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Arbeitslosengeld II: Keines nach Gewinn eines Autos?!

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 27 AS 59/07 ER

Urteil vom 19.03.2007


Entscheidung:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller war zuletzt für die Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau und drei in den Jahren 1989 bis 1992 geborenen Kindern Arbeitslosengeld II für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt worden. Der monatliche Betrag für das Jahr 2007 lag bei 1381,43 EUR.

Am 16.11.2006 erzielte der Antragsteller den Hauptgewinn eines Gewinnspiels bei einer Baumarktkette einen neuen Vw Golf „Goal“ im Werte von 17.610,- EUR. Der Wagen wurde am 04.12.2006 auf den Namen der Ehefrau des Antragstellers angemeldet. Am 21.12.2006 wurde ihm bei der Antragsgegnerin erklärt, der Pkw dürfte bis zur endgültigen Entscheidung darüber, ob er als Einkommen oder aber als Vermögen anzusehen sei, nicht veräußert werden.

Mit Bescheid vom 21.12.2006 hob die Antragsgegnerin die Bewilligungsentscheidung ab 01.01.2007 auf mit der Begründung, der gewonnene Pkw sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für 10 Monate. Den gegen diesen Bescheid am 04.01.2007 eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.02.2007 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage (S 27 AS 61/07).

Mit Bescheiden vom 03.01.2007 und 22.01.2007 gewährte die Antragsgegnerin zwei Darlehen für die erste bzw. zweite Hälfte des Monats Januar 2007 in Höhe von jeweils 690,73 EUR.

Mit dem am 22.02.2007 eingegangenen Antrag macht der Antragsteller die Gewährung eines weiteren Darlehens zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.608,93 EUR geltend.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem Pkw handele es sich um Vermögen, so dass für die Eheleute ein Freibetrag von jeweils 13.000,- EUR festzusetzen sei. Unabhängig davon könne der Pkw nicht mehr zu 17.610,- EUR veräußert werden, weil er bereits durch die Zulassung einen Wertverlust erlitten habe. Da es die Antragsgegnerin fernmündlich abgelehnt habe, weitere Darlehen zu gewähren, sei der vorliegende Antrag geboten. Für die Bedarfsgemeinschaft bestehe zur Zeit keine andere Versorgungsmöglichkeit als die eines Darlehens.

Die Antragsgegnerin meint, bei dem Pkw handele es sich um Einkommen, dessen Verwertbarkeit keine Hinderungsgründe entgegenständen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der bei Beachtung seiner Interessen weitergehend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerten ist, hat keinen Erfolg.

Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, diese aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Entscheidung folgt auf Grund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist eine aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Fällt die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, so kann nicht an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen.

Nach diesen genannten Grundsätzen lassen sich nach den bisher zur Verfügung stehenden Informationen derartige ernstliche Zweifel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse spricht vielmehr mehr für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als dagegen, so dass die endgültige Feststellung im ordentlichen Verfahren überlassen bleiben muss. Es spricht nämlich mehr für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Gewinn als (einmaliges) Einkommen und nicht als (geschütztes) Vermögen zu werten ist. Nach der bereits vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil 18.02.1999, Az. 5 C 35/97, BverwGE 108, 296 ff.) vertretene „Zuflusstheorie“ gilt grundsätzlich als Einkommen dasjenige, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält. Hiernach ist im Unterschied dazu dasjenige, was der Betreffende bei Beginn dieses Zahlungszeitraumes bereits zur Verfügung hat (vgl. Eicher. SGB II, § 11, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Kriterien ist der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert zunächst als Einkommen des Antragstellers anzurechnen.

Schließlich scheidet auch die hilfsweise geltend gemachte (weitere) Gewährung eines Darlehens aus, da diese – vgl. die Rechtsgedanken aus § 23 Abs. 1 SGB II – voraussetzt, dass die darlehensweise Gewährung die einzige effektive Hilfemöglichkeit ist. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor, da der Antragsteller bisher – von seiner Rechtsauffassung aus nachvollziehbar – keine Verwertungsmöglichkeiten unternommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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