LG Saarbrücken – Az.: 1 O 299/06 – Urteil vom 18.04.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 18.772,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 14.05.2005, abzüglich
eines am 08.8.2005 gezahlten Betrages von 3.684,29 € sowie
eines am 19.8.2005 gezahlten Betrages von 2.000,00 € sowie
eines am 30.5.2006 gezahlten Betrages von 150,00 € sowie
eines am 01.8.2005 gezahlten Betrages von 500,00 € zu zahlen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger, ein Steuerberater, unterhielt bei der beklagten Bank ein Kontokorrentkonto mit der Nummer …. Er nimmt die Beklagte auf Erstattung von im Rahmen der Kontoführung durch fehlerhafter Wertstellungen entstandenen Schaden, Erstattung ihm entstandener Kosten sowie Herausgabe von Nutzungen in Anspruch.
Der Girovertrag wurde ursprünglich zwischen der Beklagten und Herrn N… F… geschlossen. Hinsichtlich dieses Kontos wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart (Anlage B1, Bl. 88 GA). Seit dem 29.4.1998 ist der Kläger Partei des Girovertrages (Anlage B2 Bl. 101 GA).
Der Kläger überprüfte den Verlauf des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos mit Hilfe eines Prüf- und Beweishilfe-Programm-Systems des Sachverständigen H.-P. E.. Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz, hilfsweise Neuberechnung wegen fehlerhafter Führung dieses Kontokorrentkontos aufgrund falscher Wertstellungen, ungerechtfertigter Gebühren und überhöhter Zinssätze unter Berufung auf das als Anlage K 2 vorgelegte Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
Der Kläger behauptet unter Verweis auf umfangreiche Ausarbeitungen des von ihm hinzugezogenen Gutachters E., auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dass ihm durch fehlerhafte Wertstellungen bis zum 31.12.2001 ein Kapitalschaden von 10.903,12 € und fortgerechnet bis zum 22.11.2006 in Höhe von 18.903,08 € entstanden sei. Er ist der Auffassung aus diesen Schadensbeträgen stehe ihm zudem eine Nutzungsentschädigung bis zum 31.12.2001 in Höhe von 16.738,73 € und seither 6.427,04 € zu. Er beziffert seinen Schaden insoweit auf 42.068,85 €. Es behauptet, die … Unternehmensberatungsgesellschaft mbH habe ihm für das streitgegenständliche Gutachten einen Betrag in Höhe von 13.945,85 €, für die weitere Beratung einen Betrag in Höhe von 5.497,80 € und für die Erstellung von Kopien 1.450,13 € in Rechnung gestellt.
Am 30.12.2004 hat der Kläger einen Mahnbescheid beantragt, der am 18.5.2005 erlassen und der Beklagten am 4.2.2005 zugestellt worden ist. Gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte am 15.2.2005 beim Amtsgericht Merzig Widerspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 18.2.2005 wurde der Kläger zunächst aufgefordert, einen weiteren Kostenvorschuss einzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 17.1.2006 (Bl. 6 GA) hat die Beklagte die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 6.6.2006 hat das Mahngericht den Rechtsstreit zunächst an die Zivilabteilung des Amtsgerichts Merzig abgegeben, das ihn mit am 14.6.2006 zugestellter Verfügung vom 8.6.2006 zur Anspruchsbegründung aufgefordert hat. Mit Schriftsatz vom 24.9.2006 hat die Beklagte beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, dem das Gericht mit Verfügung vom 27.9.2006 nachgekommen ist (Bl. 15 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2006 hat der Kläger den Antrag aus dem Mahnbescheid gestellt. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf entsprechenden Antrag des Klägers an das Landgericht verwiesen. Dort erfolgte auf Aufforderung mit Verfügung vom 22.11.2006 die Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 11.1.2007 (Bl. 39 GA).
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 62.962,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,- € seit dem 4.2.2005 aus 42.068,85 € ab 9.2.2007 und aus 62.962,63 € ab dem 20.8.2008 zu zahlen, hilfsweise, das bei ihr geführte Konto Nr. … vom 1.7.1991 bis 15.9.2005 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 18.722,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 14.5.2005 abzüglich
eines am 08.8.2005 gezahlten Betrages von 3.684,29 € sowie
eines am 19.8.2005 gezahlten Betrages von 2.000,00 € sowie
eines am 30.5.2006 gezahlten Betrages von 150,00 € sowie
eines am 01.8.2005 gezahlten Betrages von 500,00 € zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Sie bestreitet, dass das von dem Kläger zur Überprüfung des Kontokorrentkontos benutzte Programm des Sachverständigen E. finanzmathematisch einwandfrei arbeitet, insbesondere arbeite es nicht im Einklang mit geltendem Recht. Bereits nach eigenem Vortrag des Klägers ergebe sich, dass der Überprüfung durch dieses Programm jedenfalls nach dem 30.8.2000 eine fehlerhafte Berechnungsmethode zugrunde gelegen habe, da die Paradigmen ab diesem Zeitpunkt nicht denen des Programms entsprochen hätten. Auch für die der Verjährung unterfallenden Zeiträume vor dem 30.8.2000 sei nicht von der von dem Programm verwandte 360/360 Zinsmethode auszugehen. Das Programm arbeite fehlerhaft.
