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Hochzeits-DJ weicht von Musikvorgaben ab –  Minderung der Vergütung

Vertragsbruch des Hochzeits-DJs: Minderung der Vergütung gerechtfertigt

Die Organisation und Durchführung einer Hochzeitsfeier erfordert zahlreiche Überlegungen und Entscheidungen, von denen die musikalische Untermalung eine zentrale Rolle spielt. Ein Hochzeits-DJ wird oft beauftragt, um die passende Atmosphäre zu schaffen und die Gäste zu unterhalten. Dabei geht es nicht nur um das bloße Abspielen von Musik, sondern auch um die Berücksichtigung individueller Wünsche und Vorstellungen des Brautpaars und der Gäste. Im Rahmen eines Werkvertrags werden oft spezifische Musikvorgaben gemacht, die der DJ zu beachten hat. Doch was passiert, wenn der DJ von diesen Vorgaben abweicht? Kann das Brautpaar in solch einem Fall eine Minderung der Vergütung verlangen? Dies sind zentrale Fragen, die sich rund um das Thema „Hochzeits-DJ und seine gestalterischen Freiheiten“ drehen. Dabei spielen Begriffe wie Musikwunschliste, Musikanlage, Musikwunschkarten, Musikauswahl und die Rolle des Hochzeits-Moderators eine entscheidende Rolle. In der folgenden Analyse wird untersucht, wie das Recht auf solche Situationen reagiert und welche Rechte und Pflichten sowohl dem DJ als auch dem Brautpaar zustehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 C 191/21 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Hochzeits-DJ hat in einigen Bereichen nicht vertragsgemäß gehandelt, was zu einer Minderung seines Honorars um 30% führte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Hochzeits-DJ hatte gestalterische Freiheiten, war jedoch durch Musikwünsche der Gäste und eine Musikwunschliste des Brautpaars eingeschränkt.
  2. Der DJ hat Musikwunschkarten verteilt, jedoch nicht wie vereinbart auf den Tischen, sondern auf einer Theke.
  3. Der DJ wich von der traditionellen Reihenfolge bei der Eröffnung des Buffets ab, ohne Rücksprache mit dem Brautpaar.
  4. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Lautstärke der Musikanlage und der Platzierung von Familienmitgliedern und Trauzeugen auf der Tanzfläche.
  5. Das Gericht stellte fest, dass der DJ in einigen Bereichen mangelhaft gearbeitet hat.
  6. Das Honorar des DJs wurde um 30% gekürzt, was zu einem noch zu zahlenden Betrag von 596,79 € (plus Zinsen) führte.
  7. Es gab Fragen bezüglich der Beleuchtungsänderungen und ob der DJ den Wurfstrauß der Braut mitgenommen hat, aber diese führten nicht zu Ersatzansprüchen.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung von klaren Vereinbarungen und Kommunikation zwischen Dienstleistern und ihren Kunden.

Vertragsverpflichtungen eines Hochzeits-DJs: Ein Überblick

Ein Hochzeits-DJ wurde beauftragt, die musikalische Untermalung einer Hochzeitsfeier zu übernehmen. Im Zentrum des Falles steht die Frage, ob der DJ seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist und ob das Brautpaar aufgrund von Abweichungen von den Musikvorgaben eine Minderung der Vergütung verlangen kann.

Hochzeits-DJ: Abweichung von Musikvorgaben und Vergütungsminderung
(Symbolfoto: wideonet /Shutterstock.com)

Der DJ wurde nicht nur mit dem Abspielen der Musik beauftragt, sondern auch mit der Moderation der Feier. Er hatte einen gewissen Gestaltungsspielraum, der durch Musikwünsche der Gäste und eine Musikwunschliste des Brautpaars eingeschränkt wurde. Es wurde festgestellt, dass der DJ in einigen Bereichen nicht vereinbarungsgemäß gehandelt hat. So hat er beispielsweise Musikwunschkarten verteilt, die jedoch nicht wie vereinbart auf den Tischen der Gäste platziert wurden, sondern lediglich auf einer Theke. Zudem führte die Musikauswahl des DJs zu Unmut bei einigen Gästen.

Traditionen und Erwartungen: Wo der DJ versagte

Ein weiterer Kritikpunkt war die Reihenfolge der Eröffnung des Buffets. Traditionell ist es dem Brautpaar vorbehalten, das Buffet zu eröffnen. Der DJ hat jedoch auf Zuruf seines Assistenten eine andere Reihenfolge gewählt, ohne vorher Rücksprache mit dem Brautpaar zu halten. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der Tradition dar und wurde vom Gericht kritisiert.

