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Küchenarbeitsplatte – Mangelhaftigkeit – Werklieferungsvertrag

Streit um Küchenarbeitsplatte: Mangelhaftigkeit und Aufklärungspflichten

Bei der Auswahl und dem Einbau einer Küchenarbeitsplatte treffen Kundenentscheidungen und Fachkenntnisse aufeinander. Im Mittelpunkt steht oft der Werklieferungsvertrag, der nicht nur die Lieferung, sondern auch die sachgerechte Beratung und Installation umfasst. Ein zentrales Thema ist die Mangelhaftigkeit einer Arbeitsplatte, insbesondere wenn das gelieferte Material nicht den vereinbarten oder erwarteten Eigenschaften entspricht. Hierbei spielen sowohl die Materialkunde der Arbeitsplatte als auch die Kundenaufklärung über die Eigenschaften verschiedener Gesteine eine entscheidende Rolle. Ein weiterer Aspekt ist der Austausch einer mangelhaften Küchenarbeitsplatte und die damit verbundenen Kosten. Es ist essentiell, dass Kunden über die Besonderheiten und Pflegeanforderungen von Materialien wie Granulit oder Shivakashi aufgeklärt werden, um spätere Unstimmigkeiten und Mängel zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 214/12 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der mangelhaften Küchenarbeitsplatte und Erstattung der Austauschkosten, da der Beklagte ihn nicht ausreichend über die Eigenschaften des Materials aufgeklärt hat und die Arbeitsplatte nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klägeransicht: Der Kläger behauptet, er habe keine Arbeitsplatte aus Granulit gekauft und sei nicht über die Eigenschaften des Materials Shivakashi aufgeklärt worden.
  2. Materialunterschiede: Shivakashi, bekannt als „Wasser- bzw. Fettsäufer“, saugt Flüssigkeiten besonders gerne auf, im Gegensatz zu Granit, der dichter ist.
  3. Zeugenaussagen: Ein Zeuge behauptete, der Kläger sei über die Eigenschaften des Shivakashi-Steins informiert worden, aber diese Aussage wurde als unglaubwürdig erachtet.
  4. Mangelhafte Arbeitsplatte: Die Verfärbungen auf der Arbeitsplatte sind auf die besonderen Eigenschaften des Shivakashi-Gesteins zurückzuführen.
  5. Sachverständigengutachten: Ein Sachverständiger bestätigte, dass die Verfärbungen durch Flüssigkeiten verursacht wurden, die in den Bereich der Induktionskochplatte gelangen konnten.
  6. Mangel von Anfang an: Die Mangelhaftigkeit der Arbeitsplatte bestand von Beginn an.
  7. Ablehnung der Einstandspflicht: Der Beklagte lehnte von Anfang an eine Einstandspflicht für die Verfärbungen ab und verwies auf die Eigenverantwortlichkeit des Klägers.
  8. Kosten für den Austausch: Das Gericht schätzte die Kosten für den Austausch der Arbeitsplatte auf 3.610,00 € inklusive Mehrwertsteuer.

Ursprung des Konflikts: Die Küchenarbeitsplatte

Der Streitpunkt in diesem Fall dreht sich um eine Küchenarbeitsplatte, die der Kläger als mangelhaft ansieht. Der Beklagte argumentiert, dass die Verfärbungen auf der Arbeitsplatte durch Ölflecken verursacht wurden, die der Kläger verschüttet und nicht ordnungsgemäß beseitigt habe. Der Kläger behauptet, ihm sei eine ganze Flasche Öl auf der Arbeitsplatte ausgelaufen. Zudem wurde festgestellt, dass die Arbeitsplatte nicht aus Granit besteht, wie ursprünglich vereinbart, und nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Zeugenaussagen und rechtliche Problematik

Küchenarbeitsplatte: Mangelhaftigkeit und rechtliche Konsequenzen
(Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage der Mangelhaftigkeit der Arbeitsplatte und ob der Beklagte den Kläger ausreichend über die Eigenschaften des Materials aufgeklärt hat. Ein Zeuge, S., gab an, dass der Beklagte den Kläger und eine Zeugin B. darauf hingewiesen habe, dass die ausgewählte Arbeitsplatte weicher und aufnahmefähiger sei und regelmäßig imprägniert werden müsse. Allerdings war dieser Zeuge hauptsächlich mit der Planung der Küche am PC beschäftigt und war nicht im Raum, als die Arbeitsplatte ausgewählt wurde. Daher sind seine Aussagen bezüglich der Aufklärung des Klägers über die Eigenschaften der Arbeitsplatte fragwürdig.

