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Dieselskandal – Dieselmotor EA 189 – Schadensersatz

OLG Stuttgart – Az.: 2 U 197/19 – Urteil vom 09.07.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23.05.2019 – 2 O 26/19 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.597,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des AX mit der FIN xx nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.855,09 Euro

Gründe

A

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs.

Der Kläger hat am 20.03.2016 einen Pkw AX mit einer Laufleistung von 133.000 km zum Preis von 17.600,00 Euro erworben. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 212.792 km.

In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten gelieferter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Stickoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.855,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des AX mit der FIN xx nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des AX mit der FIN xx in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz, muss sich jedoch Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

I.

Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 13 ff.).

1.

Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Motors sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt. Der Motor wurde vom belieferten Hersteller in ein Fahrzeug eingebaut, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand.

Mit der Herstellung und dem anschließenden Inverkehrbringen der hier in Rede stehenden Motoren bringt die Beklagte jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bestimmter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, die dem Hersteller bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bekannt waren. Diese konkludente Erklärung entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der im streitgegenständlichen Motor vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung (Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 18 bis 21).

2.

Der Abschluss des Kaufvertrages ist als Schadensereignis im Sinne von § 826 BGB anzusehen. Jemand kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Senat, a.a.O., juris Rn. 23). Dies trifft auch auf den Kläger zu, denn im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprach das Fahrzeug nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten, da wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsstillegung drohte.

3.

Dieselskandal - Dieselmotor EA 189 - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von uleiber/Shutterstock.com)

Die schädigende Handlung war sittenwidrig. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Die Beklagte als Herstellerin hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden getäuscht. Die Beklagte hat nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (Senat, a.a.O., juris Rn. 30). An der Bewertung der Handlung als sittenwidrig ändert nichts, dass die Beklagte ab dem 22. September 2015 über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Öffentlichkeit informiert hat. Nach der Täuschungshandlung ergriffene Aufklärungsmaßnahmen führen für sich genommen nicht zum Wegfall einer tatbestandlich sittenwidrigen Handlung (eingehend Senatsurteil vom 02. April 2020 – 2 U 249/19, juris Rn. 20 ff.; anderer Ansicht OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 7 U 335/18, juris Rn. 21; OLG Koblenz, Urteil vom 02. Dezember 2019 – 12 U 957/19, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 06. Februar 2020 – 6 U 1219/19, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 156/19, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 199/19, juris Rn. 44).

4.

Maßgeblich ist, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Schutzzweckzusammenhang hinsichtlich des eingetretenen Schadens besteht (Senatsurteil, a.a.O., juris Rn. 24 ff).

a)

Wie bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen allgemein, so gilt auch bei § 826 BGB, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15). Der geltend gemachte Schaden muss aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, juris Rn. 9). Vorliegend knüpft die Haftung an die aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen an (Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 32 m.w.N.).

Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang ist jedoch nur dann gegeben, wenn der geschädigte Käufer bei Vertragsschluss nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und deshalb der Fortbestand der Betriebserlaubnis gefährdet war. Nur dann hat der Hersteller durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs die Ursache dafür gesetzt, dass der Erwerber zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 02. April 2020 – 2 U 249/19, juris Rn. 26 ff.). Bei Erwerbern, die ein mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulationen (am 22. September 2015) gekauft haben, besteht eine tatsächliche Vermutung für deren Unkenntnis von der Abschalteinrichtung und deren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis. Bei einem Kaufvertrag, der – wie im vorliegenden Fall – nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulation abgeschlossen wurde, sind nähere Darlegungen des Anspruchstellers dazu erforderlich, warum er bei Abschluss des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr bestand, dass die Betriebserlaubnis wegen nicht eingehaltener Abgaswerte widerrufen oder eingeschränkt werden könnte. Er hat seine Unkenntnis bezüglich dieser Umstände zu beweisen (Senatsurteil vom 02. April 2020, a.a.O., juris Rn. 47).

b)

Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht. In seiner persönlichen Anhörung vor dem erkennenden Senat erklärte er, es habe sich schon herumgesprochen, dass es da ein Problem mit AA gegeben habe. Deswegen habe er auch keinen AA, sondern einen AX gekauft. Dass es auch bei AX Probleme gab, habe er nicht gewusst. In den von ihm wahrgenommenen Medienberichten sei lediglich von AA die Rede gewesen. Vom privaten Verkäufer sei er auch nicht darauf hingewiesen worden. Er habe erst aufgrund eines Schreibens von AX erfahren, dass das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung versehen sei.

