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Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

AG Hannover, Az.: 753 M 37507/16, Beschluss vom 26.01.2016

Auf die Erinnerung der Gläubiger wird der Obergerichtsvollzieher R… angewiesen, die Vollstreckung mit dem Geschäftszeichen DR II 487/15 nicht mit der Begründung einzustellen, dass ein wörtliches Angebot der Grundstücksübergabe hier nicht möglich sei.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten trägt der Schuldner.

Gründe

Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.com

Der Schuldner ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 03.02.2015 (Geschäftszeichen: 5 O 29/14) zur Zahlung von 70.000,00 € nebst Zinsen verurteilt worden, Zug um Zug gegen Übergabe des Grundstücks M. Bl. 448 und Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung, Abt. II Nr. 2. Dem Rechtsstreit lag ein nichtiger Grundstückskaufvertrag zugrunde.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 beauftragten die Gläubiger den Obergerichtsvollzieher R… mit der Sachpfändung. Gleichzeitig übersandten sie ihm das Original der von dem Notar R. (UR-Nr. 303/15) beurkundeten Löschungsbewilligung sowie zwei Haustürschlüssel für das Objekt. Sie beauftragten den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Lösungsbewilligung zu übergeben, die Leistung im Übrigen mündlich anzubieten und danach die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen einschließlich der Kassen- und Taschenpfändung durchzuführen.

Der Obergerichtsvollzieher R… suchte den Schuldner am 02.12.2015 auf. Dieser behauptete, die Gläubiger könnten ihm das Grundstück nicht übergeben; im Übrigen erklärte er die Aufrechnung mit eigenen Forderungen. Der Gerichtsvollzieher stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung ein und erklärte, dass ein wörtliches Angebot hier nicht möglich sei.

Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung wenden sich die Gläubiger mit der Erinnerung. Sie meinen, dass der Schuldner mit der Übergabe der Löschungsbewilligung und der Haustürschlüssel in Annahmeverzug geraten sei. Wegen falscher Sachbehandlung seien im Übrigen Kosten in Höhe von 21,25 € den Gläubigern wieder gutzuschreiben.

Die gem. § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis des Annahmeverzuges durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Der Grund dafür besteht darin, dass dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel vor dem Angebot der Gegenleistung erteilt werden kann und in diesen Fällen erst in der Vollstreckung geprüft wird, ob das Urteil vollstreckt werden kann, was nur der Fall ist, wenn der Gläubiger die von ihm zu erbringende Gegenleistung dem Schuldner ordnungsgemäß anbietet.

Der Gerichtsvollzieher darf danach die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem der Schuldner wegen der ihm gebührenden Gegenleistung befriedigt oder in Annahmeverzug geraten ist. In Annahmeverzug kommt der Schuldner dadurch, dass er die ihm angebotene Gegenleistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Grundsätzlich muss der Gerichtsvollzieher die Gegenleistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Daran fehlt es hier. Für eine tatsächliche Übergabe des Grundstücks hätten die Gläubiger einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Alfeld beauftragen müssen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Der Obergerichtsvollzieher R… muss keinen Übergabetermin in M. vermitteln und ist hierzu von den Gläubigern auch nicht beauftragt worden.

Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn zur Bewirkung der Gegenleistung eine Handlung des Schuldners erforderlich ist. Davon ist z.B. dann auszugehen, wenn der Schuldner nach dem Urteil die Sache beim Gläubiger abzuholen hat (Zöller/Stöber, ZPO, § 756 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 295 Rn 5). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar wird in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim nicht das Wort „Abholung“ verwendet; weil die Gläubiger aber dem Schuldner ein Grundstück zu übergeben haben, ist offenkundig, dass die Übergabe nur dort erfolgen kann, wo sich das Grundstück befindet. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGH, NJW-RR 91, 267) ausgeführt,

„Da hier eine unbewegliche Sache übergeben werden sollte, konnte der Kläger die ihm obliegende Leistung nur erbringen, wenn die Beklagte dadurch mitwirkte, daß sie sich an dem Liegenschaftsort zwecks Übernahme einfand. Für diese Mitwirkungshandlung der Beklagten war auch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich der 1. Oktober bzw. 1. November 1987. Die Beklagte hat unstreitig die Termine nicht wahrgenommen, so daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen es zur Begründung des Annahmeverzuges keines Angebotes bedarf“.

Weil mithin der Schuldner zur Übergabe des Grundstücks nach M. fahren muss, bedarf es im Sinne von § 295 BGB seiner Mitwirkung, so dass im Rahmen der Vollstreckung ein wörtliches Angebot ausreichend ist, dass auch der Obergerichtgerichtsvollzieher R… dem Schuldner übermitteln kann.

Anders wäre es nur, wenn der Schuldner einen Geldbetrag gegen Auflassung (§ 925 BGB) geschuldet hätte (Zöller/Stöber, § 756 Rn. 11). Der Schuldner ist jedoch bereits Eigentümer des Grundstücks, die Gläubiger schulden nur die Übergabe der Fläche.

Bei einem wörtlichen Angebot hat der Gerichtsvollzieher die Ordnungsmäßigkeit der vom Gläubiger angebotenen Gegenleistung nicht zu überprüfen (Zöller/Stöber, § 756 Rn. 12). Der Einwand des Schuldners, dass den Gläubigern eine Übergabe des Grundstücks nicht möglich sei, hat daher in der Vollstreckung keine Bedeutung. Der Einwand des Schuldners ist aber auch deshalb unbeachtlich, weil das Grundstück weiterhin existiert und der Schuldner seinen Einwand, warum er meint, dass ihm die Gläubiger die Fläche nicht übergeben können, nicht näher begründet hat.

Der Schuldner gerät zudem dann in Annahmeverzug, wenn er zwar die angebotene Leistung annehmen will, aber die von ihm verlangte Leistung nicht anbietet (§ 298 BGB). Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher eindeutig und bestimmt erklärt, die 70.000,00 €, zu der er verurteilt worden ist, nicht zu bezahlen. Eine Leistungsverweigerung des Schuldners im Sinne von § 298 BGB liegt auch vor, wenn der Schuldner erklärt, seine Gegenleistung durch Aufrechnung bereits erbracht zu haben. Denn auch in diesem Fall ist er nicht bereit, das Urteil zu erfüllen und die Zahlung zu erbringen. Ob die Aufrechnungserklärung des Schuldners die Vollstreckungsforderung der Gläubiger zum Erlöschen gebracht hat, muss vom Landgericht Hildesheim im Verfahren nach § 767 ZPO geklärt werden. Der Schuldner hat dem Gerichtsvollzieher eine entsprechende Klageschrift übersandt; eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Schuldner aber nicht vorgelegt (§ 775 ZPO).

Die Abrechnung der für die Vollstreckung entstehenden Kosten kann derzeit noch nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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