Gerichtliche Feststellungen und Sachverständigenurteil

Das Gericht stellte fest, dass die bloße Darstellung, dass das Gestein weicher ist und regelmäßiger Imprägnierung bedarf, nicht ausreicht, um den Kunden angemessen aufzuklären. Insbesondere bei der ausgewählten Arbeitsplatte, die als „Fett- und Wassersäufer“ bezeichnet wird, ist eine detaillierte Vorstellung des Materials erforderlich, damit der Kunde abschätzen kann, ob eine solche Arbeitsplatte für ihn in Frage kommt.

Die Verfärbungen auf der Arbeitsplatte sind auf die besonderen Eigenschaften des Gesteins Shivakashi zurückzuführen. Ein Sachverständiger erklärte, dass die Verfärbungen dadurch entstanden sind, dass flüssige Substanzen in und unter den Bereich der Kante der Induktionskochplatte gelangen konnten. Das Gericht schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen an und stellte fest, dass die Mangelhaftigkeit der Arbeitsplatte von Anfang an bestand.

Urteilsfazit und finanzielle Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass der Kläger weder eine Arbeitsplatte aus Granit erhalten hat, wie im Kaufvertrag angegeben, noch eine Arbeitsplatte, die seinen Ansprüchen genügte. Daher hat er einen Anspruch auf Ersatz der Platte und auf Erstattung sämtlicher Kosten, die beim Austausch der mangelhaften Arbeitsplatte entstehen. Das Gericht schätzte die Kosten für den Austausch auf 3.610,00 € inklusive Mehrwertsteuer.

Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger im Recht ist und Anspruch auf Ersatz der mangelhaften Arbeitsplatte sowie auf Erstattung der Kosten für den Austausch hat. Der Beklagte hat den Kläger nicht ausreichend über die Eigenschaften des Materials aufgeklärt, und die Arbeitsplatte entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist ein Werklieferungsvertrag und welche Besonderheiten sind damit verbunden?

Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer (Lieferant) verpflichtet, dem Besteller (Käufer) ein Werk herzustellen und zu liefern. Dieser Vertrag ist eine Kombination aus Werkvertrag und Kaufvertrag und findet seine rechtliche Grundlage in § 650 BGB.

Eine der Besonderheiten des Werklieferungsvertrags ist die Lieferung herzustellender Sachen. Im Gegensatz zum klassischen Werkvertrag, bei dem der Unternehmer das Werk am Ort des Bestellers herstellt, liefert der Unternehmer beim Werklieferungsvertrag das Werk an einen anderen Ort, beispielsweise den Sitz des Bestellers oder einen vereinbarten Dritten.

Ein weiterer Aspekt ist der gemischte Vertrag bei gleichwertiger Montage und Lieferung. In solchen Fällen, in denen Montage und Lieferung etwa gleichwertig sind, liegt ein gemischter Vertrag vor.

Die Unterscheidung zwischen einem Werklieferungsvertrag und einem Werkvertrag ist wichtig, da sie unterschiedliche rechtliche Folgen haben können, beispielsweise hinsichtlich der Gefahrtragung, der Sachmängelgewährleistung, des Rücktrittsrechts und des Bauhandwerkerpfandrechts. Im Wesentlichen liegt der Unterschied darin, dass beim Werklieferungsvertrag die Lieferung des Werkes im Vordergrund steht, während beim Werkvertrag die Herstellung des Werkes im Zentrum steht.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück – Az.: 3 C 214/12 – Urteil vom 28.11.2014

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4.Der Streitwert wird auf 4.095,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger kaufte bei dem Beklagten eine Brigitte-Einbauküche zum Endpreis in pauschaler Höhe von 10.800,00 €, die dieser im Februar 2010 im Haus des Klägers nach Planung einbaute. Zu der Küche gehört auch eine Steinarbeitsplatte, die über die Fa. Marmor W. bezogen wurde. In der Rechnung des Beklagten vom 27.02.2010 ist unter dem Punkt „Granit“ als Pos. 25 (Bl. 7 d.A.) aufgeführt: „Code: Granit; L/R Beschreibung: Granitanlage Shiwakashi 3 cm lt. Zeichnung incl. Rückwandverkleidung“. Ein diesbezüglicher Einzelpreis ist in der Rechnung nicht ausgewiesen. In der Auftragsbestätigung vom 02.02.2010 (Bl. 15 d.A.) ist insoweit ein Betrag in Höhe von 2.961,54 € netto eingestellt.

