OLG Frankfurt – Az.: 22 W 1 /20 – Beschluss vom 16.04.2020
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.09.2019 – Nichtabhilfeentscheidung vom 27.12.2019 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.12.2019, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht den Streitwert auf den Nennbetrag der Bürgschaftsforderung festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 10.10.2019 und 30.01.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist zwar richtig, wie es die Beklagte unter Berufung auf die auch vom Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidungen des BGH (IX ZR 104/93, Urteil vom 14.10.1993) und des OLG Düsseldorf (9 W 8/15, Beschluss vom 29.01.2016) darlegt, dass der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde auf einen Wert deutlich unter dem Nennbetrag der Bürgschaft festzusetzen ist, wenn das Herausgabeverlangen allein oder zumindest ganz überwiegend dem Zwecke dient, Bürgschaftskosten durch Vermeidung weiterer Avalgebühren zu reduzieren und die Kreditlinie für anderweitige Verpflichtungen zu erweitern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Sowohl die Klageschrift vom 24.05.2019 wie auch die Klageerwiderung vom 15.08.2019 befassen sich mit Fragen des Bestehens von Mängeln, der Verantwortlichkeit hierfür und der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Es ging mithin nicht nur um Fragen der Kostenvermeidung oder der Kreditwürdigkeit, sondern um Gewährleistungsansprüche und deren Abwehr. In einem solchen Falle ist – auch nach den oben zitierten Entscheidungen des BGH und des OLG Düsseldorf – der Wert der Bürgschaftsforderung als Gegenstandswert des auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gerichteten Prozesses anzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.