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Verkehrsunfall bei Türöffnung mit Einparkenden auf öffentlichem Parkplatz eines Supermarktes

Haftungsfragen bei Türöffnung: Einblicke in ein Urteil auf Supermarkt-Parkplatz

Bei Verkehrsunfällen auf öffentlichen Parkplätzen, insbesondere in der Nähe von Supermärkten, entstehen häufig rechtliche Auseinandersetzungen um Schadenersatzansprüche. Ein häufiges Szenario ist die Kollision eines Einparkenden mit einer geöffneten Fahrzeugtür. Hierbei steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Fahrer, der die Tür geöffnet hat, die notwendige Sorgfalt beachtet hat und ob der Einparkende angemessen vorsichtig war. Die Sorgfaltspflichtverletzung und die Verantwortung der beteiligten Verkehrsteilnehmer sind zentrale Aspekte. Dabei spielen die genauen Umstände des Unfalls, wie die Geschwindigkeit des Einparkenden und die Weite der Türöffnung, eine entscheidende Rolle. Das Thema wirft auch Fragen zur Betriebsgefahr und zur speziellen Sorgfaltspflicht auf Parkplätzen auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:14 C 122/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich ist, da er seine Fahrzeugtür auf einem öffentlichen Parkplatz geöffnet hat, ohne sicherzustellen, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallhergang: Der Kläger öffnete seine Fahrzeugtür auf einem Supermarktparkplatz, als die Beklagte in eine Parklücke einfuhr, was zu einer Kollision führte.
  2. Klägerargument: Der Kläger behauptete, er habe sich verkehrsgerecht verhalten und die Beklagte habe den Unfall überwiegend verursacht.
  3. Beklagtenargument: Die Beklagte argumentierte, dass sie nicht verhindern konnte, gegen die geöffnete Tür des Klägers zu stoßen.
  4. Sachverständigengutachten: Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten bestätigte, dass der Kläger versucht hatte, nicht relevante Schäden geltend zu machen und dass der Unfall für die Beklagte unvermeidbar war.
  5. § 14 Abs.1 StVO: Beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug darf niemand gefährdet werden. Ein- oder Aussteigende müssen den Verkehr mit äußerster Sorgfalt beobachten.
  6. Beweis des ersten Anscheins: Wenn es zu einer Kollision kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der die Tür öffnet, den Unfall allein verursacht hat.
  7. Verhalten des Klägers: Der Kläger hätte vor dem Öffnen der Tür prüfen müssen, ob der Verkehrsraum frei ist.
  8. Endurteil: Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und entschied, dass er allein für den Unfall verantwortlich ist und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Unfall auf dem Supermarktparkplatz: Wer trägt die Schuld?

Verkehrsrechtliche Herausforderungen nach Parkplatzunfall
(Symbolfoto: Alpha_T /Shutterstock.com)

Ein Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Supermarktes, als ein Fahrer seine Fahrzeugtür öffnete und ein anderes Fahrzeug, das gerade einparkte, gegen diese Tür stieß. Der Kläger, dessen Tür beim Unfall beschädigt wurde, behauptete, dass die Beklagte, die in die Parklücke fuhr, den Unfall überwiegend verursacht habe und daher 75 % des Schadens tragen müsse. Er argumentierte, dass er sich verkehrsgerecht verhalten habe und die Tür nur einen Spalt von etwa 30 cm geöffnet gewesen sei. Er warf der Beklagten vor, mit erheblicher Geschwindigkeit gegen seine geöffnete Tür gefahren zu sein und nur einen geringen Seitenabstand zu seinem Fahrzeug eingehalten zu haben, obwohl andere Parkplätze frei waren.

Rechtliche Grundlagen und Herausforderungen

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage, wer die Schuld am Unfall trägt und in welchem Maße. Es geht um die Interpretation und Anwendung der Straßenverkehrsordnung, insbesondere des § 14 Abs. 1 StVO, der besagt, dass beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug niemand gefährdet werden darf. Die Herausforderung besteht darin, zu bestimmen, ob der Kläger beim Öffnen seiner Tür die notwendige Sorgfalt beachtet hat und ob die Beklagte beim Einparken angemessen vorsichtig war.