Das Gutachten sei nicht geeignet, einen schlüssigen Sachvortrag zu ersetzen. Es beruhe auf falschen Daten und Annahmen und sei daher unbrauchbar. Grundlage des Gutachtens seien auch nicht die von der Beklagten erzeugten Kontoauszüge. Bei einem Vergleich der Auszüge mit der Anspruchsbegründung seien etliche Abweichungen festgestellt worden. Das Konto sei nicht aufgrund von aus den von der Beklagten erzeugten Kontoauszügen entnommenen Daten neu berechnet worden, sondern der Kläger habe seine Berechnungen anhand anderer Daten vorgenommen, er habe nicht anhand der den Kontoauszügen entnommenen Daten die Wertstellungen überprüft, sondern es sei eine Überprüfung hypothetischer Buchungen vorgenommen worden. In dem Gutachten werde fälschlicherweise unterstellt, dass die Wertstellungen an dem Tag zu erfolgen habe an dem der reale Geldfluss stattgefunden haben soll. Dabei seien die zwischen den Parteien individualvertraglich getroffenen Vereinbarungen (Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften Anlage B 5 und Wertstellungsregeln im Mengengeschäft Anlage B2) unberücksichtigt geblieben: Sämtliche Gutschriften aufgrund von Lastschrifteinzügen, die der Kläger im Datenaustauschverfahren vorgenommen habe, seien in der Aufstellung Seiten 7-119 der Anspruchsbegründung sowie im Gutachten abweichend von den auf den Kontoauszügen dokumentierten Buchungen erfaßt worden. Im beleglosen Datenaustauschträgerverfahren eingezogene Lastschriften seien mit einem Datensatz verarbeitet worden, was dazu führe, dass eine einzige Gutschrift generiert und nur eine einzige Buchung auf dem Konto vorgenommen werde. Nach den Bedingungen für den Datenträgeraustausch, die zwischen den Parteien vereinbart worden seien, seien Gutschriften und Belastungen, die auf einem an den Kunden ausgelieferten Datenträger enthalten seien, als Sammelbuchungen auf dem Konto des Kunden zu buchen (Anlage B4). Dementsprechend seien auf den Kontoauszügen die per Lastschrift eingezogenen Beträge nur mit einem Gutschriftumsatz aufgeführt, in der Anspruchsbegründung sowie in dem Gutachten seien die von dem Kläger per Lastschrift eingezogenen Beträge jedoch einzeln aufgeführt. Lastschrifteinzüge im Datenträgeraustauschverfahren seien nach den vertragliche Regeln mit einem einzigen Datensatz zu verarbeiten daher verbiete sich die von Kläger vorgenommene Wertstellung einzelner hypothetischen Teilbuchungen an unterschiedlichen Tagen. In Bezug auf die Verbuchung von Lastschriften und Gutschriften im Zusammenhang mit dem Einzug von Forderungen durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren sei die Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften (Anlage B5 Bl. GA) zugrunde zu legen nach denen die Bedingung für die Beteiligung von Kunden am beleglosen Datenträgeraustausch gelten. Die Parteien hätten insoweit vereinbart, dass nicht eingelöste Lastschriften zurückbelastet würden und gleiches für die Rückbelastung von Lastschriften gelten solle, denen der Zahlungspflichtige nach Belastung seines Kontos widersprochen habe und für nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückbelastete Lastschriften ein Rücklastschriftentgelt von 45.- DM bzw. 10,- DM sowie zusätzlich Ersatz der durch die Rücklastschrift entstandenen eigenen und fremden Aufwendungen zu zahlen sei.
Der Kläger habe Wertstellungsvorgaben durch die Überweisenden unberücksichtigt gelassen. Er habe nicht berücksichtigt, dass Scheckgutschriften bei Sammeleinreichungen nur in einer Summe erfolgten und nur so auf den Kontoauszug ausgewiesen seien, die in dem Gutachten gefertigte Aufstellung enthalte auch hier wieder einzelne gesplittete Scheckzahlungen.
Seit dem Jahre 1997 seien sämtliche Gutschriften am Buchungstag wertgestellt worden. Der Schaden wird bestritten
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 5.9.2008, 12.3.2010 und 18.3.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die zulässige Widerklage hat auch in der Sache Erfolg.
A. Klage
I.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Bereicherungsansprüche nicht zu (siehe Ausführungen unter B, II, 2.).
II.
Der Klageanspruch der sich auf Ansprüche aus der Zeit von 1991 bis 2005 erstreckt, ist zudem verjährt.
1.
Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjektiven Voraussetzung des § 199 Ans. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis – vorliegen (BGHZ 171, 1, 7 ff. Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 – VII ZR 205/06 – WM 2008, 40, 41 Rn. 22 f. und vom 9. November 2007 – V ZR 25/07 – NJW 2008, 506 Rn. 8). Die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 – NJW 1996, 117, 118; vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98 – NJW 1999, 2041, 2042; BGH Urteil vom 3. März 2005 – III ZR 353/04 – NJW-RR 2005, 1148, 1149). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom 3. März 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO).
Im vorliegenden Fall waren dem Kläger die Buchungen und Wertstellungen der Beklagten mit Vorlage der Kontoauszüge erkennbar und er hatte die Möglichkeit, diese zu prüfen oder, wie er es hier getan hat, überprüfen zu lassen. Spätestens ab 1997 waren auch die rechtlichen Umstände der Wertstellung aus der maßgeblichen Entscheidung des BGH über die Presse hinlänglich bekannt.
2.