Zudem gab es Unstimmigkeiten bezüglich der Lautstärke der Musikanlage und der Platzierung von Familienmitgliedern und Trauzeugen auf der Tanzfläche. Es wurde jedoch festgestellt, dass diese Punkte nicht gravierend genug waren, um eine Minderung der Vergütung zu rechtfertigen.

Gerichtsurteil: Konsequenzen für den DJ

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der DJ in einigen Bereichen mangelhaft gearbeitet hat und eine Reduzierung des Honorars gerechtfertigt ist. Das Honorar des DJs wurde um 30% gekürzt, was zu einem noch zu zahlenden Betrag von 596,79 € (plus Zinsen) führte.

Ein weiterer Punkt, der in der rechtlichen Auseinandersetzung eine Rolle spielte, war die Frage, ob der DJ Veränderungen an der Beleuchtung vorgenommen hat und ob er den Wurfstrauß der Braut mitgenommen hat. Das Gericht stellte fest, dass diese Punkte nicht zu Ersatzansprüchen führen.

Wichtige Lektionen aus dem Urteil

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen und Kommunikation zwischen Dienstleistern und ihren Kunden sind. Es betont auch die Bedeutung von Traditionen und Erwartungen bei Hochzeitsfeiern und wie Abweichungen von diesen zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Es ist ein Beispiel dafür, wie detailliert Gerichte in solchen Fällen vorgehen und wie sie versuchen, eine faire Lösung für beide Parteien zu finden. Das Urteil macht deutlich, dass Dienstleister, insbesondere solche, die bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten tätig sind, ihre Pflichten ernst nehmen und sich an Vereinbarungen halten sollten. Andernfalls können sie mit rechtlichen Konsequenzen und finanziellen Einbußen rechnen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Minderung der Vergütung bei Vertragsverletzungen?

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Minderung der Vergütung bei Vertragsverletzungen sind vielfältig und hängen von der Art des Vertrags und der spezifischen Situation ab. Im Allgemeinen kann eine Minderung der Vergütung in Betracht gezogen werden, wenn ein Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und dadurch ein Mangel entstanden ist.

Ein zentraler Aspekt ist das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel besteht dann, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich nicht wie vom Vertrag vorausgesetzt verwenden lässt. Die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und kann eine umfassende Abwägung der Parteiinteressen erfordern.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Verschulden des Vertragspartners. Es kann vermutet werden, dass ein Vertragspartner, der seine Pflichten nicht erfüllt hat, verschuldet ist. Dies kann jedoch von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen und ist möglicherweise Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Berechnung der Minderung erfolgt nach der sogenannten relativen Methode. Dabei wird die volle Vergütung in dem Verhältnis gekürzt, in dem der Wert des Werkes im mangelfreien Zustand zum Wert des mangelhaften Werkes steht. In der Praxis gilt die Vermutung, dass die Wiederherstellungskosten dem Minderwert entsprechen.

Es ist zu beachten, dass neben der Minderung auch andere Rechtsbehelfe wie Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommen können. Diese können je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien variieren.

Was versteht man unter „Gestaltungsspielraum“ im rechtlichen Kontext und welche Grenzen gibt es?

Der Begriff „Gestaltungsspielraum“ bezieht sich auf die Freiheit, Entscheidungen innerhalb bestimmter Grenzen zu treffen. Im Kontext eines DJs bezieht sich der Gestaltungsspielraum auf die Fähigkeit des DJs, die Musikauswahl und den Stil der Darbietung zu bestimmen, basierend auf verschiedenen Faktoren wie den Musikwünschen des Publikums, der Art der Veranstaltung und den persönlichen Vorlieben des DJs.

Ein DJ hat in der Regel einen umfangreichen Katalog an Musik zur Verfügung und muss entscheiden, welche Lieder am besten zur aktuellen Stimmung und zum Publikum passen. Dies kann eine Herausforderung sein, da jeder Gast unterschiedliche musikalische Vorlieben haben kann. Ein DJ muss daher eine Reihe von Überlegungen anstellen, um mit den richtigen Musiktiteln sein Publikum zum Tanzen zu bringen. Dazu gehören die Analyse der Tanzgäste, der Anlass des Events, der dramaturgische Zeitpunkt, die persönlichen Musikinteressen des Auftraggebers, spontane Musikwünsche des Publikums, die Stimmung der Gäste, die eigene Erfahrung des DJs, das Alter der Gäste, die Geschlechterverteilung der Gäste, die Gesinnung der Gäste, die Herkunft der Gäste, das Aussehen und die Kleidung der Gäste und technische Einschränkungen.

