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Rückforderung eines zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter geschlossenen Darlehens

Familiäre Finanzen: Rückforderung eines umstrittenen Darlehens

Im Bereich des Zivilrechts treten häufig Fragen bezüglich finanzieller Transaktionen zwischen Familienmitgliedern auf. Ein zentrales Thema hierbei ist die Rückforderung von Geldbeträgen, insbesondere wenn es um die Unterscheidung zwischen einer Schenkung und einem Darlehensvertrag geht. Die Klärung solcher Sachverhalte erfordert oft eine genaue Betrachtung von Urkunden, Zeugenvernehmungen und dem Verwendungszweck von Zahlungen. Die Gerichtsentscheidung in solchen Fällen basiert auf der Gesamtheit der vorgelegten Beweise und der Glaubwürdigkeit der beteiligten Parteien. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass alle Transaktionen klar dokumentiert und kommuniziert werden, um spätere Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 F 2032/18 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht hat entschieden, dass zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter tatsächlich ein Darlehensvertrag bestand und der Schwiegersohn die geliehenen 10.000 € zurückzahlen muss.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Darlehensvertrag zwischen Schwiegersohn und Schwiegermutter wurde bestätigt.
  2. Die Schwiegermutter hat nach einem Lotteriegewinn 10.000 € an ihren Schwiegersohn verliehen.
  3. Das Geld wurde für den Verwendungszweck „Darlehen für die Wohnung“ überwiesen.
  4. Der Schwiegersohn bestritt die Existenz eines Darlehensvertrags und behauptete, das Geld nicht für die Wohnung benötigt zu haben.
  5. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Verwendungszweck in den Bankunterlagen.
  6. Es wurde entschieden, dass es sich nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handelte.
  7. Der Schwiegersohn muss die Darlehenssumme von 10.000 € vollständig zurückzahlen.
  8. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit von klarer Kommunikation und Dokumentation bei finanziellen Transaktionen innerhalb der Familie.

Rückforderung eines familiären Darlehens

Im Zentrum des Falles steht die Rückforderung eines Darlehens, das zwischen einem Schwiegersohn und seiner Schwiegermutter geschlossen wurde. Die Antragstellerin, die Schwiegermutter, behauptet, ihrem Schwiegersohn nach einem Lotteriegewinn 10.000 € geliehen zu haben. Dieses Geld sollte für eine Sondertilgung auf seine Wohnung verwendet werden. Sie betont, dass es sich nicht um ein Geschenk handelte und dass sie das Geld zurückfordert. Die Antragstellerin überwies das Geld auf das Konto ihrer Tochter, da sie die Kontodaten ihres Schwiegersohns nicht hatte.

Gegensätzliche Ansichten: Darlehen oder Schenkung?

Rückzahlung Darlehensvertrag: Schwiegermutter und Schwiegersohn Fall
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Der Schwiegersohn, der Antragsgegner, bestreitet jedoch, dass ein Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Schwiegermutter existiert. Er behauptet, er habe das Geld nicht für die Sondertilgung benötigt, da er bereits eine Sondertilgung geleistet hatte. Stattdessen wurde das Geld auf sein Bausparkonto überwiesen, wo es zu dieser Zeit gute Zinsen gab. Später wurde das Geld für gemeinsame Ausgaben wie Miete und Urlaub verwendet.

Gerichtliche Klärung des Sachverhalts

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde. Die Beweise, die das Gericht in Betracht zog, waren der Vortrag der Beteiligten, vorgelegte Urkunden und eine durchgeführte Zeugenvernehmung.

Das Amtsgericht Rosenheim kam zu dem Schluss, dass zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Dies wurde durch den Verwendungszweck „Darlehen für die Wohnung“ auf den Bankunterlagen gestützt. Das Gericht schloss auch aus, dass es sich bei der Zahlung um eine Schenkung handelte. Die Tatsache, dass die Antragstellerin den Verwendungszweck „Darlehen für Wohnung“ gewählt hatte, und andere Beweise führten das Gericht zu dieser Entscheidung.

Konsequenzen und Bedeutung des Urteils

Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner die Darlehenssumme von 10.000 € in voller Höhe an die Antragstellerin zurückzahlen muss. Die Kostenentscheidung basierte auf den §§ 113 FamFG und 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf Darlehensverträge zwischen Familienmitgliedern. Es unterstreicht die Bedeutung klarer Kommunikation und Dokumentation bei finanziellen Transaktionen, selbst innerhalb der Familie.

Das Fazit des Urteils ist, dass klare Beweise und Dokumentationen, insbesondere bei finanziellen Transaktionen zwischen Familienmitgliedern, von entscheidender Bedeutung sind. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Verwendungszweck in den Bankunterlagen und andere Beweise, um zu dem Schluss zu kommen, dass ein Darlehensvertrag existierte und nicht eine Schenkung. Es ist daher wichtig, bei solchen Transaktionen vorsichtig zu sein und sicherzustellen, dass alle Parteien die Bedingungen und Erwartungen klar verstehen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Unter welchen Voraussetzungen kann ein Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag geltend gemacht werden?

Ein Rückforderungsanspruch im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Darlehensrückforderung geltend machen zu können:

  1. Vorliegen eines wirksamen Darlehensvertrages: Ein Darlehensvertrag ist gemäß § 488 BGB wirksam zustande gekommen, wenn die Parteien sich über den Darlehensbetrag, die Laufzeit, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung einig sind. Der Vertrag darf keine sittenwidrigen oder rechtswidrigen Vereinbarungen enthalten, die zu seiner Nichtigkeit führen würden (§ 138 BGB) .
  2. Vertragsgemäße Auszahlung des Darlehensbetrages an den Darlehensnehmer: Die Pflicht zur Rückerstattung des Darlehens setzt voraus, dass das Darlehen auch „zur Verfügung gestellt wurde“ (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2) .
  3. Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs: Die Rückforderung eines Darlehens ist frühestens nach Ablauf der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit möglich. Ist hingegen eine ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer gemäß § 489 BGB oder ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490 BGB gegeben, kann der Anspruch auf Rückforderung auch früher geltend gemacht werden. Dabei sind in beiden Fällen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.
  4. Aufforderung zur Rückzahlung: Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer vor der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zur Rückzahlung auffordern. Zu diesem Zweck ist eine Mahnung ausreichend, die den Darlehensbetrag, die aufgelaufenen Zinsen und etwaige Nebenkosten umfasst und eine angemessene Frist zur Leistung setzt.
  5. Verzug des Darlehensnehmers: Trotz fristgerechter Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages ist der Darlehensnehmer erst im Verzug, wenn er die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist erbringt (§ 286 BGB) . Erst ab diesem Zeitpunkt entsteht ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Darlehensgeber die Rückforderung des Darlehens geltend machen. Es ist jedoch ratsam, bei der Gestaltung von Darlehensverträgen und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Welche Unterschiede und Abgrenzungskriterien gibt es zwischen einer Schenkung und einem Darlehen im rechtlichen Sinne?

Schenkung und Darlehen sind zwei verschiedene rechtliche Konzepte, die sich in mehreren Aspekten unterscheiden. Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, bei der der Schenker dem Beschenkten etwas gibt, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Es gibt verschiedene Formen der Schenkung, darunter die Handschenkung und die Vertragsschenkung. Bei einer Schenkung wechselt das Eigentum an der geschenkten Sache oder dem geschenkten Geld vom Schenker zum Beschenkten. Der Schenker hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn durch die Erfüllung sein eigener Unterhalt oder der seiner kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet wird.

Ein Darlehen hingegen ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellt, der nach einer vereinbarten Frist mit Zinsen zurückgezahlt werden muss. Im Gegensatz zur Schenkung bleibt das Eigentum am Darlehensbetrag beim Darlehensgeber, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist.

Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen kann in bestimmten Fällen schwierig sein. Beispielsweise kann eine Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen erfolgen. In solchen Fällen ist es wichtig, die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Ein weiterer Unterschied zwischen Schenkung und Darlehen besteht in den steuerlichen Auswirkungen. Während Schenkungen unter bestimmten Bedingungen der Schenkungssteuer unterliegen können, sind Darlehen in der Regel steuerneutral, da sie zurückgezahlt werden müssen. Es ist ratsam, bei der Gestaltung von Schenkungs- oder Darlehensverträgen rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

AG Rosenheim, Endbeschluss v. 12.04.2019 – 8 F 2032/18

Leitsatz:

Auf Grund des Vortrags der Beteiligten, den vorgelegten Urkunden sowie der durchgeführten Zeugenvernehmung, ist das Gericht  zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Dies ergibt sich aus dem Verwendungszweck „Darlehen für die Wohnung“. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)


Rechtsmittelinstanzen:

OLG München, Beschluss vom 26.06.2019 – 12 UF 641/19

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2019 – XII ZB 379/19

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 10.10.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Klägerin ist die Ex-Schwiegermutter des Beklagten. Der Beklagte war mit der Tochter der Klägerin, …, verheiratet. Die beiden haben am 29.12.2003 die Ehe geschlossen und sind seit 29.04.2014 rechtskräftig geschieden.

2

Die Antragstellerin hat im Jahr 2005 in einer Lotterie einen Pkw der Marke Mercedes gewonnen. Diesen Mercedes hat sie für einen Preis von 17.600,- € an einen privaten Verkäufer verkauft.

3

Am 09.06.2005 hat die Antragstellerin einen Betrag von 11.500,- € von ihrem Konto bei der … auf das Konto ihrer Tochter … bei der … mit dem Verwendungszweck „Darlehen für Wohnung … überwiesen (Zahlungseingang dort 10.06.2005). Am 22.06.2005 hat … einen Betrag von 10.000,- € von ihrem Konto bei der …, auf das Konto des Antragsgegners bei der … überwiesen (Zahlungseingang dort 23.06.2005).

4

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner sie nach dem Lotteriegewinn darum gebeten hatte, ihr von dem Gewinn eine Teilsumme für eine Sondertilgung auf seine Wohnung in der … zu leihen. Sie wollte ihm dieses Geld leihen, es sollte jedoch auch wieder zurückbezahlt werden. Dies sei so von ihr auch sowohl gegenüber ihrer Tochter als auch gegenüber ihrem Schwiegersohn kommuniziert worden. Das Geld habe sie auf das Konto ihrer Tochter überwiesen, da sie von ihrem Schwiegersohn die Kontodaten nicht gehabt habe. Sie habe das Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht gebraucht, es sollte jedoch kein Geschenk sein.

Die Antragstellerin beantragt daher:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5

Der Antragsgegner beantragt

Antragsabweisung und trägt hierzu vor, es sei niemals ein Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Schwiegermutter, weder schriftlich noch mündlich geschlossen worden. Er habe auch gar kein Geld für die Sondertilgung der Wohnung … benötigt, da er bereits am 08.06.2005 die gesamte jährlich mögliche Sondertilgungsrate von 24.286,37 € geleistet habe. Er habe das Geld weder benötigt, noch seine Schwiegermutter darum gebeten Das Geld sei daher von seiner Frau auf sein Bausparkonto überwiesen worden, da es dort zum damaligen Zeitpunkt noch gute Zinsen gegeben habe. Nach Auszahlung der Bausparsumme im Jahr 2008 habe er das Geld überwiegend für gemeinsame Ausgaben von ihm und seiner Ehefrau, wie Miete und Urlaub, verwendet.

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II.

6

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Rosenheim, Familiengericht örtlich und sachlich zuständig.

7

2. Dem Antrag der Antragstellerin war vollumfänglich stattzugeben.

8

Das Gericht ist auf Grund des Vortrags der Beteiligten, den vorgelegten Urkunden sowie der durchgeführten Zeugenvernehmung zu der Überzeugung gekommen, dass zwischen den Beteiligten ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Somit besteht für die Antragstellerin ein Rückforderungsanspruch für die gezahlten 10.000 € Darlehenssumme gem. §§ 488 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 BGB. Die Kündigung des Darlehensvertrags erfolgte durch Schreiben des Antragstellervertreters vom 08.05.2018 (Anlage zum Antragsschriftsatz v. 14.09.2018).

9

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme schließt das Gericht aus, dass es sich bei der Zahlung – wie vom Antragsgegner behauptet – um eine Schenkung gehandelt hat. Hätte es sich bei der Zahlung der Antragstellerin an ihre Tochter am 09.06.2005 um eine Schenkung an die Tochter oder die Eheleute gemeinsam gehandelt, hätte die Antragstellerin keinerlei Veranlassung gehabt, hierfür als Verwendungszweck „Darlehen für Wohnung … anzugeben. Offensichtlich hat die Antragstellerin den Eheleuten weitere Geldsummen tatsächlich als Schenkung für deren Hochzeit zur Verfügung gestellt. Die Wohnung … stand immer im Alleineigentum des Antragsgegners. Es erscheint daher verständlich und lebensnah, dass die Antragstellerin eine für sie derart hohe Summe allein ihrem Schwiegersohn nicht etwa als Schenkung sondern als Darlehen zur Verfügung stellt. In Anbetracht des eindeutigen Verwendungszweckes erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin hier eigenmächtig ohne jegliche Vereinbarung mit dem Antragsgegner gehandelt hat. Hätte sie ihrer Tochter oder den Eheleuten Geld als Schenkung zuwenden wollen, hätte sie diesen Verwendungszweck nicht gewählt. Die Ehe befand sich damals auch noch nicht in einer Krise. Ein Kalkül der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt dahingehend, einen solchen Verwendungszweck ohne Kenntnis des Antragsgegners zu nutzen, um für einen späteren Zeitpunkt sich einen Rückforderungsanspruch zu verschaffen, erscheint völlig lebensfremd. Ebenso erscheint es nicht vorstellbar, dass die Zeugin … ihre Mutter ohne Kenntnis des Antragstellers dazu bewegt hat, einen solchen Verwendungszweck anzugeben bzw. ihr ohne Kenntnis des Antragstellers fälschlicherweise gesagt habe, ihr Mann benötige das Geld für die Wohnung …. Die Antragstellerin war offensichtlich ihrer Tochter gegenüber sehr generös, so dass es fern liegt, dass die Zeugin ihrer Mutter eine solche Lüge erzählt haben könnte, um von ihr Geld zu erhalten. Zudem hat die Zeugin das Geld anschließend tatsächlich auf das Konto des Antragsgegners überwiesen. Die Tatsache, dass es sich hierbei um einen Bausparvertrag handelt, ist für die Frage, ob es sich um ein Darlehen handelt, irrelevant. Wie der Antragsgegner die Darlehenssumme verwendet bzw. anlegt, spielt keine Rolle und lag zudem außerhalb des Kenntnisbereiches der Antragstellerin. Auch vermag die Tatsache, dass die Sondertilgung auf die Wohnung … Tag vor der Überweisung durch die Antragstellerin an deren Tochter erfolgte, nicht beweisen, dass es sich nicht um ein Darlehen gehandelt haben konnte. Die von der Antragstellerin und der Zeugin geschilderten Gespräche über ein Darlehen für eine Sondertilgung auf die Wohnung des Antragsgegners müssen auf Grund des geschilderten und dargelegten zeitlichen Ablaufs bereits vor der getätigten Sondertilgung stattgefunden haben. Somit wusste der Antragsgegner zum Zeitpunkt seiner Sondertilgung bereits, dass er von seiner Schwiegermutter Geld erhalten wird. Das gewonnene Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt auch bereits verkauft.

10

Das Darlehen wurde nunmehr von der Antragstellerin gekündigt und die Darlehenssumme ist somit vom Antragsgegner in voller Höhe zurückzuzahlen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 35 FamGKG.

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