OLG München – Az.: 10 U 3947/19 – Urteil vom 08.07.2020
I. Auf die Berufung der Parteien vom 17.07.2019 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.06.2019 (Az. 61 O 1017/17) in Ziff. 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 46.430,40 € nebst Zinsen aus 8.161,47 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 und aus 38.268,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.08.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.260,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60%, die Beklagten samtverbindlich 40%.
III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 31.08.2016 auf der Kreisstraße ND 28 in B. geltend.
Unfallhergang und Alleinverschulden des Beklagten zu 1) am Unfall stehen unstreitig fest. Die Parteien streiten jedoch über die Höhe der von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu ersetzenden Schadenspositionen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlich verunfallten Pkw N. M 600 Carbon Sport LHD sei mit dem Neuwagenpreis in Ansatz zu bringen, da auf dem deutschen Markt ein vergleichbarer Pkw wie der streitgegenständliche als Vorführ- oder Gebrauchtfahrzeug mit nur geringer Laufleistung grundsätzlich nicht zu erwerben sei. Rabatte auf Neufahrzeuge würden von der Firma N. nicht gewährt. Der der Klägerin gewährte Rabatt in Höhe von 13% sei ein einmaliger Rabatt gewesen. Ein Restwert des verunfallten Fahrzeugs habe nicht bestanden, sodass dieser nicht in Abzug zu bringen sei.
Zudem seien weitere Fracht- und Transportkosten, Nachrüstkosten, An- und Abmeldekosten, Kosten für TÜV-Datenblatterstellung, FIN-Prüfkosten, Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, weitere Abschleppkosten sowie Kosten für eine Baufolie und Standkosten sowie Übersetzungskosten in Ansatz zu bringen. Bezüglich der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei das in Ansatz gebrachte Grundhonorar aufgrund der hohen Schadenssumme angemessen.
Weiter ist die Klägerin der Auffassung, es sei auch die beim Kauf des verunfallten Fahrzeugs angefallene Mehrwertsteuer in Höhe von 49.968,07 € als Schaden zu ersetzen.
Bezüglich des Wechselkurses des fiktiv in englischen Pfund anfallenden Wiederbeschaffungswertes sei der Wechselkurs zum Unfallzeitpunkt anzusetzen, wobei auf den Sortenkurs und nicht auf den Devisenkurs abzustellen sei.
Das Restwertangebot der Beklagten sei verspätet eingegangen und somit nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 17.06.2019 (Bl. 231/249 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme durch Erholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S. vom 27.03.2018 (Bl. 78/94 d.A.), vom 15.06.2018 (Bl. 122/141 d.A.) und vom 23.08.2018 (Bl. 165/178 d.A.) nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils vom 28.09.2017 über 253.053,00 € die Beklagten samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin weitere 65.290,07 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.104,90 € nebst Zinsen zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klägerin am 25.06.2019 und den Beklagten am 26.06.2019 zugestellte Urteil haben die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.07.2019 eingegangenen Schriftsatz vom 19.07.2019, die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 26.07.2019 eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.2019 Berufung eingelegt (Bl. 260 und 262/270 d.A.) und diese mit Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2019 (Bl. 274/280 d.A.) und mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2019 (Bl. 262/270 d.A.) begründet.
Die Klägerin macht hilfsweise in zweiter Instanz geltend, es sei konkret nach den entstandenen Ersatzbeschaffungskosten abzurechnen (ohne die Abrechnung konkret vorzunehmen).
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.06.2019 verkündeten Urteils des LG Ingolstadt, Az. 61 O 1017/17, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 51.602,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu bezahlen, sowie unter Abänderung des am 17.06.2019 verkündeten Urteils des LG Ingolstadt, Az. 61 O 1017/17, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 156,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2016 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.06.2019, Az. 61 O 1017/17, wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die anerkannten Schadensersatzbeträge die berechtigten Ansprüche der Klägerin vollständig erfüllen.
Mit Beschluss vom 16.03.2020 (Bl. 303/305 d.A.) wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter, VRiOLG T., übertragen.
Ergänzend wird auf die vorgenannten Berufungsbegründungsschriften, die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25.11.2019 (Bl. 297/301 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien, die Hinweise vom 15.10.2019 (Bl. 281/290 d.A.), vom 17.03.2020 (Bl. 306 d.A.), vom 25.05.2020 (Bl. 318 d.A.) und vom 09.06.2020 (Bl. 321/322 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2020 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.
