LG Itzehoe, Az.: 6 O 395/12, Urteil vom 30.09.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als weiteres Schmerzensgeld noch einen Betrag in Höhe von 600€ nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu einem Haftungsanteil von 60% solchen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Anlass des Unfalls vom 24.12.2011 an der … Kirche in
I. entstehen wird, soweit diesbezügliche Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte … weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,04€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
7. Der Streitwert wird auf 8.251,38€ festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um (weitere) Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 24.12.2011 gegen 18:30 Uhr nach dem Gottesdienst in der … Kirche in I., im Außenbereich der Kirche.
Am Unfalltag besuchte die Klägerin den Gottesdienst um 17:00 Uhr in der … Kirche und verließ im Anschluss daran die Kirche gegen 18:30 Uhr zusammen mit einer Gruppe weiterer Kirchenbesucher durch einen Seitenausgang, der in den K. führt. Dieser Seitenausgang war von Kirchenmitarbeitern zusätzlich zum Hauptausgang geöffnet worden, um es dem Besucherstrom zu erleichtern schneller aus der Kirche zu gelangen. Zu anderen Anlässen wird der Ausgang nur sehr selten, in der Regel nur in der Weihnachtszeit, geöffnet, wenn die Kirche besonders gut besucht ist. Hinter dem Ausgang im Freien befinden sich ein kurzer Weg und eine Gittertür, die zum Unfallzeitpunkt geöffnet war. Der Weg ist hinter dem Ausgang erst mit Betonplatten, dann mit Feldsteinen gepflastert. Dahinter am Ende des Weges (ca. 20m hinter dem Ausgang) befindet sich eine Stufe mit einer Höhe von jedenfalls 15 cm (vgl. Lichtbilder als Anlage K6, Bl. 24 d. A.). Die Kante der Stufe besteht aus länglichen Pflastersteinen. Eine hervorhebende Markierung oder ein zusätzlicher Hinweis auf die Stufe existieren nicht. Direkt über dem Ausgang befindet sich eine kugelförmige Leuchte, die am 24.12.2011 auch angeschaltet war. Entlang des Weges und im Bereich der Stufe ist keine gesonderte Lichtquelle vorhanden. Die Klägerin, die nicht auf den Boden geschaut hatte, stolperte über die Stufe und stürzte nach vorn auf Knie und linke Schulter.
Infolge des Sturzes hatte die Klägerin unmittelbar starke Schmerzen und wurde von ihrem Sohn, dem Zeugen H., sofort in das Klinikum I. gebracht. Dort wurden eine Knieprellung sowie der Bruch des linken Oberarmes (Humeruskopffraktur) diagnostiziert. Die Fraktur machte eine Operation erforderlich, bei der eine Fixierung des Oberarmknochens mit einer Platte und neun Schrauben erfolgte. Die Klägerin befand sich in stationärer Behandlung vom 24.12.2011 bis zum 09.01.2012. Die Nachbehandlung erfolgte durch ihren Hausarzt Dr. F. (vgl. Arztberichte als Anlage K 13, Bl. 39 ff. d. A., und als Anlage K14, Bl. 42 d. A.). Die weiteren Verletzungsfolgen sind zwischen den Parteien streitig.
Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin wurden zwischen dem Kirchenkreis … und dessen Haftpflichtversicherer sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschiedene Schriftsätze ausgetauscht, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K1-5 und K7-11 (Bl. 14-23, 29-38 d. A.) Bezug genommen wird. Hierbei bezifferte die Klägerin die ihr gegenüber dem Beklagten zustehenden Ansprüche auf einen Betrag in Höhe von 6.000€ als Schmerzensgeldzahlung sowie für den erlittenen Haushaltsführungsschaden im Zeitraum vom Unfalltag bis Juli 2012 auf 3.747,05€. Mit Schreiben vom 09.07.2012, dem Klägervertreter zugegangen am 11.07.2012, erfolgte seitens des Beklagten die Zusage, dass an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 4.873,52€, mithin die Hälfte der geltend gemachten Ansprüche gezahlt werde, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Weitere Ansprüche wurden gleichzeitig abgelehnt. Entsprechend dieser Zusage erfolgten sodann die Zahlung durch den Beklagten. Dabei entfielen 3.000€ auf die Schmerzensgeldforderung und 1.873,53€ auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Weiterhin wurden 561,09€als anteilige Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gezahlt.