Gerichtsentscheidung und Beweislage

Das Gericht entschied, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich sei. Es stellte fest, dass der Kläger gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe, da er seine Tür geöffnet habe, ohne sicherzustellen, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Das Gericht betonte die hohe Sorgfaltspflicht von Personen, die in oder aus einem Fahrzeug ein- oder aussteigen, insbesondere auf öffentlichen Parkplätzen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte mit Schrittgeschwindigkeit in die Parklücke gefahren sei und der Kläger hätte das Einfahren der Beklagten bei entsprechender Sorgfalt bemerken müssen.

Folgen des Urteils und Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf Beweisen, einschließlich eines Sachverständigengutachtens, das den Unfallhergang rekonstruierte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger den Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte und die Beklagte den Unfall nicht vermeiden konnte. Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, da es die Bedeutung der Sorgfaltspflicht von Fahrzeugführern beim Ein- und Aussteigen auf öffentlichen Parkplätzen betont. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Fahrer, sicherzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden, wenn sie ihre Türen öffnen. Das Fazit des Urteils ist, dass der Kläger allein für den Unfall verantwortlich ist und die Beklagte nicht haftbar gemacht werden kann. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Es betonte die hohe Sorgfaltspflicht von Personen, die ihre Fahrzeugtüren auf öffentlichen Parkplätzen öffnen, und die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was regelt § 14 Abs. 1 StVO bezüglich des Ein- und Aussteigens aus einem Fahrzeug?

Gemäß § 14 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss sich jeder, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass sowohl der Fahrer als auch alle anderen Insassen des Fahrzeugs beim Ein- und Aussteigen besondere Vorsicht walten lassen müssen, um sicherzustellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, sollten beim Ein- und Aussteigen bestimmte Verhaltensweisen beachtet werden. Dazu gehört das Überprüfen der Rückspiegel und das Über-die-Schulter-Schauen, um sicherzustellen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe ist. Darüber hinaus sollte man das Geschehen um das Fahrzeug herum beobachten und warten, bis der Verkehr um das Fahrzeug herum abgelaufen ist, bevor man die Tür öffnet. Die Tür sollte nur geöffnet werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, und sie sollte vorsichtig geöffnet werden, um Kollisionen mit vorbeifahrenden Fahrzeugen oder Radfahrern zu vermeiden.

Bei Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflichten können Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog verhängt werden. Wenn beim Ein- und Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, kann eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt werden. Wenn durch das Ein- und Aussteigen ein Unfall verursacht wird, kann die Geldstrafe auf 50 Euro erhöht werden.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Sorgfaltspflicht nicht nur für den Fahrer, sondern für alle Insassen des Fahrzeugs gilt. Jeder, der ein Fahrzeug verlässt, muss sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

Was versteht man unter dem Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht?

Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht ist eine Beweiserleichterung, die in Fällen angewendet wird, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Er beruht auf Erfahrungssätzen und kommt häufig bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zum Einsatz.

Ein typischer Geschehensablauf liegt vor, wenn nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann. Grundsätzlich spricht der Anscheinsbeweis gegen den Unfallbeteiligten, der nach der Sachlage typischerweise infolge seines verkehrswidrigen Verhaltens den Verkehrsunfall verursacht hat.

Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss die Gegenseite erwiesene Tatsachen vorbringen, die einen atypischen Geschehensablauf möglich gemacht haben können. Wenn der Beschuldigte solche Tatsachen vorbringt, geht die Beweislast auf die Gegenpartei über.

Der Anscheinsbeweis ist insbesondere bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr und bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht relevant. Es ist jedoch geboten, bei der Anwendung des Anscheinsbeweises Zurückhaltung zu üben, da er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Rheine – Az.: 14 C 122/20 – Urteil vom 04.02.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 2.631,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Unfalls vom ##.##.2019 auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Anspruch.

