AG Düsseldorf – Az.: 291c C 29/18 – Urteil vom 04.07.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 18.01.2017, von der Beklagten unter der Schadennummer ..-…/…-. bearbeitet, nicht zu einer Belastung im Sinne einer Rückstufung der Schadensfreiheitsklasse des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages, welcher bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer …/…-. angelegt ist, geführt hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2018 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin, das gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit unstreitig anzusehen ist, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte unter Überschreiten ihres Regulierungsermessens nach Ziffer A.1.1.4 der AKB den Schaden des Unfallgegners der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 18.01.2017 reguliert hat.
Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers – etwa im Falle einer drohenden Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse – berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2011 – 11 S 289/09; Rn. 4, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2009 – 22 S 160/09; Rn. 6, zitiert nach juris). Dem folgend verletzt der Versicherer die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der Versicherer also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage „auf gut Glück“ den Geschädigten befriedigt, wobei bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen ist. Dabei darf der Versicherer im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie wie etwaige (Prozess-) Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs berücksichtigen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist eine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen. Richtigerweise hätte die Beklagte nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin die Regulierung des Schadens zurückweisen müssen, da eine Beschädigung am gegnerischen Fahrzeug offenkundig nicht entstanden bzw. aufgrund von Vorschädigungen keinerlei Neuschaden eingetreten ist. Der Sachverständige hatte insoweit seine Begutachtung eindeutig an einer falschen Schadensstelle vorgenommen, was für die Beklagte bei gehöriger Prüfung klar erkennbar gewesen wäre.
Hieraus folgt, dass die Beklagte zum einen die bereits für 2018 vorgenommene schlechtere Eingruppierung in die Schadensfreiheitsklasse zurückzuführen und die bereits berechneten Prämiendifferenz in Höhe von 94,48 EUR zuzüglich Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten hat. Da die Schlechterstellung bei der Eingruppierung auf Folgewirkung für die Zukunft hat, war antragsgemäß festzustellen, dass das Schadensereignis zu keiner Verschlechterung der Schadensfreiheitsklasse in der Zukunft führt.
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte aus Verzugsgründen zu erstatten, §§ 280, 286 BGB.
Streitwert: bis 500,00 EUR
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.