Diese Angaben sind glaubhaft. In der Medienberichterstattung stand die Beklagte im Mittelpunkt. Es gibt auch weder im Kaufvertrag noch sonst einen Hinweis darauf, dass dem Kläger in den Vertragsverhandlungen die entscheidende Information erteilt wurde, dass auch dem kaufgegenständlichen Fahrzeugs wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung eine Beschränkung oder ein Entzug der Betriebserlaubnis drohte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Kenntnis des Klägers von diesen maßgeblichen Umständen schließen lassen. Das öffentliche Bekanntwerden der Abgasmanipulation für sich genommen würde nicht einmal dann, wenn der Kläger eine Manipulation auch für das kaufgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen hätte, die Annahme rechtfertigen, dass ihm auch bewusst gewesen sei, dass die Betriebserlaubnis in Gefahr war. Denn ein Erwerber mag zwar bereit sein, höhere Abgaswerte zu akzeptieren; dass er auch das Risiko einer Stilllegung bei Abschluss des Kaufvertrages in Kauf nimmt, ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich und kann ohne besondere Anhaltspunkte – die hier nicht vorliegen – nicht angenommen werden.

5.

Die Beklagte handelte vorsätzlich.

Richtet sich der Anspruch – wie hier – gegen eine juristische Person, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13).

Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Umfasst sind davon leitende Angestellte (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96, juris Rn. 18).

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Für die vorliegende Entscheidung ist die Behauptung des Klägers als zugestanden anzusehen, ein Vorstandsmitglied oder jedenfalls ein leitender Angestellter habe die Implementierung der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware in der Vorstellung angeordnet oder jedenfalls gebilligt, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass ein Vorstandsmitglied die erforderliche Kenntnis gehabt habe. Sie hat aber nicht in Abrede gestellt, dass ein (sonstiger) leitender Angestellter der Beklagten die Implementierung der Software beauftragt oder jedenfalls gebilligt hat und dabei in der Kenntnis gehandelt hat, dass die Abschalteinrichtung nicht konform mit den Voraussetzungen der EU-Typgenehmigung ist. Für die dahingehende Behauptung des Klägers, dass eine solche Entscheidung durch einen als Repräsentanten anzusehenden Mitarbeiter getroffen worden sei, spricht auch eine tatsächliche Vermutung.

Zudem hat die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Insbesondere hat sie nicht dargestellt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss der Unternehmensleitung die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Damit liegen in dem namentlich nicht bekannten Repräsentanten alle Voraussetzungen vor, denn er wusste von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen (Täuschung bei Erlangung der EU-Typgenehmigung und Inverkehrbringen der mit dem Motor ausgestatteten Fahrzeuge) und nahm die Schädigung der Erwerber – und damit auch des Klägers – zumindest billigend in Kauf (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch BGH, a.a.O., juris Rn. 34 bis 43).

6.

Dem Kläger steht jedoch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des vollständigen Kaufpreises zu.

In der Folge der sittenwidrigen Schädigung bei Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung ist der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Absatz 1 BGB) wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies führt zu einem Anspruch des Geschädigten auf Rückabwicklung des Vertrages unter Anrechnung der Vorteile, die der Kläger durch die Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat (Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 52 bis 56).

Die erlangten Nutzungsvorteile sind anhand einer zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Senat geht in Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzungsermessens regelmäßig von einer erwarteten Gesamtleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus, ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung im konkreten Einzelfall tatsächlich diesen Wert erreicht oder überstiegen hat (Senatsurteil vom 02. April 2020 – 2 U 249/19, juris Rn. 56).

Bei 79.792 gefahrenen Kilometern, einer im Zeitpunkt des Erwerbs noch zu erwartenden Restlaufleistung des Fahrzeugs von 117.000 km und einem Kaufpreis von 17.600,00 Euro beträgt bei der anzurechnende Vorteil 12.002,90 Euro. Mithin ist eine Forderung von 5.597,10 Euro begründet.

7.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen nicht vor. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 295 Satz 1 genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Das wörtliche Angebot muss allerdings dem Schuldverhältnis entsprechen und ist immer dann unwirksam, wenn der Gläubiger ein tatsächliches Angebot gleichen Inhalts zurückweisen dürfte (Senatsurteil vom 02. April 2020 – 2 U 249/19, juris Rn. 60). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger hat den Nutzungsvorteil zu niedrig angesetzt und nicht zum Ausdruck gebracht, sich auch mit einer Anrechnung höherer Nutzungsvorteile zufrieden zu geben.

C

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die unterschiedlichen Kostenquoten für die beiden Rechtszüge ergeben sich daraus, dass sich der Vorteilsausgleich, und damit die Höhe der begründeten Forderung, nach der jeweiligen Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet. In der ersten Instanz war eine Forderung in Höhe von 8.129,39 Euro (bei einem Streitwert von 11.698,20 Euro) begründet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen vor. Es gibt unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob nach der Täuschungshandlung ergriffene Aufklärungsmaßnahmen schon für sich genommen zum Wegfall einer tatbestandlich sittenwidrigen Handlung führen.

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