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Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Gestaltungsspielraum des DJs eingeschränkt sein kann. Zum Beispiel, wenn der DJ aufgefordert wird, eine bestimmte Liste von Liedern zu spielen, wie es bei einigen Hochzeiten der Fall sein kann. In solchen Fällen hat der DJ wenig oder keinen Gestaltungsspielraum und muss sich strikt an die vorgegebene Playlist halten.

Trotz dieser Einschränkungen hat ein DJ immer noch einen gewissen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Reihenfolge, in der die Lieder gespielt werden, und die Art und Weise, wie die Lieder gemischt und präsentiert werden. Dies erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und Erfahrung, um sicherzustellen, dass die Musik nahtlos ineinander übergeht und die Stimmung auf der Tanzfläche aufrechterhält.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Rheine – Az.: 10 C 191/21 – Urteil vom 13.09.2022

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.382,19 € abzüglich am 11.10.2021 gezahlter 785,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 185,10 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 74 %, der Kläger zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung (restlichen) Betrages in Höhe von 596,79 € gegenüber dem Beklagten.

Der Kläger wurde von dem Beklagten beauftragt, für dessen Hochzeitsfeier am 27.08.2021 im XXX in XXX, insbesondere als DJ mit verschiedenen Aufgaben zu fungieren.

Der Kläger hat bezüglich seiner Leistung ein Angebot gemacht, welches unstreitig von dem Beklagten angenommen worden war.

Vorliegend ist von einem Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB auszugehen. Dieser kann vorliegen, wenn der Beauftragte eine ihm zurechenbare Leistung erbringt und sich dabei in einem von den Vertragsparteien vorgegebenen Rahmen bewegt. Dies erfordert, dass der Beauftragte gewisse gestalterische Freiheiten haben muss, mit denen er sich in dem vorgegebenen Rahmen frei bewegen kann. Als DJ und Moderator war der Kläger insbesondere mit dem Abspielen der Musik beauftragt. Dabei hatte er – eingeschränkt bzw. ergänzt durch Wünsche der Gäste (Wunschkarten) und Musikwunsch list des Brautpaars – einen freien Gestaltungsspielraum. Auch die Moderation (z:B. Brautstraußwerfen, Eröffnung des Buffets etc. ) war zwar im Groben besprochen, letztlich aber verblieb ein erheblicher freier Rahmen, in dem der Kläger sich frei bewegen konnte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger teilweise hinsichtlich seiner Aufgabe als „erfahrener Hochzeits-DJs und Moderator“ nicht vereinbarungsgemäß und damit mangelhaft nachgekommen ist.

Hierzu wie folgt im Einzelnen: Ausweislich der Rechnung des Klägers hat er eine Musikanlage für bis zu 150 Personen auf- und abgebaut und während der Hochzeitsfeier betrieben. Dafür hat er einen Betrag von 300,00 € in Rechnung gestellt. Das DJ-Honorar für 8 Stunden Engagement als „erfahrener Hochzeits-DJ und Moderator von 18:00 Uhr bis 4:00 Uhr“ hat er mit 530,00 €, zudem 65,00 € als „DJ-Honorarfolgestunden“ plus Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Er macht weiter einen Transportkostenanteil i.H.v. 45,00 € geltend und für das Aufstellen der Fotoboxen 250,00 € und für den Betrieb einer Musikanlage für den Außenbereich weitere 150,00 € jeweils plus Mehrwertsteuer geltend.

Unstreitig gehörte es auch zur Aufgabe des Klägers, von ihm entworfene Musikwunschkarten zu verteilen. Die Hochzeitsgäste sollten darin ihre Musikwünsche vermerken und der Kläger sollte sie dementsprechend bei der Musikauswahl berücksichtigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger Musikwunschkarten ausgeteilt hat. Der Zeuge XXX gab diesbezüglich an, er habe die Musikwunschkarten auf den Esstischen der Hochzeitsgäste verteilt. Nach Aufforderung der Braut, der Zeugin XXX, habe er diese wieder eingesammelt. Die Zeugin XXX gab diesbezüglich an, die Musikwunschkarten seien erst nach Aufforderung verteilt worden, jedoch lediglich auf der Theke und nicht wie vorher abgesprochen auf den Tischen der Hochzeitsgesellschaft. Unabhängig von dem Ablageplatz der Musikwunschkarten ist jedenfalls festzustellen, dass Musikwunschkarten ausgeteilt und damit von den Hochzeitsgästen zwecks schriftlicher Niederlegung ihrer Musikwünsche auch genutzt werden konnten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Auswahl der Musik durch den Kläger zu einem Gewissen Unmut zumindest bei Teilen der Hochzeitsgesellschaft geführt hat. So berichtete der Zeuge XXX, er sei von mehreren Gästen angesprochen worden, die sich über die Musikauswahl insbesondere die einseitige wenig abwechslungsreiche Musik beschwert hätten. Des Weiteren gab der Zeuge XXX an, er sei mehrfach zu dem Kläger gegangen, um als Gast für sich und auch für andere weitere Gäste Musikwünsche zu äußern. Dabei habe es sich um durchaus gängige Schlager etc. gehandelt. Dies habe jedoch bei der Auswahl des Klägers keine Berücksichtigung gefunden. Er habe angegeben, diese Musikwünsche nicht vorrätig zu haben.