1. Abschlag vom Wiederbeschaffungswert
Entscheidet sich die Geschädigte – wie hier – für eine Abrechnung auf Gutachtensbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des BGH auf den Wiederbeschaffungs-aufwand, d.h. auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 –, [juris]; BGH NJW 1985, 2469, 2470; BGHZ 143, 189, 193; BGHZ 171, 287). Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. BGH NJW 1978, 1373). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt (vgl. BGH NJW 1966, 1454, 1455).
weder der Abschreibungswert noch der Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), sondern der – bei Fehlen eines funktionierenden Marktes unter Umständen höhere – Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rn. 16; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, BGB, 13. A., § 249 Rn. 134).
Zwischen den Parteien stand die Höhe des Wiederbeschaffungswertes im Streit, so dass es gemäß § 287 I 2 ZPO im Ermessen des Landgerichts stand, hierüber eine Beweisaufnahme durchzuführen. Mangels eigener Sachkunde über die Schadensbewertung wurde vom Landgericht sachgerecht zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und es wurden auf die Einwände der Klägerin zwei weitere Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. S. eingeholt.
Das Landgericht hat den Wiederbeschaffungswert unter Mithilfe des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. ohne Rechtsfehler auf den von diesem ermittelten Betrag festgesetzt (§ 287 ZPO). Soweit die Berufung der Klägerin geltend macht, der vom gerichtlichen Gutachter errechnete Betrag sei fehlerhaft, kann dem nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf den von der Klägerin beanstandeten (vgl. Bl. 277 d.A.), vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Abschlag von 13 % auf den Neuwagenpreis, wird die eingehende Erläuterung des Abschlags durch den Sachverständigen in seinem Erstgutachten vom 27.03.2018 (vgl. Bl. 88 d.A.) übersehen.
Maßgeblich ist, dass die Klägerin ausweislich des Kaufvertrags das Fahrzeug bereits als gebraucht gekauft hat. Die Erstzulassung lag 36 Tage vor dem Tag der Rechnungsstellung. Das Fahrzeug hatte bereits eine Kilometerleistung von 761 km (vgl. EU S. 8). Die Zulassungsbescheinigung Teil II weist darüber hinaus einen Vorbesitzer auf (vgl. S. 8 des Gutachtens des Sachverständigen S. vom 27.03.2018, Bl. 85 d.A.). Es handelte sich daher nicht mehr um ein Neufahrzeug (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. März 1997 – VIII ZR 115/96 –, juris, dort Rd. 18). Die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt des Unfalls (Laufleistung ca. 1.000 km, vgl. Klägerschriftsatz vom 21.11.2019, S. 2) orientiert am Neuwert ist abzulehnen.
Es kann zugunsten der Klagepartei unterstellt werden, dass entsprechend der Bestätigungen des Zeugen B. vom 18.12.2017 und vom 02.08.2018 (vgl. Anlagen K 9 und 20) die Fa. N. Cars keine Rabatte gewährt (“we are unable to offer any discounts“) und keine Gebrauchtfahrzeuge (mehr) verkauft („We do not sell second hand vehicles.“). Dies spielt für die Entscheidung jedoch keine Rolle, da es nur darauf ankommt, wie sich der Wiederbeschaffungswert des von der Klägerin erworbenen Gebrauchtfahrzeugs bemisst. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. in seinen 3 Gutachten, vor allem auf die grundsätzliche Vorbemerkung im 2. Ergänzungsgutachten vom 23.08.2018, Bezug genommen werden. Der Sachverständige hat den auf den Neupreis vorzunehmenden Abschlag, weil es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelte, anhand des tatsächlich gewährten Rabatts geschätzt. Diese Schätzung, durch das Landgericht im Rahmen des § 287 ZPO übernommen, ist sachgerecht und wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Firma N. jedenfalls seit 2017 entsprechend der Bestätigung des Zeugen B. keine Gebrauchtfahrzeuge (mehr) verkauft und keine Rabatte auf Neufahrzeuge gewährt.
