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Manipulierter Verkehrsunfall – Wahlfeststellung abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 140/22 – Beschluss vom 21.10.2022

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 31.728,98 € (30.978,98 € + 750,00 € Schmerzensgeldantrag) festzusetzen.

Zusammenfassung

Ein Autohändler verlangt insgesamt 30.978,98 € (36.848,39 $) Schadensersatz für Sachschäden und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls, der sich am 5. März 2020 ereignete. Der Händler fuhr mit einem Mercedes-Benz S 350 BlueTEC auf der Straße R… in H., als er mit einem Volkswagen Polo kollidierte, der von dem Beklagten gefahren wurde, der das Fahrzeug erst wenige Tage zuvor gekauft hatte. Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte versuchte, rückwärts aus einer Parklücke herauszufahren. Das Fahrzeug des Klägers wurde im vorderen rechten Bereich beschädigt, und auch er gab an, verletzt worden zu sein. Der Beklagte behauptete, der Unfall sei durch den Kläger provoziert worden, der absichtlich einen Kratzer an seinem Fahrzeug verursacht habe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Unfall inszeniert oder provoziert worden war und dass der Kläger in den Schaden eingewilligt hatte. Daher wurde der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass es mehrere Anzeichen dafür gab, dass der Unfall inszeniert oder provoziert worden war, darunter das Verhalten der Beklagten, die keinen glaubwürdigen Grund für ihre Anwesenheit am Unfallort angeben konnte, und ihre Beteiligung an einem ähnlichen Vorfall einige Monate zuvor. Das Urteil wurde in der Berufung bestätigt. […]

Gründe

I.

Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler in H., nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten Kollisionsgeschehens in Anspruch, das sich am Donnerstag, den 05.03.2020, gegen 17:16 Uhr in der R… Straße auf Höhe der Hausnummer 3 in H. ereignet hat.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Mercedes-Benz S 350 BlueTEC (Erstzulassung 23.10.2015, Laufleistung 122.378 km, nächster TÜV-Termin 07/2020) die R… Straße in Richtung W1. Auf dem Beifahrersitz saß sein Bruder, der Zeuge T1. Die Beklagte zu 1. war die Fahrerin eines VW Polo (Erstzulassung 31.07.2001, Fahrleistung mindestens 232.355 km), den sie erst wenige Tage vor dem Unfallgeschehen, am 29.02.2020 von der Beklagten zu 2. zum Preis von 850,00 € erworben hat (Kaufvertrag Anlage B 3). Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um die Halterin des bei der Beklagten zu 3. zum Unfallfallzeitpunkt haftpflichtversicherten VW Polo mit dem amtl. Kennzeichen: ….

Zum Unfallzeitpunkt kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge bei dem Versuch der Beklagten zu 1., rückwärts aus einer rechtsseitigen Parklücke auszuparken.

Der Kläger macht auf Basis des Privatgutachtens Dipl.-Ing. S1 vom 14.03.2020 (Anlage K 1) fiktive Reparaturkosten in Höhe von 26.958,17 €, eine Wertminderung in Höhe von 650,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 2.115,11 €, Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage in Höhe von 1.071,00 € sowie Kosten für die Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs in Höhe von 174,70 € nebst einer Kostenpauschale von 30,00 €, mithin insgesamt 30.978,98 € materiellen Schadenersatz geltend. Der Kläger ließ das Fahrzeug nach dem Unfall anderweitig instandsetzen. Mit Schreiben vom 24.04.2020 (Anlage K 3) bestätigt der Privatgutachter S1, dass das Fahrzeug „abweichend vom vorgesehenen Reparaturweg“ instandgesetzt worden ist (Reparaturbestätigung).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei rückwärts mit dem Polo so schnell aus der rechtsseitigen Parklücke herausgekommen, dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auszuweichen. Sein Fahrzeug Mercedes wurde dabei im vorderen rechten Bereich beschädigt. Der Kläger hat ferner behauptet, er sei durch die Kollision verletzt worden. Er stellte sich einen Tag nach der Kollision, am 06.03.2020, bei dem Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. G1 vor, der eine „HWS Zerrung (nach VU), LWS Zerrung, Knieprellung links“ diagnostizierte (vgl. Arztbrief vom 06.03.2020, Anlage K 5, Bl. 28 GA). Nach 14 Tagen sei er wieder beschwerdefrei gewesen. Der Kläger beansprucht insoweit die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 750,00 €.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.978,98 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 750,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. und die ihr als Nebenintervenienten beigetretenen Beklagten zu 2. und 3. haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat behauptet, es handle sich um einen durch den Kläger provozierten Unfall. Dieser habe nämlich den herausfahrenden VW Polo der Beklagten zu 1. abgepasst, um dadurch bewusst einen Streifschaden an seinem Fahrzeug zu verursachen.