Unstreitig ist, dass der Kläger die Eröffnung des Buffets anmoderieren sollte. Dabei ist er auch unstreitig von der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge abgewichen. Nicht der Brauttisch, insbesondere das Brautpaar, hat das Buffet eröffnet, sondern ein anderer Tisch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht aufklären, ob das bewusste Verlassen der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge durch den Kläger auf einem Missverständnis informatorischer Art beruhte. So gab der Zeuge XXX an, er sei zur Braut begangen, welche nicht am Hochzeitstisch gesessen habe und habe geäußert, nunmehr solle das Buffet eröffnet werden. Diese habe ihm gegenüber sinngemäß mitgeteilt, es solle ein anderer Tisch das Buffet eröffnen. Dem widerspricht die Braut, die Zeugin XXX vehement.

Wichtige und durchaus vordergründige Aufgabe des Klägers, der sich selbst als „erfahrender Hochzeits-DJ und Moderator“ bezeichnet, war es, für einen reibungslosen und harmonischen Ablauf und soweit ihm möglich für eine gute Stimmung unter allen Hochzeitsgästen Sorge zu tragen. Nach dem im Rahmen der Beweisaufnahme gehörten Zeugen ist ihm dies offensichtlich nur teilweise gelungen. Allerdings ist es erfahrungsgemäß häufig schwierig und auch von den vor Ort gegebenen Umständen bzw. Teilnehmern abhängig, ob dies gelingen kann oder nicht. Präzisierbar und vorwerfbar war jedoch das Vorgehen des Klägers hinsichtlich der Auswahl der Musik. Insoweit hat insbesondere der Zeuge XXX nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass Musikwünsche der Gäste keine Berücksichtigung gefunden haben. Dabei ist sicherlich grundsätzlich von einem erfahrenen DJ zu erwarten, dass er ein umfangreiches Repertoire an Musikdateien bei sich führt. Sollte der ein oder andere gewünschte Titel nicht vorrätig sein, wäre es sicherlich dem DJs zuzumuten, vergleichbare ähnliche aus demselben Genre stammende Musikwünsche zu realisieren.

Der Unmut mehrerer Hochzeitsgäste konnte dem Kläger auch nicht verborgen bleiben. Gerade als der von ihm selbst beschriebene „erfahrene Hochzeits-DJ und Moderator“ wäre er gegebenenfalls gehalten gewesen, Rücksprache mit dem Brautpaar zu nehmen, um diesbezüglich eine Optimierung zu erreichen.

Dieser Maßstab muss auch gelten hinsichtlich der Veränderung der ursprünglich vereinbarten Reihenfolge der Eröffnung des Buffets. Die Eröffnung des Buffets auf einer Hochzeit ist – wie es dem Kläger sicherlich überaus geläufig sein dürfte – grundsätzlich dem Brautpaar vorbehalten. Eine Abweichung davon stellt eine erhebliche Abkehr dieser Tradition dar. Lediglich auf Zuruf seines als Assistenten eingesetzten Mitarbeiters des Zeugen XXX, diese doch recht weit reichende Maßnahme durchzuführen, erfüllt nicht den Maßstab, den man an einen erfahrenen Hochzeits-Moderator stellen darf. Der Kläger hätte in der Situation persönlich Rücksprache mit der Braut nehmen müssen (oder dem Bräutigam) um sich nochmals zu vergewissern, dass diese tatsächlich eine Abänderung der Reihenfolge wünschten.

Weitergehende Mängel in der Erfüllung des dem Kläger obliegenden Vertrages sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. So hat sich herausgestellt, dass der Zeugen XXX nicht, wie ursprünglich behauptet, durch den Beklagten von seiner Rede abgehalten worden war. Der weitergehende Vortrag, dem Zeugen sei aber das Halten der Rede durch den Kläger erschwert worden, ist mangels Substanz  unbeachtlich.