Die Abdichtung zwischen der Induktionsarbeitsplatte und der Arbeitsplatte besteht aus Gummi. Beim Einbau der Küche erhielt der Kläger ein Pflegeset zur Imprägnierung der Küchenarbeitsplatte.

Weihnachten 2011 lief dem Kläger rechts neben der Induktionsherdplatte Öl aus und ergoss sich in diesem Bereich über die Arbeitsplatte. Nach einiger Zeit bildeten sich im Bereich der Induktionsherdplatte braune Verfärbungen. Im Mai 2012 setzte sich dann der Kläger mit dem Beklagten wegen der Verfärbungen in Verbindung und erhielt von diesem zur möglichen Beseitigung der Flecken das Mittel „Öl-Ex“ der Fa. M.. Im Zuge der vergeblichen Versuche des Klägers die Verfärbungen zu beseitigen, baute dieser das Kochfeld aus. Der Beklagte lehnte eine Beseitigung der Verfärbungen bzw. den Austausch der Platte durch ihn ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2012 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 05.09.2012 vergeblich zur Zahlung der Kosten für eine neue Arbeitsplatte auf.

Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich sodann heraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Arbeitsplatte nicht um eine Platte aus Granit, sondern aus Granulit handelt.

Mittlerweile hat der Kläger bei der Fa. N. Küchen eine neue Arbeitsplatte mit der Bezeichnung „Giallo California edelpoliert“ einschließlich Wandverkleidungen erworben. Die Materialkosten nebst den Kosten für Demontage, Montage und Lieferung belaufen sich auf insgesamt 4.420,51 €.

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Der Kläger behauptet, es habe sich um eine halbe Tasse Öl gehandelt. Er habe das Öl direkt nach dem Auslaufen mit Krepppapier aufgesaugt, und zudem mit Spülmittel und einem weichen Schwamm versucht, das Öl zu beseitigen. Es sei kein Öl unter den Rand der Herdplatte gelaufen. Zunächst sei keine Verfärbung sichtbar gewesen. Erst im Frühjahr 2012 hätten sich schleichend Flecken gezeigt, die im Lauf von Wochen in der Breite und Intensität zunahmen. Das Mittel „Öl-Ex“ habe er zweimal nach Vorschrift angewendet, es habe sich aber kein Erfolg gezeigt.

Weiter behauptet er, die Arbeitsplatte sei nicht sach- und fachgerecht eingebaut worden. Für die Abdichtung um die Induktionsplatte hätte speziell für Granit geeignetes Silikon verwendet werden müssen. Die Verfärbungen seien auf Reaktionen von Flüssigkeiten mit der Gummidichtung zurückzuführen. Zudem sei die Arbeitsplatte nicht ordnungsgemäß versiegelt bzw. grundimprägniert gewesen. Er selbst habe die Platte nach dem Einbau und noch einmal ca. ein halbes Jahr später mit dem bei Einbau erhaltenen Pflegeset behandelt. Des Weiteren seien die für die Montage des Kochfeldes erforderlichen Befestigungsschienen nicht sach- und fachgerecht mittels geeignetem starken Klebstoffs eingebaut worden.

Des Weiteren behauptet der Kläger, eine Arbeitsplatte aus Granulit habe er nicht gekauft. Er sei von dem Beklagten nicht über die Eigenschaften des Materials Shivakashi aufgeklärt worden. Dieses Gesteinsmaterial, das unstreitig fett- und flüssigkeitssaugend sei, sei für die Verwendung als Arbeitsplatte nicht geeignet. Es sei ihm auf den Erwerb einer insgesamt langlebigen und unempfindlichen Küche angekommen. Bei dem Verkaufsgespräch habe er eine Arbeitsplatte aus hellem Granit gewünscht, da er mit dem Begriff Granit ein pflegeleichtes, widerstandsfähiges Material verbinde.

Für den Austausch der Arbeitsplatte und der Wandplatten seien Kosten in Höhe von wenigstens 4.095,27 € erforderlich. Die nun von ihm zum Preis von 4.420,51 € (inklusive Montage, Demontage und Lieferung) erworbene Arbeitsplatte entspreche den von ihm gewünschten Anforderungen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.095,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei den Verfärbungen handele es sich um Ölflecke und nicht um chemische Reaktionen von Flüssigkeiten mit der Gummidichtung. Das vom Kläger verschüttete und nicht ordnungsgemäß beseitigte Öl sei in die Arbeitsplatte eingezogen. Der Kläger habe ihm im Mai 2012 berichtet, ihm sei eine ganze Flasche Öl auf der Arbeitsplatte ausgelaufen. Der Kläger habe die zunächst von ihm ordnungsgemäß eingebaute Induktionsherdplatte nicht wieder ordnungsgemäß eingebaut. Dadurch hätten Flüssigkeiten unter den Rand des Kochfeldes laufen können. Zudem benutze der Kläger ein nicht geeignetes Spülmittel.

