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Nachbarrecht und Weihnachtsdekoration – Was ist erlaubt?

Weihnachten steht vor der Tür – Wie umfangreich darf die Weihnachtsdeko am Haus ausfallen?

In der Weihnachtszeit ist es schön, die eigene Wohnung oder das Haus festlich zu dekorieren. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Wir geben Ihnen einen Überblick über das Nachbarrecht und die Regeln für die Weihnachtsdekoration, damit Sie sich in der Vorweihnachtszeit entspannen und auf die Festtage freuen können.

Die schönste Zeit des Jahres

Für die meisten Menschen ist die Weihnachtszeit die schönste Zeit des Jahres. Sowohl kleine Kinder als auch erwachsene Menschen erfreuen sich daran, dass zu der Weihnachtszeit die Stadt in den schönsten Lichtern erstrahlt und dass durch die Weihnachtsdekoration das nahende Fest der Liebe angekündigt wird. Natürlich verbinden erwachsene Menschen mit dieser Zeit etwas gänzlich anderes als die kleinen Kinder. Während sich die kleinen Kinder auf den Weihnachtsmann und die damit verbundenen Geschenke freuen sehnen sich die Erwachsenen eher nach einer ruhigen besinnlichen Zeit, in welcher der Stress des nunmehr fast vergangenen Jahres endlich abgestreift wird. Keine Frage, das Weihnachtsfest berührt fast jeden Menschen, unabhängig von der jeweiligen Glaubensrichtung.

Hauseigentümer und Mieter aufgepasst

Weihnachtsdekoration - Was ist erlaubt?
Symbolfoto: Von Luis Enrique Torres/Shutterstock.com

Ein wesentlicher Aspekt des Weihnachtsfestes ist die Weihnachtsdekoration, die nicht nur an öffentlichen Plätzen oder in Städten anzutreffen ist. Auch die privaten Häuser bzw. Wohnungen werden entsprechend weihnachtlich geschmückt, damit sich das viel berühmte weihnachtliche Gefühl einstellen kann. Für viele Menschen ist das Schmücken der eigenen vier Wände sowohl im Innen- als auch im Außenbereich eine wahre Frage der Ehre, sodass kein Aufwand zu groß und auch kein Kostenfaktor für eine entsprechend hübsche Weihnachtsdekoration gescheut wird. Flächen sind für gewöhnlich genügend vorhanden.

Sei es der Mieter, der neben der „inneren“ Wohnung auch den Balkon und die Fenster mit Weihnachtsschmuck versieht, oder der Hauseigentümer, welcher seinen Vor- oder Hintergarten prächtig für die Weihnachtszeit mit Weihnachtsschmuck ausstattet – wer in weihnachtliche Stimmung kommen möchte hat auf jeden Fall die Gelegenheit dazu. Der Markt bietet überdies auch eine überaus große Anzahl an verschiedensten weihnachtlichen Dekorationsartikeln, die in nahezu unerschöpflichen Varianten verfügbar sind. Von der Fassade bis zum Fenster kann jede Fläche mit jedem nur erdenklichen Artikel geschmückt werden.

Die Weihnachtszeit ist längst keine rechtsfreie Zeit

Bei aller weihnachtlichen Vorfreude darf natürlich nicht vergessen werden, dass auch die Weihnachtszeit keine rechtsfreie Zeit darstellt. Was den einen Menschen erfreut kann natürlich für den anderen Menschen auch ein Dorn im Auge sein, sodass das Wissen darum, was an Weihnachtsdekoration erlaubt ist und welche Einschränkungen beachtet werden müssen, überaus wichtig für den vorweihnachtlichen Frieden unter den Menschen ist.

Keine Verbote, aber Einschränkungen

Eines sei gleich vorweggesagt: Im Hinblick auf die Weihnachtsdekoration gibt es seitens des Gesetzgebers ausdrücklich keinerlei Verbote. Dementsprechend haben auch Mieter ausdrücklich das Recht, die angemietete Wohnung auch in den Außenbereich gehend zu schmücken und zu beleuchten. In diesem Punkt stehen die Rechte der Mieter den Rechten eines Hauseigentümers in nichts nach, allerdings gibt es gerade bei der Beleuchtung Einschränkungen zu beachten.

Das Schöne an Weihnachten ist, dass es nahezu überall auf der Welt gefeiert wird. Als ultima ratio im Zusammenhang mit der Weihnachtsdekoration gilt natürlich die amerikanische Bevölkerung, welche sich untereinander sogar regelrechte Wettbewerbe dahingehend liefert, wer das schönste Haus mit dem aufwendigsten und auffallendsten Weihnachtsschmuck zu bieten hat. So mancher Rekord wird hierbei aufgestellt, der andere Menschen in anderen Teilen der Welt inspiriert oder gar anspornt. Aktuell liegt beispielsweise der Rekord für die meisten Weihnachtslichter an einem Haus bei einer Familie in Australien, welche in der Vorweihnachtszeit sage und schreibe rund 502.000 Lichter an ihrem Haus anbrachte und auf diese Weise den Rekord für die umfangreichste Weihnachtsbeleuchtung eines privaten Haushaltes nach Australien holte. Mit der Leuchtkraft dieser Lichter hätte in Deutschland eine Fußgängerzone problemlos beleuchtet werden können.

In Deutschland werden im Zusammenhang mit den Feiertagen wie Halloween oder auch Weihnachten natürlich amerikanische oder in diesem Fall australische Verhältnisse natürlich nicht erreicht, allerdings gibt es auch hierzulande sehr ehrgeizige Weihnachtsdekorateure. Unabhängig von dem Umstand, ob es sich um eine angemietete Wohnung oder eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigentumshaus handelt, möchte natürlich jeder Weihnachtsfan in der Vorweihnachtszeit die schönste Weihnachtsdekoration sein Eigen nennen.

Selbst dann, wenn der Vermieter ein ausdrücklicher Weihnachtsmuffel ist, darf die vermietende Partei der Mietpartei den Weihnachtsschmuck nicht verbieten. Es gibt diesbezüglich Gerichtsurteile, welche die Rechte der Mieter in dieser Frage stärken (LG Berlin, Aktenzeichen 65 S 390/09) und sich auf die allgemeine Sitte des weihnachtlichen Schmucks der vier Wände sowie der Fenster und Balkone beziehen.

Bei der Außenbeleuchtung gibt es Einschränkungen

Obgleich Lichterketten sowie auch andere beleuchtete Weihnachtsdekorationsartikel natürlich ihren Effekt nur dann erzielen können, wenn sie auch gesehen werden, so dürfen diese natürlich nicht uneingeschränkt genutzt werden. Ein gutes Beispiel hierfür sind hell beleuchtete Lichterketten oder auch blinkende Lichterketten, die an den Außenfenstern oder auch an der Fassade sichtbar für alle anderen Menschen aufgehängt werden. Damit sich kein Nachbar daran stören kann sollte der Eigentümer der Weihnachtsdekoration diese Beleuchtung gegen 22 Uhr auch ausschalten. Es wird nur zu gern im Zusammenhang mit der Weihnachtsbeleuchtung vergessen, dass diese – dem reinen Grundprinzip nach – eine herkömmliche Lichtquelle darstellt und somit als Immission angesehen wird. Eine private Immission jedoch darf die öffentliche Beleuchtung nicht merklich überschreiten, damit keine Beeinträchtigung oder gar Störung der Nachbarn oder anderen Menschen in der direkten Umgebung erfolgen kann. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, und es gab in der Vergangenheit bereits Gerichtsverfahren zu dieser Thematik, so setzen die Gerichte die Immissionsgrenze überaus niedrig an. Das LG Wiesbaden hat sich im Jahr 2001 mit dieser Thematik befasst und in seinem Urteil (Aktenzeichen 10 S 46/01) festgestellt, dass eine 40 Watt Lampe in den Nachtstunden bei einem Dauerbetrieb eine nachbarschaftsrechtliche Beeinträchtigung darstellt und dementsprechend unterlassen werden muss.

Wenn es um die Fassade geht, kommt es sehr stark darauf an, ob es sich um ein Eigentumsverhältnis oder um ein Mietverhältnis handelt. Bei einem Mietverhältnis ist der Mieter lediglich dann zum Anbringen der Weihnachtsdekoration an der Fassade berechtigt, wenn im Vorfeld auch die ausdrückliche Erlaubnis der Vermieterpartei eingeholt wurde. Unabhängig von dem Eigentumsverhältnis der Fassade muss die Weihnachtsdekoration an der Fassade jedoch auf jeden Fall sicher installiert werden, damit sie sich nicht lösen und Personen- oder Sachschäden verursachen kann. Überdies darf die Weihnachtsdekoration an der Fassade natürlich keine Störung der Nachbarn darstellen und muss sich auch auf die Grenzen des eigenen Grundstücks beschränken. In Zeiten, in denen die Weihnachtsdekoration immer aufwendiger wird und mitunter sogar mechanisch betrieben ist (der viel berühmte winkende Weihnachtsmann) ist dieser Aspekt besonders als besonders wichtig anzusehen.

Es kommt nicht selten vor, dass eine Weihnachtsdekoration neben der Beleuchtung noch über eine Soundfunktion verfügt. Sei es das Abspielen einer schönen weihnachtlichen Melodie oder aber kurze Geräusche (das Weihnachtsgelächter „Ho-Ho-Ho“) – die Anbieter für Weihnachtsdekoration sind in den vergangenen Jahren diesbezüglich sehr erfinderisch geworden. Obgleich dies natürlich für Kinder ein besonderes Highlight darstellt, so darf auch hierbei der Aspekt der Störung anderer Menschen nicht vergessen werden. In vielen ländlichen Gegenden wird die abendliche Ruhe auch in der Vorweihnachtszeit sehr geschätzt, sodass die Weihnachtsdekoration mit den Soundeffekten natürlich nicht die ganze Nacht über betrieben werden darf. Diesbezüglich gab es zwar noch kein Gerichtsverfahren, allerdings ist ein derartiges Verfahren natürlich nicht ausgeschlossen. Wenn die Soundlautstärke jedoch nicht übermäßig laut ist und überdies auch die gleiche Uhrzeitenregelung wie bei der Lichtimmission zur Anwendung gebracht wird sollte es keinen Ärger mit Nachbarn oder mit den Menschen in der direkten Umgebung geben.

Selbstverständlich sollte auch nicht vergessen werden, dass Weihnachten nicht bei jedem Menschen den gleichen Stellenwert genießt. Dementsprechend sollte die Weihnachtsdekoration natürlich nicht die Grenzen des guten Geschmacks überschreiten, was gerade im Zusammenhang mit „Humor“ extrem wichtig ist. Was ein Mensch vielleicht als witzig oder originell empfindet, kann von einem anderen Menschen schnell als beleidigend oder kränkend empfunden werden. Die Weihnachtdekoration sollte daher dementsprechend so gewählt werden, dass sich kein Mensch beleidigt oder gekränkt fühlen kann. Im absoluten Zweifel sollte ganz besonders grenzwertige Weihnachtsdekoration eher den Innenbereich des Hauses bzw. der Wohnung schmücken.

Auch wenn die Weihnachtszeit als besonders besinnliche Zeit gilt, so sind Streitigkeiten natürlich auch in dieser Zeit nicht ausgeschlossen. Weihnachten ist zwar das Fest der Liebe, doch wenn es um die Rechte geht, so wird auch während der Weihnachtszeit gern einmal juristisch gestritten. Das Nachbarschaftsrecht ist hierbei der häufigste Grund für Streitigkeiten. Wenn Sie einen Streit mit Ihrem Nachbarn im Zusammenhang mit der Weihnachtsdekoration haben und diesbezüglich eine anwaltliche Vertretung benötigen, so können Sie sich natürlich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden.

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