Letztendlich konnte es dahinstehen, ob es auch Aufgabe des Klägers war, dass Brautstraußwerfen zu moderieren. Unstreitig ist erst im Nachhinein auch dem Brautpaar aufgefallen, dass ein Brautstraußwerfen nicht stattgefunden hat. Hätten sie darauf (gesteigerten) Wert gelegt, wäre es an ihnen gewesen, den Kläger diesbezüglich im Laufe der Hochzeitsfeier (schon aufgrund der ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht) anzuhalten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Kläger, wie vertragsmäßig geschuldet, eine Außenmusikanlage installiert und betrieben hat. Es kann als wahr unterstellt werden, dass diese zeitweise – insbesondere nach den Maßgaben des Wirtes, des Zeugen XXX – zu laut eingestellt war. Dies bestätigte auch der Zeuge XXX. Im Übrigen gab er aber an, dass er persönlich mit dem Kläger gesprochen und darauf hingewiesen habe, dass er bei erneuter Überschreitung der zulässigen Lautstärke für ein Abschalten der Anlage sorgen werde. Danach sei  die Anlage im eingeschalteten Betrieb mit akzeptabler Lautstärke weiter betrieben worden. Das vorübergehende gegebenenfalls auch mehrfach erfolgte Überschreiten der zulässigen Lautstärke stellt keine relevante Schlechtleistung dar.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger entgegen vorheriger Vereinbarung Familienmitglieder und Trauzeugen auf die Tanzfläche gerufen hat. Die Zeugin XXX hat diesbezüglich nachvollziehbar und glaubhaft die Hintergründe für eine derartige Vereinbarung geschildert. Ein Verstoß dagegen wäre sicherlich ärgerlich, gegebenenfalls auch unangenehm, stellt jedoch keinen gravierenden Verstoß gegen die dem Kläger obliegenden Verpflichtungen dar und ist somit im Rahmen der Anspruchsbemessung nicht zu berücksichtigen.

Ausgehend von der oben näher dargelegten, teilweise mangelhaften Leistung des Klägers, erschien es angemessen, insoweit sein Honorar zu kürzen. Ausweislich der Rechnung beinhaltete dieser Teil der Leistung einen Betrag von 530,00 € „DJ-Honorar, Grundpauschale, 8 Stunden Engagement“ sowie für die Folgestunden weitere 65 € plus Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von 708,05 €. Insgesamt erschien es angemessen, eine Reduzierung des insoweit in Rechnung gestellten Lohns von 30 % zu berücksichtigen.

Dies führte nach Abzug der bereits gezahlten 785,40 € zu einem noch zu zahlenden Betrag von 596,79 € (plus Zinsen).

Die Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage sind nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Veränderungen an der von dem Zeugen XXX eingestellten und von ihm zur Verfügung gestellten Lichtanlage vorgenommen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen. Selbst wenn der Beklagte für die zur Verfügung stehende Ambiente Beleuchtung einen Betrag von 180,00 € bezahlt hat und auch in Abstimmung mit der weiter für 170,00 € gestellten weißen Deko-Rosen den Farbton Violett bzw. Magenta gewählt hat, wäre eine (vorübergehende) Veränderung dieser Ambiente Beleuchtung durch den Kläger kein Ersatzansprüche auslösendes Schadensereignis. Auch in diesem Punkt wäre zudem der Beklagte (oder die Zeugin XXX) gehalten gewesen, vor Ort den Kläger aufzufordern, die Veränderung der Ambientebeleuchtung zu unterlassen.

Unstreitig hat der Kläger den Wurfstrauß mitgenommen. Der von dem Beklagten insoweit bezifferte Schaden von 7,50 € ist mangels Substantiiertheit nicht zu berücksichtigen. Es blieb vollkommen offen, worauf sich eine derartige Schadensbemessung ergibt. Anhaltspunkte, die eine Schadensbeurteilung ermöglichen würden, wurden ebenfalls nicht mitgeteilt.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers war auch nicht um die von dem Beklagten gezahlte Pauschale für seinen Gehilfen zu reduzieren. Die Behauptung des Beklagten, die Anwesenheit des Mitarbeiters des Klägers sei objektiv nicht erforderlich gewesen, er habe keinerlei Tätigkeiten verübt, wurde nicht unter Beweis gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen XXX entsteht jedoch der Eindruck, dass dieser durchaus Aufgaben – wie auch von den Kläger behauptet – zu erfüllen hatte.

Der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf Verzugsgesichtspunkten, § 286 BGB.

Dabei war der Streitwert auf 1.382,00 € zu bemessen und entsprechend eine Geschäftsgebühr von 1,3 mit 165,10 € sowie Auslagen i.H.v. 20,00 €, mithin 185,10 € anzusetzen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 809,20 EUR festgesetzt.

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