Des Weiteren behauptet der Beklagte, der Kläger habe nicht ausdrücklich eine Arbeitsplatte aus Granit gewünscht, sondern aus dem Material Shivakashi wünsche. Daraufhin seien zwei Musterstücke aus diesem Material gezeigt worden, und der Kläger habe sich sodann für ein Muster entschieden. Der Kläger sei sowohl von ihm als auch von der Fa. Marmor W. eingehend über diesen Naturstein beraten worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass es sich bei Shivakashi um einen sehr weichen, aufnahmefähigen Naturstein handele, demzufolge dieser sehr pflegeintensiv und sorgfältig imprägniert werden müsse. Die Fa. Marmor W. habe ihm auch noch mitgeteilt, dass es nicht um Granit, sondern Granulit handele. Dem Kläger sei es allein auf die Optik des Steins angekommen.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, es seien die Vorschriften des Kaufrechts anzuwenden.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., S. und W. sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 26.03.2013 und 25.02.2014 sowie die schriftlichen Gutachten vom 09.08.2013 und 28.08.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist der Klageantrag auslegungsbedürftig, weil der Kläger Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz verlangt. Da es sich insoweit um einen weit verbreiteten Fehler handelt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger den gesetzlichen Zinssatz begehrt. Dieser beläuft sich nach § 288 Abs. 1 BGB auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.610,00 € aus §§ 651, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der die Lieferung und Installierung einer Einbauküche zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache, § 651 BGB (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 651 Rn. 8 m.w.N.). Zwar hat der Kläger bei dem Beklagten eine Einbauküche aus einem serienmäßig hergestellten Küchenmöbelprogramm einschließlich mehrerer, näher bezeichneter Elektrogeräte bestellt. Darin erschöpfte sich sein Auftrag jedoch nicht. Die Einbaumöbel und           -geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Der Beklagte schuldete damit nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte. Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen, was nach dem Zusammensetzen auch nur schwer anderweitig abzusetzen ist. Im Vordergrund der Leistung des Beklagten stand seine Verpflichtung, aus den im Einzelnen bestellten Sachen eine individuell gestaltete und maßgefertigte Einbauküche herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1990, Az. VII ZR 175/89, NJW-RR 1990, 787, 788 m.w.N., zitiert nach beck-online; Saarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2003, Az. 1 U 632/02, Rn. 8, 9 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.04.2008, Az. 19 U 280 /07, NJOZ 2008, 2280, zitiert nach beck-online).

Die im Rahmen der Einbauküche von dem Beklagten gelieferte Arbeitsplatte ist mangelhaft. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist ein Sachmangel dann gegeben, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Arbeitsplatte zum einen nicht um eine Platte aus Granit handelt, die zudem nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 02.02.2010 und der Rechnung vom 27.02.2010 war Vertragsgegenstand eine Arbeitsplatte aus Granit. Unter der Rubrik „Granit“ ist mit dem Code „GRANIT“ die Granitanlage Shivakashi aufgeführt. Bereits aus diesen Bezeichnungen ergibt sich ausdrücklich, dass eine Arbeitsplatte aus Granit und nicht aus einem anderen Gesteinsmaterial verkauft werden sollte. Im Rahmen der Untersuchung der Arbeitsplatte durch den Sachverständigen hat dieser festgestellt, dass die streitgegenständliche Arbeitsplatte Shivakashi gar nicht aus Granit, sondern aus Granulit ist. Dabei handelt es sich um ganz unterschiedliche Natursteine mit unterschiedlichen geologischen Bezeichnungen und Eigenschaften. Das Gestein Shivakashi ist bei den Steinmetzen als sogenannter „Wasser- bzw. Fettsäufer“ bekannt, da dieses Gestein im Gegensatz zu anderen Gesteinen, wie z.B. Granite, die wesentliche dichter sind und nicht so eine hohe Flüssigkeitsaufnahme als Eigenschaft haben, besonders gern Flüssigkeiten aufsaugt und hält. Entscheidend ist insoweit auch allein die hiesige Bezeichnung und nicht die Benennung in anderen Ländern, so dass es unerheblich ist, dass der Stein Shivakashi anderswo als Granit bezeichnet wird. Selbst wenn dieser Stein im Handel und in anderen Ländern als Granit bezeichnet wird, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die unterschiedlichen Bezeichnungen hinzuweisen. Bei der Beschreibung einer Sache ist vorrangig vom Empfängerhorizont auszugehen und das Vertrauen des Käufers in die Sachkunde des Verkäufers zu berücksichtigen. Weicht die Kaufbeschreibung eines Natursteins von der geologischen Bezeichnung ab, so obliegt es dem Verkäufer, den Käufer auf den Unterschied hinzuweisen. Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt, da dem Beklagten die geologischen Unterschiede vor der Erstattung des Gutachtens gar nicht im Einzelnen bekannt waren.

Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch darauf berufen, dass die ausgesuchte Arbeitsplatte weder aus Granit noch aus einem anderen Gestein ist, welches wesentlich dichter, strapazierfähiger, pflegeleichter und feuchtigkeitsunempfindlicher. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, der Kläger ausdrücklich eine Arbeitsplatte aus Shivakashi beauftragte, obwohl er über die Eigenschaften des Materials zuvor aufgeklärt worden war.

Der Zeuge S. hat zwar bekundet, der Beklagte habe den Kläger und die Zeugin B. darauf hingewiesen, dass die von ihnen ausgesuchte Arbeitsplatte weicher und aufnahmefähiger sei und regelmäßig imprägniert werden müsse. Dies allein reicht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts aus. Denn der Zeuge S. war, wie dieser weiter bekundet hat, zum einen hauptsächlich mit der Planung der Küche am PC beschäftigt und zum anderen ist er in den Raum, wo die Arbeitsplatte ausgesucht wurde, gar nicht mitgegangen. Dass er dennoch das zwischen dem Ehepaar B. und dem Beklagtem geführte Gespräch im Wesentlichen mitverfolgt haben will, ist nicht glaubhaft, zumal der Zeuge weitere Einzelheiten des Gesprächs und dessen Ablauf nicht wiedergeben konnte. Er konnte weder zu den Gründen des Küchenkaufs noch zu den Vorstellungen des Klägers bezüglich der Anforderungen an die Arbeitsplatte oder die Küche an sich, was üblicherweise Gegenstand gerade eines solchen ersten Verkaufsgesprächs ist und von der Zeugin B. auch glaubhaft geschildert worden ist, etwas sagen. Dass der trotz seiner anderweitigen, die Konzentration bindenden Tätigkeit der Küchenplanung am PC aber gerade den für den vorliegenden Fall entscheidenden Punkt der Aufnahmefähigkeit und Pflegeintensität des Steins genau mitbekommen haben will, ist nicht glaubhaft, zumal auch ihm die Gesteinsunterschiede zu diesem Zeitpunkt gar nicht bekannt waren. Dass der Zeuge letztendlich bekundet hat, dass in jedem Fall eine Shivakashi-Arbeitsplatte gekauft werden sollte, steht dem nicht entgegen. Denn dies steht in keinster Weise im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, der sich unstreitig bewusst für diese Arbeitsplatte entschieden hat. Dies sagt aber nichts über die erwarteten Eigenschaften an die Arbeitsplatte aus. Zudem reicht die bloße Darstellung, dass das Gestein weicher und regelmäßiger Imprägnierung bedürfe, für eine angemessene Aufklärung des Kunden nicht aus. Gerade bei der ausgesuchten Arbeitsplatte, die nach den Ausführungen des Sachverständigen als „Fett- und Wassersäufer“ bezeichnet werde, bedarf es einer in jedem Fall detaillierteren Vorstellung des Materials, damit der Kunde abschätzen kann, ob eine solche Arbeitsplatte unter Berücksichtigung seiner Küchengewohnheiten und seines Anspruchs an eine Arbeitsplatte für ihn überhaupt in Betracht kommt. Denn gerade bei der streitgegenständlichen Arbeitsplatte reicht die regelmäßige Imprägnierung der Platte allein nicht aus, den ursprünglichen Zustand zu erhalten, sondern dies setzt weitere Verhaltensmaßnahmen im täglichen Umgang mit der Platte voraus. Dass hier aber im Einzelnen über Gesteinsarten, deren Unterschiede im Charakter, Pflegeintensität und Preis gesprochen worden ist, hat der Zeuge Rosenfeld nicht bekundet. Er hat auch nicht bekundet, dass dem Kläger dies alles bereits bekannt war.

Der Aussage des Zeugen S. stehen auch die Bekundungen der Zeugin B. entgegen. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie entgegen der Behauptung des Beklagten nicht mit einer bereits vorgefassten Meinung hinsichtlich des zu verwendenden Steins bei ihm erschienen sei, sondern nur insoweit eine Vorstellung gehabt habe, dass der Stein aus Granit habe sein sollen, weil sie einen solchen Stein für sehr robust, widerstandsfähig und pflegeleicht gehalten habe und zudem aus einem helleren Material. Die Zeugin hat den Ablauf des Verkaufsgesprächs in sich geschlossen, widerspruchsfrei und sehr nachvollziehbar geschildert. Insbesondere hat sie die Gründe für die von ihr gestellten Ansprüche an die Arbeitsplatte nachvollziehbar geschildert. Ebenso glaubhaft hat die Zeugin geschildert, dass nur deswegen keine Auswahl aus einer größeren Anzahl von Steinmustern erfolgte, weil der bereits zuerst von dem Beklagten vorgestellte Stein ihren Vorstellungen entsprach. Dass die Zeugin selbst Granit von Granulit gar nicht unterscheiden konnte, ist unerheblich, denn gerade dies unterfällt der Sachkunde des Verkäufers, von dem der Kunde, wie ausgeführt worden ist, insoweit Aufklärung und Beratung erwarten darf. Dass aber gerade nicht über das Material selbst, die Charaktereigenschaften der ausgesuchten Arbeitsplatte und deren Pflegeerfordernisse gesprochen wurde, hat die Zeugin ebenfalls glaubhaft bekundet, weshalb sie davon ausgehen durfte, dass der ausgesuchte Stein ihre Ansprüche erfüllte.

Der Kläger bzw. seine Ehefrau sind auch nicht später durch den Lieferanten der Arbeitsplatte, den Zeugen W., über die Eigenschaften der ausgesuchten Arbeitsplatte aufgeklärt worden. Dies ist sowohl von der Zeugin B. als auch von dem Zeugen W. glaubhaft bekundet worden. Beide haben übereinstimmend erklärt, dass kein Gespräch über die Eigenschaften des ausgesuchten Gesteinsmaterials geführt worden sei, da es bei dem Termin in der Fa. W. lediglich darum  gegangen sei festzustellen, ob die bei dem Beklagten ausgesuchte Platte auch in voller Größe den optischen Vorstellungen entspricht.

Die nunmehr vorhandenen Verfärbungen sind auch gerade auf die besonderen Eigenschaften des Gesteins Shivakashi zurückzuführen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Verfärbungen dadurch entstanden sind, dass in der Küche zwangsläufig verwendete flüssige Substanzen in und unter den Bereich der Kante der Induktionskochplatte gelangen konnten, weil dort keine Flüssigkeiten sperrende Abdichtung vorhanden war, so dass sich die am Ausschnittrand befindliche Gummiabdichtung der Induktionskochplatte damit vollsaugte und bei Sättigung an den darunter liegenden Stein abgab. Durch die infolge der Verwendung des Herdes erfolgte Erwärmung des Steins öffneten sich zudem seine Poren und ermöglichten den durch die Erwärmung gleichfalls flüssiger werdenden Fetten und Ölen ein noch leichteres Eindringen und Festsetzen im ohnehin aufnahmefähigen Material. Ob die Induktionsplatte selbst in ihren Befestigungsschienen zunächst sach- und fachgerecht montiert war und der Kläger dies möglicherweise durch die Herausnahme der Platte aufgehoben hat, kann dahinstehen. Denn die aufgetretenen Verfärbungen hängen, wie der Sachverständige dargelegt hat, allein damit zusammen, dass sich die Gummiabdichtung überhaupt vollsaugen konnte. Auf die Auflageintensität kommt es dabei nicht an. Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass ein Eindringen neben dem Anbringen einer flüssigkeitsabweisenden Silikonsperre auch durch die Meidung von Flüssigkeiten im Bereich der äußeren Metallkante der Herdplatte durch das Abdecken mit z.B. Tüchern oder Folien erreicht werden könne, widerspricht dies gerade der bewiesenen Erwartung des Klägers an die Unempfindlichkeit und Nutzbarkeit seiner Küchenarbeitsplatte. Zudem ist bei dem vorliegenden Shivakashi-Material selbst bei regelmäßiger Imprägnierung zu erwarten, dass dieses den Belastungen durch Fette und Öle nicht standhalten wird, da es eben besonders feuchtigkeitsempfindlich ist.

Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Der Sachverständige hat aufgrund des Akteninhalts und der bei dem Ortstermin erhobenen Befunde ein überzeugendes und auch für den technischen Laien nachvollziehbares Gutachten entsprechend den fachlichen Standards seines Sachgebiets erstattet.

Die Mangelhaftigkeit der Arbeitsplatte lag auch bei Gefahrübergang vor, denn sie bestand von Anfang an.

Das grundsätzliche Erfordernis des Setzens einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung war vorliegend entbehrlich. Der Beklagte hat von Anfang an eine Einstandspflicht für die an der Platte vorhandenen Verfärbungen rigoros unter Verweis auf die Eigenverantwortlichkeit des Kläger sowie unter Berufung auf die Verjährung eines etwaigen Anspruchs abgelehnt und dem Kläger lediglich das Pflegemittel „Öl-Ex“ zur eigenen Anwendung gegeben. Auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 23.08.2013 hat der Beklagte eine Einstandspflicht nochmals abgelehnt.

Der Beklagte hat die Nichtleistung auch zu vertreten, und ein Ausschluss der Mängelhaftung ist nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Es ist die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängel „bei Bauwerken“ gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB anzuwenden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind unter Arbeiten „bei Bauwerken“ nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O. m.w.N.). Die zu der Einbauküche zusammengesetzten Teile sind mit dem Gebäude fest, das heißt eng und auf Dauer verbunden worden. Zum einen wurden die Geräte an die entsprechenden Kalt-, Warmwasser- und Elektroleitungen angeschlossen und zum anderen wurden die Einbaumöbel untereinander verbunden und die Hängeschränke mit besonderen Dübeln an der Wand befestigt. Die Wand zwischen den Unter- und Oberschränken wurde hier zudem mit einer Steinplatte aus dem gleichen Material wie die Arbeitsplatte verkleidet, so dass sich insbesondere auch hierdurch ein in sich geschlossenes, einheitliches Gesamtbild ergibt. Diese Verbindung ist aufgrund der speziellen Anpassung der Geräte und Möbel auch auf Dauer angelegt. Schließlich ist die Einbauküche für das Gebäude des Klägers auch von wesentlicher Bedeutung, wobei insoweit die Zweckbestimmung maßgeblich ist. Durch den Einbau einer speziell auf sein Haus und den Küchenraum angepassten Kücheneinrichtung, ist das Gebäude erst als vollständig fertig anzusehen. Die Einbauten stellen hier ihrer Zweckbestimmung nach keine, einem ständig möglichen Wechsel einzelner Möbelstücke unterworfene Ausstattung des Raumes, sondern einen auf Dauer angelegten Bestandteil der Küche dar. Dabei unterliegen der Verjährungsfrist nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1990, a.a.O.).

Da der Kläger weder eine Arbeitsplatte aus Granit – wie im Kaufvertrag angegeben – noch eine Arbeitsplatte, die  – wie oben ausgeführt – seinen, den Vertragsverhandlungen zugrunde gelegten Ansprüchen genügte, erhalten hat, hat er einen Anspruch auf Ersatz der Platte und damit auf Erstattung sämtlicher Kosten, die beim Austausch der mangelhaften Arbeitsplatte entstehen. Zur Beseitigung des Mangels ist ein Austausch sowohl der Arbeitsplatte als auch der Wandplatten erforderlich, da diese eine Einheit bilden, und aufgrund der Individualität jeder Natursteinplatte nur durch eine einheitliche Neumontage ein einheitliches Erscheinungsbild wieder hergestellt werden kann.

Die insoweit zugrundezulegenden Kosten schätzt das Gericht unter Einbeziehung der Ausführungen des Sachverständigen auf 3.610,00 € inklusive Mehrwertsteuer, § 287 ZPO.

Für den Ausbau der Küchenarbeitsplatten inklusive der Rückwandverkleidung hat der Sachverständige Kosten in Höhe von ca. 550,00 € angesetzt, was von den Parteien nicht beanstandet worden ist.