Die Beklagten zu 2. und 3. behaupten, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handle und der Kläger mit der Beklagten zu 1. kollusiv zusammengewirkt habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1. sowie Vernehmung des Zeugen T1 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der Rechtswidrigkeit der Schadenzufügung fehle, weil der Kläger in das Kollisionsgeschehen eingewilligt habe. Dafür sprächen eine Vielzahl von Indizien, insbesondere auch das unplausible Verhalten der Beklagten zu 1. Diese habe u.a. keinen glaubhaften Grund für ihren Aufenthalt am Kollisionsort angeben können. Außerdem sei sie bereits kurz vorher, nämlich am 21.05.2020, in ein ähnliches Unfallgeschehen verwickelt gewesen (Bußgeldakte des Kreises Segeberg, Az.: …). In jenem Verfahren wurde der Beklagten zu 1. mit Bescheid vom 03.08.2020 des Kreises Segeberg als Führerin des Pkw … wegen Vorfahrtsmissachtung bestandskräftig ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € auferlegt worden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seiner Behauptung fest, dass es sich bei dem Kollisionsgeschehen vom 05.03.2020 tatsächlich um einen echten Verkehrsunfall handelte, er habe nicht in das Unfallgeschehen eingewilligt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Gegen eine Unfallmanipulation spreche bereits der Umstand, dass das Kollisionsgeschehen polizeilich aufgenommen worden sei (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Itzehoe, Az.: …. Schließlich habe auch der Zeuge T1 den Unfallhergang bestätigt. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die Befangenheitsanträge gegen den Einzelrichter Dr. N1, zurückgewiesen. Das Landgericht habe auch seine Hinweispflicht verletzt, da der Kläger keine Möglichkeit hatte, zu den „Indizien“ schriftlich Stellung zu nehmen. Es handle sich um ein Überraschungsurteil.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.978,98 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.03.2020 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 750,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.03.2020 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Mit der Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 529, 531 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Berufung zeigt weder Rechtsfehler auf noch liefert sie konkrete Anhaltspunkte für Fehler in der Beweiswürdigung i.S.v. §§ 286, 529 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger stehen aufgrund des Geschehens vom 05.03.2020 in H. Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus den als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Normen §§ 7, 11, 17, 18 StVG, 823, 249 ff., 253 BGB i.V.m. § 115 VVG schon dem Grunde nach nicht zu. Vielmehr ist der Senat – wie auch das Landgericht – i.S. v. § 286 ZPO davon überzeugt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Kollisionsgeschehen tatsächlich nicht um einen Unfall im Rechtssinne, sondern um ein manipuliertes Geschehen in Form eines abgesprochenen oder provozierten Unfalls gehandelt hat. In beiden Fällen fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schadenzufügung.

Bei einer – wie hier – vorliegenden Konstellation mit dem Verdacht auf ein abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis kann der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis, dass der Geschädigte entweder in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt oder aber das Kollisionsgeschehen provoziert hat, im Rahmen des sog. Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, 7 U 204/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021, 7 U 150/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017, 7 U 120/16; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2020, I-9 U 123/20). Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2022, 1 U 24/22). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO bedarf es lediglich einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, 7 U 204/21, Juris, Rn. 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017, 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021, 7 U 150/20). Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen wie z.B. Rechts-vor-links-Regelung, Spurwechsel im Kreisverkehr oder Ausscheren aus einer Parklücke zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Der Täter nutzt dabei gezielt die ihm bekannten Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um gezielt mit dem Opferfahrzeug eine Kollision mit möglichst zweifelsfreier Verschuldensfrage herbeizuführen. Typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2016, 7 U 58/16, SCHLHA 2017, 142 – 143; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015, 5 U 175/14, NZV 2016, 275 – 276). Ist das Fahrverhalten der Unfallbeteiligten technisch oder verkehrspsychologisch nicht nachvollziehbar und steht es im Widerspruch zu einer üblicherweise sonst im Straßenverkehr zur Abwendung einer Kollision einzuleitenden Gefahrenabwehrmaßnahme, kann auch die spezifische Kollisionskonstellation für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich nach der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der einzelnen Umstände eine Unfallmanipulation geradezu aufdrängt. Mängel in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht erkennbar. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 286, Rn. 13). Infolge der Neuregelung in § 529 ZPO steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem nicht mehr im reinen Ermessen des Gerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 529, Rn. 4). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr setzt der Kläger seine eigene Beweiswürdigung lediglich an die Stelle derjenigen des Gerichts.

