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Beifahrer beschädigt beim Einsteigen die Beifahrertür – wer haftet?

Fahrlässigkeit und Mitverschulden: Wer trägt die Verantwortung bei Beschädigung der Beifahrertür?

In der Rechtsprechung gibt es immer wieder Fälle, in denen es um die Frage der Haftung bei Fahrzeugbeschädigungen geht. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage, wer für einen Schaden aufkommt, wenn eine Beifahrertür beschädigt wird. Hierbei spielen Begriffe wie Fahrlässigkeit, Mitverschulden und Schadensersatz eine entscheidende Rolle. Insbesondere die Abwägung zwischen der Verkehrssicherheit und den individuellen Handlungen der Beteiligten ist von Bedeutung. Das Haftpflichtrecht bietet hierbei den rechtlichen Rahmen, um solche Fälle zu beurteilen. Ein solcher Fall kann nicht nur im Kontext eines klassischen Autounfalls auftreten, sondern auch in alltäglichen Situationen, in denen es zu einer Fahrzeugbeschädigung kommt. Es ist daher für jeden Autofahrer von Bedeutung, sich mit diesen Themen auseinanderzusetzen, um im Schadensfall richtig handeln zu können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 C 111/20  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Beklagte beschädigte durch das Öffnen der Beifahrertür ein anderes Fahrzeug und wurde für fahrlässiges Handeln verantwortlich gemacht. Das Gericht minderte jedoch den Schadensersatzanspruch der Klägerin um 33 % aufgrund ihres Mitverschuldens.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beklagte beschädigt durch das Öffnen der Beifahrertür das Fahrzeug der Klägerin.
  2. Die Fahrlässigkeit der Beklagten wurde betont, insbesondere in Bezug auf die notwendige Sorgfalt beim Öffnen der Tür.
  3. Dunkelheit entbindet die Beklagte nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
  4. Die Beklagte hätte gesteigerte Sorgfaltspflichten beachten müssen, insbesondere da sie wusste, dass das Fahrzeug nahe einem hohen Bordstein geparkt war.
  5. Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten wurde festgestellt.
  6. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde um 33 % gemindert, da sie das Fahrzeug an einer riskanten Stelle geparkt hatte.
  7. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenpauschale von 25,00 EUR.
  8. Die Nebenforderungen der Klägerin, einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, wurden anerkannt.

Der unerwartete Vorfall: Beschädigung der Beifahrertür

Der Vorfall, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte, betraf eine Beschädigung der Beifahrertür eines Fahrzeugs. Die Beklagte beschädigte beim Einsteigen durch das Öffnen der Beifahrertür das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug. Der Schaden entstand durch einen Anstoß an einen daneben befindlichen, relativ hohen Bordstein, wodurch der Lack an der unteren Kante der Beifahrertür beschädigt wurde.

Fahrlässigkeit und Haftung: Wer trägt die Verantwortung?

Folgen einer Beifahrertür-Beschädigung im Verkehrsstreit
(Symbolfoto:  Albina Gavrilovic/Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Frage der Haftung und des Verschuldens. Es ging darum, ob die Beklagte fahrlässig gehandelt hat und inwieweit die Klägerin möglicherweise ein Mitverschulden trifft. Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierbei wurde insbesondere diskutiert, ob die Beklagte beim Öffnen der Beifahrertür die notwendige Sorgfalt beachtet hat, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es dunkel war und die Klägerin das Fahrzeug nahe an einem hohen Bordstein geparkt hatte.

Gerichtsentscheidung: Schadensersatz und Mitverschulden

Das Gericht entschied, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt hat. Sie hätte sich vor dem Öffnen der Tür vergewissern müssen, dass sie die Tür gefahrlos öffnen kann. Das Gericht betonte auch, dass es allgemein bekannt ist, dass beim Öffnen von Türen eines am Straßenrand abgestellten Pkw darauf geachtet werden muss, ob die Tür gefahrlos geöffnet werden kann. Die Beklagte wurde daher zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Allerdings wurde der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 33 % aufgrund ihres Mitverschuldens gemindert.

Fazit: Die Bedeutung von Verkehrssicherheit und Sorgfaltspflicht

Die Begründung des Gerichts für die Minderung des Schadensersatzanspruchs lag in der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin und der Tatsache, dass sie das Fahrzeug an einer Stelle mit einem hohen Bordstein abgestellt hatte. Dies führte zu einem Mitverschulden der Klägerin, da sie die Stelle ausgewählt hatte, an der sie das Fahrzeug abstellte und die Beklagte abholte.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR hat, da sie die von ihr getätigten Aufwendungen nicht ausreichend dargelegt hat.

Die Nebenforderungen der Klägerin, die sich auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten bezogen, wurden anerkannt, da die Beklagte sich nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befand.

Das Fazit dieses Urteils zeigt die Komplexität von Haftungsfragen im Straßenverkehr und die Bedeutung der Sorgfaltspflicht. Es unterstreicht auch die Notwendigkeit für Fahrzeugführer und Passagiere, sich der Umgebung bewusst zu sein und beim Öffnen von Autotüren Vorsicht walten zu lassen, um Schäden zu vermeiden. Das Urteil betont auch die Bedeutung von Beweisen und der Darlegung von Ansprüchen in rechtlichen Auseinandersetzungen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB

Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB bezieht sich auf das Verhalten einer Person, die die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies bedeutet, dass eine Person als fahrlässig handelt, wenn sie die objektive Vorsicht und Sorgfalt in einer bestimmten Situation nicht beachtet.

Im rechtlichen Kontext wird Fahrlässigkeit in verschiedenen Bereichen angewendet, darunter das Zivilrecht, das Strafrecht und das Versicherungsrecht. Im Zivilrecht bezieht sich Fahrlässigkeit auf Situationen, in denen eine Person die Sorgfaltspflichten aus verschiedenen Bereichen vernachlässigt. Dies kann beispielsweise aufgrund von gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, Erfahrungen oder aktuellem Wissen der Fall sein.

Im Strafrecht wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei bewusster Fahrlässigkeit ist sich der Täter bewusst, dass sein Handeln zu einer Straftat führen kann, hofft jedoch, dass nichts passieren wird. Bei unbewusster Fahrlässigkeit ist sich der Täter nicht bewusst, dass sein sorgloses Handeln zu einer Straftat führen kann.

Im Versicherungsrecht ist Fahrlässigkeit ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung, ob die Versicherung für einen entstandenen Schaden aufkommen muss oder nicht. Personen, die einen Schaden nicht beabsichtigt haben, ihn durch ihr Verhalten jedoch begünstigt und somit verursacht haben, fallen unter die Kategorie der fahrlässig Handelnden.

Es ist auch zu beachten, dass es verschiedene Grade der Fahrlässigkeit gibt, darunter einfache und grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit bezieht sich auf Situationen, in denen eine Person unachtsam oder unwissend handelt und dadurch einen Schaden verursacht. Grobe Fahrlässigkeit hingegen bezieht sich auf Situationen, in denen eine Person die Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt.

Es ist zu beachten, dass der Schuldner gemäß § 276 Abs. 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, es sei denn, eine strengere oder mildere Haftung ist ausdrücklich bestimmt oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen.

Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB

Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB bezieht sich auf Situationen, in denen der Geschädigte selbst einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses begangen hat. Dies bedeutet, dass der Geschädigte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, die speziell dazu diente, den konkret eingetretenen Schaden zu vermeiden.

Die Bestimmung des Mitverschuldens hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst muss der Geschädigte verschuldensfähig sein. Hierbei sind beispielsweise die §§ 827, 828 BGB zu beachten. Darüber hinaus muss geprüft werden, inwieweit das Verhalten des Geschädigten das Schadensrisiko bzw. das Schadensausmaß erhöht hat. Der Grad des Verschuldens ist ebenfalls zu ermitteln. Es können bei der Beurteilung des Mitverschuldens nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind.

Das Mitverschulden eines Geschädigten kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers bzw. seiner Versicherung verringern. Dies beruht auf dem Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seiner Schadensersatzansprüche hinnehmen muss.

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Es gibt auch Situationen, in denen sich der Geschädigte das Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen muss. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ein vertraglicher Schadensersatzanspruch oder eine Sonderverbindung bestand.

Es ist auch zu beachten, dass bestimmte Personen, wie Kinder unter sieben bzw. zehn Jahren, Bewusstlose, geistig kranke Personen, kein Mitverschulden angerechnet werden kann. Bei Kindern und Heranwachsenden zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr kommt ein Mitverschulden infrage, wenn ihnen die Einhaltung von Sorgfaltspflichten bewusst ist.

In bestimmten Situationen, wie beispielsweise bei Verkehrsunfällen, kann das Mitverschulden besonders relevant werden. Wenn beispielsweise ein Motorradfahrer auf das Tragen von Lederkleidung und Motorradstiefeln verzichtet, obwohl dies sinnvoll erscheint, kann dies ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellen und sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes auswirken.

Es ist daher klar, dass das Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des Schadensersatzanspruchs spielt und diesen erheblich beeinflussen kann.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Remscheid – Az.: 28 C 111/20 – Urteil vom 19.11.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in tenorierter Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Auslagenpauschale besteht demgegenüber nicht.

1.

Die Beklagte hat durch das Öffnen der Beifahrertüre und den hiermit einhergehenden Anstoß an den daneben befindlichen, relativ hohen Bordstein das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug beschädigt, weil dadurch der Lack an der unteren Kante der Beifahrertür beschädigt wurde.

Die Beklagte handelte hierbei auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Beklagte hätte sich entweder vor dem Öffnen der Türe vergewissern müssen, dass sie die Türe gefahrlos öffnen kann, oder aber die Tür langsam bzw. zunächst nur einen Spalt öffnen müssen, um dann absehen zu können, wie weit sie die Tür – ohne die Gefahr einer Beschädigung – öffnen kann. Hieran ändert es auch nichts, dass es nach dem Vortrag der Beklagten dunkel war und die Klägerin schon zuvor bemerkt habe, dass sie mit der Beifahrerseite nah an einem relativ hohen Bordstein geparkt habe. Denn beides entbindet die Beklagte nicht davon, beim Öffnen der Tür des nicht ihr gehörigen Pkw sorgsam zu sein. Es ist auch allgemein bekannt (und gilt auch bei Dunkelheit), dass beim Öffnen von Türen eines Pkw, der am Straßenrand/Bordstein abgestellt ist, darauf geachtet werden muss, ob bzw. dass die Tür gefahrlos für andere Verkehrsteilnehmer, andere Fahrzeuge und das abgeparkte Fahrzeug geöffnet werden kann. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, ob bzw. wie sie diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen ist. Dass es dunkel war, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zum Wegfall ihres Verschuldens, sondern begründet vielmehr noch gesteigerte Sorgfaltspflichten des Einsteigenden. Denn die Beklagte hätte auch bei Dunkelheit angesichts des ihr bekannten Umstandes, dass sie sich auf dem Bordstein befand, während das Fahrzeug auf der Straße/Fahrbahn abgestellt war, davon ausgehen können und müssen, dass die Beifahrertür beim Öffnen an den Bordstein gerät. Die Beklagte hätte zudem ihr Mobiltelefon nutzen können, um vor dem Einsteigen den Bereich unten neben der Beifahrertür auszuleuchten. Dann wäre ihr aufgefallen, dass die Tür angesichts des hohen Bordsteins nicht vollständig zu öffnen war. All dies hat die Beklagte unterlassen, was in jedem Falle entgegen ihrer Ansicht einen Verschuldensvorwurf zu begründen geeignet ist. Auch in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18.12.2014 (9 S 134/14, NJW 2015, 1258) wurde im Übrigen ein Verschuldensanteil der aussteigenden Beifahrerin von immerhin 30 % angenommen, während die zugrunde liegende erstinstanzliche Entscheidung sogar zu einem Verschuldensanteil von 80 % gelangt war.

Die Beklagte handelte auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit tatbestandsmäßigen Verhaltens ist im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB bereits indiziert und Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der eingetretene Schaden der Klägerin beläuft sich auf die aus dem Kostenvoranschlag vom 17.01.2020 (Anlage 1, Bl. 4 GA) ersichtlichen Netto-Reparaturkosten. Hiergegen hat die Beklagte nichts erinnert.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB um 33 % aufgrund ihres Mitverschuldens gemindert.

Der Geschädigte muss sich die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges auch bei einer Haftung des Schädigers wegen Verschuldens anrechnen lassen. Die Annahme einer über 20 % hinausgehenden Mitverschuldensquote erscheint vorliegend deswegen angezeigt, weil die Klägerin nicht nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trifft. Vielmehr war sie es, die eigenverantwortlich diejenige Stelle bestimmt hat, an welcher sie das Fahrzeug abstellen und die Beklagte abholen wollte (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Dabei oblag es ihr als Fahrerin, hierfür eine Stelle zu wählen, bei der ein gefahrloses Einsteigen (für Fahrzeug und Mensch) möglich ist (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Hält der Fahrer wie hier an einer Stelle mit – nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – relativ hohen Bordstein, so trifft ihn ein Mitverschulden für eine Beschädigung wegen einer fehlerhaften Auswahl der Anhaltestelle bzw. wegen eines unterlassenen Hinweises auf die besonderen, beim Öffnen der Tür bestehenden Gefahren (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.). Insoweit erscheint der Ansatz einer Mithaftungsquote von 33 % angemessen, aber auch ausreichend.

Sofern in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18.12.2014 (Az. 9 S 134/14, NJW 2015, 1258) eine Quote von 70 % zu 30 % zulasten der Fahrerin angedeutet wurde, war dies dem Umstand geschuldet, dass im dort zu entscheidenden Fall die Beifahrerin die Beschädigung der Tür beim Aussteigen verursachte und hierbei naturgemäß – aus ihrer Position im Fahrzeug heraus – kaum die Möglichkeit hatte, sich vor dem Öffnen der Tür über die örtlichen Verhältnisse zu vergewissern. Dies war vorliegend, wie bereits dargestellt, anders, da die Beschädigung beim Einsteigen der Beklagten auf Beifahrerseite erfolgte.

Eine höhere Mitverschuldensquote wegen einer unterlassenen Warnung seitens der Klägerin, welche nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten den hohen Bordstein schon zuvor bemerkt und selbst die Beifahrertür geöffnet haben soll, scheidet aus. Die beweisbelastete Beklagte hat insoweit kein taugliches Beweismittel angeboten. Eine Parteivernahme kommt aus den Gründen des Hinweises vom 27.10.2020 insoweit nicht in Betracht. Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie die Beklagte behauptet, würde dies jedoch ohnehin allenfalls zu einer Quotelung von 50/50 führen. Denn das Verschulden der Beklagten erscheint selbst neben den behaupteten Mitverschuldensbeiträgen der Klägerin so signifikant, dass eine andere Quote zugunsten der Beklagten nicht angemessen wäre.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte demgegenüber keinen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Sie hat nämlich die von ihr getätigten Aufwendungen nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, eine Kostenpauschaule sei hinsichtlich der anfallenden zeitlichen Aufwendungen und Kosten gerechtfertigt. Allerdings wird nur bei „klassischen“ Verkehrsunfällen unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei deren Regulierung um ein Massengeschäft handelt, regelmäßig von näherem Sachvortrag bezüglich getätigter Aufwendungen abgesehen. Eine generelle Anerkennung einer Kostenpauschale für sämtliche anderen Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen existiert hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 f.). Angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung ist die Anerkennung einer Pauschale ohne nähere Darlegung einzelner Positionen und Aufwendungen auch nicht gerechtfertigt (BGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend, ohne substantiiert darzulegen, welche Aufwendungen überhaupt von ihr getätigt wurden. Dies reicht nach oben dargestellten Grundsätzen nicht aus, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorfall unstreitig nicht um einen Verkehrsunfall „im klassischen Sinne“ handelt.

II.

Die Nebenforderungen der Klägerin beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Klägerin hatte der Beklagten per WhatsApp am 22.01.2020 erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 05.02.2020 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist befand sich die Beklagte in Verzug mit der Folge, dass sowohl die begehrten Zinsen als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattungsfähig sind.

Die geltend gemachten Gebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch der nunmehr zugesprochene Betrag hätte zu vorgerichtlichen Kosten in gleicher Höhe geführt, da jeweils ein Gegenstandswert von bis 500,00 EUR zugrunde zu legen ist und ein Gebührensprung mithin nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor.

IV.

Der Streitwert wird auf 278,20 EUR festgesetzt.

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