Die Forderungen der Parteien waren, solange der Girovertrag bestand, in das Kontokorrent einzustellen. Damit war die Verjährung der einzelnen Forderung zunächst gehemmt solange wie ihre Bindung durch das Kontokorrent bestand (BGHZ 49, 24, 27, WM 1967, 1214; BGH Urt. v. 17,2.1969, II ZR 30/65). Nach Schluss der Rechnungsperiode beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf die neue Rechnung vorgetragen. Die Verjährung der Saldoforderung ist gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann. Zu unterscheiden davon ist die Verjährung der Einzelforderungen, die in den Saldo eingestellt werden oder hätten eingestellt werden müssen. Der Gläubiger kann sein Anerkenntnis nach § 812 BGB zurückfordern und die Einstellung eines übersehenen Anspruchs – im vorliegenden Fall die durch fehlerhafte Wertstellungen und unberechtigte Gebührenbelastungen nicht berücksichtigten Zinsen – verlangen, der ihm zu Unrecht nicht gewährt wurde oder zu Unrecht berechnet wurde, solange diese Einzelforderungen nicht bereits verjährt sind. Erst wenn sie in das Kontokorrent eingestellt sind, wird ihre Verjährung wieder gehemmt. Unterbleibt die Einstellung in das Kontokorrent wie im vorliegenden Fall behauptet, so läuft die Verjährungsfrist für diese Einzelforderung vom Schluss der Rechnungsperiode an nach Maßgabe der für diese Forderung vorgesehenen Verjährung. Der Gläubiger muß also im Laufe einer Rechnungsperiode entstandene aber nicht gebuchte Forderungen innerhalb der vom Schluss der Rechnungsperiode an nicht mehr gehemmten Verjährungsfrist geltend machen. Damit wird verhindert, dass bei einem fortbestehenden Kontokorrent nicht berücksichtigte Forderungen unbegrenzt geltend gemacht werden können, weil die Verjährung ständig gehemmt wäre. Soweit Forderungen auf Zinsen innerhalb der Rechnungsperiode entstanden sind und hätten eingebucht werden müssen, hätten sie, soweit dies nicht geschehen ist, mit dem Ziel der Einbuchung geltend gemacht werden können (BGH a.a.O.).
Abzustellen ist hier daher nicht auf die Beendigung des Kontokorrents sondern auf die einzelnen Rechnungsperioden.
3.
Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass hier § 197 a.F. BGB keine Bedeutung erlangt, verjährten die geltend gemachten Bereicherungsansprüche soweit sie vor dem 1.1.2002 entstanden sind, in der damaligen Regelverjährung von 30 Jahren. Die mithin bis zum 1.1.2002 nicht verjährten Ansprüche von 1991 bis 2001 unterlagen dann nach Art 226 § 6 Abs. 1 EGBGB der neuen kurzen Regelverjährung von 3 Jahren, verjährten also zum 31.12.2004.
4.
Die Verjährung konnte nicht wirksam durch den von dem Kläger erwirkten Mahnbescheid gehemmt werden, denn dieser genügte nicht den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3, 1. Halbsatz ZPO.
Nach dieser Vorschrift muss gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Für die Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 ZPO ist keine Substantiierung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs oder gar seine Begründung erforderlich. Vielmehr genügt die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung. Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner innerhalb der Widerspruchsfrist die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Wann diesen Anforderungen genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 30.11.1999, Az. VI ZR 207/98, WM 2000, 68;, vom 17.10.2000, Az. XI ZR 312/99, WM 2000, 2375; vom 06.12.2001, Az. VII ZR 183/00, WM 2002, 398; vom 17.11.2005, Az. IX ZR 8/04, WM 2006, 592; vom 12.04.2007, Az. VII ZR 236/05, WM 2007, 1084; vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 46/07; vom 10.07.2008, Az. IX ZR 160/07).
Werden mit einem Mahnbescheid wie hier mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000, aaO, unter II 2 c cc (1); BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992-VII ZR 84/92, WM 1993, 418, unter II 2). Bei einer aus einer Mehrzahl von Einzelforderungen zusammengesetzten Gesamtforderung ist jede Einzelforderung zu bezeichnen; bei einer Teilforderung, insbesondere der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren zusammengesetzten Ansprüchen einer Gesamtforderung, ist eine Aufteilung der Einzelansprüche vorzunehmen.
Diese Erfordernisse sind hier nicht eingehalten. Dem Mahnbescheid vom 18.1.2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betreffend das Konto Nr. … für den Zeitraum 1.7.1991 bis 31.12.2004 gelten macht, die sich zusammensetzen aus Nutzungen, zu viel vereinnahmter Zinsen und Überziehungszinsen und Kreditprovisionen und Nebengebühren. Aus dem Mahnbescheid ergibt sich jedoch nicht, wie sich die geltend gemachte Forderung auf zu viel gezahlte Zinsen (resultierend aus den seine Ansicht nach fehlerhaften Wertstellungen), unberechtigte Gebührenbelastungen und gezogene Nutzungen verteilt. Der Beklagten ist anhand des Mahnbescheides nicht möglich zu beurteilen, ob sie sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will.
5.
Selbst wenn man von einer verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids ausginge, endete diese hinsichtlich der zum 31.12.2004 verjährenden Ansprüche mit der letzten Verfügung des Gerichts, nämlich der Aufforderung vom 18.2.2005, die weiteren Gebühren vor Abgabe an das Streitgericht zu zahlen. Zahlung erfolgte nicht, so dass die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB 6 Monate nach dieser gerichtlichen Verfahrenhandlung endetet, das heißt im August 2005 und damit durch den Antrag der Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens am 19.1.2006 keine weitere Verjährungshemmung mehr eintreten konnte. Ansprüche bis 2001 wären selbst wenn man von einer Verjährungshemmung durch den Mahnbescheid ausginge, verjährt.
B. Widerklage
Die zulässige Widerklage hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Dass dem Kläger ein Kontokorrentkredit über 100.000,- DM eingeräumt wurde, ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass dieser Kredit zum 13.5.2005 gekündigt wurde.
II.
Dem Kläger steht kein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen den Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu.
1.
Wird ein Konto im Kontokorrent geführt (§ 355 HGB), hat ein Saldoanerkenntnis eine Beweislastumkehr im Verhältnis zwischen Bank und Kontoinhaber zur Folge. Die Partei, zu deren Gunsten sich aus dem Abschlußsaldo ein Überschuß ergibt, braucht nicht die Einzelpositionen des Kontokorrents darzulegen und zu beweisen, sondern kann sich auf das abstrakte Saldoanerkenntnis berufen (BGH Urt. v. 28. Mai 1991 – XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908).
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein wegen der behaupteten – teilweise unzutreffenden Wertstellungspraxis auf die – durch Zahlung zu erfüllende – Herausgabe des Saldoanerkenntnis gerichteter Bereicherungsanspruch (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) zu mit dem er gegen die Rückzahlungsforderung aufrechnen könnte.
a)
Gegen den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 12.437,83 € (18.772,12 € abzüglich geleisteter Zahlungen von insgesamt 6.334,29 €) wendet sich der Kläger mit dem Argument, der Betrag beruhe auf der fehlerhaften Kontoführung so wie er dies in der Klage unter Hinweis auf das Gutachten dargelegt habe und verlangt daher Abweisung der Widerklage. Wegen der unzutreffenden Wertstellungspraxis, Gebührenbelastung und Zinsschreibungen bezüglich des streitgegenständlichen Kontos hat der Kläger einen auf die – durch Zahlung zu erfüllende – Herausgabe des Saldoanerkenntnisses gerichteter Bereicherungsanspruch (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) geltend gemacht. Unter Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen hat der Kläger unter Hinweis auf diesen Anspruch Abweisung der Widerklage beantragt und damit konkludent die Aufrechnung erklärt (vgl. dazu BGH Urt. V. 17.6.1997, XI ZR 239/96 zit. n. juris unter Hinweis auf BVerfG NJW-RR 93, 764 (765)). Der Aufrechnung mit diesen Ansprüchen steht ihre Verjährung nicht entgegen (§ 215 BGB). Mit Grund und Höhe dieser zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hatte sich das Gericht daher im Rahmen der Widerklage zu befassen.
b)
Es obliegt dem Kläger, die für die genaue Berechnung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen beizubringen. Trotz der mit Beschlüssen vom 9.4.2010 und 28.1.2011 erteilten Hinweise, hat der Kläger seien Gegenanspruch nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Mit dem von ihm vorgelegten und schriftsätzlich in Bezug genommenen Privatgutachten hat der Kläger – der für die inhaltliche Unrichtigkeit der zum Ende der jeweiligen Rechnungsperiode zustande gekommenen Saldoanerkenntnisverträge darlegungs- und beweisbelastet ist – zwar spezifiziert, welche in das Kontokorrent eingestellten Posten er unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet und wie sein zur Aufrechnung gestellter Rückzahlungsanspruch sich rechnerisch zusammensetzen soll. Weder die Vorlage finanzmathematisch detaillierter Gutachten noch die diesen vorangestellten Bezugnahmen auf höchstrichterliche Beurteilung anderer Fälle kann jedoch die erforderliche konkrete Darlegung derjenigen tatsächlichen Umstände ersetzen, aus denen sich hier die Vertragswidrigkeit der beanstandeten Wertstellungen Gebührenbelastungen, Zinsbelastungen, Stornierungsbuchungen und Gebührenbelastungen ergeben soll. Der geltend gemachte Anspruch ist für das Gericht auch der Höhe nach rechnerisch nicht nachvollziehbar:
Der Kläger wirft der Beklagten fehlerhafte Führung des Kontokorrentkontos Nr. vor durch falsche Wertstellungen, ungerechtfertigte Gebührenberechnung und überhöhte Zinssätze vor.
(1)
Dem Kläger steht kein Anspruch wegen fehlerhafter Berechnung von Kontoführungs- und Postgebühren (2.3 des Gutachtens) zu.
Unter Ziffer 2.3 des Privatgutachtens ist ausgeführt, dass Gebühren für Kontoführung und Post „möglicherweise“ in Höhe von 2.683,40 DM (1.372,- EUR) zu viel berechnet sein „könnten“, wobei diese Mutmaßung auf Vergleichskonditionen der Europäischen Zentralbank bzw. Berechnungen von Banken in Österreich gestützt wird. Zur schlüssigen Darlegung einer dem Girovertrag zwischen den Parteien widersprechenden und daher zu erstattenden Mehrbelastung der Beklagten genügen diese pauschalen Erwägungen ebenso wenig wie die daran anschließende Gegenüberstellung der tatsächlich belasteten Gebühren und den in keiner Weise nachvollziehbaren Gebührenansätzen eines hypothetischen Vergleichskontos. Die Beklagte hat insoweit auf die getroffenen Vereinbarungen, insbesondere ihr Preis- und Leistungsverzeichnis und ergänzend auf Nr. 17 Abs. 2 ihrer AGB hingewiesen, die gerichtsbekannt lediglich für Verbraucher nicht aber für Geschäftskunden wie den Kläger unwirksam sind (BGH Urt. v. 21.4.2007 XI ZR 55/08, zit. n.juris) Zur fehlenden Angemessenheit bedurfte es danach weiteren Sachvortrags des Klägers, worauf das Gericht hingewiesen hat. Auf den Hinweis hat der Kläger jedoch nicht mehr ergänzend vorgetragen, sondern ein überarbeitetes Gutachten vorgelegt, in dem diese Gebühren nicht mehr einbezogen sind. Er hat auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2011 die Klage auch nicht insoweit zurückgenommen, sondern an dem ursprünglichen Klageantrag festgehalten, der daher insoweit abzuweisen war.