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1. Das klägerische Fahrzeug ist gerade zu idealtypisch dafür, selbst bei leichteren Kollisionen hohe Schäden zu verursachen, die in freien Werkstätten für relativ „kleines Geld“ mit Gebrauchtteilen, Spachtelmasse und Lack kostengünstig beseitigt werden können. Wenn solche Schäden – wie hier – fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, liegt das finanzielle Motiv für eine Unfallmanipulation „auf der Hand“. Der Privatgutachter S1 hat seiner Reparaturkostenkalkulation (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 14.03.2020) neben Original Mercedes-Benz Ersatzteilen auch die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt zwischen 171,00 €/h und 197,00 €/h zugrunde gelegt. Tatsächlich hat der Kläger, der selbst einen Kfz-Handel in H. unter der Firma „H. Automobile“ betreibt, das Fahrzeug offenbar anderweitig reparieren lassen, wie sich aus der Reparaturbestätigung des Privatgutachters S1 vom 24.04.2020 ergibt (Anlage K 3, Bl. 26 GA). Bei einer Reparatur unter der Hand bzw. in einer nicht markengebundenen Werkstatt dürfte sich allein bei den Lohnkosten ein erheblicher „Gewinn“ erzielen lassen. Fiktiv abgerechnet kann man deshalb von einem „lukrativen Seitenschaden“ sprechen (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 18.08.2022, 3 O 67/19, Juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2022, 7 U 62/22).

2. Typisch für eine Unfallmanipulation ist auch der geringe Wert des Schädigerfahrzeugs (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 122/09, Juris). Es handelt sich um ein altes Auto mit hoher Laufleistung. Die Beklagte zu 1. hatte das Fahrzeug (VW Polo) nur wenige Tage vor dem Kollisionsgeschehen für lediglich 850,00 € gekauft.

3. Die Unfallsituation eines „unachtsamen Ausparkens“ aus einer Parklücke mit fehlenden neutralen Zeugen und vermeintlich klarer Haftungslage spricht hier ebenfalls für ein manipuliertes Kollisionsgeschehen. Der „Unfall“ konnte nur von dem Zeugen T1 bestätigt werden, der zu jenem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz des klägerischen Fahrzeugs saß. Bei dem Zeugen handelt es sich um den Bruder des Klägers. Die Bekundungen des Zeugen zum Unfallgeschehen (vgl. das Protokoll vom 18.11.2021, Bl. 152 – 154 GA) sind unergiebig. Der Zeuge hat erklärt, dass er als Beifahrer nicht auf den ruhenden Verkehr in den rechtsseitigen Parkbuchten geachtet habe und für ihn die Kollision daher „völlig überraschend“ gekommen sei. Er konnte sich auch weder daran erinnern, mit welchem Ziel er und der Kläger seinerzeit unterwegs gewesen waren noch an welcher konkreten Stelle der Polo den Mercedes getroffen hatte. Er konnte sich auch nicht mehr daran erinnern, wie weit der Polo bereits aus der Parkbucht herausragte, als es zur Kollision kam.

Dem gegenüber hat die Beklagte zu 1. erklärt, sie habe sich sehr vorsichtig aus der Parkbucht herausgetastet. Zunächst sei sie ein Stück zurückgefahren und habe dann angehalten; dann sei sie wieder mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren und habe noch ein zweites Mal angehalten. Sie sei bereits „etwa mit der halben Fahrzeuglänge aus der Parklücke auf der Straße gewesen“, als es zur Kollision gekommen sei. Die Kollisionsstelle hat die Beklagte zu 1. auf dem Lichtbild Bl. 10 d. EA (vgl. die Kopie Anlage zum Protokoll vom 18.11.2021, Bl. 157 GA) mit einem Kugelschreiberkreis markiert. Nach eigenem Vortrag des Klägers handelt es sich bei der R… Straße in H. um eine „langgestreckte und gerade verlaufende Straße über ca. 500 m mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, welche von den Fahrzeugführern einfach zu überschauen und zu befahren ist“ (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung vom 30.08.2022). Unter der Annahme, dass – wie die Beklagte zu 1. vorgetragen hat – der Polo bereits mit seinem Heck zum Kollisionszeitpunkt deutlich über die Fahrbahnbegrenzungsrinne hinaus in die Fahrspur des klägerischen Mercedes hineinragte als es zur Kollision kam, wäre das Unfallgeschehen gänzlich unplausibel. Dem Kläger, der ein eigenes Automobilgeschäft in H. betreibt, dürfte die Unfallörtlichkeit bekannt gewesen sein. Kollisionsort und Kollisionsart könnten hier deshalb durchaus auch für ein provoziertes Unfallgeschehen sprechen.

4. Die Beklagte zu 1. konnte kein glaubhaftes Motiv für ihren Aufenthalt in der R… Straße in H. darlegen. Sie hatte weder einen Arzttermin im Klinikum H. noch liegt der Unfallort in der unmittelbaren Nähe des Krankenhauses. Die Begründung, sie habe sich trotz Handynavigationsgerät verfahren und sei mehr oder weniger zufällig in der Parkbucht gelandet, überzeugt nicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1. unstreitig nur kurze Zeit später, am 21.05.2020 in X, in ein ähnliches Unfallgeschehen verwickelt war und deshalb auch mit einem inzwischen bestandskräftigen Bußgeldbescheid belegt worden ist (Kreis Y, Az.: …, Bußgeldbescheid vom 03.08.2020), könnte hier deshalb auch – wie vom Landgericht angenommen- für ein einvernehmliches Kollisionsgeschehen sprechen.

5. Der Umstand, dass nach der Kollision die Polizei benachrichtigt und die Ermittlungen aufgenommen hat (StA Itzehoe, …) spricht weder für noch gegen eine Manipulation. Das Merkmal ist vielmehr ambivalent, weil gerade auch die fehlende Einschaltung der Polizei ein Indiz für ein kollusives Zusammenwirken sein könnte (vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 07.07.2017, 10 U 4341/16, wonach die Parteien die Polizei nur deshalb verständigt haben, um bewusst dem Eindruck eines gestellten Unfalles entgegenzuwirken).

6. Dem Kläger steht auch gem. §§ 11 StVG, 823 Abs. 1, 253 BGB kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Wegen der Unfallmanipulation fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung. Im Übrigen ist auch unglaubhaft, dass der Kläger als Fahrer Verletzungen erlitten haben will, während sein Beifahrer trotz des Aufpralls auf der rechten Beifahrerseite unverletzt geblieben ist. Ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizeistation H. vom 05.03.2020 (Bl. 7 EA) soll der Kläger nach der Kollision „Schmerzen im linken Hüftbereich verspürt haben“, eine ärztliche Behandlung habe er abgelehnt. Die nur einen Tag später, am 06.03.2020 im MVZ H.-Mitte eingeholte Diagnose „HWS Zerrung, LWS Zerrung, Knieprellung links“ (vgl. Artbericht Dr. G1 vom 06.03.2020, Anlage 5) passt nicht so richtig zu den vom Kläger nach der Kollision geschilderten Beschwerden „im linken Hüftbereich“. Objektivierende Befunde, z.B. bildgebende Diagnostik, hat der Kläger nicht vorgelegt. Offenbar hat in der Folgezeit auch keine weitere medizinische Diagnostik und Behandlung mehr stattgefunden.

7. Eine weitere Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Die Bekundungen des Zeugen T1 sind im Hinblick auf die Streitfrage eines manipulierten Unfallgeschehens unergiebig. Eine Vernehmung des Polizeibeamten POM L1 sowie der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten zu 3., der Zeugin S1, ist nicht erforderlich, weil es insoweit an der Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen fehlt.

8. Der Umstand, dass der Kläger den Einzelrichter VRiLG Dr. N1, mehrfach als befangen abgelehnt hat, ändert nichts an der zutreffenden Beweiswürdigung. Über die Befangenheitsanträge ist vor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig entschieden worden. Die Beweisantritte, welche nicht erhoben wurden, sind ungeeignet, weil dadurch entscheidungserhebliche Ergebnisse nicht zu erwarten gewesen wären.

9. Das Landgericht hat auch seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht verletzt und es liegt auch keine Gehörsverletzung im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die Beklagten haben bereits von Anfang an den Einwand eines manipulierten Unfallgeschehens erhoben (vgl. Klagerwiderung vom 04.11.2020, Bl. 43 ff. GA). Der Kläger ist anwaltlich vertreten und hatte genügend Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen Stellung zu nehmen. Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich deshalb auch nicht um eine Überraschungsentscheidung.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.

 

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