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Ausführung vom Putz- und Maler- und Lackierarbeiten durch zulassungsfreie Handwerker

AG Göppingen – Az.: 9 OWi 34 Js 8330/10 – Beschluss vom 20.04.2011

Die Betroffenen werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Ausführung vom Putz- und Maler- und Lackierarbeiten durch zulassungsfreie Handwerker
Symbolfoto: Von lovelyday12/Shutterstock.com

Den Betroffenen war vorgeworfen worden, sie haben am 06.06.2006 in Göppingen, S. …, als Betriebsinhaber der GbR … eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem sie zumindest vom 06.06.2006 bis zum 27.03.2007 auf verschiedenen Baustellen in Eislingen, Börtlingen, Wangen, Deggingen, Holzhausen und Schwäbisch Gmünd das Stukkateur- und das Maler- und Lackiererhandwerk als stehendes Gewerbe betrieben haben, ohne mit diesen zulassungspflichtigen Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen gewesen zu sein. Im Rahmen dieses Betriebes haben sie unter anderem Verputzarbeiten in erheblichem Umfang erbracht. Der hierbei erzielte Umsatz habe mindestens 5000 Euro betragen. Dabei sei den Betroffenen bekannt gewesen, dass sie solche Arbeiten nicht hätte ausführen dürfen.

II.

Die Betroffenen haben eingeräumt, die in dem Bußgeldbescheid vom 09.03.2010 bezeichneten Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Ferner haben sie bestätigt, nicht mit den zulassungspflichtigen Handwerk des Stukkateurs oder des Malers und Lackierers in die Handwerksrolle eingetragen gewesen zu sein. Allerdings hätten sie keine Tätigkeiten des Stukkateurhandwerks oder des Maler- und Lackiererhandwerks ausgeübt, sondern seien im Rahmen ihrer gewerberechtlich angemeldeten handwerksähnlichen Tätigkeiten tätig gewesen. Die von ihnen durchgeführten und anhand der Lichtbilder (Blatt 206/208 der Akte) dokumentierten Tätigkeiten seien lediglich Putz- und Malerarbeiten gewesen, die ihnen in Ausübung der angemeldeten Tätigkeiten als Trockenbauer, Raumausstatter, Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichleger erlaubt seien.

III.

Auf Basis der durchgeführten Beweisaufnahme und des Sachverständigengutachtens vom 27.01.2011 (Blatt 308/317 der Akte) waren die Betroffenen aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Betroffenen hatten die Außenputzarbeiten vorgenommen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Vorname derartiger Verputzarbeiten werden bei der Ausbildung zum Stukkateur vermittelt. Daneben war allerdings zu sehen, dass die von dem Betroffenen im einzelnen durchgeführten Putzarbeiten auch in das Berufsbild nichthandwerklicher Gewerbe integriert sind. So weist etwa das staatlich anerkannte Berufsbild des Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichlegers das Ausführen von Putzarbeiten auf. Entsprechendes gilt für die staatlich anerkannten Berufsbilder des Trockenbaumonteurs und Fassadenmonteurs.

Daraus ergibt sich, dass die von dem Betroffenen ausgeführten Putz- und Malerarbeiten sowohl von dem Handwerk des Stukkateurs als auch dem nichthandwerklichen Gewerbe, etwa des Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichlegers und des Trockenbaumonteurs, unterfallen und entsprechend ausgeführt werden können. Diese Überschneidung in den Berufsbildern eines Handwerks und eines nichthandwerklichen Gewerbes hat zur Folge, dass in diesem Bereich dem Handwerk kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Bei der Aufzählung der einzelnen Handwerkszweige in der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO wollte der Gesetzgeber festlegen, welche Berufe zum Handwerk gehören sollen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Überschneidungen zum handwerksfreien Gewerbe, wenn dessen Berufsbild neben anderen Tätigkeiten auch an sich handwerkstypische Tätigkeiten umfasst, generell ausgeschlossen werden und dadurch das Handwerksmonopol entsprechend ausgedehnt werden sollte (BVerwG Gewerbearchiv 1993, 329). Aus den vorstehend zitierten Berufsbildbeschreibungen ergibt sich, dass jedenfalls die in dem hier zu beurteilenden Fall von dem Betroffenen ausgeführten Arbeiten zu den Fertigkeiten und Kenntnissen gehören, die für den Beruf des Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichlegers, des Trockenbaumonteurs und des Raumausstatters bedeutsam sind.

Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass die Betroffenen die von ihnen konkret ausgeführten Arbeiten im Rahmen ihrer gewerberechtlich angemeldeten Tätigkeit als Trockenbaumonteur, Raumausstatter und Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichleger vorgenommen haben.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

 

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