(2)
Die Beklagte hat die korrekte Erfassung der Kontoführung der Beklagten durch das Gutachten bestritten. Sie hat insoweit auf die Erfassung von Gutschriften aufgrund Lastschrifteinzüge im Datenträgeraustauschverfahren hingewiesen und erklärt, während die als Sammelbuchung auf den Kontoauszügen als einzige Gutschrift ausgewiesene Buchung enthalten sei, würden die Lastschriften in dem Gutachten einzelnen aufgeführt. So finden sich z.B. in dem Kontoauszug Nr. 28 unter dem 11.2.1997 2 Buchungen betreffend Datenaustauschträgeraufträge mit jeweiliger Wertstellung 13.02 während im Gutachten zwar nicht die diesen Aufträgen zugrundeliegenden 61 Lastschriften einzeln aufgeführt sind sondern entsprechend der Soll-Werttage zusammengefasst wurden und in 4 Einzelpositionen aufgeführt wurden. In dem Gutachten wurde, so der Klägervortrag, dabei davon ausgegangen, dass bei Lastschriften einer saarländischen Bank die Wertstellung 1 Tag nach Buchung, einer außersaarländischen Bank 2 Tage nach Buchung und einer ausländischen Bank 3 Tage nach Buchung erfolgt. Die Bedingungen über die Buchung von Lastschrifteinzügen im Datenaustauschträgerverfahren dürften zwar insoweit keine Rolle spielen. Sie enthalten insbesondere keine Klausel die die Wertstellung der bei der Bank als Inkassostelle eingereichten Lastschriften pauschalierend um einen Zeitraum hinausschiebt, der der durchschnittlichen Einzugsdauer entspricht. Eine solche findet sich aber in Ziffer 6 der als Anlage 5 vorgelegten und von dem Rechtsvorgänger des Klägers unterzeichneten Vereinbarung vom 28.1.1977. Darin ist eine Wertstellung 3 Tage nach Bearbeitung vorgesehen. Die von der Beklagten vorgenommen Wertstellung betreffend Gutschriften aufgrund Lastschrifteinzüge im Datenträgeraustauschverfahren ist, wie im Hinweisbeschluss vom 9.4.2010 (Seite 5 Buchstabe cc)) ausgeführt, nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 17.6.1997 aufgestellt hat. So heißt es darin:
„Die in der Inkassovereinbarung getroffene Abrede, nach der vom Beklagten zu 2) eingereichte Lastschriften „Eingang vorbehalten, Wert 3 Arbeitstage nach Erreichung“ gutgeschrieben werden, ist dagegen nicht zu beanstanden….
Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Inkassobank über die Einlösung der Lastschriften von den Zahlstellen keine Nachricht erhält (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 2 LSA) und die Gutschrift zur Vermeidung einer zweiten Buchung aus Rationalisierungsgründen schon bei Einreichung erfolgt, ohne daß der Bank der gutgeschriebene Betrag zugeflossen ist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 58 Rdn. 13). Die Regelung enthält eine zulässige Pauschalierung der bis zum Eingang der Deckung vergehenden Zeitspanne, die für beide Seiten im jeweiligen Einzelfall Vor- und Nachteile bringen kann und deren Angemessenheit in bezug auf eine durchschnittliche Einzugsdauer von den Beklagten nicht bezweifelt worden ist. Da der Lastschrifteinzug vom Gläubiger beleggebunden mit sog. Sammeleinzugsauftrag und beleglos durch Datenträger mit sog. Begleitzettel in Gang gesetzt wird und für die Summe einer darin zusammengefaßten Vielzahl von Lastschriften eine Gesamtgutschrift erteilt wird (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn. 72), ist es auch nicht geboten, bei der Wertstellung nach Haus-, Filial- und außerbetrieblichen Lastschriften zu differenzieren und damit dem Lastschriftverfahren, das als Massengeschäft konzipiert ist, einen wesentlichen Rationalisierungsvorteil zu nehmen.“
Die abweichende Erfassung in dem Gutachten war daher nicht korrekt und wurde von dem Kläger entsprechend neu berechnet; ein Ergebnis der Neuberechnung wurde aber nicht schriftsätzlich dargelegt, vielmehr hat der Kläger auch hier erklärt, an seinem ursprünglichen Klageantrag festhalten zu wollen, der daher insoweit abzuweisen war.
(3)
Auch hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Wertstellungen im Übrigen (Ziffer 1.4, 1.5 u. 1.6 des Gutachtens) steht dem Kläger kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.
Die aus den auf dem Konto des Klägers ausgewiesenen Buchungsdaten abgeleiteten Beanstandungen der mit schwarzen Kästchen gekennzeichneten angeblich fehlerhaften Wertstellungen durch den Kläger bzw. den Privatgutachter berücksichtigt nicht, dass der Wertstellungstag unabhängig ist von dem Buchungstag.
