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Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkers

LG Rottweil, Az.: 2 O 319/13,  Urteil vom 29.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.

Die am … 1926 geborene Klägerin ist die Schwester der Mutter der Beklagten. Die Beklagten haben noch eine Schwester, Frau E. G.. Die kinderlose Klägerin betrieb mit ihrem verstorbenen Ehemann früher ein Möbelhaus im Gebäude K. Straße in T..

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.09.2003 schenkte die Klägerin – teilweise in Erbengemeinschaft mit Herrn A. R. – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Beklagten und E. G. Miteigentumsanteile bzw. Eigentum an insgesamt acht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf der Gemarkung S. und erklärte die Auflassung. Gleichzeitig bewilligte und beantragte die Klägerin die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 83-89 d.A.) verwiesen. Nachdem der Eintragungsantrag noch am selben Tag beim Grundbuchamt eingereicht worden war, wurde der Eigentumswechsel am 21.10.2013 in das Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit gerieten die Parteien in Streit, weswegen die Klägerin die Schenkung widerrief und die Beklagten auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen bzw. Eigentum an den verschenkten Grundstücken in Anspruch nahm. Nachdem jene Klage durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.09.2012, Aktenzeichen 2 O 100/12, abgewiesen und die Klägerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 21.12.2012, Aktenzeichen 19 U 166/12, des von ihr eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt worden war, erwirkten die Beklagten am 04.03.2013 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 9.834,64 € nebst Zinsen und später am 15.08.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die Mieter des Gebäudes K. Straße in T..

Mit Schreiben vom 05.09.2013, den Beklagte durch den Gerichtsvollzieher jeweils zugestellt am 13.09.2013, forderte die Klägerin die Schenkung erstmals wegen Verarmung zurück. Noch bis Oktober 2013 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, welche jedoch ergebnislos blieben, so dass sich die Beklagten veranlasst sahen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fortzuführen. Die ersten Mietzinszahlungen gingen am 01.10.2013 auf das Konto der Beklagten ein. Mit Schriftsatz vom 19.12.2013, bei dem Landgericht Rottweil eingegangen am 20.12.2013, stellte die Klägerin schließlich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der vorliegenden Klage.

Seit dem 09.01.2014 befindet sich die Klägerin in einem Pflegeheim in Kurzzeitpflege, finanziert durch ein ab dem 05.11.2013 gewährtes Darlehen des Landkreises T. gemäß § 91 SGB XII. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 1.453,93 €. Die Höhe der Pflegekosten und des von der Pflegekasse übernommenen Betrages steht zwischen den Parteien im Streit.

Die Klägerin behauptet, sie sei verarmt, nachdem die Beklagten die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen betrieben hätten. Auch aus diesem Grunde sei sie in das Pflegeheim gezogen. Die Heimunterbringungskosten würden sich auf monatlich 2.600,00 € belaufen. Hiervon würde die Pflegekasse einen Betrag von 1.023,00 € übernehmen, so dass ihr mangels sonstigen Vermögens ein ungedeckter Bedarf von monatlich mindestens 128,00 € verbleiben würde. Der Wert der streitgegenständlichen Grundstücke läge im Hinblick auf die ihr verbleibenden Lebensjahre noch unter dem zu erwartenden laufenden Notbedarf.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden verurteilt, folgende Willenserklärungen in notarieller Form abzugeben:

1.

a) Der Erstbeklagte wird verurteilt, das Eigentum am Flst. 230 der Gemarkung S., Landwirtschaftsfläche, 29 ar 97 qm auf die Klägerin zu übertragen.

b) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 2255 der Gemarkung S., 29.792 qm, Wald, auf die Klägerin zu übertragen.

c) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 2255/1 der Gemarkung S., 55 qm, Wald, auf die Klägerin zu übertragen.

d) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/3 am Grundstück Flst. 1830 der Gemarkung S., 7.446 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.

e) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/6 am Grundstück, Flst. 1280, der Gemarkung S., 4.704 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.

f) Der Erstbeklagte wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/2 am Grundstück Flst. 1285/2 der Gemarkung S., 1.095 qm, Bauplatz, auf die Klägerin zu übertragen.

2.

a) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, den Miteigentumsanteil zu 1/3 am Grundstück Flst. 1830 der Gemarkung S., 7.446 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.

b) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil zu 1/6 am Grundstück Flst. 1280 der Gemarkung S., 4.704 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.

c) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 1285/2 der Gemarkung S., 1.095 qm, Bauplatz, auf die Klägerin zu übertragen.

d) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, das Eigentum am Grundstück Flst. 626 der Gemarkung S., 3.333 qm, landwirtschaftliche Fläche, auf die Klägerin zu übertragen.

e) Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, seinen Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück Flst. 452/1 der Gemarkung S., 5.334 qm, Waldfläche, auf die Klägerin zu übertragen.