Mit der von ihr erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, das nach ihrer Vorstellung noch 5.000€, insgesamt also 8.000€, betragen solle, sowie den Ersatz des weiteren Haushaltsführungsschaden und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten auch für zukünftige Schäden. Für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit begehrt die Klägerin die Freistellung bzgl. eines Betrages von noch 401,62€, der ihr bei einem Streitwert von 10.747,05€ unter Zugrundelegung einer 1,5fachen Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt in Rechnung gestellt wurden.
Die Klägerin behauptet, die Lichtquelle über dem Seitenausgang habe nicht den gesamten Weg ausgeleuchtet, so dass es bei der Stufe stockdunkel gewesen sei. Die Stufe selbst sei zwischen 13-18cm hoch gewesen und völlig überraschend gekommen. Sie habe den Seitenausgang des weiteren nicht gekannt, diesen mithin zuvor auch noch nie benutzt. Die die Kirche über diesen Ausgang verlassende Besucher seien so dicht beieinander gegangen, dass man den Boden nicht habe erkennen können. Hierdurch sei sie im Gehen mitgezogen worden.
Als Folge des Unfalls habe sie den gesamten Januar 2012 den gebrochenen Arm in einer Schlinge (Gilchristverband) getragen und habe während dieser Zeit auch noch unter starken Schmerzen gelitten, gegen die sie Schmerztropfen genommen habe. Im Januar sei sie dadurch bei der Körperpflege eingeschränkt gewesen und habe auch nicht oder nur mühsam Einkaufen können. Ab 05.02.2012 habe sie dann mit der Krankengymnastik begonnen, aber weiterhin nur eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit hinsichtlich des Armes gehabt. So habe sie diesen nur bis zur Waagerechten heben können. Insgesamt habe der Heilungsprozess 4-5 Monate gedauert. Die operativ eingebrachte Platte an ihrer Schulter sei noch nicht entfernt worden, was ggf. noch erfolgen müsse. Es sei außerdem ein Dauerschaden verblieben, wobei sich der Zustand auch noch weiter verschlechtern könne.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Stufe beim Seitenausgang verletzt. Exemplarisch für die Höhe eines hier angemessenen Gesamtschmerzensgeldes von 8.000€ sei die vergleichbare Entscheidung des OLG Schleswig vom 01.04.2004, 7 U 115/02 heranzuziehen. Das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Feststellungsantrages ergebe sich aus der möglicherweise noch zu entfernenden Platte an ihrer Schulter sowie den weiterhin bestehenden Einschränkung im Haushalt. Eine 1,5fache Gebühr sei aufgrund von Umfang und Schwierigkeitsgrad für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit angemessen.
Zum Haushaltsführungsschaden behauptet die Klägerin, vor dem Unfall habe sie sämtliche Haushaltsführungstätigkeiten ohne Einschränkungen selbst ausgeführt. Sie wohne dabei in einer 1,5-Zimmer-Wohnung mit 48qm Größe im 15.Stock eines Mehrparteienhauses. Für einen 1- Personen-Haushalt ergebe sich nach den einschlägigen Tabellen im „Schulz-Borck / Pardey“ ein Aufwand von 35,3 Stunden pro Woche für die Haushaltsführung. Sie selbst lasse sich stets etwas Zeit bei der Haushaltsarbeit und sei konkret wie folgt im Haushalt tätig gewesen:
– Täglich habe sie 0,75 Stunden Geschirr aufgedeckt, 1 Stunde Geschirr abgewaschen (per Hand), 0,5 Stunden den Herd und ebenfalls 0,5 Stunden das Bad gesäubert und sei 1 Stunde Einkaufen gegangen.