Es trifft zwar zu, dass jeder Buchung ein Überweisungsauftrag, Lastschriftauftrag oder Scheckeinreichung vorausgehen muss. Weder der Buchungstag noch das Datum des ihr zugrundeliegenden Geschäftsvorfalls sind aber entscheiden für die Wertstellung. Ob die Wertstellung korrekt ist, entscheidet sich allein danach, ob sie dem geltenden Recht oder einer gültigen Vereinbarung entspricht, handelt es sich bei letzteren um allgemeine Geschäftsbedingungen stellt sich die weitere Frage, ob sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305c, 307 BGB standhält (Schimansky in Schimansky, Bunte Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage Bd. I, § 47, Rz. 64 m.w.N.). Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (Schimansky a.a.O., Rz. 62). Das dispositive Gesetzesrecht (§ 676g Abs. 1 S. 4 BGB) sieht ausdrücklich vor, dass Gutschriften – auch wenn sie nachträglich erfolgen (gebucht werden) – so vorzunehmen sind, dass die Wertstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des Kunden unter dem Datum desjenigen Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Kreditinstitut „zur Verfügung gestellt worden ist“. Nicht der Zeitpunkt der Buchung auf dem Kundenkonto (im Valutaverhältnis) ist entscheidend, sondern derjenige Zeitpunkt, an dem der Bank im Interbankenverkehr (Deckungsverhältnis) der Gegenwert des betreffenden Betrages zur Verfügung steht, das heißt an dem sie buchmäßige Deckung für die durchzuführende Gutschrift erlangt hat. Diese Unabhängigkeit von Buchungs- und Wertstellungsdatum besteht in jede Richtung: Sie gilt für nachträglich gebuchte Gutschriften ebenso wie für rückwirkende Belastungsbuchungen, für im Voraus gebuchte Zahlungsabflüsse (z.B. Terminüberweisung) ebenso wie für unter Vorbehalt gutgeschriebene Zahlungseingänge (z.B. Scheckzahlung, Lastschrifteinzug). Denn das Kreditinstitut kann für jede Art von Transaktion sowohl vor als auch nach deren Buchung auf dem Kundenkonto in Höhe des Gegenwertes buchmäßige Deckung erhalten oder gewähren (durch entsprechende Wertstellung der korrespondierenden Gutschrift oder Belastung im Interbankenverkehr); gegen seine Pflichten aus dem Girovertrag verstößt es (soweit nichts anderes – auch formularvertraglich – wirksam vereinbart ist, vgl. § 676g Abs. 1 S. 4 BGB und BGH, a.a.O., zur zulässigen Pauschalierung von Wertstellungsfristen im Scheck- und Lastschriftverkehr) allenfalls dann, wenn das Datum der Wertstellung auf dem Kundenkonto nicht dem Tag des tatsächlichen Zugangs oder Abflusses der Deckung (im vorgenannten Sinne) entspricht (LG Köln Urteil vom 23.3.2004, 3 O 355/02 zit. n. juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann weder dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch den Ausarbeitungen ihres Privatgutachters mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob die aufgeführten Wertstellungen tatsächlich „kundenbenachteiligend“ und unter Beachtung der Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages ungerechtfertigt waren oder nicht.
Im Einzelnen:
Hinsichtlich der Gutschriften gilt Folgendes: Da die Empfängerbank eingehende Zahlungen nach §§ 675, 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Betrag bei der Bank eingeht und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat (vgl. BGH, a.a.O und Urteil vom 14. November 1989 – XI ZR 97/88, WM 1990, 6). Ob der Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschrieben wird oder ob dies nicht mehr möglich war, weil der Betrag erst nach dem sog. Buchungsschnitt einging, ist ohne Bedeutung. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag. Bei der Buchung muss die Bank den erhaltenen Betrag auf den Eingangstag zurückvalutieren (BGH a.a.O.). Auf den von der Beklagten in der Klageerwiderung (Ziffer 9 der Klageerwiderung) dargestellten Aspekt, wann der Betrag der Bank zur Anlage am Geldmarkt zur Verfügung steht, sie also selbst das Geld wirtschaftlich nutzen kann und dass dies nur bei einer Buchung auf dem Kundenkonto bis 10.00 Uhr der Fall ist, kann es danach nicht ankommen. Der Anspruch auf Gutschrift eingehender Zahlungen besteht nach der Entscheidung des BGH an dem Tag des Eingangs des Betrages bei der Bank. Der Kläger hat vorgetragen, spätestens zum Zeitpunkt der Buchung müsse der Betrag denknotwendig der Bank zur Verfügung stehen, denn die Bank buche eine Gutschrift nicht eher als der Gegenwert bei ihr angekommen sei. Der darauf erfolgte Einwand der Beklagten, aufgrund eines regelmäßig vor einer Gutschrift erfolgenden Avis bestehe die Möglichkeit, Buchungen auch vor dem tatsächlichen Zahlungsfluss vorzunehmen, steht dem nicht entgegen, denn es ist nicht vorgetragen, ob und in welchen Fällen bzw. Umfang sie von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch macht. Ihr oben ausgeführter eigener Vortrag spricht zudem eher dagegen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Zudem führt die Beklagte auf Seite 11 der Klageerwiderung aus, dass sie seit 1997 ihr System so eingestellt hat, dass Buchungstag und Wertstellungstag übereinstimmen. Die Prämisse des Gutachtens (bei Gutschriften Buchungstag = Valutatag) dürfte damit zwar mit der Praxis der Bank in Übereinstimmung stehen, dies allein verhilft dem Kläger aber nicht zum Erfolg. Der Kläger behauptet, dass der Beklagten bei Gutschriften der Betrag spätestens am Tage der Buchung auch zur Verfügung gestanden habe und damit am gleichen Tag hätte valutiert werden müssen, es ist aber weiter Sache des Klägers dazutun, in welchen Fällen die Beklagte Gutschriften nicht gleichzeitig mit der Buchung auch wertgestellt hat und die sich daraus ergebende Kundenbenachteiligung darzulegen bzw. betragsmäßig zu berechnen. Darzulegen ist auch, wie der Kläger aus den Wertstellungsdifferenzen den konkreten Schadensbetrag berechnet. Dies hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht getan. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, sich aus 10.642 Buchungen auf über 270 Gutachtenseiten die mit einem schwarzen Kästchen bezeichneten fehlerhaft wertgestellten Gutschriften herauszusuchen und den sich darauf entfallenden Teil des Schadensbetrages, der zudem rechnerisch nicht nachvollziehbar ist, zu berechnen.