Rechtlich kommt es daher für die Frage der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts auf die vorgelegten Anlagen K 9 und K 20 sowie auf das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen B. (bzw. des Zeugen H., vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 21.11.2019, Bl. 294 d.A.) nicht an. Gleiches gilt für die Beweisangebote im Schriftsatz vom 25.06.2020 (Bl. 324/325 d.A.). Der Zeuge B. musste aus den vorstehenden Gründen auch nicht zum Beweisangebot (vgl. Berufungsbegründung S. 4 = Bl. 277 d.A.) gehört werden, wonach die Fa. N. keinen 13-prozentigen Nachlass auf Gebrauchtfahrzeuge gewähre.
Die Beklagten haben in der Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass der neue Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2020 bereits durch die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 15 widerlegt ist. Daraus ergibt sich, dass das von der Klägerin angeschaffte Ersatzfahrzeug als „neu“ (und nicht wie das Unfallfahrzeug als „gebraucht“ [„used“]) und ohne Vorbesitzer gekauft wurde. Aber selbst wenn unterstellt würde, dass bei Kleinstserienherstellern wie der Fa. N. eine Zulassung in Deutschland erst dann erfolgen könne, wenn das Fahrzeug in Großbritannien zugelassen war, ändert das nichts an der rechtlichen Einschätzung, dass es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs schon allein wegen der Fahrleistung des Fahrzeugs von 761 km nicht mehr um ein Neufahrzeug handelte und es deshalb im Vertrag auch nach deutschem Rechtsverständnis zutreffend als Gebrauchtfahrzeug bezeichnet wurde. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, was im Übrigen auch wenig überzeugend gewesen wäre, dass für ein Zulassungsverfahren in Großbritannien eine derartige Fahrleistung erforderlich gewesen wäre.
Es ist zu beachten, dass der Sachverständige in seinem Erstgutachten plausible Gründe dargelegt hat, weshalb die Anwendung des Fahrzeugneupreises gemäß Listenpreis aus technischer Sicht nicht dem Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspricht (vgl. Bl. 88 d.A.). Der Sachverständige hat in seinem Erstgutachten nachvollziehbar dargelegt, weshalb er den vorgenommenen Abschlag von 13 % vornahm (vgl. Bl. 88 d.A.). Ferner hat sich der Sachverständigte mit den Einwänden der Klägerin hierzu auseinandergesetzt (vgl. Bl. 129 d.A. und Bl. 174 d.A.). Auch wenn bei einem im Markt selten anzutreffenden Fahrzeug die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts schwierig erscheint, bleibt doch die nachvollziehbare Erwägung, dass ein Gebrauchtfahrzeug regelmäßig einen niedrigeren Preis erzielt als ein Neufahrzeug. Der gedankliche Ansatz des Sachverständigen S. überzeugt, dass in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem der Verkäufer des Fahrzeugs, obwohl es sich um ein Unikat handeln mag (einziger linksgesteuerter Noble, so der Vortrag der Klägerin), einen Rabatt gewährt, dieser Rabatt als Maßstab für den Abschlag als Gebrauchtfahrzeug herangezogen werden kann. Es widerstrebt schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn die Klägerin, obwohl sie ein Gebrauchtfahrzeug mit einem gewissen Abschlag vom Neuwagenpreis erworben hat, vom Schädiger dann aber der vollen Neuwagenpreis verlangen können sollte.
Überdies ist anzumerken, dass im Hinblick auf die Schadenshöhe im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden – hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196]; BGH NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 25.6.2010 – 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).
2. Abzug des Restwerts
Zu Recht hat das Erstgericht einen Restwert in Höhe von 3.000,00 € abgezogen. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach den unbestrittenen Ausführungen des Landgerichts das verunfallte Fahrzeug weder verwertet noch entsorgt hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Restwertangebot nicht zeitnah erfolgt ist. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter gelangte in dem vorgelegten Privatgutachten zwar zu dem Ergebnis, dass u. a. wegen des besonderen Materialeinsatzes beim streitgegenständlichen Fahrzeug im Ergebnis kein Restwert anzusetzen sei. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige erachtete in seinen Gutachten vom 27.03.2018 (vgl. Bl. 89 ff.) und vom 15.06.2018 (vgl. Bl. 129 ff. d.A.) den von den Beklagten angesetzten Fahrzeugrestwert in seiner Höhe von 3.000,00 € aber als angemessen, so dass die Klägerin, da sie noch nicht anders disponierte, sich den angebotenen angemessenen Restwert anrechnen zu lassen hat, wenn sie auf das Restwertangebot nicht eingeht.
3. Sachverständigenkosten
Die Beklagten können nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die geltend gemachten Kosten für das Privatgutachten seien schon dem Grunde nach deshalb nicht ersatzfähig, weil das Gutachten unbrauchbar sei.
Das Landgericht hat ausführlich und durchweg überzeugend dargelegt, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs durchaus kontroverse Überlegungen bei der Schadensermittlung vertretbar sind. Allein schon deswegen kann im Lichte der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung nicht von einer völligen Unbrauchbarkeit des eingeholten Privatgutachtens im Hinblick auf die Frage des Restwerts ausgegangen werden.
Überdies sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die von den Beklagten behauptete Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens von der Klägerin zu vertreten sein sollten. Der vom Geschädigten beauftragte Privatgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S. von §§ 254 II 2, 278 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 13 U 141/92 –, Rn. 2, [juris]; OLG Hamm, Urteil vom 13.5.1992 – 13 U 14/92; Kääb und Jandel NZV 1992, 16, 17, 18 mit Nachweis der Rspr. in Fn. 20), so dass der Schädiger grundsätzlich auch die Kosten eines unzutreffenden Privatgutachtens zu ersetzen hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 13 U 141/92 –, Rn. 2, [juris]). Das gilt nur dann nicht, wenn der Geschädigte (gem. § 254 II BGB) die Unrichtigkeit des Gutachtens selbst verschuldet hat, weil er z.B. Vorschäden nicht angegeben hat (vgl. LG Köln NJW 1975, 57 = VersR 1975, 1112; LG Darmstadt ZfS 1988, 170; Kääb und Jandel a.a.O.), was hier nicht ersichtlich ist.
Auch die Einwendungen der Klägerin gegen Berechnung der zuzubilligenden Sachverständigenkosten greifen nicht durch. Die Begründung des Ersturteils erfolgte unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung zur Angemessenheit von Sachverständigengebühren (vgl. Senat, BauR 2016, 1812). Danach kann nach den Ausführungen in der BVSK-Honorarbefragung bei höheren Schäden davon ausgegangen werden, dass mit abflachender Kurve die in der Befragung bei 30.000,00 € aufgeführten Grundhonorare fortgeführt werden. Ein Verstoß des Landgerichts gegen § 287 I ZPO ist daher nicht ersichtlich.
4. Umrechnung in Euro
Grundsätzlich ist Schadensersatz in der Währung zu leisten, in der gewöhnlich das verletzte Vermögensgut oder Gläubigerinteresse bemessen wird, also in der Regel nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers (vgl. Schaub in: Erman, BGB, 15. A. 2017, § 244 BGB Rn. 12). Die Klägerin hat in der Klageschrift selbst die nach ihrer Auffassung ihr zustehende Schadensersatzforderung in EURO beziffert. Damit handelt es sich um eine Geldsummen- oder Betragsschuld (vgl. Schaub in: Erman, BGB, 15. A. 2017, § 244 BGB Rn. 2).
Die Parteien streiten über die Berechnung des Umrechnungskurses im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert für das in Großbritannien produzierte Fahrzeug. Im Gegensatz zum Devisenkurs ist der Sortenkurs derjenige Kurs, der das Umtauschverhältnis des Euros bezüglich einer Fremdwährung in Form von Bargeld angibt.
Entscheidend ist die Art der geschuldeten Zahlung in Stück- oder Buchgeld. Soweit der Gläubiger eine Gutschrift auf einem Konto verlangt, ist zum Devisenkassakurs umzurechnen, bei Stückgeldzahlung ist der am jeweiligen maßgeblichen Ort herrschende Sortenkurs zugrunde zu legen. Die Klägerin hat in der Klageschrift nicht vorgetragen, dass sie in ihrem Schreiben vom 08.12.2016 mit ihrer Forderungsanmeldung eine Barauszahlung des relativ hohen Betrages von 318.122,23 € von den Beklagten verlangt hat. Das Schreiben vom 08.12.2016 wurde nicht vorgelegt. Angesichts der Forderungshöhe und mangels gegenteiliger Ausführungen der Klägerin ist von einer Aufforderung zur Überweisung auszugehen. Sofern ausdrücklich kein Stückgeld sondern Buchgeld gefordert wurde, hat die Umrechnung für Buchgeld zum Devisenkurs zu erfolgen.
