Skip to content

Mitverschulden des Geschädigten bei einem Sturz

Sturzrisiko und Sorgfaltspflicht: Kein Schmerzensgeld bei bewusstem Eingehen eines Risikos

In einem bemerkenswerten Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden, dass ein Kläger, der sehenden Auges ein offensichtliches Risiko eingeht, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist. Der Fall dreht sich um einen Sturz in einem Gebäude, in dem Bauarbeiten stattfanden. Der Kläger stürzte auf einer Treppe, die mit einem löchrigen Malervlies bedeckt war. Das Gericht musste die Frage klären, inwieweit der Kläger selbst für den Unfall verantwortlich ist und ob die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verletzt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 3080/22 >>>

Abwägung der Verursachungsanteile

Mitverschulden des Geschädigten bei einem Sturz
Bewusstes Risiko ohne Schmerzensgeld: Das OLG Nürnberg urteilt, dass die Eigenverantwortung des Klägers dessen Ansprüche auf Schmerzensgeld untergräbt, trotz geringfügiger Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen. (Symbolfoto: Viacheslav Nikolaenko  /Shutterstock.com)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage des Geschädigten auf Schmerzensgeld bereits abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein, doch das OLG Nürnberg beabsichtigt, diese zurückzuweisen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger das Risiko bewusst eingegangen war, da er das löchrige Malervlies auf der Treppe kannte und trotzdem den Weg wählte. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile führte dazu, dass der Kläger weit überwiegend selbst für den Unfall verantwortlich war.

Rolle der Verkehrssicherungspflicht

Die Beklagten, darunter die Vermieterin des Gebäudes und die Architektin, die mit der Bauleitung beauftragt war, verteidigten das erstinstanzliche Urteil. Sie argumentierten, dass ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagten als gering einzustufen ist, insbesondere im Vergleich zum bewussten Eingehen des Risikos durch den Kläger.

Tatsachenfeststellungen und Berufungsverfahren

Das OLG Nürnberg betonte, dass die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen werden können. Das Landgericht hatte den Kläger und weitere Zeugen angehört und kam zu dem Schluss, dass der Kläger das Risiko bewusst eingegangen war. Der Kläger hatte keine konkreten Einwände gegen diese Feststellungen, sondern wendete sich lediglich gegen die rechtliche Bewertung.

Schlussbetrachtung: Eigenverantwortung und Rechtsprechung

Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen, in denen die Eigenverantwortung des Geschädigten und die Sorgfaltspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen gegeneinander abgewogen werden müssen. Es legt nahe, dass ein Kläger, der bewusst ein Risiko eingeht, seine Ansprüche auf Schmerzensgeld verlieren könnte, insbesondere wenn die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Verkehrssicherungspflichtigen als gering angesehen wird.

Kein Schmerzensgeld wegen Mitverschulden? Ihre Optionen im Überblick

Sie sind gestürzt und die Versicherung oder das Gericht sehen ein Mitverschulden Ihrerseits, weshalb Ihnen kein Schmerzensgeld zugesprochen wird? Dies ist eine ernste Angelegenheit, die eine genaue rechtliche Prüfung erfordert. Ich biete Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation an, gefolgt von einer umfassenden Beratung. Gemeinsam können wir die Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung oder eines Widerspruchs gegen die Entscheidung evaluieren. Lassen Sie uns klären, ob und wie Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Ersteinschätzung und weitere Beratung.

➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 3 U 3080/22 – Hinweisbeschluss vom 10.03.2023

Leitsatz:

Bei einem Sturzgeschehen kann die Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ausnahmsweise dazu führen, dass kein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn der Geschädigte sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen und die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist. (Rn. 32)

 

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.09.2022, Az. 7 O 4014/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe

A.

