AG Berlin-Mitte, Az.: 102 C 3305/14, Urteil vom 02.06.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 281,30 EUR freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 115 VVG zu.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts muss erforderlich sein. Dabei kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus sich des Geschädigten darstellt.
Nach der heutigen Regulierungspraxis der Versicherungen, kann kaum noch angenommen werden, dass eine Regulierung der Höhe nach ohne Abzüge erfolgen wird. Vielmehr werden heute von vielen Versicherungen Abzüge bei den Sachverständigenkosten und aufgrund von Prüfberichten Abzüge bei Stundenverrechnungssätzen z.B. vorgenommen und wegen dieser Abzüge vor Gericht gestritten.
Die Beklagte hier auch nicht binnen der gesetzten Frist von ca. drei Wochen den Schaden der Klägerin reguliert, sondern diese Frist um ca. 10 Tage überzogen und Abzüge vorgenommen, teilweise noch nachreguliert.
Weshalb die Klägerin unter diesen Umständen im Vorfeld von einem Fall hätte ausgehen sollen, der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte, kann daher so nicht nachvollzogen werden, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Autovermietung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.