Testierfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsfähigkeit (§ 104 ff. BGB); die Prüfung in forensischpsychiatrischer Hinsicht hat nach denselben Kriterien zu erfolgen (OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 2 W 96/11, BeckRS 2014, 15126 unter II. 1. a).

(cc)

Das Hilfsvorbringen der Beklagten, sie sei bereits geschäftsunfähig gewesen, als sie im Oktober 2011 die Vollmacht erteilte, kommt damit nicht mehr zum Tragen.

Da der Klägerin der Beweis nicht gelungen ist, die im Oktober 2011 erteilte Vollmacht sei mangels Geschäftsfähigkeit der Beklagten bei Widerruf im November 2011 noch immer wirksam, kommt es auf dieses Hilfsvorbringen der Beklagten, das der Senat in seinem Beweisbeschluss mit Blick auf seine Prozessförderungspflicht bereits berücksichtigt hatte, nicht mehr an. Vielmehr verbleibt es bei dem – unstreitigen – Hauptvorbringen der Beklagten, sie sei bei Erteilung der Vollmacht im Oktober 2011 (und bei deren Widerruf im November 2011) geschäftsfähig gewesen.

(b)

Eine wirksame Vollmacht resultiert auch nicht aus der Vollmachtserteilung vom 4. September 2012.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens steht insofern zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Beklagte in diesem Zeitpunkt im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war. Der Sachverständige hat festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Schweregrad der Demenz bei der Beklagten am 4. September 2012 mittelschwer gewesen sei und deshalb von Geschäfts- und Testierunfähigkeit auszugehen sei. Auch mit Blick auf diese Feststellungen hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens; auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen.

(2)

Die Abhebungen der Zeugin S. können der Beklagten nicht über § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB zugerechnet werden.

Nach dieser Vorschrift wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Danach scheidet hier eine Zurechnung aus, weil es der Zeugin schon an Vertretungsmacht mangelte; sie hatte keine wirksame Vollmacht für das Konto der Beklagten, als sie die Abhebungen tätigte.

cc)

Dem Entreicherungseinwand der Beklagten in Höhe von 7.000,00 € steht nicht entgegen, dass sie gegen ihre kontoführende Bank möglicherweise einen Anspruch auf Kontoberichtigung in dieser Höhe hat.

Wegen der nicht autorisierten Abhebungen durch die Zeugin S. steht der Beklagten möglicherweise (noch) ein Anspruch gemäß § 675u Satz 2 BGB zu (1). Dieser Anspruch führt nicht dazu, dass die Bereicherung fortbesteht; die Beklagte ist lediglich verpflichtet, den Ersatzanspruch an die Klägerin abzutreten (2). Auch wenn der Ersatzanspruch eindeutig nicht mehr bestünde, hinderte dies den Entreicherungseinwand der Beklagten nicht (3).

(1)

Nach der mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 eingeführten Vorschrift des § 675u Satz 2 BGB (Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2355) ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dem Zahler im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Autorisiert ist ein Zahlungsvorgang, wenn der Zahler oder die Zahlerin zugestimmt hat, das heißt vorher eingewilligt oder den Zahlungsvorgang nachträglich genehmigt hat (§ 675j Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Risiko für eine missbräuchliche Auslösung eines Zahlungsvorganges liegt mithin beim Zahlungsdienstleister (Casper in: MüKo, BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 675u Rn. 1; insgesamt zur Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vgl. Schwintowski in: ders., Bankrecht, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 238 ff.).

(a)

Die Zeugin S. war von der Beklagten nicht wirksam bevollmächtigt, als sie die Beträge in Höhe von insgesamt 7.000,00 € abhob (siehe oben unter 3.b.cc). Damit fehlte für die hier in Rede stehenden Zahlungsvorgänge von Anfang an die nach § 675j Abs. 1 BGB erforderliche Autorisierung der Beklagten als Zahlerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – XI ZR 327/14, Rn. 16). Die Beklagte hat mithin gemäß § 675u Satz 2 Halbsatz 2 BGB einen Anspruch gegen ihre kontoführende Bank darauf, dass diese die Buchungen unverzüglich storniert, also das Konto berichtigt wird, indem die belasteten Zahlungsbeträge dem Konto wieder gutgeschrieben werden.