Entsprechenden gilt für die Kontobelastungen. Dass hinsichtlich der in der Anlage K 10 aufgeführten Kontobelastungen der Abfluss der Deckung tatsächlich nicht vor dem jeweiligen Buchungstag erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Für die Geschäftsvorfälle, bei denen das Konto der Beklagten Wertstellungen für Tage ausweist, die keine Bankarbeitstage waren (41 Wertstellungen nach Anlage 1.4 1.5 des Gutachtens), gilt nichts anderes. Maßgebliche Anknüpfungstage sind zum einen Kalendertage und nicht Bankarbeitstage (Schimansky a.a.O. § 47 Rz. 62). Bei den beanstandeten Wertstellungen soll es zum anderen um 29 Belastungen und 12 Gutschriften gehen. Wann die Bank im Falle der Gutschriften die Deckung erhalten hat, ist nicht ersichtlich, so dass sich allein aus der Gegenüberstellung Buchung und Wertstellung bei den Gutschriften nicht ergibt, ob diese “ kundenbenachteiligend“ ist. Bei den Belastungen ist auf den Abfluss der Deckung abzustellen. Auch hier führt die alleinige Gegenüberstellung von Buchungstag und Wertstellung nicht weiter. Soweit es sich bei diesen Wertstellungsdaten ersichtlich um den jeweils Monatsletzten handelte, ist es nachvollziehbar, dass den entsprechenden Buchungen (gleichgültig ob sie im Voraus oder nachträglich erfolgten) gerade auf den Ultimo bezogene, termingebundene Anweisungen zu Grunde lagen und die Wertstellung auf dem Gegenkonto in gleicher Weise erfolgte. Dass dies nicht der Fall war, hat der Kläger auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht dargetan.
Soweit nach dem Privatgutachten die Wertstellung von „Zuweisungen“ (z.B. Anlage K 10 Nr. 11 Auszug Nr. 168) nach dem Buchungstag beanstandet wird, ist zum einen nicht klar, um was es sich dabei überhaupt handelt, zum anderen ist dem Vorbringen der Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht zu entnehmen, dass und warum der tatsächliche Zufluss der Deckung bei der Klägerin bereits am Buchungstag erfolgt sein soll.
Soweit der Kläger Wertstellungen bei 23 (von 278) Stornobuchungen beanstandet (Ziffer 1.6 des Gutachtens), äußert der Gutachter die Vermutung, dass in diesen Fällen „das Kapital das Institut möglicherweise nie verlassen hatte“. Gestützt wird die Vermutung mit dem Hinweis auf eine Gutachten Bundebank-Direktor F… S. nach dem über die gesamte Laufzeit (welcher?) nicht mehr als ein Dutzend „Storno“-buchungen vorkommen dürften und bei eine höheren Zahl der Verdacht naheliege, dass dahinter ein Mißbrauch zu Lasten des Schuldners versteckt werde. Entsprechender Sachvortrag des Klägers dazu, dass den von ihm beanstandeten Stornobuchungen keine von ihm zu vertretenden Korrekturbuchungen zugrunde lagen, fehlt.
Soweit der Kläger die Berechnung von Gebühren für „Rücklastschriften etc“ beanstandet hat, ist sein Vortrag auch insoweit nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte ist dem Vorbringen zudem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sie dem Kläger jeweils nur ihr von anderen Instituten belastete, bankübliche Kosten weiterbelastet habe. Die Weiterbelastung eines Interbankenentgelts dürfte aber nicht zu beanstanden, sondern als Aufwendung im Sinne des § 670 BGB zu qualifizieren sein, so dass die Weitergabe an den Kläger möglich sein dürfte (BGH WM 1991,113).
Zur Begründung der behaupteten fehlerhaften Zinsberechnung verweist der Kläger auf die als Anlagen K 8 und K 9 erfolgten Ausarbeitungen seines Privatgutachters, in denen nach Zitierung einer Reihe von Gerichtsentscheidungen verschiedenste Zinssätze, Zinsbeträge und Provisionsbeträge in Tabellen eingestellt und der Kontoführung der Beklagten ein „Vergleichskonto“ gegenübergestellt wird, welches deutlich weniger Zinsen ausweist und aus dem er einen Zinsschaden von 3.277,24 € bis 30.12.2001 und weitere 2.040,84 € bis 2005 errechnet (Anlage K 8 und K 9 Ziffer 2.1). Das Gericht sieht sich trotz intensiver Bemühungen außer Stande, den wesentlichen Aussagegehalt dieser Ausarbeitungen sachlich oder auch nur rechnerisch nachzuvollziehen und sie mit der Tabelle Ziffer 2.0 der Anspruchsbegründung in Übereinstimmung zu bringen.
Hinsichtlich der Scheckgutschriften- und -belastungen gilt Folgendes: Soweit die Beklagte auf ihre mit Schriftsatz vom 24.11.2008 vorgelegten Wertstellungsregeln verwiesen hat, die bei Scheckeinreichungen des eigenen Kreditinstitut den Buchungstag und bei anderen Kreditinstituten den Buchungstag + 2 Geschäftstage vorsehen, ist dies nach der Entscheidung des BGH nicht zu beanstanden.
Nach dem Vortrag der Beklagen erfolgt bei Scheckbelastungen die Wertstellung bereits einen Tag vor Zahlungsausgang. Dies steht nicht in Einklang mit der genannten Entscheidung des BGH, nach der eine Wertstellung insoweit erst bei Belastung der Bank erfolgen darf. Den Einlösungszeitpunkt für Schecks regelt Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen. Damit wird erreicht, dass dem Scheckaussteller bis zur Einlösung des Schecks noch eine Schecksperre möglich ist. Mit der Belastungsbuchung realisiert die bezogenen Bank in einem solchen Fall daher lediglich ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Aussteller (BGH WM 1997, 1194). Die Belastungsbuchung dürfte daher im Fall der Scheckausstellung durch den Kunden der früheste Zeitpunkt sein, zu dem eine Valutierung erfolgen darf. Eine frühere Valutierung, weil die Bank mit dem Geld nicht arbeiten kann, spielt nach Auffassung des Gericht keine Rolle. Soweit das Gutachten davon ausgeht, dass der Geldabfluss frühestens bei der Buchung erfolgt ist, mag das nicht zu beanstanden sein. Fehlerhafte, da verfrühte Valutierungen durch die Beklagte hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargetan. Eine Verweisung auf die über 270 Seiten umfassende Darstellung der Kontobewegung ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag, worauf das Gericht auch insoweit hingewiesen hat. Ein hierauf entfallender Schaden wird aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Ergänzender Sachvortrag des Klägers ist nicht erfolgt.
(4)
Auch nach mehrfachen Hinweisen des Gerichts hat der Kläger seinen Sachvortrag zum Kapitalschaden nicht so substantiiert, dass der geltend gemachte Kapitalschaden in Höhe von 18.903,08 € rechnerische nachvollziehbar wird. Obwohl die Vorlage eines Gutachtens keinen substantiierten Sachvortrag zu ersetzen vermag, hat das Gericht sich bemüht, aus den den Buchungsreihen vorangestellten Ausführungen den Schadensbetrag nachzuvollziehen.
In der Anspruchsbegründung vom 11.1.2007 (Bl. 39 d.A.) wird der Kapitalschaden bis 22.11.2006 auf 18.903,08 € beziffert. Daran wird im Schriftsatz vom 16.7.2010 (Bl. 240 d.A.) festgehalten. Die Übersicht 4.0 soll die Differenz – und damit den Schaden des Klägers- zwischen fehlerhafter und richtiger Kontoführung darstellen. Die erste Seite der Darstellung endet mit dem für den 15.3.2002 ausgewiesenen Differenz/Schadensbetrag von 21.324,64 DM was 10.903,12 € entspricht. Auf Blatt 2 der Übersicht beginnt die Berechnung für den „EURO-Zeitraum zum 15.3.2002 mit einem Betrag von 13.479,08 €., der Stand zum 15.9.2005 wird mit 18.903,08 € in Abweichung zur Anspruchsbegründung, nach der dieser Betrag den Schadenbetrag zum 22.11.2006 darstellen soll.
Unter Vorlage des Gutachtens behauptet der Kläger, die Beklagte habe 4.441 Buchungen von insgesamt 10.736 Buchungen nicht richtig wertgestellt; davon entfielen 2.039 Buchung auf Belastungen und 2.402 Buchungen auf Gutschriften (1.4 des Gutachtens). 41 weitere Buchungen an nicht Nichtbankarbeitstagen seinen nicht richtig wertgestellt worden, wobei es sich um 29 Belastungen und 12 Gutschriften handele. (Ziffer 1.5 des Gutachtens). Der Schaden wird in der Spalte 12, die nach dem Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2011 die Differenz zwischen fehlerhafter und korrekter Kontoführung und damit den Schaden des Klägers darstellt, für den Zeitraum 1.7.1991 – 15.3.2002 (endend am 27.12.2001 auf Seite 98) mit 25.949,44 DM =13.267,74 € und für den 2.1.2002 bis 15.9.2005 mit 1.174,74 € beziffert, so dass sich der Gesamtschaden insoweit auf 14.442,48 € errechnet. 278 Stornobuchungen seien dem Konto bis zu 19 Tage verfrüht bzw. bis zu 4 Tagen verspätet gutgebracht worden, obwohl das Kapital die Bank nicht verlassen habe (Ziffer 1.6 des Gutachtens). Er beziffert seinen Schaden insoweit auf 341,10 €. Aus fehlerhafter Berechnung von Gebühren und Rücklastentgelten beziffert der Kläger seinen Schaden nach Ziffer 1,7. des Gutachtens für den Zeitraum 1.9.91-15.3.2002 auf 5.140,01 DM = 2.628,05 € und für die Zeit vom 2.1.2002 bis 15.0.2005 auf 18.56 €, insgesamt 2.646,41 €, wie sich der Spalte 11 „Schaden kumuliert“ entnehmen läßt. Nach diesen Ausführungen errechnet sich aus fehlerhaften Wertstellungen Gebühren- und Rücklastentgelten und Storni ein Gesamtschaden von 17.430,19 € und nicht 18.903,08. Die nach Ziffer 2.1. zuviel berechneten Zinsen von 6.845,31 € sollen nach dem Klägervortrag mit Schriftsatz vom 4,3.2011 keine gesonderte Schadensposition darstellen, sondern in dem in Ziffer 4.0 aufgeführten Gesamtergebnis von 18.903,08 € enthalten sein. Rechnerisch ist der Vortrag nicht nachvollziehbar. Die von dem Kläger vorgelegten Zahlen lassen sich nicht mit seinem Antrag in Übereinstimmung bringen.
(5)
Die Einholung eines finanzmathematischen Sachverständigengutachtens zu den von dem Kläger behaupteten fehlerhaften Wertstellungen scheidet nach alldem aus, da schon nicht ersichtlich ist, welche konkreten Fragen dem Sachverständigen vorgelegt werden sollten; ohne die Darlegungslast des Kontoinhabers ungebührlich zu überspannen, kann auf einen hinreichend nachvollziehbaren Sachvortrag des Klägers jedoch nicht verzichtet werden, da bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine zu allgemein gehaltene Fragestellung an den Sachverständigen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 709 ZPO.