Die Beklagte zu 1) ist Vermieterin der S. GmbH in Nürnberg, und war im September 2018 Bauherrin von Trockenbauarbeiten im Sanitärbereich des Gebäudes. Die Beklagte zu 2) war als Architektin mit der Bauleitung befasst. Die Arbeiten nahm der Streitverkündete C. im Rahmen seines Unternehmens „Trockenbau C.“ vor. Während der Arbeiten legte der Streitverkündete unter anderem auf der Treppe von der tiefergelegenen Eingangstür des Gebäudes ins Erdgeschoss und auf dem anliegenden Flur ein Malervlies (Fotos in Anlage K 2) aus. Streitgegenständlich ist ein Vorfall vom Vormittag des 26.09.2018.

Das Landgericht hörte den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) informatorisch an und erhob Beweis durch Einvernahme der Zeugen V., G. und Z. Mit Endurteil vom 29.09.2022 wies es die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass jedenfalls aufgrund des weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB der Anspruch ausgeschlossen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger in seiner Berufung. Er beantragt,

I. Die Beklagten werden unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.086,23 € zu bezahlen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Landgericht zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers angenommen habe. Verfahrensfehlerhaft habe darüber hinaus das Landgericht keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorgenommen, sondern eine etwaige Verkehrssicherungspflicht der Beklagten offengelassen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Berufung des Klägers ist zur Überzeugung des Senats unbegründet.

I. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts können im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden.

1. Das Landgericht führte im angegriffenen Urteil u.a. Folgendes aus:

Nach eigenen Angaben des Klägers war ihm zum Zeitpunkt des Sturzes seit mehreren Monaten bekannt, dass auf den Wegen und Treppen des Gebäudes Vlies verlegt war, und zusätzlich seit mindestens einer Woche bekannt, dass das Vlies im Treppenhaus voller Löcher war. Der Unfalltag, der 26.09.2018, war ein Mittwoch. Wie der Kläger ebenfalls selbst angibt, war er an diesem Tag die Treppe, auf der er später beim Hinuntergehen gestürzt ist, vor dem Sturz hinaufgegangen, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen wäre. Er gab ebenfalls an, dass er in den Tagen vorher jeden Tag – wobei das Gericht davon ausgeht, dass es sich insoweit um die Tage Montag und Dienstag derselben Woche sowie die Tage Mittwoch, Donnerstag und Freitag der Vorwoche handelt – im Gebäude gewesen sei. Welchen Zugang zum Gebäude er dabei benutzt hat, beschreibt er nicht. Das Gericht geht jedoch aufgrund der Angaben des Zeugen V. und der Zeugin G. davon aus, dass der Kläger regelmäßig, auch in den Tagen vor dem Unfall, die Treppe zum Labor benutzt hat. Der Zeuge V. erklärte, warum bei der üblicherweise vom Kläger gefahrenen Tour mit Zwischenabgabe dies der natürliche Weg des Klägers ins Gebäude gewesen sei. Die Zeugin G. bestätigte, dass der Kläger üblicherweise dieselbe Tour gefahren sei. Wenn der Kläger – in Kenntnis der Löcher im Malervlies – also an den Tagen vor dem Unfall auf dem Weg nach oben und nach unten die Treppe problemlos bewältigt hat, so wäre er beim Hinuntergehen am Unfalltag ebenso wenig gestürzt wie vorher beim Hinaufgehen oder in den vorangegangenen Tagen auf beiden Wegen, wenn er auch beim Hinuntergehen der Treppe zum Zeitpunkt des Unfalls mit der dem löchrigen Belag angemessenen Sorgfalt gehandelt hätte.

Weiterhin erklärte der Kläger selbst – und dies bestätigten sämtliche vernommenen Zeugen – dass es einen weiteren Zugang zum Gebäude gebe, der für die Fahrer bequemer sei, da sich dort eine Rampe befinde, den er aber am Unfalltag nicht genutzt habe. Auch wenn der Zeuge V. nachvollziehbar erklärte, warum der Kläger an diesem Tag aus seiner Sicht sinnvollerweise die (direkte) Treppe zum Labor und nicht die Rampe für die Fahrer genommen habe, so lässt dies nicht den Mitverschuldensanteil des Klägers entfallen. Gleiches gilt für die glaubhaften Angaben der Zeugin Z., dass unterschiedliche Fahrer verschiedene Gewohnheiten hätten, das Gebäude zu betreten. Der Zeuge V. gab wiederum glaubhaft an, dass seine anderen Fahrer den Zugang, den der Kläger genutzt habe, praktisch nie benutzten. Er erinnerte sich auch an die Aufforderung zur Anweisung seiner Fahrer, den Bereich, in dem das Vlies verlegt wurde, möglichst wenig zu nutzen. Auch wenn der Zeuge keine Angaben dazu machte, ob er eine entsprechende Anweisung an die Fahrer erteilt habe, so drängt es sich – unabhängig vom Zustand des Malervlieses – dennoch für sämtliche Fahrer auf, von zwei möglichen Zugängen denjenigen zu benutzen, an dem keine Bauarbeiten stattfinden. Wenn dem Kläger zudem der löchrige Zustand des Vlieses und die damit drohenden Gefahren seit mindestens einer Woche bekannt waren, so war er gehalten, sich entsprechend den Gegebenheiten vorsichtig zu verhalten, einen Umweg zum Labor in Kauf zu nehmen und das löchrige Vlies zu meiden.

2. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, juris-Rn. 11).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) informatorisch angehört und deren Vorbringen in nicht beanstandungsfähiger Weise gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17, juris-Rn. 12). Darüber hinaus hat das Landgericht drei Zeugen vernommen und sich mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Konkrete Einwände gegen die Würdigung dieser Aussagen bringt die Berufung des Klägers nicht vor; sie wendet sich lediglich gegen die rechtliche Subsumption dieser Tatsachenfeststellungen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen.

II. Nach Maßgabe dieser Feststellungen ergibt die Abwägung der Umstände, dass der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht besteht. Denn das Mitverschulden des Klägers führt ausnahmsweise bei der Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile dazu, dass der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht mehr als „billig“ i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB eingeschätzt werden darf.

1. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann u.a. bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen nach dem Beweismaß des § 287 ZPO festzusetzen (BGH, Urteil vom 24.05.1988 – VI ZR 159/87, juris-Rn. 7). Dabei ist das mitwirkende Verschulden des Verletzten als einer der Umstände zu berücksichtigen, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten sind und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (BGH, Urteil vom 21.04.1970 – VI ZR 13/69, juris-Rn. 37). Die vorzunehmende Abwägung kann sogar ergeben, dass ein etwaiger Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen ist, wenn dem Geschädigten ein entsprechend hohes Mitverschulden zur Last fällt (OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.08.1999 – 6 U 40/98, juris-Rn. 8).

Nach dem insoweit anzuwendenden § 254 Abs. 1 BGB ist eine Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile der Parteien in Bezug auf das konkrete Schadensereignis unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.06.2013 – III ZR 326/12, juris-Rn. 19). Ein weiterer Faktor der Abwägung ist das beiderseitige Verschulden, wobei § 254 Abs. 1 BGB unter dem Begriff des Verschuldens die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt, versteht (BGH, Urteil vom 20.01.1998 – VI ZR 59/97, juris-Rn. 9). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, juris-Rn. 10).

2. Ein im vorliegenden Fall in die Abwägung einzustellender Belang ist das erhebliche Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen.

a) Ein Mitverschulden des Verletzten nach § 254 Abs. 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens im eigenen Interesse anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, juris-Rn. 9). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Anspruchs des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung (vollen) Ersatz fordert (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14, juris-Rn. 13). Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig hätte erkennen können, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen, und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (Oetker, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 254 BGB Rn. 47).

Ein derartiges Mitverschulden aufgrund einer erkennbaren Pflichtverletzung des Geschädigten ist in der Rechtsprechung beispielsweise bejaht worden, wenn der Kunde in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts auf herumliegenden Blättern o.ä. ausrutscht (OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 – 12 U 271/97, juris-Rn. 14) oder wegen einer Wasserlache im Kassenbereich eines Baumarktes stürzt (OLG Hamm, Teilurteil vom 15.03.2013 – I-9 U 187/12, juris-Rn. 45); wenn ein Besucher die Außentreppe einer Gaststätte benutzt, obwohl er erkannt hat, dass die Treppe rutschig ist, weil es geregnet hat und Blätter auf den Treppenstufen gelegen haben (OLG München, Urteil vom 30.09.2015 – 3 U 2850/14, juris-Rn. 12); wenn sich ein Gaststättenbesucher auf einen erkennbar vereisten Parkplatz begibt (BGH, Urteil vom 20.11.1984 – VI ZR 169/83, juris-Rn. 15); oder wenn ein Bauarbeiter einen mit einer undurchsichtigen Plane abgedeckten Bodenbereich einer Baustelle betritt (OLG Koblenz, Urteil vom 18.08.1998 – 3 U 713/95, juris-Rn. 55).

b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs und unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist ein erhebliches Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB an dem streitgegenständlichen Sturz zu bejahen.

Das Landgericht stellte u.a. fest, dass der Kläger in der Woche des Sturzes schon mehrfach vor Ort gewesen war, ihm die Beschädigungen des Malervlieses vor und auf der streitgegenständlichen Treppe schon seit längerem bekannt waren und er auch am Sturztag bei Aufgang der Treppe diese Risse und Löcher wahrgenommen hatte. Damit musste ihm auch die davon ausgehende Gefahr bewusst sein. Dennoch hat er auch auf dem Rückweg den Weg über das Malervlies gewählt, obgleich es einen Alternativweg gab, um zu der von ihm avisierten Örtlichkeit zu gelangen. Dieser Alternativweg war auch der eigentlich für die Fahrer vorgesehene Weg; die Kollegen des Klägers wählten auch regelmäßig diesen anderen Weg. Damit hat der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren. Dies erfolgte mindestens fahrlässig und war auch für die Schadensherbeiführung kausal.

Auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich ein erhebliches Mitverschulden des Klägers. Die darauf ersichtlichen Umstände mit dem erkennbar rutschigen und rissigen Malervlies verlangen dem Benutzer der Treppe ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit ab. Er ist vor diesem Hintergrund gehalten, dem Zustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken und sich darüber zu vergewissern, ob er sich in einem sicheren Zustand befindet.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die streitgegenständliche Treppe den direktesten Weg zwischen den vom Kläger gewählten Parkplatz und dem Labor darstellt. Zur Umgehung einer Gefahrenstelle ist es durchaus zumutbar, entweder einen anderen Parkplatz (z.B. an der Rampe) zu wählen oder einen geringfügigen Umweg in Kauf zu nehmen.

Eine Minderung des Mitverschuldens ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, sich beim Herabsteigen der Treppe festgehalten zu haben. Denn auch beim Festhalten an einem Geländer bietet die Benutzung einer Treppe mit löchrigem Malervlies ein erhöhtes Gefahrenpotential, das für jedermann erkennbar ist und nicht allein durch Festhalten beherrschbar ist. Auch ist das Hinaufsteigen einer Treppe mit Malervlies nicht mit geringeren Risiken verbunden als das Hinabsteigen. Es besteht auf beiden Wegen die Möglichkeit, sich mit dem Schuh in einem Loch zu verfangen.

3. Auf Seiten der Beklagten sind folgende Belange in die Abwägung einzustellen.

a) Zu berücksichtigen ist zum einen, dass die Beklagten nicht originär für die Baustelle verantwortlich waren. Die Beklagte zu 1) ist Vermieterin der S. GmbH in Nürnberg, und war im September 2018 Bauherrin von Trockenbauarbeiten im Sanitärbereich des Gebäudes. Die Beklagte zu 2) war als Architektin mit der Bauleitung befasst. Die Arbeiten nahm der Streitverkündete C. im Rahmen seines Unternehmens „Trockenbau C.“ vor. Die Beklagten fungierten auch nicht als Arbeitgeber des Klägers. Ihnen obliegt daher lediglich eine „sekundäre” Verkehrssicherungspflicht, die vor allem Kontroll- und Überwachungspflichten auslöst.

b) Zum anderen kann auf Seiten der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten die objektiv hinreichende Erkennbarkeit der Gefahrenquelle nicht außer Acht gelassen werden.

Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 – 9 U 143/05, juris-Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2015 – I-9 U 139/15, juris-Rn. 9). Die Sicherungserwartungen des Verkehrs sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH, Urteil vom 11.12.1984 – VI ZR 218/83, juris-Rn. 11).

Im vorliegenden Fall hatten die Mitarbeiter des Labors sowie die Fahrer Kenntnis sowohl von der seit 16.07.2018 – bis zum Vorfalltag des 26.09.2018 also seit mehreren Wochen – bestehenden Baustelle als auch von den im Malervlies befindlichen Löchern. Auch ergibt sich aus den in der Akte befindlichen Lichbildern der Örtlichkeit, dass sich für einen objektiven Dritten auf den ersten Blick erschließt, dass der Bereich zur und auf der Treppe mit einem – nicht mehr unbeschädigten – Malervlies bedeckt ist, zumal unstreitig ist, dass die Sturzstelle zum Unfallzeitpunkt ausreichend beleuchtet war. Gegenüber diesen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen, sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs herabgesetzt, da man sich – und sei es durch die Verwendung der vorhandenen Alternativroute – durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann.

c) In Bezug auf die Beklagte zu 2) – die mit der Bauleitung befasste Architektin – ist zu beachten, dass im Regelfall der Architekt nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten braucht, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen. Neben dieser so genannten „sekundären” Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen, treffen den bauleitenden Architekten „primäre” Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Es ist im vorliegenden Fall nicht dargetan, dass die Beklagte zu 2) „primäre” Verkehrssicherungspflichten trafen. Hinsichtlich der so genannten „sekundären” Verkehrssicherungspflichten gab der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er etwa zweimal die Woche die Baustelle, zuletzt vor dem Unfall am 19.09.2018, besucht habe. Dabei seien ihm keine fehlerhaften Stellen im Vlies aufgefallen, anderenfalls hätte er den Trockenbauer darauf aufmerksam gemacht. Diese Einlassung ist nicht widerlegt durch die Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, da der Kläger den Zeitraum, über den Löcher und Risse im Malervlies vorhanden waren, mit einer Woche angab.

d) In die Gesamtabwägung einzustellen ist auch die Tatsache, dass dem Fahrdienstleiter der S. GmbH und damit Vorgesetzen des Klägers bei der Verlegung des Malervlieses mitgeteilt wurde, dass eine Anweisung der Fahrer erfolgen solle, möglichst wenig durchzulaufen. Der für die Baustelle Verkehrssicherungspflichtige hat mit der in der Mitteilung steckenden Warnung vor der Gefährlichkeit der Benutzung der Treppe der Verkehrssicherungspflicht in einem erheblichen Umfang Genüge getan. Ob der Arbeitgeber diese Anweisung auch tatsächlich an die Fahrer erteilte, ist insoweit ohne Belang.

4. In Abwägung der vorgenannten Umstände hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da er nahezu allein seinen Sturz verursacht hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nur der Umstand der Kenntnis des Geschädigten von der Gefahrenlage für sich keinen Verursachungsbeitrag begründet, dem gegenüber die Pflichtverletzung des Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Aber auch das muss nicht immer zum Haftungsausschluss führen. Unter Umständen kann den Verkehrssicherungspflichtigen eine schwerer wiegende gesteigerte Sorgfaltspflicht treffen. Von Letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen. Vielmehr erscheint eine vermeintliche Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten zumindest so gering, dass der erhebliche Sorgfaltsverstoß des Klägers als nahezu alleinursächlich zu werten ist.

C.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos