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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Entfernung des Schleimbeutels am linken Ellenbogen

AG Backnang, Az.: 5 C 799/14, Urteil vom 19.05.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % und der Kläger 68 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei Entfernung des Schleimbeutels am linken Ellenbogen
Symbolfoto: Von wutzkohphoto /Shutterstock.com

Der Kläger macht, vertreten durch seine Eltern, behauptete Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 10.10.2013 gegen 16.35 Uhr in Weissach im Tal geltend.

Der Kläger stieg an der Haltestelle Lindenplatz in Unterweissach aus dem haltenden Linienbus aus und überquerte die Stuttgarter Straße. Er wurde von dem vom Beklagten zu 1) gelenkten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, in gleicher Richtung wie der Bus fahrenden Pkw Vw Passat,…, erfasst und verletzt.

In Folge des Unfalls erlitt der Kläger eine Schleimbeutelverletzung am linken Ellenbogen. Der Schleimbeutel wurde im Kreiskrankenhaus Backnang in einer ambulanten Operation entfernt. Der Kläger erhielt eine Oberarm-Gipsschiene, Antibiotika und dreimal täglich zu nehmende Schmerzmittel. Es wurde eine Drainage gelegt, die er auch nachts tragen musste. Am 14.10.2013 wurde er an den Unfallarzt Dr. K., Backnang, weiterverwiesen. Er musste weiterhin eine Schiene tragen, für die Dauer von 6 Wochen. Die Operationswunde von 3 cm Länge wurde genäht; die Fäden wurden am 21.10.2013 entfernt. Es verblieb eine Narbe (Lichtbildausdrucke: Bl. 10 d.A.). Insgesamt 10 Wochen konnte der Kläger keinen Sport ausüben; er ist begeisterter Basketballspieler.

Unter dem 25.06.2012 teilte die Beklagte zu 2) mit, sie habe eine Zahlung von 200,00 € als angemessenes Schmerzensgeld angewiesen (Bl. 51 d.A.). Mit der den Beklagten am 22. und 24.11.2014 zugestelltem Schriftsatz macht der Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € geltend und trägt vor:

Der von ihm genutzte Bus habe kurz vor dem Zebrastreifen gehalten, und zwar vor der eigentlichen Busmarkierung, um einem weiteren Bus das Anhalten zu ermöglichen. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und habe die Straße auf dem Zebrastreifen nach links (aus der Fahrtrichtung des Busses und des Beklagtenfahrzeugs) überquert. Ein Handy habe er nicht in der Hand gehabt.

Der Beklagte zu 1) habe ihn so am linken Arm gestreift, dass der rechte Außenspiegel seines Fahrzeugs abgebrochen sei. Der Beklagte zu 1) habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Statt dessen habe er langsam tastend an dem Bus vorbeifahren müssen. Die Gefahrenstelle sei ihm bekannt gewesen.

Der Kläger behauptet die oben dargestellten Verletzungsfolgen und trägt insbesondere auch vor, noch ein dreiviertel Jahr nach dem Unfallereignis kenne er die Unfallstelle und lasse sich nun wöchentlich von seiner Mutter mit dem Auto von der Schule abholen und zum Musikunterricht fahren.

Der Kläger bestätigt im Verhandlungstermin, dass eine Zahlung von 200,00 € auf das Schmerzensgeld eingegangen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn zur Abgeltung des immateriellen Schadens des Unfalls vom 10.10.2013, der sich in 71454 Weissach im Tal, um 16.35 Uhr, im Ortsteil Unterweissach, auf der Stuttgarter Straße, Bushaltestelle Lindenplatz ereignete, ein Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor: Der Kläger sei dem Beklagten zu 1) in sein Fahrzeug hineingelaufen. Gerade nicht habe der Kläger die Fahrbahn am Fußgängerüberweg überqueren wollen. Vielmehr sei er zwischen zwei haltenden Bussen unvermittelt auf die Fahrbahn getreten, und zwar ohne auf den Verkehr zu achten. Nach Aussage des Zeugen T. im Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Straße 6 bis 10 Meter vor dem Fußgängerüberweg überquert und sei in die Seite des Beklagtenfahrzeugs gelaufen. Glaubhaft habe der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger ohne zu schauen einfach über die Fahrbahn gegangen sei. Er habe auch ein weißes Handy in der Hand gehabt.

Der Beklagte zu 1) sei, so der Zeuge, ca. 30 bis höchstens 40 km/h schnell gewesen und mit einem Abstand von etwa 2 bis 3 Meter am Bus vorbeigefahren. Der Zeuge habe angegeben, dass der Beklagte zu 1) daher keine Chance gehabt habe in irgendeiner Form zu reagieren, da er den Kläger nicht habe sehen können. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unabwendbar gewesen.

Durch den Unfall habe der Kläger im Wesentlichen eine Risswunde im linken Ellenbogengelenk mit Beteiligung der Bursa olecrani erlitten. Dabei sei er einige Wochen ambulant behandelt worden; als Folge des Unfalls sei eine Narbe verblieben.

Die Beklagte zu 2) habe bereits 200,00 € auf das Schmerzensgeld zum Ausgleich gebracht; mehr stehe dem Kläger nicht zu (Bl. 31 d.A.). Sie sei zu Recht von einer Mitverschuldensquote des Klägers von 75 % ausgegangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. T., Busfahrer, und der Zeugin A. P., Mitschülerin des Klägers, sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Prof. Dr. rer. biol. hum. J. B., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Verletzungsmechanik, Geislingen. Zum Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2015 und die Ausarbeitungen des Sachverständigen (Bl. 62 bis 90 d.A.) und die beigezogenen und verwerteten Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart, 65 Js 1299/14, Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in der sich aus der Urteilsformel ergebenden Höhe, im Übrigen nicht.

1.

Die Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von noch EUR 800,00 an Schmerzensgeld (§§ 7Abs. 1, 18,11,9 StVG, § 254 BGB, § 115 VVG, § 1 PflVersG).

Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat dem Verletzen den aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehenden Körper- oder Gesundheitsschaden gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu ersetzen. Im entsprechenden Umfang haftet gemäß § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs, es sei denn der Schaden ist nicht durch sein Verschulden entstanden. Der Schadensersatzanspruch kann gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch gegen einen Versicherer geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung einer Versicherungspflicht nach PflVersG betroffen ist. So liegt es hier. Halter und Fahrzeugführer haben hier für den entstandenen Schaden den Umständen nach einzustehen und damit auch die Beklagte zu 2).

Wegen des Schadens der nicht Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 11 Satz 2 StVG). Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, wonach die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

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Der Kläger hat aufgrund des Unfalls Beeinträchtigungen erlitten, die eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 1.000,00 € erheischen; davon sind 200,00 € bereits bezahlt.

a)

Die Beklagten haften dem Grunde nach für die Verletzung des Klägers, weil der Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hat.

Der Kläger hat seinen Sachvortrag zum Unfallhergang zwar in wesentlichen Teilen nicht bewiesen. Beweissicher widerlegt ist aber die Einlassung des Beklagten zu 1), der Kläger sei zwischen beiden Bussen auf die Straße gerannt.

aa)

Der Kläger hat im Termin ergänzend ausgeführt (Bl. 63 ff. d.A.), er sei vor dem ersten der beiden Busse auf die Straße gegangen. Der Bus habe etwa 4 Meter vor dem Zebrastreifen gehalten. Er habe auf den Verkehr geachtet. Von rechts sei ein Auto gekommen, so dass er gewusst habe, dass wegen dieses Gegenverkehrs von links kein Auto kommen könne. Er sei dann noch nicht auf dem Zebrastreifen auf die Straße gegangen aber nach zwei Schritten auf dem Zebrastreifen gewesen. Dann sei er von dem Auto erfasst worden; der Spiegel sei dann rausgefallen. Er habe kein Handy in der Hand gehabt, sondern die Hand am Riemen des Schulranzens.

bb)

Die Behauptung, er habe die Straße auf dem Zebrastreifen überquert, die der Kläger selbst nicht so uneingeschränkt aufstellt wie der schriftsätzliche Klagvortrag, ist beweissicher widerlegt. Der Kläger hat die Straße statt dessen vor dem haltenden Bus, also einige Meter vor dem Zebrastreifen überquert. Das ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen T., inhaltlich bestätigt durch die Zeugin P.

(1)

Der Zeuge T. hat um Gewissenhaftigkeit bemüht, etwas ängstlich auf Korrektheit bedacht aber im Wesentlichen glaubhaft ausgesagt, der Junge sei ohne zu gucken einfach rübergerannt und natürlich von einem Pkw getroffen worden. Er habe etwa 5 Meter vor dem Zebrastreifen gehalten. Er habe den rechten Blinker angehabt. Hinter ihm habe ein weiterer Bus gestanden. Er hat eine Skizze vorgelegt, nach der der Kläger die Straße vor seinem Bus überquerte (Bl. 89 d.A.). Im Übrigen hat der Zeuge gemeint, der Kläger habe ein Handy in der Hand gehabt.

(2)

Die Zeugin P. hat ernst, offen und glaubhaft ausgesagt (Bl. 71 ff. d.A.), der Bus habe gehalten. Sie und der Kläger seien ausgestiegen. Der Kläger habe die Straße überquert. Er sei normal gelaufen, nicht gerannt. Das Auto habe ihn am linken Arm getroffen; der Spiegel sei abgebrochen. Er habe die Straße vor dem Bus überquert. Der Bus sei vielleicht 3 oder 4 Meter vom Zebrastreifen weg gewesen. Direkt vor dem Bus habe der Kläger die Straße überquert, nicht auf dem Zebrastreifen. Ob er nachher auf den Zebrastreifen gekommen und wo er erfasst worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie denke nicht, dass der Kläger ein Handy in der Hand gehabt habe.

cc)

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei zwischen zwei haltenden Bussen unvermittelt auf die Fahrbahn getreten (Bl. 29 d.A.), ist beweissicher widerlegt.

(1)

Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung dazu ausgeführt (Bl. 12 f. der Beiakten), er sei an den Bussen vorbeigefahren und habe seine Geschwindigkeit verringert. Er habe einen Schlag gehört. Erst da habe er einen Jungen erkannt, welcher zwischen den beiden Bussen hindurch auf die Fahrbahn getreten sei. Er sei mit um die 30 km/h gefahren. Das Problem sei gewesen, dass er sich schon auf den vorderen Bus konzentriert habe, als er am hinteren vorbei gefahren sei. Der Junge sei zwischen den Bussen auf die Straße gerannt.

 

In ihrer nachgelassenen Stellungnahme zur Beweisaufnahme haben sich die Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen zur gefahrenen Geschwindigkeit abweichend davon zu Eigen gemacht (Bl. 98 d.A.).

(2)

Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung ist die Behauptung, der Kläger sei zwischen den Bussen auf die Straße gerannt widerlegt. Der Kläger ist nicht zwischen den Bussen auf die Straße getreten, sondern vor dem vorderen haltenden Bus.

dd)

Fest steht danach aufgrund der insoweit glaubhaften Zeugenaussagen, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – vor den beiden Bussen auf die Straße trat und dass er – wie von den Beklagten behauptet – die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquerte. Außerdem steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen fest, dass der Beklagte zu 1) mindestens 15 km/h aber nicht mehr als 20 km/h gefahren ist und dass der Kläger – wie auch die Zeugin P. bekundete – nicht gerannt, sondern relativ langsam gegangen ist. Desweiteren hat der Sachverständige festgestellt, dass der Unfall bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und einem Abstand von einem Meter für den Beklagten zu 1) nicht zu vermeiden war, dass er aber mit einem Abstand von zwei Metern auch bei der gefahrenen Geschwindigkeit zu vermeiden gewesen wäre.

(1)

Der Sachverständige, dem das Gericht insoweit folgt, hat dazu festgestellt (Bl. 76 ff. d.A.), aus der verletzungsmechanischen Auswertung sei zu schließen, dass der Pkw mit Geschwindigkeiten im Bereich von 15 bis 20 km/h, sicher nicht mit 30 km/h unterwegs gewesen sei. Der Kläger selbst sei relativ langsam, unterhalb von Schrittgeschwindigkeit gelaufen. Ob der Kläger mit der rechten Hand ein Handy getragen hat, lasse sich nicht ausschließen. Ob er den Zebrastreifen bei der Kollision schon erreicht hatte, könne er nicht sagen.

(2)

Der Sachverständige hat daraus wertend geschlossen, für den Kläger sei der Unfall dadurch vermeidbar gewesen, dass er schaut und nicht über die Straße geht, wenn ein Auto kommt. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall bei der gefahrenen Geschwindigkeit und bei einem Seitenabstand von einem Meter bereits nicht mehr zu vermeiden gewesen. Inwieweit mit der gefahrenen Geschwindigkeit am Bus vorbeigefahren werden dürfe, sei gerichtlich zu würdigen. Bei zwei Meter Seitenabstand wäre der Unfall bei dieser Geschwindigkeit nicht mehr passiert (Bl. 77 d.A.). Bei Gegenverkehr sei ein Abstand von zwei Metern aber nicht einzuhalten.

Der Sachverständige hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welcher Geschwindigkeit bei einem Seitenabstand von einem Meter der Unfall zu vermeiden gewesen wäre.

ee)

Danach steht im Ergebnis fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden konnte und ihn also verschuldet hat.

(1)

Nach dem Vortrag der Beklagten, die sich auch insoweit die Einlassung des Zeugen T. vor der Polizei zu eigen gemacht haben, ist der Beklagte zu 1) im Abstand von ca. 2 bis 3 Metern mit angemessener Geschwindigkeit am Bus vorbeigefahren (Bl. 31 d.A.).

Bei der vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h, war der Unfall ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen bei einem Abstand von 2 Metern vermeidbar.

Dass der Beklagte zu 1) aufgrund Gegenverkehrs gezwungen war, weiter rechts zu fahren, haben die Beklagten nicht behauptet – und sich auch insoweit die Einlassung des Klägers im Termin nicht zu eigen gemacht. Im Übrigen hat nur der minderjährige Kläger in seiner Anhörung den Gegenverkehr behauptet – weder der schriftsätzliche Parteivortrag, noch die Zeugenaussagen geben dazu etwas her; der mit schon dunkler Stimme sprechende aber noch kindlich wirkende Kläger wollte so sein Verhalten erklären: Er habe schließen können, dass von links eigentlich kein Auto habe kommen können.

Ist also die Behauptung der Beklagtenseite zu Grunde zu legen, dass der Beklagte zu 1) einen Seitenabstand von jedenfalls zwei Metern einhielt, so war der Unfall bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar.

(2)

Damit hat der Beklagte zu 1) seine Pflicht, an Bussen nur vorsichtig vorbeizufahren, verletzt.

(2.1)

Zu Recht weist die Beklagtenseite zwar darauf hin, dass der Beklagte zu 1) nicht bereits aufgrund des Verordnungswortlauts mit Schrittgeschwindigkeit fahren musste, weil kein Fall von § 20 Abs. 2 oder Abs. 4 StVO vorlag: Der Beklagte zu 1) ist weder rechts am Bus vorbeigefahren noch hatte der Linienbus die Warnblinkanlage eingeschaltet.

(2.2)

Gemäß § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, aber nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Das hat der Beklagte zu 1) nicht getan.

§ 20 Abs. 1 StVO hat den Zweck, Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit fließendem Verkehr zu bewahren (BGH, 28.03.2006, VI ZR 50/05, Rn 13). Das bedeutet, dass der vorbeifahrende Fahrzeugführer bei hinreichenden Anzeichen eines Fußgängers, die Fahrbahn überqueren zu wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren hat, dass die Gefahr einer Kollision weitestgehend vermieden wird. Demnach hat er bei solchen Anzeichen so rechtzeitig zu bremsen, dass er noch vor einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger anhalten kann, sofern dieser ihm nicht zu erkennen gibt, sein Vorbeifahren abwarten zu wollen. Er kann beim Vorbeifahren an Haltestellen nicht darauf vertrauen, dass ihm sein Vorrang von den Fußgängern tatsächlich eingeräumt wird (BGH, a.a.O.). Gefordert wird außerdem eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft und eine sorgfältige Beobachtung der Verkehrssituation und eine derart reduzierte Geschwindigkeit, dass vor etwa plötzlich hinter dem Bus auftauchenden Fahrgästen, insbesondere Kindern, rechtzeitig angehalten werden kann (Heß in Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 20 StVO Rn 3 m.w.N.).

Daran hat sich der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht gehalten; er musste bei zwei haltenden Bussen damit rechnen, dass Fußgänger zur Querung der Fahrbahn ansetzen würden und er ist jedenfalls nicht so gefahren, dass er die Kollision vermeiden konnte.

Soweit teilweise angenommen wird, es sei zulässig, mit etwa 30 km/h zu fahren (vom BGH a.a.O. als Feststellung der Vorinstanz nicht beanstandet aber auch nicht postuliert; vom OLG Hamm so angenommen: 13.04.2010, 9 U 62/08, Orientierungssatz 2 bei juris), kann dem nicht gefolgt werden. Die Geschwindigkeit ist nach Maßgabe der allgemein gehaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs vielmehr der konkreten Situation anzupassen. Im Übrigen ist der Beklagte zu 1) nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls deshalb nicht hinreichend vorsichtig gefahren, weil er unzureichend reagiert hat: Bei dem eingehaltenen Seitenabstand und der eingehaltenen Geschwindigkeit konnte er den Unfall vermeiden; ist ihm dies hier im Ergebnis nicht gelungen, so hat er verzögert reagiert.

b)

Die Beklagten haften aber nicht allein, weil der Kläger seine Verletzung erheblich mitverschuldet hat, indem er den Vorrang des Beklagten zu 1) nicht beachtete.

Wer zu Fuß geht hat Fahrbahnen gemäß § 25 Abs. 3 StVO nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Das hat der Kläger nicht getan; er hat den von links kommenden Verkehr nicht beachtet.

c)

Die wechselseitigen Verursachungsbeiträge gebieten hier eine Quotelung von 50 zu 50.

Ein vierzehnjähriges Kind, das nach dem Aussteigen aus einem Linienbus an einer Haltestelle die Fahrbahn hinter dem Bus überqueren will und dabei von einem auf der Gegenfahrbahn fahrenden Fahrzeug erfasst wird, hat sich einen Mitverschuldensanteil von 50 % zurechnen zu lassen (OLG München, 11.04.2014, 10 U 4757/13, Orientierungssatz bei juris zu einem mit 20 km/h fahrenden Pkw – bei juris Rn 30). Entsprechend liegt es hier. Auch der Bundesgerichtshof hat bei einem Erwachsenen und einem etwa 30 km/h fahrenden Fahrzeugführer eine Quotelung von 50 zu 50 unbeanstandet gelassen (BGH, 28.03.2006, a.a.O.). Hier ist der Beklagte zu 1) zwar deutlich langsamer gefahren als etwa 30 km/h aber der kindlich wirkende Kläger ist als Kind schutzbedürftiger als ein Erwachsener; seine Unvernunft wiegt weniger schwer.

d)

Die Verletzungen des Klägers lassen – ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens – ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € als angemessen erscheinen.

aa)

Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 253 Rn 15 mit Verweis auf BGH, VersR 1970, 281 und m.w.N.). Schmerzensgeldtabellen sind deshalb für die Bemessung ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel (a.a.O.). Die Schmerzensgeldtabelle in Hacks/Wellner/Häcker weist in der 33. Auflage zum Stichwort „Schleimbeutelentfernung“ 2 Einträge aus, zum Stichwort „Schleimbeutel“ 42.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Mann bei 75 %iger Mithaftung und traumatischer Eröffnung der Bursa olecrani rechts, und Schnittverletzungen bei kurzer stationärer Behandlung ein Schmerzensgeld von indexiert 383,00 € (ohne Indexierung 500,00 DM) zugesprochen (08.04.1991, 12 U 225/90). Ohne Mithaftung wäre also ein Betrag von rund 1.500,00 € angesetzt worden.

Das Amtsgericht Dresden hat einer mithaftenden (keine Angabe zur Quote) Anästhesistin wegen einer Schleimbeutelentfernung aus dem linken Knie ein Schmerzensgeld von indexiert 1.817,00 € (ohne Indexierung 3.000,00 DM) zugesprochen (17.05.2001, 104 C 7983/00).

Das Landgericht München I hat einem Mann bei einer Schleimbeutelentfernung am linken Knie, einer HWS-Distorsion, einer Beckenkontusion und einer Daumendistorsion, 3wöchiger 100 %iger und weiterer 3monatiger teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld von indexiert 2.456,00 € (ohne Indexierung 2.045,17 €) zugesprochen (23.01.2003, 19 O 16309/01).

Das Landgericht Karlsruhe hat einem siebzehnjährigen Azubi bei Platzwunden und operativer Entfernung des Schleimbeutels am rechten Bein und Beugeschmerzen 1 Jahr nach dem Unfall ein Schmerzensgeld von indexiert 4.559,00 € (Ohne Indexierung 5.500,00 DM) zugesprochen (27.09.1988, 7 O 165/88).

Andere und die von Parteiseite eingeführten Entscheidungen des AG Hannover, 15.02.1996, 544 C 15726/95 und OLG Hamm, 23.03.1999, 27 U 11/98 sind nicht vorbildgebend.

bb)

Zum Schadensumfang hat der Sachverständige, dem das Gericht insoweit folgt, ausgeführt (Bl. 77 f. d.A.), ob Dauerschäden aus der Entfernung des Schleimbeutels resultieren, könne er nicht sagen. Die Schwierigkeiten könnten sich auch ‚in Luft auflösen‘. Er könne sich andererseits vorstellen, dass in dem Moment, in dem der Kläger permanent seinen linken Arm unter Belastung verwenden müsse, Beeinträchtigungen je nach Berufsbild auftreten könnten. Die sportliche Leistungsfähigkeit sei schwer abschätzbar. Leistungssport sei nicht mehr machbar. Diese Aussage ist nicht protokolliert, ergibt sich aber aus der unwidersprochenen Stellungnahme der Klägervertreterin (Bl. 78 d.A.) und aus dem Mitschrieb des Gerichts (Bl. 90d d.A.).

Auf die Frage nach seelischen Dauerfolgen hat der Sachverständige die Mutter in Anwesenheit des klagenden Kindes darauf hingewiesen, dass der Vorfall nicht überbewertet werden solle. Er hat damit Dauerfolgen nicht ausgeschlossen und insoweit gewarnt, dass die ‚Überbewertung‘ des Unfallereignisses Folgen haben könne. Andererseits hat er seelische Dauerfolgen als vermeidbar angesehen.

Fest steht, dass eine deutlich sichtbare Narbe dauerhaft zurückbleibt.

Im Übrigen hat der Kläger insbesondere unter der Drainage gelitten, der Vorfall hat jedenfalls bis zur Verhandlung bestehende Angstreaktionen ausgelöst und der Kläger hatte eine durch die mangelnde Möglichkeit, Sport zu treiben, einen Ausfall an Lebensqualität.

 

cc)

Danach erscheint hier ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € als angemessen.

Etwaige denkbare Dauerfolgen außer den oben dargestellten, wie eine unfallbedingte Ängstlichkeit und Wesensveränderung oder konkrete Beschränkungen der Entfaltungsmöglichkeit – außer der eher fern liegenden Betätigung im Leistungssport – haben in diese Bemessung nicht einzufließen, weil sie derzeit weder nachgewiesen, noch absehbar sind.

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird nur durch solche körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten beeinflusst, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit denen zu diesem Zeitpunkt als künftige Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (OLG München, 11.04.2014, a.a.O., bei juris Rn 42 m.w.N.).

Denkbare seelische Veränderungen, die fünfstellige Beträge auslösen könnten (z.B. 40.000,00 € gemäß OLG Celle, 18.03.1997, 5 U 327/95 bei Psychose nach HWS-Trauma), sind hier also noch nicht in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen.

e)

Auf das danach unter Einbeziehung des Mitverschuldens hier angemessene Schmerzensgeld von 1.000,00 € hat die Beklagtenseite bereits 200,00 € gezahlt, so dass noch 800,00 € offen sind.

Insoweit war der Klage stattzugeben.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291, § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708Nr. 11, § 711 ZPO.

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