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Vorempfänge – Anrechnung auf Erbteil

Bundesgerichtshof

Az: IV ZR 82/08

Urteil vom 28.10.2009


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinenschrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist:

„2.

[Der Kläger] hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet.“

Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein.

Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt:

„Der [Kläger] anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt.“

In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter anderem bestimmt:

„3)

Meinen Sohn [Kläger] sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist.“

In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem:

„3)

Mein Sohn [Kläger] hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil.“

Das Nachlassgericht hat einen Gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht halten die hier über die Anrechnung oder Ausgleichung der Vorempfänge außerhalb letztwilliger Verfügungen getroffenen Regelungen für formungültig. Zwar könne gemäß § 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung bei der durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgten Zuwendung in der Form angeordnet werden, die für die Zuwendung selbst gelte. Das betreffe aber nur die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Für die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Witwe bleibe es bei dem Grundsatz, dass Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse nur durch letztwillige Verfügungen angeordnet werden können. Im Übrigen könne durch eine bei der Zuwendung getroffene, grundsätzlich keiner Formvorschrift unterliegende Bestimmung zwar gemäß § 2315 Abs. 1 BGB die Anrechnung eines Vorempfangs auf den Pflichtteil angeordnet werden. Im vorliegenden Fall gehe es aber um eine Anrechnung auf den Erbteil des Klägers. Aus § 2315 Abs. 1 BGB könne auch nicht geschlossen werden, dass eine Anrechnung insoweit erst recht formlos möglich sein müsse. Vielmehr trage § 2315 Abs. 1 BGB der Besonderheit Rechnung, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht – anders als die Erbteile einzelner Miterben – nicht durch letztwillige Verfügung einschränken könne. Um auf den Pflichtteil anrechenbare Vorempfänge zu ermöglichen, ohne dass es für die Anrechnung eines Pflichtteilsverzichts gemäß § 2346 BGB bedürfe, lasse das Gesetz eine grundsätzlich formfreie Anrechnungsbestimmung bei der Zuwendung zu. Das könne nicht analog auf die Anrechnung von Vorempfängen bei der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Schließlich könne die Anrechnung auch nicht durch einen außerhalb erbrechtlicher Regeln stehenden Vertrag sui generis zwischen Erblasser und Erben verbindlich vereinbart werden.

Soweit den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 Anrechnungsbestimmungen zu entnehmen seien, werde dadurch die erbvertragliche Einsetzung des Klägers als Erbe zu 1/4 beeinträchtigt. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass dem Kläger bei einer Anrechnung von 3,6 Mio. DM sowie 600.000 DM von seinem Erbteil überhaupt nichts mehr verbliebe. Die testamentarischen Anordnungen seien daher gemäß §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2291 BGB unwirksam.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Klägers bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.

1.

Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Klägers in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB hier nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 BGB eines ändernden Erbvertrages bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.

2.

Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu folgen.

a)

Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu § 2050 Abs. 3 BGB stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelassenen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gemäß § 311 BGB. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Vereinbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzgeber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der §§ 2042 ff. BGB vorgegeben.

Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 – IV ZR 309/90 – FamRZ 1992, 665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des § 2050 Abs. 1 und 3 BGB abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2050 Rdn. 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2050 Rdn. 22; Palandt/ Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2050 Rdn. 1).

b)

Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgte Anordnung, sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach § 2315 Abs. 1 BGB sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam angeordnet werden könne, überzeugt nicht. Nach § 2315 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Verringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanordnung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des § 2348 BGB, weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen treffen, und zwar auch nachträglich (RGZ 67, 306, 309; 71, 133, 135; 90, 419, 422; Senat, Urteil vom 30. September 1981 – IVa ZR 127/80 – NJW 1982, 575 unter III 3 a.E.). Was das Gesetz für den Pflichtteil zur Vermeidung eines notariell zu beurkundenden Erbverzichts zulässt, um anzurechnende Vorempfänge zu erleichtern, kann nicht auf Anordnungen für den Erbteil übertragen werden.

c)

Allerdings kann ein Erblasser gemäß §§ 328, 331 BGB einem Dritten schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vertragspartner des Erblassers ohne Einhaltung der für Verfügungen von Todes wegen vorgeschriebenen Form zuwenden. Die Rechtsbeziehungen sowohl im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Vertragspartner als auch im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Drittem richten sich nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht (st. Rspr., BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201 f.; 66, 8, 12 ff.; 157, 79, 82 f.; Senatsurteile vom 19. Oktober 1983 – IVa ZR 71/82 – NJW 1984, 480 unter 1; vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 – NJW 2008, 2702 Tz. 19). Die Person des begünstigten Dritten muss bei Abschluss des Rechtsgeschäfts im Deckungsverhältnis noch nicht feststehen; es genügt, wenn sie bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – V ZR 208/06 – NJW-RR 2008, 683 Tz. 10).

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Durch einen solchen, grundsätzlich formfreien Vertrag kann sich der Versprechende aber nicht wirksam zu einer Anrechnung oder einer Ausgleichung verpflichten, der Bedeutung für eine Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB zukäme; dafür bedürfte es, wenn es sich nicht um Anordnungen des Erblassers nach §§ 2050 Abs. 1 und 3, 2315 BGB handelt, letztwilliger Verfügungen (insoweit unklar MünchKomm-BGB/Heldrich, a.a.O. § 2050 Rdn. 31; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2050 Rdn. 33; Soergel/M. Wolf a.a.O. § 2050 Rdn. 19). Ein Vertrag zugunsten Dritter könnte demgegenüber nur einen außerhalb der Erbauseinandersetzung stehenden, für die Verteilung des Nachlasses rechtlich unerheblichen Anspruch gegen den Versprechenden persönlich auf eine bestimmte oder bestimmbare Leistung begründen. Einen derartigen Anspruch macht die Beklagte hier nicht geltend. Die Klageanträge richten sich vielmehr auf Feststellungen zur Vorbereitung einer Erbauseinandersetzung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 – IV ZR 104/89 – NJW-RR 1990, 1220 unter I). Erbteilung kann der Kläger ohne jede Anrechnung der Vorempfänge verlangen.

Im Übrigen liegt es fern, die Vereinbarungen des Erblassers mit dem Kläger vom 27. Juli 1978 und vom 8. September 1997 als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen oder umzudeuten. Sie sind nicht auf Leistungen des Klägers zugunsten von Miterben außerhalb der Erbauseinandersetzung gerichtet, sondern sollen die Ansprüche des Klägers auf seinen Erbteil gerade bei einer Erbauseinandersetzung bzw. bei Geltendmachung eines Pflichtteils beschränken. Um dies zu erreichen, hätte es letztwilliger Verfügungen bedurft, über deren Form der Erblasser, der mehrfach testiert hat, unterrichtet war. Er hat eine Anrechnung der Vorempfänge des Klägers ausdrücklich in seinem Testament vom 3. September 1998 angeordnet, freilich beschränkt auf den Pflichtteil, auf den der Kläger ohnehin verzichtet hatte, und im Widerspruch zur erbvertraglichen Einsetzung des Klägers (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).


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