OLG Köln
Az.: 16 Wx 67/97
Beschluß vom 12.05.1997
Urteil verkürzt:
Gründe:
I. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im zweiten und dritten Obergeschoß des Hauses in K.. Unter den im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der Antragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.
Der Antragsteller hat behauptet, durch unangenehme Küchengerüche aus der Wohnung der Antragsgegnerin komme es insbesondere dann, wenn das Küchenfenster zum Lüften geöffnet ist, zu erheblichen Belästigungen in seinen Schlafräumen. Der unangenehme Küchengeruch setze sich sogar in der Bettwäsche und in den Gardinen fest. Die Geruchsbelästigungen könnten durch den Einsatz einer Dunstabzugshaube vermieden werden. Hierfür hat er Sachverständigenbeweis angetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, Straße ,K. 1, Obergeschoß links, in dem Küchenraum eine geeignete, der Größe der Küche entsprechende Dunstabzugshaube einzubauen, die so leistungsstark ist, über 600 mü zu arbeiten, hilfsweise,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Anordnung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers – vornehmlich durch Küchengerüche – vermieden werden.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Durch Beschluß vom 17.9.1996 hat das Amtsgericht Köln die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragstellers beim Landgericht Köln Beschwerde eingelegt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers – vornehmlich durch Küchengerüche – vermieden werden, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, Straße , K., 1 OG links, ausgehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet angesehen, in ihrer Eigentumswohnung Maßnahmen zu treffen, um eine Geruchsbelästigung des Antragstellers durch Küchengerüche zu vermeiden. Es hat dazu ausgeführt, daß die Benutzung einer Küche zur Zubereitung von Speisen keinen unzulässigen Gebrauch des Sondereigentums darstelle und die Beeinträchtigung des Antragstellers durch solche Gerüche nicht über das bei einem Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft unvermeidliche Maß hinausgeht.
Gegen diesen ihm am 25. 2. 1997 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. 3. 1997, der am 7. 3. 1997 beim Oberlandesgericht einging, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht.
Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die wechselseitigen Schonungspflichten der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall nicht zutreffend gewichtet und die nötige Sachaufklärung unterlassen. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen sind Nachteile im Sinne dieser Bestimmung. Hierfür genügt jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung (Pick in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 14 Rnr. 32 m. w. N.). Nur soweit die Ausübung des Gebrauchsrechts ganz geringfügige Einwirkungen auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer hat, scheidet von vornherein ein Schonungsanspruch aus. Auch unwägbare Emissionen -wie Gerüche- genügen grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils im Sinne § 14 Nr. 1 WEG (LG Düsseldorf WuM 1991, 52). Geruchsbelästigungen sind dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982, 440 (441)). Es kommt für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung auch nicht darauf an, daß die Störungen nicht dauernd, sondern nur gelegentlich erfolgen (BGH aaO., mwNw). Der Antragsteller hat hier unter Vorlage von Aufstellungen über einzelne Vorfälle und unter Beweisantritt Geruchsbeeinträchtigungen behauptet. Nach den örtlichen Gegebenheiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß das Küchenfenster der Wohnung der Antragsgegnerin unmittelbar unter dem Schlafzimmerfenster der Wohnung der Antragstellerin liegt, sind derartige Störungen baulich angelegt. Dies wirkt sich offenkundig insbesondere dann aus, wenn die Fenster in beiden Wohnungen zur Lüftung geöffnet werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, kommt es für die Frage, ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, nicht auf die „Ortsüblichkeit“ an. Dies zeigt schon ein Blick auf § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB, der erhebliche Beeinträchtigungen durch nicht wägbare Emissionen -wie Gerüche- und die Ortsüblichkeit als unterschiedliche Tatbestandsmerkmale für den Unterlassungsanspruch unter Nachbarn ausgestaltet hat.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts trägt der bisherige Akteninhalt auch nicht die Feststellung, daß die Geruchsbeeinträchtigung unvermeidlich ist. Der Antragsteller hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß etwa durch den Einbau einer leistungsfähigen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter weitgehend verhindert werden kann, das Küchengerüche aus der Wohnung der Antragsgegnerin in seine Wohnung gelangen. Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen. Der Senat ist insofern an der erforderlichen Aufklärung gehindert (§ 561 ZPO). Die fehlenden Feststellungen sind vom Landgericht nachzuholen.
Sollten die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Küchengerüchen in seine Wohnung möglich sein, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sie der Antragsgegnerin zuzumuten sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei ist maßgeblich, ob unter Berücksichtigung des besonders intensiven nachbarlichen Verhältnisses der Wohnungseigentümer sowie der Besonderheiten der konkreten Wohnungseigentumsanlage einerseits und dem Gewicht der Störung sowie den Beseitigungskosten andererseits eine emissionsverhindernde Einrichtung bei der Benutzung des Sondereigentums nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Es kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob der Einsatz von Dunstabzugshauben und ähnlichen Einrichtungen zur Minderung von Küchengerüchen im Verhältnis zum gestörten Nachbarn regelmäßig als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden muß. Dies geht nach Auffassung des Senats zu weit. Im vorliegenden Fall sind jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten gegeben, die den Einsatz geruchsmindernder Einrichtungen in der Küche der Wohnung der Antragsgegnerin angezeigt erscheinen lassen. Die Eigentumswohnungen der Antragsgegnerin und des Antragstellers befinden sich in einem hochwertig ausgestatteten Komplex. Alle Miteigentümer – mit Ausnahme der Antragsgegnerin – setzen dem übrigen Ausstattungsstandard der Wohnungseigentumsanlage entsprechend in der Küche Dunstabzugshauben ein. Auch die Küche der Antragsgegnerin ist bauseits mit einer für den Betrieb einer Dunstabzugshaube bestimmten Abluftöffnung versehen. Aufgrund der besonderen Nähe der Schlafräume des Antragstellers zu der Küche der Antragstellerin ist eine beide Wohnungseigentümer zu besonderer Rücksicht veranlassende nicht unproblematische bauliche Situation gegeben. Ob unter diesen Gesichtspunkten von der Antragsgegnerin der Einsatz technischer Einrichtung zur Geruchsminderung erwartet werden kann, hängt von der Art und den Kosten der möglichen Maßnahmen ab. Sollte die Behauptung des Antragstellers zutreffen, wonach der Einsatz einer handelsüblichen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter für eine erhebliche Geruchsminderung genügt – was das Landgericht zu klären haben wird -, dürfte angesichts der insofern anfallenden gerichtsbekannten Kosten an der Zumutbarkeit kein Zweifel bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller -wie mehrfach angekündigt- an den Kosten der Maßnahme beteiligt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit geruchsmindernder Maßnahmen ist der im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgekommene Streit unerheblich, auf wessen Veranlassung hin in der Bauphase der ursprüngliche Architektenentwurf für beide Wohnungen mit der Folge geändert wurde, daß es zu der beschriebenen baulichen Situation kam. Die schon beim Bezug der Wohnungen gegebene Lage der Räume zueinander und ihre jeweilige Nutzung sind wechselseitig jedenfalls deshalb hinzunehmen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß die Planäderungen über die sich aus § 13 WEG ergebenden Befugnisse hinausgingen.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz einer Dunstabzugshaube wird nicht dadurch berührt, daß die Wohnung vermietet ist. Die Mieterin ist gemäß § 541 b BGB zur Duldung dieser baulichen Verbesserung verpflichtet, die ihr die im Verhältnis zu den Nachbarn gemäß § 906 BGB gebotene Schonung ermöglicht.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Das Landgericht wird über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde entsprechend § 47 WEG zu entscheiden haben.