– Alle 2 Tage habe sie 0,5 Stunden staubgesaugt.
– Zweimal wöchentlich habe sie 0,5 Stunden den Balkon gesäubert und 1,5 Stunden Wäsche gewaschen.
– Wöchentlich habe sie 1 Stunde Fenster geputzt, 3 Stunden gebügelt und 0,75 Stunden staubgewischt, ihre Möbel gereinigt und Politur aufgebracht.
– Alle 2 Wochen habe sie 0,75 Stunden aufgewandt, um das Bett neu zu beziehen.
– Monatlich habe sie 1 Stunde ihre Clubgarnitur gereinigt und
– alle 3 Monate 1,25 Stunden Gardinen abgehängt und diese gewaschen. Schätzungsweise sei sie für die Zeit im Krankenhaus zu 15% bzgl. grundlegender
Erhaltungsarbeiten bei der Hausarbeit ausgefallen. In den 4 Wochen nach der Entlassung aus
dem Krankenhaus, in denen sie eine Schlinge habe tragen müssen, sei sie 80% im Haushalt vermindert einsetzbar gewesen. Im Februar 2012 habe die Verminderung noch bei 60%, im März 2012 bei 40% und für April, Mai und Juni 2012 noch bei 20% gelegen. Auch ab Juli 2012 könne sie einige Tätigkeiten im Haushalt nicht ausführen, da sie nach wie vor Schmerzen habe, wenn sie ihren Arm zur Seite oder nach oben bewege. Konkret ergäben sich die Einschränkungen aus der mit Schriftsatz vom 03.12.2014 vorgelegten Tabelle als Anlage K21, Bl. 275 d. A.
Von Januar bis Oktober 2013 habe sie schließlich eine Haushaltshilfe beschäftigt und hierfür 300€ aufgewandt (vgl. Rechnungen als Anlagenkonvolut K15, Bl. 175 ff. d. A.), die sie auch bereits gezahlt hat (vgl. Quittung als Anlage K17, Bl. 252 d. A.).
Die Klägerin ist hierzu der Ansicht, dass unter Zugrundelegung der IXb-a Entgelttabelle im
„Schulz-Borck / Pardey“ das monatliche fiktive „Entgelt“ für die Haushaltsführung bei einer Tätigkeit von ca. 35 Stunden pro Woche 1.228,54€ netto betrage. Unter Berücksichtigung der vorstehend angenommenen Minderungen des Haushaltsführungsvermögens beziffere sich der Schaden wie folgt:
– vom 24.12.2011 bis 09.01.2012 auf 92,14€,
– vom 09.01.2012 bis 05.02.2012 auf 982,83€,
– für den restlichen Februar 2012 auf 552,84€,
– für März 2012 auf 614,27€,
– für April 2012 auf 245,71€ und
– für Mai bis Juli 2012 auf 737,12€.
Da von den insgesamt 3.224,91 schon 1.873,53€ reguliert worden seien, stände ihr noch ein Betrag von 1.351,38€ zu.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 3.000€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2012
zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.351,38€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen.
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlass des Unfalls vom 24.12.2011 an der … Kirche in I. entstehen wird.
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte …, I., restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 401,62€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.01.2013) zu zahlen.
Hinsichtlich eines weiteren Betrages von 300€ für die Kosten einer zwischenzeitlich von der Klägerin beschäftigten Haushaltshilfe ist die Versicherung des Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2013 erfolglos bis zum 12.12.2013 zu Zahlung aufgefordert worden.
