KG Berlin, Az.: 6 U 185/13, Beschluss vom 29.09.2015
In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2. Dem Kläger steht deswegen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratsversicherung gegen die Beklagte für die 14 Wasserspender zu, weil ihm der Nachweis nicht gelingt, dass diese zum versicherten Hausrat gehörten (vgl. zur Beweislast: BGH VersR 1983, 674, 675 – zitiert nach juris).
a) Gemäß § 1 Nr. 1 Abs. 1 VHB 2006 ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Die 14 Wasserspender fallen nicht unter den Begriff des Hausrats, weil sie nicht zur privaten Nutzung des Klägers in dessen Haushalt dienten. Der Kläger hat unstreitig keinen der Wasserspender selbst genutzt, obwohl sie vor dem Schadensfall am 21. Februar 2012 bereits seit über einem Jahr beim Kläger in einem Kellerraum lagerten. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er 13 Wasserspender mit dem Geld Dritter für diese erworben. 13 Geräte sollten nach seinem eigenen Vortrag nie dem eigenen Haushalt dienen und sollten nicht für eigene Zwecke genutzt werden. Damit sind sie schon nach dem eigenen Vortrag nicht Hausrat geworden. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1983 (VerR 1983, 1171 – zitiert nach juris) ausgeführt, dass solche Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, deren eigene Ingebrauchnahme der Versicherungsnehmer gar nicht beabsichtigt, weil er sie von vornherein nur erwirbt, um sie (mit Gewinn) weiterzuveräußern. Dabei stellt das OLG Hamm bei Anwendung der VHB 74, die Handelsware nicht ausdrücklich erwähnen, entscheidend darauf ab, dass bereits bei Erwerb des Gegenstandes die Veräußerung geplant ist. Dem stimmt der Senat mit der Ergänzung zu, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht entscheidend ist, wenn die Sachen bereits für einen Dritten mit dessen Mitteln angeschafft werden und vom Versicherungsnehmer nicht im eigenen Haushalt genutzt werden sollen.
Die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 2000, 1729 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 18) steht ebenfalls der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Denn der Satz, dass nicht versichert lediglich Sachen sind, die als Handelsware anzusehen sind, darf gerade nicht isoliert betrachtet werden. Das OLG Hamm stellt zuvor ebenfalls auf die VHB 74 sowie den Wortlaut dieser Vorschrift ab. Der Wortlaut der dort maßgeblichen Klausel unterscheidet sich jedoch von der hier vorliegenden. In VHB 74 kommt es nur darauf an, ob die Sachen in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich alle Sachen versichert sein sollen, die einem privaten Zweck dienen. Hier ist jedoch in § 1 Nr. 1 der VHB 2006 nach dem Wortlaut eindeutig, dass nur Sachen als Hausrat versichert sein können, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
§ 1 Nr. 3 VHB stellt klar, dass es, wenn Gegenstände zur privaten Nutzung im Haushalt durch den Versicherungsnehmer dienen, sich auch dann um versicherten Hausrat handelt, wenn sie nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Darum geht es hier nicht, denn die Wasserspender standen trotz Vorauszahlung der genannten Abnehmer im Eigentum des Klägers.
Da der Kläger keinen Wasserspender in seinem Haushalt genutzt hat, ist der Nachweis auch nicht geführt, dass zumindest ein Spender Hausrat geworden ist.
b) Auf § 1 Nr. 2 d) der VHB 2006 kommt es nicht an. Diese Vorschrift erweitert den Versicherungsschutz auf Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, wenn sie sich an einem versicherten Ort befinden. Darum geht es hier nicht, denn die Wasserspender sollen nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht dem Beruf oder seinem Gewerbe gedient haben. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Ausnahme von der Erweiterung zur Anwendung kommt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Wasserspender als Handelsware zu bezeichnen sind.
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es geht um die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall. Der Senat weicht auch von der Rechtsprechung anderer Gerichte nicht ab. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der in Rede stehende Sachverhalt nicht. Andere Gründe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen bestehen nicht.
III.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von drei Wochen zu den vorstehenden Ausführungen Stellung zu nehmen. Aus Kostengründen sollte eine Zurücknahme der Berufung in Erwägung gezogen werden.