Die Beklagte zu 2) stieß beim Einfahren auf einen 90° rechtswinklig angeordneten Parkplatz gegen die ca. 30 cm weit geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeugs.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe den Unfall überwiegend verursacht, so dass sie 75 % des Schadens zu tragen habe. Er sei lediglich bereit, eine Mithaftung von 25 % unter dem Gesichtspunkt der eigenen Betriebsgefahr zu akzeptieren. Denn er habe sich verkehrsgerecht verhalten. Bevor er die Tür geöffnet habe, habe er sich vergewissert, dass sich neben ihm kein anderes Fahrzeug befinde. Zum Zeitpunkt der Kollision sei die Tür nur einen Spalt von ca. 30 cm geöffnet gewesen.

Demgegenüber sei der Beklagten zu 2) vorzuwerfen, dass sie gegen seine geöffnete Tür mit erheblicher Geschwindigkeit gefahren sei. Außerdem sei sie nur mit einem Seitenabstand von ca. 30 cm an sein Fahrzeug herangefahren, obwohl links von ihm weitere Parkbuchten unbesetzt gewesen seien. Da er in seinem Fahrzeug sitzend erkennbar gewesen sei, hätte die Beklagte aufgrund der gebotenen Sorgfalt beim Einparken einen größeren Seitenabstand einhalten müssen. Ungeachtet dessen bestehe aber ohnehin eine hohe Sorgfaltspflicht eines Fahrzeugführers beim Einparken in eine Parklücke. Denn auf Parkplätzen werde grundsätzlich der Verkehr nicht vom fließenden Verkehr, sondern vom ruhenden Verkehr bestimmt. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Beklagte das Öffnen der Tür erkennen und ihren Pkw rechtzeitig anhalten können. Sie habe auch damit rechnen müssen, dass er aus seinem PKW aussteigen wolle. Die Gefahr einer Kollision sei dadurch erhöht worden, dass die Beklagte zu 2) ohne ersichtlichen Grund äußerst nah neben sein Fahrzeug gefahren sei.

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Die Reparaturkosten würden sich laut Kostenvoranschlag der Firma Senger auf 3.483,41 Euro belaufen. Zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 Euro ergebe sich ein Gesamtschaden von 3.508,41 Euro. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % ergebe sich ein Betrag von 2.631,30 Euro.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 2.631,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche nicht anrechenbare Anwaltskosten von 179,27 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, der Kläger habe den Unfall alleine verursacht, für die Beklagte zu 2) sei er unabwendbar gewesen.

Denn der Kläger habe seine Fahrzeugtür genau in dem Moment geöffnet, als die Beklagte zu 2) in die Parklücke eingefahren sei. Er habe seine Tür auch nicht nur ca. 30 cm weit geöffnet, sondern so weit, dass sie in die Parklücke der Beklagten zu 2) hineingeragt habe. Aufgrund dessen habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Kollision zu verhindern. Die Beklagte zu 2) habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tür des Klägers unvermittelt und ohne jede Vorsicht aufgestoßen werde. Sie sei vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit in die Parklücke eingefahren.

Aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten ergebe sich außerdem, dass der Kläger versucht habe, ereignisfremde Schäden zu ihren Lasten abzurechnen. Der Gutachter habe nämlich festgestellt, dass die Schäden an der hinteren linken Tür sowie auf der Zierleiste der Fahrertür nicht durch die streitgegenständliche Kollision entstanden sein können.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen A vom 03.12.2020 (Bl. 46 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche aufgrund des Unfalls vom 14.12.2019 gegen die Beklagten zu.

Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für die Beklagte zu 2) unvermeidbar war. Denn der Unfall ist  dadurch entstanden, dass der Kläger seine Tür öffnete als die Beklagte zu 2) in die Parklücke einfuhr, so dass es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Stoßfänger des Beklagtenfahrzeugs und der vorderen Türkante des Klägerfahrzeugs kam. Aufgrund der Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen war die Tür nicht wesentlich mehr als etwa 30 cm weit geöffnet.

Nach Auffassung des Gerichts hat vorliegend alleine der Kläger gegen  § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Gemäß § 14 Abs.1 StVO darf beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug niemand gefährdet werden. Wer ein- oder aussteigt oder die Fahrzeugtür öffnen will, egal ob dies von außen oder von innen heraus geschieht, hat den übrigen Verkehr vorher mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sein Verhalten danach einzurichten. Der Gefährdungsausschluss gilt gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern. Vom Ein- oder Aussteigenden ist somit die höchste Stufe an Sorgfalt zu beachten.

Wird im Zusammenhang mit dem fließenden Verkehr beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden (vgl. LG Berlin Versicherungsrecht 2002, 864; OLG Hamm NZV 2000, 209). Nach Auffassung des Gerichts ist diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 14 StVO analog bzw. im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes auch auf öffentlichen Parkplätzen zu beachten, so dass der Fahrer seine Tür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass andere von hinten nahende Fahrzeuge nicht gefährdet werden. Kommt es zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der die Türöffnende den Unfall alleine verursacht hat, weil er sich beim Öffnen der Tür nicht so verhalten hat, um jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Der Kläger war daher verpflichtet, vor dem Öffnen der Tür zu prüfen, ob der Verkehrsraum frei ist und die Tür gefahrlos geöffnet werden kann. Da nach den Angaben des Sachverständigen die Beklagte zu 2) lediglich mit Schrittgeschwindigkeit von ca. 5 km/h gefahren ist, hätte er das Einfahren der Beklagten bei entsprechender Sorgfalt ohne Weiteres bemerken müssen, zumal die Beklagte zu 2) von links kam, mithin von der Seite, auf der er saß.

Das LG Saarbrücken hat sich mit einer vergleichbaren Unfallsituation beschäftigt und ist ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten lassen müssen. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als besonders gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2009 – 13 S 181/08; vgl. ebenso AG Ibbenbüren SP 2002, 232).

Soweit der Kläger meint, der Beklagten treffe auch deshalb eine Mithaftung, weil sie ohne ersichtlichen Grund äußerst nah neben sein Fahrzeug gefahren sei, hat sich dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr ist die Beklagte zu 2) nach den Angaben des Sachverständigen ordnungsgemäß in ihre Parklücke gefahren, während der Kläger sein Fahrzeug extrem weit nach links geparkt hatte, wodurch die geöffnete Fahrertür deutlich in die Parkbucht der Beklagten zu 2) hinein ragte (siehe Fotos Seite 8 + 9 des Gutachtens bzw. 53 + 54 der Akte). Eine Mithaftung der Beklagten war demnach auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

Eine anderweitige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 2) vermochte das Gericht ebenfalls nicht festzustellen.

Ob die Beklagte zu 2) ihrerseits gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat, richtet sich vor allem danach, inwieweit ihre Geschwindigkeit, insbesondere beim Einbiegen in die Parklücke, der Situation angemessen gewesen ist und inwieweit sie in der Lage gewesen ist, zu erkennen, dass sich noch eine Person im Fahrzeug des Klägers befindet, mit deren Aussteigen jederzeit zu rechnen ist (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2009 – 3 U 211/08).  Nach den Angaben des Sachverständigen ist die Beklagte aber nur mit einer geringen Geschwindigkeit von etwas mehr als 5 km/h in die Parklücke gefahren,  also mit Schrittgeschwindigkeit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie den Kläger im Fahrzeug sitzend gesehen hat. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 2) gesehen hat, dass sich die Tür des klägerischen Fahrzeugs öffnet. Der Kläger vermochte daher den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten scheidet aufgrund der Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagte zu 2) aus.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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