Das Landgericht hat auch zu Recht den am Unfalltag maßgeblichen Wechselkurs herangezogen. Der von den Beklagten ins Feld geführte Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. Berufungsbegründung S. 4 = Bl. 265 d.A.) überzeugt nicht. Grundsätzlich ist zwar materiell-rechtlich der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners, weshalb etwa Preissteigerungen für die Wiederherstellung vor vollständiger Erfüllung selbst bei fiktiver Abrechnung regelmäßig zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. BGH NJW 2020, 1795 m.w.N.). Es geht bei einem Totalschaden aber ausschließlich um die Wertbestimmung des verunfallten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt. Weshalb bei einem ausländischen Fahrzeug ein anderer als zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Wechselkurs heranzuziehen sein soll, ist abzulehnen, da bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts auch im Übrigen spätere Preisänderungen außer Betracht bleiben. Nach der Auffassung der Klägerin könnte der Geschädigte dann den Wechselkurs selbst „bestimmen“, in dem er an einen Zeitpunkt mit einem regelmäßig für ihn günstigen Kursverhältnis die Schadensanmeldung vornimmt; dies ist abzulehnen.
Die vom Landgericht vorgenommene Umrechnung ist daher insgesamt nicht zu beanstanden. Der vom Erstgericht herangezogene konkrete Umrechnungskurs wurde von den Berufungsführern nicht in Frage gestellt, so dass dieser auch vom Senat zu Grunde gelegt wird.
5. Abschleppkosten
Im Hinblick auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (vgl. Bl. 207 d.A.) der Höhe nach unstreitig gestellten Abschleppkosten (1.205,00 €) sind die Einwände in der Berufungsbegründung (vgl. Bl. 268 d.A.) zutreffend. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts (vgl. EU S. 12) haben die Beklagten nicht „bloß“ pauschal die Überhöhung der Kosten bestritten. In der Klageerwiderung vom 09.08.2017 haben die Beklagten vielmehr unter ausführlichem Vortrag auch deren Erforderlichkeit bestritten (vgl. Bl. 27 d.A.). Ein detaillierter Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit ist daraufhin nicht erfolgt. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass seitens der Beklagten von ihr verlangt wurde, z.B. zum Zwecke einer beklagtenseits vorzunehmenden Begutachtung, das Fahrzeug für längere Zeit aufzubewahren. In diesem Falle wäre ein „zweites“ Abschleppen nach dem Unfallereignis von einer Werkstatt zum Wohnort unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zur Vermeidung von weiteren Standkosten ersatzfähig. Nach der vorgelegten Anlage K 5 betragen diese bei der Fa. S. täglich 9,50 € netto. Demgemäß hätte das beschädigte Fahrzeug ca. 150 Tage dort eingestellt werden können, bis die weiteren Transportkosten „aromatisiert“ wären.
6. Sonstige Schadenspositionen
Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Schadenspositionen für „Fracht- und Transport, Nachrüstung, An- und Abmeldung, TÜV Datenblatterstellung, FIN Prüfkosten sowie für Übersetzung wurden vom Landgericht zu Recht als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen. Die Klägerin hat unstreitig eine Ersatzbeschaffung tatsächlich vorgenommen. Inwieweit diese Kosten bei ihr tatsächlich angefallen sein sollten, wurde von ihr nicht belegt.
7. Umsatzsteuer
Die erstinstanzlich zugebilligte Umsatzsteuer hält einer rechtlichen Überprüfung so nicht stand.
a) Der Klägerin steht auf der Grundlage ihres erstinstanzlichen Vorbringens und gewählten Abrechnung unter Beachtung des Sach- und Streitstandes überhaupt kein Ersatz einer geleisteten Umsatzsteuerzahlung zu. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 –, [juris]).
Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 II 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10).
Dies gilt auch für den Fall, dass die Geschädigte – wie hier die Klägerin – zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 23), für die Schadensabrechnung aber die für sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt.
Die Klägerin addiert im Rahmen ihrer fiktiven Schadensabrechnung zu dem auf Grundlage ihres Privatgutachtens ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Die Klägerin möchte somit als Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung den Umstand berücksichtigt wissen, dass sie tatsächlich einen (umsatzsteuerpflichtigen) Ersatzkauf vorgenommen hat.
Die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung steht nach § 314 ZPO fest. Damit bleibt bei der von der Geschädigten gewählte fiktiven Schadensabrechnung die beanspruchte Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert aber fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen ist, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, von der Geschädigten nicht abgerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 –, [juris]).
Zwar legt die Klägerin mit Anlagen K 15/16/17 die Unterlagen von dem von ihr getätigten Ersatzkauf vor. Dennoch rechnet sie aber in ihrem relevanten Vorbringen auf Basis ihres Privatgutachtens ab. Sie will, wie sich aus der Klageschrift (vgl. Bl. 3 d.A.) und zuletzt auch aus dem Tatbestand ergibt, den Netto-Neuwagenpreis auf Grundlage ihres Privatgutachtens in Höhe von 302.100,84 € ersetzt haben
Gemäß Anlage K 15 betragen die tatsächlich bei der Klägerin angefallenen Ersatzbeschaffungskosten 225.141,45 GBP. Dies hat die Klägerin zwar mitgeteilt. Jedoch wird dieses Ersatzbeschaffungsgeschäft nicht abgerechnet. Die Klägerin hat ursprünglich gerade nicht die Ersatzbeschaffungskosten von 225.141,45 GBP zuzüglich der hierfür tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 49.968,07 € verlangt. Nur im Falle einer auf dieser Weise vorgenommen Abrechnung könnte die Klägerin die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 49.968,07 € ersetzt verlangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (vgl. Bl. 280 d.A.) ist im Falle einer konkreten Schadensabrechnung nicht der Devisen-Kurs zum Unfallzeitpunkt, sondern der konkrete Devisen-Kurs zum Erwerbszeitpunkt des Ersatzfahrzeugs am 21.08.2017 maßgeblich. Der vom Landgericht im Endurteil herangezogene Devisenumrechnungskurs von 1,0919 am Tag der Rechnung (21.08.2017) wird von den Parteien in der Berufung nicht beanstandet. Umgerechnet in Euro ergibt sich ein Betrag von 245.842,87 €. Zu diesem Betrag sind als Nebenkosten die angesichts der vorgenommenen Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallene und gezahlte, durch Anlage K 18 nachgewiesene, Umsatzsteuer in Höhe von 48.479,07 € hinzuzuaddieren (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15). Damit ist für den vorgenommenen Ersatzkauf ein Betrag in Höhe von 294.321,94 € angefallen.
Nur diesen Betrag hätte die Klägerin abrechnen können, um nicht eine unzulässige Vermischung einer konkreten mit einer fiktiven Abrechnung vorzunehmen. Daher durfte das Landgericht der Klägerin keinen Umsatzsteuerbetrag zusprechen. Insoweit wurde bei der vom Erstgericht vorgenommenen Berechnung der anteilig zugesprochenen Umsatzsteuer verkannt, dass von der Klägerin das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft nicht abgerechnet wurde.
b) In ihrer Berufungsbegründung (vgl. Bl. 280 d.A.) erklärte die Klägerin nun hilfsweise für den Fall, dass der Senat – wie oben ausgeführt – der Ansicht der Beklagten folgen sollte, dass sie hilfsweise auf eine konkrete Schadensabrechnung entsprechend der Rechnung der Ersatzbeschaffung (vgl. Anlage K 15) übergehe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für die Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit, von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung zu wechseln. Ein Geschädigter muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung nur dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 –, [juris]; BGH, Urteile vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 mwN; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175). Bei einem derart zulässigen Wechsel in der Abrechnungsmethode handelt es sich um eine Konkretisierung der selben Schuld, nicht um mehrere alternative Leistungen (vgl. Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 3 Rd. 38). Konkretisierungen des Sachantrags stellen jedoch keine Angriffs- und Verteidigungsmittel dar (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 282 Rd. 2a m.w.N.), § 531 ZPO ist daher schon nicht einschlägig. Da eine konkrete Abrechnung auf Grund der bereits in erster Instanz vorgelegten Unterlagen und festgestellten Tatsachen möglich ist, kann das Berufungsgericht dies seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. § 529 I Nr. 1 ZPO), ein Fall der Verspätung liegt nicht vor, obwohl den Beklagten insoweit Recht zu geben ist, als die Klägerin ihre Abrechnungsmethode ohne genaue Berechnung und lapidar im Rahmen einer Hilfserwägung umgestellt hat.
Der Netto-Wiederbeschaffungswert im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird vom Landgericht auf 264.982,50 € festgesetzt (vgl. EU S. 9). Dies ist der aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehende relevante Betrag.
Für die vorgenommenen Ersatzbeschaffung hat die Klägerin tatsächlich 294.321,94 € aufgewendet (s.o.). Damit übersteigen die konkreten Kosten der tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung den der Klägerin aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag. Folglich muss sich die Klägerin an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung bei dieser Ausgangslage nicht festhalten lassen. Somit kann die Klägerin nach dem Wechsel der Abrechnungsart anstelle der vom Landgericht zugesprochenen 308.976,60 € (264.982,50 Nettowiederbeschaffungswert + 46.994,10 € Umsatzsteuer abzüglich 3.000,00 € Restwert) nur einen Betrag von 294.321,93 € abz. Restwert (= 291.321,93 €) beanspruchen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten durch die erst in der Berufungsbegründung hilfsweise vorgenommenen Abrechnungsart mit dem Betrag von 38.268,93 € erst mit Zustellung der Berufungsbegründung (auf Grund der Angaben des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung wurde ist ihm die Berufungsbegründung am 23.08.2019 zugegangen) in Verzug geraten sind und deshalb Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt anfallen.
8. Kosten
Der Senat teilt die Erwägungen des Erstgerichts im Hinblick auf die Kostentragungspflicht der Klägerin für den von den Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit anerkannten Betrag in Höhe von 253.053,00 €. Die Beklagte zu 2) hat mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.12.2016 (vgl. Anlage B1) die Klägervertreter gebeten, die Anschaffungsrechnung für das Fahrzeug zu übersenden. Diese Bitte wiederholten die Beklagten ausführlich in der Klageerwiderung (vgl. Bl. 18ff. d.A.). Die Klägerin reichte die Anschaffungsrechnung erst als Anlage zum Schriftsatz vom 14.09.2017 (vgl. Bl. 36f. d.A.) ein. Damit hat die Klägerin gegen § 119 III VVG verstoßen. Im Schreiben vom 12.12.2016 ist eine klare Aufforderung des Versicherers zur Vorlage der Anschaffungsrechnung enthalten. Vorzulegen sind Belege, die vorhanden sind oder leicht beschafft werden können. Angesichts des im Streit stehenden Wiederbeschaffungswertes konnte der Klägerin eine Vorlage auch billigerweise zugemutet werden. Wenn es jemand entgegen § 119 III 2 VVG unterlässt, dem Versicherer vor Klageerhebung trotz dessen Aufforderung Belege zu senden, so hat der Versicherer keinen Anlass zur Klage (§ 93 ZPO) gegeben (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. A., § 119 Rn. 18; OLG Karlsruhe VersR 1965, 722; r+s 2012, 256; OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1536; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Celle VersR 1961, 1144).
9. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat hier entgegen der Meinung der Beklagten keinen Fehler begangen, indem es auch den Teil der anerkannten Forderung bei der Berechnung des Gegenstandswertes angesetzt hat. Der Umstand, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit nach § 119 III VVG nicht hinreichend nachkam, hat, wie vorstehend aufgezeigt, Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im Rahmen von § 93 ZPO. Bereits aus dem vom Kläger vorgenommenen Anerkenntnis ergibt sich aber, dass die Forderung in dieser Höhe letztlich begründet war. Nach § 249 I, II 1 BGB sind nur diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den dem Urteil zufolge als begründet anzusehenden Forderungen (BGHZ 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; BGH NJW 1970, 573 ff. und 1122 [1123]; 2005, 1112 unter II 2; MDR 2008, 351 [352] = zfs 2008, 164 m. zust. Anm. Hansens).
Die begründet anzusehende Forderung beträgt ohne Abzug des anerkannten Betrags 299.483,40 € (291.321,93 [vgl. Ziff. 7 dieses Urteils] + 104,50 € + 20,00 € + 8.036,97 € [vgl. S. 15 des Ersturteils]). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich somit bei einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG auf 3.240,90 zuzüglich Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € auf insgesamt 3.260,90 € netto. Insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 I, 100 II, IV ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.