(b)

Einem solchen Anspruch stünde auch kein Schadensersatzanspruch der Bank aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Verletzung von Kontroll- und Anzeigepflichten aus dem Girovertrag im Hinblick auf fehlerhafte oder falsche Buchungen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 – II ZR 166/77, juris Rn. 13; Urteil vom 29. Januar 1979 – II ZR 148/77, juris Rn. 15) gegenüber. Die Beklagte selbst haftet aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit wegen einer solchen Pflichtverletzung nicht, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; eine Betreuerin, deren Pflichtverletzung sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, war im Zeitpunkt der Abhebungen noch nicht bestellt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 3 W 40/12, juris Rn. 9).

(c)

Der Anspruch aus § 675u Satz 2 BGB ist allerdings ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 13 Monaten des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB angezeigt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gemäß Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beweislast für die Voraussetzungen der Präklusion liegt beim Zahlungsdienstleister (Caspar in: MüKo, BGB, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, § 676b Rn. 8).

Diese Informationspflichten kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information an den gesetzlichen Vertreter richtet. Nach § 131 Abs. 1 BGB werden Willenserklärungen, die Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB) gegenüber abgegeben werden, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Bei der hier in Rede stehenden Informationspflicht der kontoführenden Bank handelt es sich zwar nicht um eine Willenserklärung. Die Vorschriften der §§ 130 und 131 BGB werden aber – auch zum Schutz Geschäftsunfähiger – analog auf geschäftsähnliche Handlungen sowie Mitteilungen angewendet, die auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Informations- oder Aufklärungspflicht beruhen und an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, nicht dagegen auf bloße Benachrichtigungen nach § 666 BGB (zu § 130 BGB: BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 – XI ZR 80/88, juris Rn. 19; Urteil vom 7. Mai 2002 – XI ZR 197/01, juris Rn. 22; Singer in: Staudinger, BGB, 2012, § 130 Rn. 14). Danach sind die §§ 130, 131 BGB auf die Informationspflichten des Art. 248 §§ 7, 10 oder § 14 EGBGB analog anzuwenden, denn es handelt sich nicht um bloße Benachrichtigungen; vielmehr knüpft das Gesetz in § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB die Rechtsfolge des Fristbeginns des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB an die Erfüllung der Informationspflichten.

Der Zugang beim gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur – zufällig – in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „zugehen“ eine andere Bedeutung haben sollte als in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 794/09, juris Rn. 24 ff., 33 ff.).

Die damit regelmäßig einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen ist nicht unbillig. In der Vorschrift des § 131 Abs. 1 BGB kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Schutz Geschäftsunfähiger im rechtsgeschäftlichen Bereich Vorrang hat vor der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Das Gesetz hat damit eine grundlegende Wertentscheidung zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr getroffen. Die Geschäftsunfähigkeit wird nicht nur bei der aktiven, sondern auch bei der passiven Teilnahme am Rechtsverkehr berücksichtigt (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 794/09, juris Rn. 32; Knothe in: Staudinger, BGB, 2012, Vorbemerkung zu §§ 104-115 Rn. 29).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausschlussfrist – soweit ersichtlich – hier nicht abgelaufen. Es fehlt derzeit an Anhaltspunkten dafür, dass die Informationen dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zugegangen sind. In einem Rechtsstreit gegen die kontoführende Bank wäre es an dieser, einen solchen Zugang darzulegen und zu beweisen.

Die Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB kann erst in dem Moment zu laufen beginnen, in dem die Informationen der Bank über die streitgegenständlichen Abbuchungen entweder der ab April 2013 als Betreuerin eingesetzten Zeugin S. oder dem seit Februar 2014 bestellten Betreuer in dem oben genannten Sinne zugegangen sind. Ob oder wann dies der Fall gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Jedenfalls reichte eine spätere, lediglich tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betreuer oder die Betreuerin als gesetzliche Vertreter nach den dargestellten Maßstäben nicht aus, wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht bestellt waren und die Erklärung keinerlei Hinweis darauf enthält, dass sie für den gesetzlichen Vertreter der Adressatin, hier der Beklagten, bestimmt ist. Eine solche Erklärung ist nicht mit dem erkennbaren Willen abgegeben, den gesetzlichen Vertreter der Adressatin zu erreichen.

(2)

Der Umstand, dass die Beklagte (möglicherweise) einen Anspruch gegen ihre kontoführende Bank hat, führt hier nicht dazu, dass sie weiterhin bereichert ist. Sie ist lediglich verpflichtet, diesen Anspruch gegen ihre Bank an die Klägerin abzutreten.