Die Kosten für eine neue Arbeitsplatte belaufen sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auf 3.060,00 €. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, dem sich das Gericht auch insoweit anschließt, überzeugend und nachvollziehbar dargetan, dass die Arbeitsplatte, welche den Anforderungen des Klägers an Unempfindlichkeit und Robustheit im Wesentlichen entspricht und auch seinen optischen Vorstellungen nahe kommen dürfte, eine Arbeitsplatte aus hellem Granit mit der Bezeichnung „Bianco Sardo“ wäre. Diese Feststellung entspricht der Beweisfrage und ist entgegen der Auffassung des Beklagten keine Überschreitung seines Aufgabenbereichs. Denn es ging gerade darum, festzustellen, welche Art der Arbeitsplatte dem Vertrag zugrundelag und entsprechend von dem Kläger geschuldet war. Das dies lediglich eine mögliche Alternative bei unstreitig unzähligen Gesteins- und Farbvarianten ist, ist unschädlich, da es bei der Ermittlung des Schadensbetrages vornehmlich um die Ermittlung des Preissegments ging.

Es kann dahinstehen, ob der Sachverständige lediglich Angebote aus der hiesigen Region hätte einholen müssen. Denn die von dem Sachverständigen eingeholten Angebote und der daraus ermittelte Preis dient dem Gericht lediglich als Schätzgrundlage. Dass es bei dem Kauf von Küchenarbeitsplatten maßgebend auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, ist – anders als z.B. beim Gebrauchtwagen- oder Immobilienmarkt – nicht ersichtlich. Entscheidend für die Preisgestaltung sind eher Herkunft und Verfügbarkeit. Zudem hat der Beklagte auch in keinster Weise dargetan, in welchem Umfang die von dem Sachverständigen angeführten Angebote von hiesigen Anbietern abweichen. Schließlich halten sich die vom Sachverständigen ermittelten Kosten auch im Rahmen des Kaufvertrages. Für die Arbeits- und Wandplatten ist in der Auftragsbestätigung, die mit der Rechnung im Endpreis übereinstimmt, ein Preis in Höhe von 2.961,54 € netto, d.h. 3.524,23 € brutto, ausgewiesen. Die ermittelten Kosten übersteigen die ursprünglich angesetzten damit um lediglich etwa 2,5 % und liegen somit im gleichen Preissegment.

Ob der Kläger dann tatsächlich das von dem Sachverständigen vorgeschlagene Material kauft oder aber ein gänzlich anderes ist im Falle des Schadensersatzes unerheblich. Der von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag und die Rechnung dienen lediglich der Bezifferung. Kauft der Kläger ein anderes Material, als von dem Sachverständigen vorgeschlagen, ist dies auch nicht treuwidrig. Denn im vorliegenden Fall spielt für die Entscheidungsfindung neben den Eigenschaften des Materials auch entscheidend die Optik eine Rolle. Zudem hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass die von dem Kläger nunmehr ausgewählte Arbeitsplatte lediglich geringfügig nicht ganz gleich gute Eigenschaften, wie das von ihm der Bewertung zugrunde gelegte Material hat. Allerdings führt dies nicht dazu, dass der Kläger vollständigen Ersatz der nunmehr aufgewendeten (höheren) Kosten erhalten kann. Die jetzt von ihm ausgesuchte Platte entspricht zwar eher der Optik der zunächst erworbenen Shivakashi-Platte als das von dem Sachverständigen der Kostenermittlung zugrunde gelegte Material. Dafür weist sie aber nicht die gleich guten Eigenschaften dieses Materials auf. Bei der Optik handelt es sich um ein vollständig subjektives Element, das beim Aussuchen einer Platte sowohl zur Preiserhöhung als auch zur Reduzierung des Preises führen kann. Bereits aus diesem Grund hat das optische Element bei der Ermittlung des Schadensbetrages außer Betracht zu bleiben. Zudem zeigt das Gutachten, dass es Arbeitsplatten in vom Kläger gewünschter Qualität im gleichen Preissegment der streitgegenständlichen Arbeitsplatte gibt. Will der Kunde aufgrund persönlicher Vorstellungen aus optischen Gründen dennoch eine Platte, die höherpreisiger ist, handelt es sich hierbei um sog. Sowieso-Kosten, die er von Anfang an hätte aufwenden müssen.

Der Kläger hat jedoch auch Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, da diese vom Mangelschaden erfasst wird. Der Kläger hat bereits die Mehrwertsteuer auf die (mangelhafte) Arbeitsplatte bezahlt und zum anderen eine vergleichbare neue Arbeitsplatte angeschafft und hierfür wiederum Mehrwertsteuer gezahlt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB.

Die Erstattung von zuerkannten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € schuldet der Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Der Berechnung ist ein Gegenstandswert von 3.610,00 € unter Berücksichtigung der bis zum 31.07.2013 gültigen Gebührentabelle zugrunde gelegt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

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