Diesbezüglich beantragt sie daher mit Schriftsatz vom 30.12.2013 klageerweiternd,
5. den Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag von 300€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Stufe hinter dem Seitenausgang sei insgesamt erkennbar gewesen und max. 13-15cm hoch. Auch aufgrund der länglichen Pflastersteine im Stufenbereich hebe sich diese optisch von der restlichen Pflasterung ab. Die Klägerin habe im Übrigen nicht mit einem ebenen Boden rechnen können, da die Kirchenanlage dem Mittelalter entstamme und eine entsprechende Beschaffenheit aufweise. Auch seien nie zuvor andere Personen bei dem Seitenausgang gestürzt. Hieraus sei zu folgern, dass der Sturz auf die Unaufmerksamkeit der Klägerin und nicht auf die Stufe selbst zurückzuführen sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, es gebe keine Verkehrssicherung, durch die jegliche Schäden ausgeschlossen würden. Es müsse daher nicht für jede denkbare Möglichkeit des Schadenseintritts eine Vorsorge getroffen werden. Zumindest sei hier aber ein Mitverschulden von 50% der Klägerin anzunehmen, die sich auf dem unbekannten Boden nur Schritt für Schritt habe vortasten dürfen. Insofern greife aufgrund des Sturzes auch ein Anscheinsbeweis hinsichtlich ihrer Unvorsichtigkeit. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Verletzungen sei höchstens ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000€ angemessen.
Zum Haushaltsführungsschaden ist der Beklagte der Ansicht, dass ein solcher während der Versorgung im Krankenhaus von Vornherein ausgeschlossen sei. Außerdem könne der Haushaltsführungsschaden ab einem Lebensalter von 70 Jahren nicht mehr ohne besondere Darlegung verlangt werden, da altersbedingte Ausfälle im Haushalt näher lägen. Der Verweis auf Tabellenwerke genüge einer Darlegung des Schadens im Übrigen nicht. Die konkretisierenden Angaben der Klägerin seien schließlich unrealistisch und lebensfremd.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des Unfallortes im Rahmen eines Ortstermins am 03.06.2013 gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2013 (Bl. 96 d. A.) und durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. F. gemäß § 377 III ZPO sowie durch Vernehmung der Zeugen K., S., H. und G. (Beweisbeschluss vom 25.06.2013, Bl. 128 d. A.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle zu den Verhandlungsterminen am 03.06.2013, Bl. 120 ff. d. A., am 12.11.2013, Bl. 164 ff. d. A., und am 18.07.2014, Bl. 235 ff. d. A. sowie der schriftlichen Antworten des Zeugen Dr. F. (Bl. 155 d. A.). Weiterhin ist gemäß Beweisbeschluss vom 11.08.2014 (Bl. 259 ff. d. A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. K.. Wegen dessen Ergebnis wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 07.01.2015 (Bl. 277 ff.
d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Schmerzensgeld
Unter Berücksichtigung der bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten 3.000€ auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hat diese nur noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 600€. Aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 823I i.V.m. § 253 BGB steht der Klägerin darüber hinaus keine weitergehende Forderung mehr gegen den Beklagten zu.
a)
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 I BGB gegen den Beklagten auch im Sinne einer billigen Entschädigung gemäß § 253 I BGB zu.
Unstreitig hat die Klägerin aufgrund des Sturzes am 24.11.2011 eine Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten.
Nach der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der bei dem Unfallgeschehen anwesenden Zeugen, deren Angaben diesbezüglich nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft waren, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin über die nur unzureichend beleuchtete bzw. nicht anderweitig markierte Stufe bei der Kirche gestolpert ist. In den daraus resultierenden Unfallfolgen hat sich daher eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten realisiert, der es unterlassen hat einem solchen Vorfall vorbeugende Vorkehrungen zu treffen.