(a)

Hat die Bereicherungsschuldnerin im Zusammenhang mit der Weitergabe des Erlangten einen Anspruch gegen Dritte erworben, besteht die Bereicherung insoweit fort; in einer derartigen Situation ist die Bereicherungsempfängerin in der Regel zur Geldzahlung verpflichtet (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 – II ZR 166/77, juris Rn. 10 ff.; Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, juris Rn. 62; Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 44). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB dürfen der Bereicherungsempfängerin jedoch nicht die Risiken und Kosten eines Verfahrens gegen Dritte auferlegt werden. Deshalb lässt auch die vorgenannte Rechtsprechung Ausnahmen zu: Ist der Anspruch praktisch wertlos oder seine Realisierung nicht zumutbar und damit ohne eigentlichen Bereicherungswert, ist die Bereicherung entfallen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – III ZR 177/78, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 1995 – 1 U 53/94, juris Rn. 7). Der Anspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen Dritte kann nur dann mit der Innehabung von Bar-/Buchgeld gleichgesetzt werden, wenn der Rückzahlungsanspruch ohne größere Mühewaltung und ohne Risiken durchgesetzt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 – 2 U 4/06, juris Rn. 29). Ist die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zweifelhaft oder die Schuldnerin oder der Schuldner besonders schutzbedürftig (Minderjährige, Geschäftsunfähige), besteht der Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung darin, dass nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann; wird der Anspruch abgetreten, bleibt es bei der Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 – II ZR 166/77, juris Rn. 11 f.; Urteil vom 28. April 1988 – I ZR 79/86, juris Rn. 34; Urteil vom 21. April 2014 – XI ZR 234/14, juris Rn. 25; OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 3 U 275/89, juris Rn. 20; Schwab in: MüKo, BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 162).

(b)

Nach diesen Maßstäben hat der Senat bereits Zweifel daran, ob die Beklagte überhaupt noch bereichert ist, weil die Realisierung des Anspruchs gegen die kontoführende Bank ihr nicht zumutbar sein könnte; der Ersatzanspruch ist nur mit größerer Mühewaltung und erheblichen Risiken durchsetzbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 – 2 U 4/06, juris Rn. 29). Das kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Denn zumindest ist die Beklagte vorliegend nur verpflichtet, mögliche Ansprüche gegen ihre kontoführende Bank an die Klägerin abzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 – II ZR 166/77, juris Rn. 12). Die Durchsetzung des Anspruchs der Beklagten gegen die kontoführende Bank aus § 675u Satz 2 BGB ist – wie dargelegt – zweifelhaft, weil die Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB abgelaufen sein könnte.

An einem ausdrücklichen Angebot der Beklagten zur Abtretung dieser Ansprüche fehlt es zwar. Einer Verurteilung zur Abtretung steht § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entgegen; die Klägerin hat – auch nicht hilfsweise – die Abtretung von Ersatzansprüchen beantragt (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Nürnberg, Urteil vom 6. Juni 1989 – 3 U 275/89, juris Rn. 14-16). Allerdings ist das Verhalten der Beklagten hier ausnahmsweise als angebotsgleich zu werten, so dass ein konkludentes Angebot vorliegt. Das ergibt sich für den Senat aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung sowie daraus, dass der Betreuer der Beklagten ein Interesse daran hat, Zahlungsansprüche von der Beklagten abzuwenden, nicht aber weitere Rechtsstreitigkeiten zu führen, und insbesondere daraus, dass die Beklagte den Vergleichsvorschlag des Senats, der eine solche Abtretung enthielt, angenommen hatte.

(3)

Selbst wenn der unter (1) dargestellten Auffassung des Senats nicht zu folgen und stattdessen davon auszugehen wäre, die Beklagte habe – selbst oder ihr zurechenbar – die Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB versäumt, führte dies nicht dazu, dass sie sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte.

(a)

Die Frage der Entreicherung ist grundsätzlich anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach den der Bereicherungsschuldnerin zugeflossenen Vermögensvorteilen, nicht hingegen nach der Vermögenseinbuße der Bereicherungsgläubigerin (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961 – III ZR 130/60, juris Rn. 23; Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, juris Rn. 19; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 818 BGB Rn. 2). Die Herausgabepflicht der Bereicherten darf keinesfalls zu einer Verminderung ihres Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70, juris Rn. 13, 19). Es besteht deshalb kein Raum, gutgläubigen Schuldnerinnen und Schuldnern durch normative Erwägungen einen Teil des Entreicherungsrisikos zuzuweisen; normative Korrekturen sind vielmehr mit erheblicher Zurückhaltung zu handhaben (Schwab in: MüKo, BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 182). Gutgläubige unverklagte Bereicherungsschuldnerinnen und Bereicherungsschuldner werden daher auch bei verschuldeter Verschlechterung oder beim Untergang des Erlangten von ihrer bereicherungsrechtlichen Herausgabepflicht frei. § 818 Abs. 3 BGB entbindet sie von jeglichen Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem vermeintlich rechtsbeständig ihrem Vermögen zugeordneten „Erlangten“; sie dürfen damit nach Belieben verfahren und müssen nur das herausgeben, was noch vorhanden ist (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 2. Halbband, 13. Aufl. 1994, S. 257 f., 295, wo in diesem Zusammenhang von der „Privilegierung für eine verhaltensbedingte Entreicherung“ gesprochen wird; Schwab in: MüKo, BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 160; Wendehorst in: Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, 2015, § 818 Rn. 34; Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 818 Rn. 34).

(b)

Danach könnte sich die Beklagte hier selbst dann auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn ihr Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Entreicherung (weiter) für möglich gehalten, wenn der Erstattungsanspruch der Bereicherungsschuldnerin gegen einen Dritten wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 274/02, juris Rn. 30). Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Fall darauf hingewiesen hat, dass bei der erneuten Verhandlung die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden müsse (§ 818 Abs. 4, 819 BGB), verfängt das vorliegend wegen der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten nicht. Sofern auf einen gesetzlichen Vertreter abzustellen wäre, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, wann dieser oder diese überhaupt Kenntnis von dem nichtigen Darlehensvertrag gehabt haben soll (oben unter 3.b.bb).

dd)

Ein möglicher Anspruch der Beklagten gegen die Zeugin S., etwa aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, bereichert die Beklagte ebenfalls nicht, denn die Zeugin ist unstreitig vermögenslos.

Ein Fortbestand der Bereicherung ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn an die Stelle des Erlangten durch Dispositionen des Bereicherungsschuldners ein Anspruch gegen Dritte getreten ist. Grundsätzlich ist hier nicht nur die Abtretung des Drittanspruchs geschuldet, sondern Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Anders liegt es jedoch, wenn die Durchsetzbarkeit der Forderung gegen die Dritten ungewiss ist. Der Wert der Forderung ist dann nicht bestimmbar. Der Bereicherungsschuldner kann sich daher in diesen Fällen unter Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB auf eine Abtretung der Forderung beschränken (dazu bereits oben unter 3.b.dd.(2)). Bei völliger Wertlosigkeit des Drittanspruchs – wie hier – ist die Bereicherung ganz entfallen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, juris Rn. 62).

ee)

Ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte durch die Gutschrift von einer Verbindlichkeit gegenüber der kontoführenden Bank befreit worden wäre. Das Konto der Beklagten wies im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Gutschrift einen Habensaldo aus. Offenbleiben kann hier deshalb, ob die Beklagte wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit in einem solchen Fall überhaupt von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 – XII ZR 19/11, Rn. 16).

ff)

Die Beklagte ist nicht, wie die Klägerin meint, deswegen weiterhin bereichert, weil die Zeugin das abgehobene Geld – möglicherweise – (auch) für den Lebensunterhalt der Beklagten verwendet hat.

(1)

Der Verbrauch von Geld, um den allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten, führt dann nicht zum Wegfall der Bereicherung, wenn das empfangene Geld zwar restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde, aber in anderer Form noch im Vermögen vorhanden ist, etwa dadurch, dass Ersparnisse gebildet, Anschaffungen getätigt oder Schulden getilgt wurden (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 – IVb ZR 7/83, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Januar 2003 – V ZR 235/02, juris Rn. 7).

(2)

Danach ist hier kein Wegfall der Bereicherung anzunehmen. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der Zeit der streitgegenständlichen Abbuchungen im Haushalt der Zeugin gelebt hat, bleibt es reine Spekulation, das Geld sei für die Beklagte ausgegeben worden. Es ist schlicht nicht mehr nachzuvollziehen, wofür die 7.000 € ausgegeben wurden, die von der Zeugin S. im Oktober und November 2012 abgehoben wurden. Das ist der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten sowie dem Umstand geschuldet, dass die Zeugin S. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Etwas anderes kommt auch nicht etwa deswegen in Betracht, weil die Zeugin S. Betreuerin der Beklagten war. Die Zeugin wurde erst im April 2013 zur Betreuerin der Beklagten bestellt. Da die streitgegenständlichen Abhebungen der Zeugin aus Oktober und November 2011 datieren, kann nicht angenommen werden, sie habe als Betreuerin ihrer Mutter das Geld für diese abgehoben.