3. hilfsweise:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner ab September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats die rückständigen Beträge sofort neben E. G., S., monatlich 240,00 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, Klagabweisung.

Die Beklagten erheben die Einrede der „Verjährung“ gemäß § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB. Sie meinen, dass die Schenkung bereits mit dem Eintragungsantrag vom 09.03.2003 bzw. mit der Einreichung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt am selben Tag, spätestens aber mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch am 21.10.2003 vollzogen worden sei. Notbedarf sei, wenn überhaupt, erst nach Ablauf von zehn Jahren eingetreten, sei es zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 05.09.2013, mit welchem die Klägerin die Schenkung erstmals wegen Verarmung zurückforderte, nach Gewährung des Darlehens zum 05.11.2013 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.12.2013.

Das Gericht hat die Parteien in der Sitzung vom 06.03.2015 angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2015 (Bl. 129-133 d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Der trotz gerichtlichen Hinweises so aufrechterhaltene Hauptantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin von den Beklagten die Mitwirkung an der Auflassung und Bewilligung der Eintragung als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke verlangt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückübertragung von Eigentum bzw. Miteigentumsanteilen an den streitgegenständlichen Grundstücken gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift verarmt ist oder nicht. Der Anspruch ist jedenfalls wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist gemäß § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB und der Berufung der Beklagten hierauf ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, wenn der Schenker zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

a) Die Frist begann mit Stellung des Eintragungsantrags am 09.09.2003 zu laufen. Dies entspricht dem Zeitpunkt der Leistung im Sinne von § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB, nämlich dem Zeitpunkt, zu dem die Schenkung vollzogen worden ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Norm, einen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen, genügt es zur Leistung des Geschenkes, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt eingereicht hat (BGH NJW 2011, 3082). In diesem Stadium hat der Beschenkte zwar noch nicht die Rechtsstellung erlangt, die ihm dem Schenkungsversprechen zufolge zukommen soll. Er kann aber davon ausgehen, dass er diese Rechtsstellung erlangen wird und dass der Rechtserwerb ohne seine Mitwirkung weder vom Schenker noch von Dritten verhindert werden kann, sondern nur noch vom Vollzug der Eintragungshandlung durch das Grundbuchamt abhängt.

b) Bei Fristablauf am 09.09.2013 war ein Notbedarf der Klägerin, wenn überhaupt, noch nicht eingetreten. § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB stellt nicht auf einen drohenden Notbedarf, sondern auf eine bereits eingetretene Bedürftigkeit ab. Es genügt deshalb nicht, wenn vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich früher oder später eine Erschöpfung des Vermögens des Beschenkten ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, dass die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bereits eingetreten ist (BGH NJW 2000, 728; Koch, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 529 Rn. 3). Folgt man dem Klägervortrag ist Notbedarf frühestens eingetreten, nachdem die Beklagten aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.08.2013 die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Klägerin betrieben hatten. Nach Überzeugung des Gerichts zeichnete sich ab diesem Zeitpunkt aber allenfalls eine Verschlechterung der Vermögenssituation der Klägerin ab, zumal die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 05.09.2013 ihre Verarmung geltend gemacht und bis zur Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vom 19.12.2013 offenbar selber keinen akuten Handlungsbedarf gesehen hat, ihre vermeintlichen Ansprüche gerichtlich zu verfolgen. Wirklich prekär konnte die Vermögenssituation der Klägerin ohnehin erst werden, nachdem ihr ab dem 01.10.2013 die Mieteinnahmen weggebrochen waren und sie zum 09.01.2014 in ein Pflegeheim umgezogen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Notbedarf gerade mit den hohen Heimunterbringungskosten begründet, die bis zum 09.09.2013 noch gar nicht angefallen sein können. Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise dann noch geltend gemacht werden kann, wenn ein laufendes Bedürfnis vor Fristablauf eingetreten ist (so Koch, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 529 Rn. 3).

c) Die Beklagten sind mit der Einrede des § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB schließlich auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Umstände, die auf eine unzulässige Rechtsausübung schließen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Der auf wiederkehrende Leistungen gerichtete zulässige, wenn auch nicht vollstreckungsfähige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil der Anspruch analog § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB aus den vorgenannten Gründen gemäß § 529 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeschlossen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

 

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