Öffnet ein Veranstalter einen Bereich im Rahmen seiner Veranstaltung als Ausgang bzw. Durchgang für die Teilnehmer oder eine Gruppe Teilnehmer, um den Besucherstrom bspw. schneller abfließen zu lassen, hat er sicherzustellen, dass in diesem Bereich keine Hindernisse Gefahren bereiten. Natürlich kann von einem durchschnittlichen Besucher verlangt werden, dass er sich auf gewisse Unebenheiten im Untergrund einstellt und weiß, dass mit diesen (insbesondere im Freien) stets zu rechnen ist. Anders liegt es hingegen, wenn die Höhenunterschied über nur 2-3 cm hinausgehen. Bei Stufen hat ein Veranstalter daher, gerade wenn diese größere Niveauunterschiede überbrücken, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Neben einer ausreichenden Beleuchtung, die es den Betroffenen ermöglicht, die Stufen schon im Voraus zu sehen, so dass sie ihre Geschwindigkeit und ihre Schrittfolge entsprechend anpassen können, ist es auch in Einzelfällen notwendig, weitere Hinweise anzubringen.
Der Beklagte hätte vorliegend den schmalen Seitenausgang entweder gar nicht erst für den Abfluss des Kirchenbesucherstroms öffnen dürfen oder aber eine entsprechende Beleuchtung bzw. Warnhinweise im Bereich der Stufe anbringen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gemessene Höhe der Stufe, wie die Inaugenscheinnahme ergab, mit bis zu 18cm als etwas überdurchschnittlich einzustufen ist und sich die Stufe selbst nicht durch den Umgebungsverlauf (z.B. abschüssiges oder ansteigendes Gelände, andere im Voraus erkennbare Niveauunterschiede) „ankündigt“. Die dort verwendeten länglichen Pflastersteine mögen eine gewisse optische Absetzung der Stufe von dem übrigen Bodenbelag bedeuten, stehen aber keiner auffälligen Hervorhebung oder einem ankündigendem Schild gleich. Letztere wären aber aufgrund des Gefahrenpotentials zu fordern gewesen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil es im Dezember zur Unfallzeit bereits dunkel und keine Lichtquelle in unmittelbarer Nähe vorhanden war, sondern nur eine kugelförmige Lampe etwa 15m entfernt die einzige Beleuchtung darstellte. Diese Lampe mag einen gewissen Lichtschein über die Menschengruppe hinweg geworfen haben. Sie war jedoch im Rücken der sich entfernenden Besucher angebracht, weshalb man, selbst wenn das Licht 15m weit schiene, einen eigenen Schatten wirft, durch den die Stufe wieder verdeckt würde. Der Verkehrssicherungspflicht entsprechen würde in diesem Bereich eine Lichtquelle in unmittelbarer Nähe (max. 1-2m) zur Stufe, die von oben oder seitlich so leuchtet, dass das Hindernis von beiden Gehrichtungen erkennbar ist. Zu erwägen mag auch sein, ob weiterhin ein phosphoreszierendes Schild an der Stufe selbst notwendig wäre oder ein vergleichbarer Hinweis auf diese (z.B. als kleiner Strahler an der Stufe oder etwa ein gut sichtbares Schild am Tor bzw. in der Nähe). Auch wenn solche Vorkehrungen erst ab über Norm großen Stufen, ab ca. 20cm, zwingend erscheinen, ist hier aufgrund der konkreten Nutzung davon auszugehen, dass vergleichbare Maßnahmen zu fordern wären. Denn vorliegend hat der Beklagte den schmalen Seitenausgang gerade zum Abfluss eines größeren Besucherstroms genutzt, aufgrund dessen es in der Menge für den Einzelnen auch bei ausreichenden Lichtverhältnissen schwierig gewesen ist, zu erkennen, was sich an Höhenunterschieden vor ihm befindet (vgl. auch OLG Koblenz vom 11.11.2013, 3 U 790/13).
Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die unterlassene Verkehrssicherung durch den Beklagten auch ursächlich für die erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin war. Eine daneben bestehende Unvorsichtigkeit der Klägerin berührt diese nicht und ist vielmehr im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat schließlich auch rechtswidrig und fahrlässig gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen, da er die erforderliche Sorgfalt bei der Öffnung von Flächen für andere Menschen, insbesondere für größere Gruppen, nicht beachtet hat.
Der der Klägerin infolge ihrer Rechtsgutsverletzung kausal entstandene Schaden ist dieser gemäß §§ 249 ff. BGB durch den Beklagten zu ersetzen. Dabei stehen ihr gemäß § 253 II BGB aufgrund der vorliegenden Körperverletzung und Gesundheitsschädigung auch billige Entschädigungen in Geld für Nichtvermögensschäden zu. Das Gericht hält unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und deren Auswirkungen für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000€ für insgesamt angemessen. Während die bei rein fahrlässigem Schädigerverhalten eher untergeordnet zu beachtende Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vorliegend weniger Raum innerhalb der vorzunehmenden Abwägung einzunehmen hatte, war insbesondere die Kompensationsfunktion, die den Ausgleich für erlittene Schmerzen in den Vordergrund stellt, entscheidend. Hiernach waren insbesondere Umfang, Art, Dauer und Auswirkungen der Verletzungen für die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Nach dem hierzu eingeholten Sachverständigengutachten, dessen schlüssigen und fachlich nicht zu beanstandenden Feststellungen sich das Gericht vollständig anschließt, sowie den glaubhaften Angaben der Zeugen S. und Dr. F. ist einerseits von einem komplikationslosen Heilungsverlauf begleitet durch Krankengymnastik auszugehen, der über die unmittelbare Versorgung hinaus keine weiteren Eingriffe (auch nicht die Entfernung der Platte) erforderlich macht und gemacht hat. Andererseits ist es zu einer dauerhaften, nahezu hälftigen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des gebrochenen Schultergelenks gekommen, die bei Überlastung zu Schmerzen und schneller Ermüdung führt. Diese Beeinträchtigungen kann die Klägerin bis zu einem gewissen Grad durch den Einsatz ihres rechten Armes kompensieren. Im Übrigen konnte die Klägerin, wie sie selbst im Rahmen der Untersuchung des medizinischen Sachverständigen angab, aufgrund verschiedener Vorerkrankungen bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht mehr sportlich aktiv sein. Nach ihrem Vortrag bestehen die wesentlichen Einschränkungen daher in der Hilfebedürftigkeit bei der Haushaltsführung. Hierin besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts auch der entscheidende Unterschied zu der von der Klägerin zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidung, die einen Auszubildenden betraf, der naheliegender Weise sowohl hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit als auch seiner Freizeitgestaltung gravierendere Einschränkungen erleiden musste.
b)
Hinsichtlich des Umfangs des mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Anspruchs hat sich die Klägerin jedoch ein erhebliches Mitverschulden im Rahmen einer Haftungsquotelung anzurechnen (§ 254 I BGB).
Hierbei ist der Klägerin vorzuwerfen, dass diese in einer, wie sie selbst vorträgt, unbekannten Umgebung bei schlechten Sichtverhältnissen nicht entsprechend vorsichtig und tastend gegangen ist. Sie hätte sich über Unebenheiten im Untergrund mit regelmäßigen Blicken zu ihren Füßen vergewissern oder auf den Gang, der vor und neben ihr gehenden Personen, achten müssen, um etwaige Hindernisse rechtzeitig erkennen zu können (vgl. auch OLG Koblenz vom 11.11.2013, 3 U 790/13). Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Klägerin den Sturz verhindern können. An dieser Einschätzung vermag auch nicht zu ändern, dass die Klägerin vorträgt, sie sei im Gehen in der Gruppe gleichsam „mitgezogen“ worden. Die Beweisaufnahme wie auch der übrige Vortrag der Klägerin gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich der abfließende Besucherstrom in besonderer Eile befunden hat oder ein übermäßig dichtes Gedränge herrschte. Die Besucher mögen zügig die Kirche verlassen haben, es bestand dabei jedoch keinerlei Hektik. Das Gericht geht auf Grundlage der Aussagen der Zeugen H. und G. davon aus, dass ein langsameres, tastendes Gehen jederzeit möglich gewesen wäre, ohne vom Hintermann „überrannt“ zu werden. Auch kann die Einschätzung, es sei „stockdunkel“ gewesen, nicht damit in Einklang gebracht werden, dass der Zeuge H. angab, aus ca. 4m Entfernung bemerkt zu haben, dass die vor ihm gehende Klägerin nach dem Sturz nicht mehr zu sehen gewesen sei. Insofern geht das Gericht, wie bereits vorstehend ausgeführt, von einer unzureichenden Beleuchtung aus, die es gleichwohl bei aufmerksamer Beobachtung des Untergrundes ermöglicht hätte, die Stufe zu erkennen.
Das Gericht hält aufgrund dieser Erwägungen einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 40% für angemessen. Der Vorwurf der Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht schätzt das Gericht als etwas schwerwiegender ein, als die sich mitverschuldend auswirkende Unvorsichtigkeit der Klägerin. Danach ergibt sich ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin von insgesamt 3.600€, der bereits in Höhe von 3.000€ vorgerichtlich erfüllt worden ist.
2. Haushaltsführungsschaden
Unter Berücksichtigung der bereits von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten 1.873,53€ auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bzgl. der Einschränkungen der Klägerin im Rahmen ihrer Haushaltsführung steht dieser keine weitergehende Forderung mehr zu.
Zu einer Haftungsquote von 60% hat der Beklagte der Klägerin zwar gemäß § 843 I 2. Alt. BGB entsprechend obiger Ausführungen Ersatz für die unfallkausale Beeinträchtigung ihrer Eigenversorgung zu leisten. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO aufgrund des klägerischen Vortrages jedoch einen maximalen Anspruch in Höhe von 1.777,32€, der bereits vollständig durch Erfüllung erloschen ist. Einer weiteren Beweisaufnahme zur Frage des Einschränkungsgrades der Klägerin bedurfte es daher nicht.
Das Gericht geht dabei zugunsten der Klägerin, die, wie sie selbst einräumt, keinerlei Beweis für ihre Haushaltstätigkeit antreten kann, davon aus, dass diese vor dem Unfall ca. 30 Stunden pro Woche im Haushalt tätig war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese alleine in einer verhältnismäßig kleinen Wohnung von weniger als 50qm lebt und wie sie selbst angibt, sich eher etwas mehr Zeit bei der Hausarbeit lässt. Die von ihr getätigten Angaben werden dabei zu gewissen Teilen als objektiv nicht erforderlicher und nur individuell von der Klägerin entsprechend ihres subjektiven Bedürfnisses getätigter Aufwand beurteilt. So gehört sicherlich zum nicht ersatzfähigen Bereich ein Zeitrahmen von täglich 45 Min. für das Eindecken des Tisches. Ohne besondere Dekoration oder Arrangieren des Gedecks können hier jedenfalls nicht mehr als 10-15 Min. nachvollzogen werden. Auch wird die zweiwöchentliche, von Jahreszeiten scheinbar unabhängige Reinigung des Balkons für je 30 Min. für objektiv ebensowenig erforderlich gehalten wie das wöchentliche (!) Fensterputzen oder die monatliche Reinigung einer Clubgarnitur. Relevant ist hierbei auch, dass für den zeitlichen Rahmen der Inanspruchnahme als Maßstab von einer professionellen Reinigungskraft auszugehen ist, die sich hierbei nicht etwas mehr Zeit lässt, wie dies die Klägerin für sich einräumt.
Für die an einer Stundenlohnvergütung orientierten angemessenen Entschädigung hält das Gericht, in Übereinstimmung mit der Berechnung der Klägerin, einen Betrag von jedenfalls nicht mehr als 8,70€ pro Stunde für sachgerecht. Da die Klägerin nicht etwa Anforderungsprofile zu erfüllen hat, wie sie bei der Betreuung von Kindern vorliegen, sondern Haushaltstätigkeiten ausübt, die hauptsächlich in der Reinigung von Räumen, Möbeln und Kleidung bestehen, wird eine Orientierung an der von dem MiLoG seit Januar 2015 gezogenen Wertgrenze von 8,50€ für vorzugswürdig gegenüber den Größen der BAT Vergütungsgruppen gehalten.
Legt man die von der Klägerin vorgegebenen Prozentangaben hinsichtlich der Erwerbsminderung gemäß des Schriftsatzes vom 05.09.2012 zugrunde, ergibt sich folgender Schaden:
– für 4 Wochen im Januar 2012 bei 80% MdE: 835,20€
– für 3 Wochen im Februar 2012 bei 60% MdE: 469,80€
– für 5 Wochen im März/April 2012 bei 40% MdE: 522€
– für 4 Wochen im April 2012 bei 20% MdE: 208,80€
– für 12 Wochen im Mai bis Juli 2012 bei 20% MdE: 626,40€.
Hinsichtlich der von der Klägerin für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes im Dezember 2011 pauschal zugrunde gelegten MdE um 15% für Grunderhaltungsmaßnahmen hat diese (trotz mehrfachen Hinweises) nicht substantiiert dargetan, weshalb während ihrer stationären Unterbringung, die ihre Bedürfnisse rundum abdecken dürfte, weitere Haushaltstätigkeiten zu erbringen gewesen wären. Eine Berücksichtigung dieses Zeitraumes kommt daher nicht in Betracht.
Bei weiterer Unterstellung der unfallkausalen Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu einem Lohn von 300€ für Januar bis Oktober 2013, errechnet sich ein Gesamtschaden von 2.962,20€. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Haftungsquote verbleibt der Klägerin der einleitend dargestellte Anspruch in Höhe von 1.777,32€.
3. Feststellungsantrag
Auf den Klageantrag zu 3.) war die Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin entsprechend der hier anzuwendenden Haftungsquote zu tenorieren.
Das gemäß § 256 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse ist aufgrund der Möglichkeit weiterer zumindest im Rahmen der Haushaltsführung eintretender Schäden bedingt durch den bestehenden Dauerschaden der Klägerin gegeben.
4. Nebenforderungen
Der Zinsanspruch auf das noch zu zahlende Schmerzensgeld folgt aus den §§ 286II Nr. 3, 288 I BGB.
Abzüglich der bereits geleisteten 561,09€ des Beklagten kann die Klägerin gemäß § 257 BGB Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von noch 66,04€ verlangen. Die Erstattung kann die Klägerin für die erforderliche Rechtsverfolgung nur auf Grundlage des Streitwerts beanspruchen, der sich vom Umfang als berechtigte Geltendmachung darstellt; mithin für einen Betrag über insgesamt 5.377,32€. Gemäß der Gebührentabelle als Anlage 2 des RVG in ihrer bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung ergibt sich auf der Gebührenstufe bis 6.000€ (bei einer einfachen Gebühr von 338€) für die von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten angesetzte 1,5fache Geschäftsgebühr ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 627,13€. Die Darstellung von Verkehrssicherungspflichtverletzungen, Schmerzensgeldansprüchen sowie einem Haushaltsführungsschaden wird in ihrer Kombination dabei ohne Weiteres als umfangreich und schwierig beurteilt.
Dieser Anspruch war gemäß §§ 291, 288 I BGB zu verzinsen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.
Hinsichtlich des Streitwerts sind nach freiem Ermessen für den Klageantrag zu 1.) ein Betrag von 5.000€ entsprechend der Vorstellungen der Klägerin von einem weiteren Schmerzensgeldanspruch, für den Klageantrag zu 2.) ein Betrag in Höhe von 1.351,38€ sowie für die Klageerweiterung weitere 300€ und hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3.) ein Betrag von 1.600€ zugrunde gelegt worden.