gg)

Der Beklagten ist es schließlich nicht von Rechts wegen verwehrt, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

(1)

Zwar können sich Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer regelmäßig nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie wissen, dass sie das Darlehenskapital zurückzahlen müssen. Sie stehen deshalb bösgläubigen Empfängerinnen und Empfängern einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung gleich, denen § 819 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB) versagt, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (BGH, Urteil vom 25. März 1982 – VII ZR 60/81, juris Rn. 10; Urteil vom 8. Oktober 1991 – XI ZR 259/90, juris Rn. 9; Urteil vom 17. Januar 1995 – XI ZR 225/93, juris Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1999 – XI ZR 74/98, juris Rn. 19; Urteil vom 27. Januar 2004 – XI ZR 37/03, juris Rn. 25; Urteil vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, Rn. 34; Urteil vom 12. September 2006 – XI ZR 296/05, Rn. 16; Schwab in: MüKo, BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 818 Rn. 192 mwN aus der Rspr.).

Beruht die Nichtigkeit des Darlehensvertrags jedoch – wie hier – auf der Geschäftsunfähigkeit der Darlehensnehmerin, so kann von einem derartigen Bewusstsein nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn der von §§ 104, 105 BGB bezweckte vorrangige Schutz Minderjähriger und Geschäftsunfähiger vor den Folgen der Abgabe von Willenserklärungen würde weitgehend ausgehöhlt, wenn bereicherungsrechtlich – im Hinblick auf die Darlehensvaluta – die gleiche Haftung wie bei Wirksamkeit des Vertrags greifen würde. Es kommt deshalb im Rahmen von § 819 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters der Geschäftsunfähigen an (KG, Urteil vom 13. März 1998 – 17 U 9667/97, juris Rn. 7 f.; Wendehorst in: Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, 2015, § 818 Rn. 49; Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 819 Rn. 10). Für den Zeitpunkt der Kenntnis gilt, dass die verschärfte Haftung von Beginn an greift, wenn Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund bereits vorlag, als der Vorteil erlangt wurde; erfährt die Empfängerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin erst später, also nachdem der Vorteil erlangt wurde, dass es an einem Rechtsgrund mangelt, wird gemäß § 819 Abs. 1 Alt. 2 BGB ab diesem Zeitpunkt verschärft gehaftet (Schwab in: MüKo, BGB, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 819 Rn. 19). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen verschärfter Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB vorliegen, einschließlich des Zeitpunkts der Kenntniserlangung, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (Lorenz in: Staudinger, BGB, 2007, § 819 Rn. 11).

(2)

Nach diesen Maßstäben haftet die Beklagte nicht deswegen verschärft nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, weil es um ein Darlehen geht, die Rückzahlungsverpflichtung also schon von Beginn an feststand.

Zur Zeit des Vertragsschlusses war die geschäftsunfähige Beklagte noch nicht durch einen Betreuer oder eine Betreuerin gesetzlich vertreten, die Kenntnis von der Darlehensgewährung und dementsprechend der Rückzahlungspflicht hätten haben können. Auch im Zeitpunkt der Abhebungen war die Beklagte noch nicht gesetzlich vertreten, so dass es auch zu diesem Zeitpunkt an einer Kenntnis vom mangelnden Rechtsgrund fehlt. Soweit die Zeugin S., die um den streitgegenständlichen Darlehensvertrag und möglicherweise auch um die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten wusste, später – im April 2013 – als Betreuerin eingesetzt wurde, begründet dies erst ab diesem Zeitpunkt die verschärfte Haftung nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB und damit gerade nicht im Zeitpunkt der Abhebungen im Oktober und November 2012.

c.

In Höhe von 3.000 € ist der Beklagten der Nachweis der Entreicherung – zur Beweislast trotz ihrer Geschäftsunfähigkeit siehe bereits oben 3.a) – nicht gelungen.

Von der Zeugin quittierte Auszahlungsbelege sind allein für Auszahlungen in Höhe von 6.000 € und 1.000 € vorhanden. Es liegt aufgrund der Demenzerkrankung der Beklagten zwar nahe, dass nicht diese, sondern die Zeugin auch die weiteren 3.000 € abgehoben hat. Allerdings kann die Beklagte dies weder darlegen noch beweisen. Eine bloße Vermutung ohne konkrete Anhaltspunkte reicht für die Überzeugungsbildung des Senats (§ 286 ZPO) jedoch nicht aus.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt. Der Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos