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Architektenvertrag – Kündigung und Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars

LG Hamburg, Az.: 304 O 105/05, Urteil vom 12.02.2010

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 3) in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) zur gesamten Hand 106.165,49 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.12.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung von Architektenhonorar nach Kündigung des Architektenvertrags.

Die Kläger sind Architekten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die frühere Beklagte, die während des Rechtsstreits verstorben ist, war Eigentümerin der 1957 erbauten mehrgeschossigen Mietshäuser F….straße 4, 6, 8 und 10 in H. – H.. Hinsichtlich der Lage der Häuser wird auf Anlage K1 verwiesen. Mit der Verwaltung der Häuser war der Steuerberater der früheren Beklagten, Herr B., beauftragt. Bei der H.er S….kasse war ein Konto eingerichtet, auf das die Mieter ihre Mieten überwiesen.

Architektenvertrag – Kündigung und Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars
Symbolfoto: poungsaed/Bigstock

Im Juli 2003 nahm der Hausverwalter B. zunächst telefonisch Kontakt mit den Klägern auf. Mit Schreiben vom 15.7.2003 teilte Herr B. mit, welche Modernisierungsmaßnahmen bei den Häusern der früheren Beklagten seiner Ansicht nach notwendig seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 verwiesen. Herr B. übersandte auch eine Vollmacht der früheren Beklagten, die sich auch auf „Grundstücksverwaltungssachen“ bezog. Am selben Tage besichtigten die Kläger die Häuser mit der Tochter der früheren Beklagten und deren Ehemann. Am 31.7.2003 besichtigten die Kläger erneut zusammen mit der Tochter und deren Ehemann sowie Herrn B. die Häuser. Am 27.8.2003 besichtigten die Kläger das Haus Nr. 10 zusammen mit Vertretern verschiedener Handwerksbetriebe, die jeweils Angebote über im Rahmen einer Sanierung auszuführende Arbeiten abgeben sollten. Ob durch die Tochter und jetzigen Beklagte mündlich der Auftrag erteilt wurde, eine Kostenschätzung zur Prüfung der Finanzierbarkeit von Modernisierungsmaßnahamen zu erstellen und ob die Tochter die frühere Beklagte insoweit wirksam vertreten konnte, ist streitig. Im September 2003 holten die Kläger Angebote verschiedener Handwerksbetriebe über Modernisierungsmaßnahmen hinsichtlich des Hauses Nr. 10 ein. Hinsichtlich der eingeholten Angebote wird verwiesen auf die Anlage K29. Am 12.9.2003 und 17.11.2003 fanden weitere Besprechungen zwischen den Klägern und der Tochter der Beklagten und deren Ehemann statt, bei denen angesprochen wurde, die Dachgeschosse auszubauen, eine Wärmedämmung, Wasserzähler und neue Heizung zu installieren.

Ob die H.er S….kasse in der Folgezeit der früheren Beklagten eine Zusage über die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen erteilte, ist streitig. Allerdings teilte der Hausverwalter B. mit Schreiben vom 28.1.2004 der früheren Beklagten mit, zwei Darlehensangebote der H. für die Finanzierung der Sanierungsarbeiten erhalten zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B1 verwiesen. Am 17.11.2003 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Klägern und der jetzigen Beklagten und deren Ehemann statt, das hinsichtlich der Einzelheiten streitig ist. Insbesondere ist streitig, ob dabei ein Architektenvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung der Finanzierung geschlossen wurde. Auch ob die Kläger Ende 2003 eine Honorarermittlung, Wohnflächenberechnung sowie Kostenschätzung gemäß Anlage K27 an die frühere Beklagte, an den Zeugen B. und an die Mitarbeiterin der H., Frau S., übersandten, ist streitig.

Ende November 2003 übermittelten die Kläger der Beklagten einen von ihnen ausgefüllten und am 24.11.2003 unterzeichneten Formular-Architektenvertrag, den die frühere Beklagte ihrerseits am 9.12.2003 unterzeichnete und den Klägern über ihre Tochter zurücksandte. Gegenstand des Vertrags waren „Erweiterung, Umbau, Modernisierung, Instandsetzung für das Bauvorhaben F….straße 4-10, 21073 H..“ Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags wird verwiesen auf Anlage K7. Ob die Kläger im weiteren Ablauf die Leistungsphasen 1 – 4 erbrachten, ist streitig.

Mit Schreiben vom 20.1.2004 wies die frühere Beklagte die Kläger darauf hin, dass sich die Sanierungsmaßnahmen derzeit nur auf Haus 10 beziehen sollen. Eine weitere Sanierung in den Häusern 4-8 werde von ihr gesondert beauftragt, sobald die finanziellen Mittel es erlauben. Die Kläger wurden gebeten, ihre „Planungsbemühungen auch für Haus 10 einstellen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K8 verwiesen. Im Februar 2004 entzog die frühere Beklagte dem Steuerberater B. die Verwaltung der Häuser. Ein klärendes Gespräch zwischen den Parteien kam in der Folgezeit nicht zustande. Die Beklagte sagte mehrere Termine ab. Mit Schreiben vom 29.4.2004 übersandten die Kläger eine „Teilrechnung für die Leistungsphasen 1-4“ über 40.486,84 Eur (Anlagen K10 – K12). Daraufhin korrespondierten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2004 (Anlage K21) übersandten die Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Honorar-Schlussrechnung vom 12.10.2004 über insg. 106.165,49 Eur. Auf Anlage K25 wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit der am 14.3.2005 eingereichten Klage haben die Kläger das gemäß der Honorar-Schlussrechnung vom 12.10.2004 ermittelte Honorar in Höhe von 106.165,49 Eur (Anlagen K18, K25) geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.9.2005 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es diese Schlussrechnung für nicht prüffähig halte (Bl. 43 d.A.). Die Kläger haben daraufhin eine neue Schlussrechnung vom 7.10.2005 erstellt und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt. In dieser Schlussrechnung haben die Kläger vorhandene Bausubstanz gem. § 10 IIa HOAI berücksichtigt und ein Honorar von insg. 184.161,70 Eur ermittelt. Auf Anlage K26 wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 6.3.2006 haben die Kläger zu der neuen Schlussrechnung noch eine bis zur dritten Spalte der DIN 276 (1981) aufgegliederte Kostenberechnung als Anlage K26.1 eingereicht. Auf Bl. 77. d.A. wird verwiesen.

Im August 2005 hat der Kläger zu 1) seinen Anteil an der vorliegend geltend gemachten Forderung zur Sicherung einer Abgabenforderung an das Finanzamt abgetreten. Auf Anlage B4 wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Am 19.1.2008 ist die frühere Beklagte verstorben. Der Rechtsstreit ist von ihrer Tochter als alleiniger Erbin mit Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.5.2008 (Bl. 333 d.A.) aufgenommen worden.

Im November 2009 ist der Kläger zu 3) aus der Gesellschaft der Kläger ausgeschieden. Der Kläger zu 3) hat vor diesem Hintergrund mit Schriftsatz vom 1.12.2009 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 470 d.A.). Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen (Bl. 473 d.A.).

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe im Jahr 2003 erwogen, die Häuser grundlegend zu modernisieren und die Dachböden zu Wohnungen auszubauen. Die Tochter und jetzige Beklagte habe in Vollmacht der früheren Beklagten gehandelt, jedenfalls habe sie für die frühere Beklagte mit den Klägern in Kontakt gestanden. In dem Schreiben der früheren Beklagten vom 20.1.2004 (Anlage K8) sei eine freie Kündigung des Architektenvertrags zu sehen, welche die Kläger zu einer Abrechnung nach § 649 BGB berechtige. Die Kläger hätten bis zur Kündigung die unter die Leistungsphasen 1-4 fallenden Arbeiten erbracht. Die Unterlagen für den zustellenden Bau-antrag seien vollständig erstellt worden. Ende 2003 sei die Kostenschätzung gem. Anlage K27 an die Beklagte persönlich, an den Zeugen B. und an Frau S. von der H. übergeben worden. Die H.er S….kasse habe nach einer Besprechung im September 2003 eine Finanzierungszusage für die Modernisierungsmaßnahmen erteilt. Die Kläger hätten die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten durchaus berücksichtigt. Die Beklagte sei auch durch den Steuerberater B. sachkundig beraten gewesen. Dieser habe durch seine „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ gemäß Anlage K4 nachgewiesen, dass sich das Vorhaben selbst trage.

Es sei mit der Tochter der früheren Beklagten vereinbart gewesen, die zu erstellende Kostenschätzung durch konkrete Handwerkerangebote abzusichern. Das sei auch geschehen. Die zur Honorarermittlung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten seien anhand von verbindlichen Handwerkerangeboten bezüglich des Hauses Nr. 10 ermittelt worden. Daraus sei der Kostenaufwand für alle vier Häuser hochgerechnet worden, um die insgesamt anrechenbaren Kosten zu ermitteln. Die vorhandene Bausubstanz sei auch in allen Leistungsphasen mitzuverarbeiten gewesen, bzw. wäre mitzuverarbeiten gewesen. Es könne auch für die Leistungsphasen 1 bis 3 der Mittelsatz angesetzt werden, obwohl diese Leistungen vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrags am 9.12.2003 erbracht worden seien. Denn der schriftliche Vertrag umfasse auch diese Leistungen und lege einheitlich den Mittelsatz fest.

Infolge der vorzeitigen Kündigung hätten die Kläger lediglich Büromaterial im Wert von 5.976,38 Eur eingespart und hätten ihre Arbeitskraft auch nicht anderweitig einsetzen können.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 3) in der Hauptsache erledigt ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) zur gesamten Hand 106.165,49 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 40.486,84 Eur ab dem 14. August 2004 und auf weitere 65.678,65 Eur ab dem 11.11.2004 zu zahlen;

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) zur gesamten Hand außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.998,80 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, nicht die frühere Beklagte, sondern der Zeuge B. habe den Gedanken gehabt, die Gebäude zu modernisieren. Nur er habe sich an die Kläger gewandt. Der Zeuge B. habe keine Vollmacht gehabt, die frühere Beklagte irgendwie gegenüber den Klägern zu vertreten. Auch die Tochter und der Schwiegersohn seien nicht bevollmächtigt gewesen. Bei dem Gespräch am 12.9.2003 sei kein Architektenauftrag erteilt worden. Es habe sich lediglich um ein Akquisitionsgespräch gehandelt. Die frühere Beklagte habe das Vorhaben sowie das Architektenhonorar nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Sie habe eine Rente in Höhe von ca. 1.100 Eur monatlich bezogen. Aus der Vermietung habe sie monatliche Bruttoerlöse von ca. 6.000 Eur erzielt. Dies sei den Klägern bekannt gewesen. Späte-stens bei der Besprechung am 17.11.2003 sei vereinbart worden, dass ein etwaiger Architektenvertrag nur unter der Bedingung zustande kommen könne, dass die Finanzierung gesichert sei. Der schriftliche Architektenvertrag vom 9.12.2003 sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass der früheren Beklagten ein Kredit für die Durchführung gewährt werde. Die H. habe aber keine Finanzierungszusage erteilt, sondern nur dem Verwalter B. ein Angebot gemacht.

Der Beklagten sei unbekannt, in welchem Umfang die Kläger tätig geworden seien. Es sei zu bestreiten, dass die Kläger überhaupt Leistungen der Leistungsphasen 1 – 4 erbrachten haben. Insbesondere hätten die Kläger weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung erbracht. Hinsichtlich der Häuser 6 bis 8 seien bereits nach dem Klägervortrag keine Leistungen erbracht worden. Denn die Kläger hätten insoweit lediglich die für Haus 10 ermittelten Kosten hochgerechnet. Auch die neue Schlussrechnung der Kläger gem. Anlage K26 sei nicht prüffähig. Die Kostenermittlungen seien nicht ordnungsgemäß. Die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und der Höhe nach zu bestreiten. Die von den Klägern vorgenommene Hochrechnung der anrechenbaren Kosten von Haus Nr. 10 auf alle Häuser entspreche nicht einer zulässigen Kostenermittlung im Sinne des § 10 II HOAI. Hinsichtlich der neuen Rechnung sei zu bestreiten, dass die vorhandene Bausubstanz in allen Leistungsphasen mitzuverarbeiten ist. Die Regelung in Nr. 9 des Vertrags, mit der die anzurechnenden ersparten Aufwendungen auf pauschal 40% festgelegt werden, verstoße gegen § 309 Nr. 12 BGB.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 29.6.2007 (Bl. 207 d.A.) ergänzt durch Beschluss vom 29.10.2007 (Bl. 273 d.A.) Beweis erhoben über die im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen durch Vernehmung der Zeugen B., S., B.-L. und B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 6.9.2007 (Bl. 229 ff. d.A.), vom 25.10.2007 (Bl. 265 ff. d.A.) und vom 7.12.2007 (Bl. 284 ff. d.A.).

Ferner hat das Gericht gem. Beschluss vom 15.8.2008 (Bl. 378 d.A.) Beweis erhoben über den Umfang der vorhandenen und mitverarbeiteten Bausubstanz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Ba. vom 8.4.2009 (Bl. 420 ff. d.A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2009 (Bl. 453 ff. d.A.).

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Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kläger zu 1) und 2) haben einen Anspruch auf Zahlung von 106.165,49 Eur aus §§ 631 I, 649 S. 2, 1922 I BGB, § 9 des Vertrags gem. Anlage K7.

Nach § 649 BGB kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber den Werkvertrag kündigt. Er muss sich jedoch dadurch ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Durch ihre Kündigung hat die frühere Beklagte diesen Anspruch ausgelöst. Die jetzige Beklagte ist unstreitig durch Erbschaft die Rechtsnachfolgerin der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Frau U. L. geworden. Die jetzige Beklagte haftet gem. § 1922 I BGB für diese Verbindlichkeit.

Die Kläger sind Inhaber des geltend gemachten Anspruchs aus § 649 I BGB und berechtigt, diesen geltend zu machen. Soweit die Beklagte durch den Hinweis auf Abtretung der geltend gemachten Forderung an das Finanzamt die Aktivlegitimation rügen will, greift das nicht. Zwar lässt sich der Anlage B4 entnehmen, dass der Kläger zu 1) als Abgabenschuldner zur Sicherung einer Steuerschuld alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die frühere Beklagte aus dem Bauvorhaben F….straße 4-10 an die Stadt H. abgetreten hat. Dabei wird jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch bereits rechtshängig ist. Die so vorgenommene Sicherungsabtretung ist von der Stadt angenommen worden, so dass von einer Zustimmung zu einer Geltendmachung im Klagewege auszugehen ist.

Auch soweit die Beklagte anführt, die Kläger gehörten einer BGB-Gesellschaft bestehend aus vier Gesellschaftern an und die geltend gemachte Honorarforderung sei Vermögen der GbR, so dass die Kläger nicht Forderungsinhaber seien, greift das nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die GbR der Kläger in der Vergangenheit mehr als die drei Klagenden Gesellschafter hatte, wie sich etwa dem Briefkopf des Schreibens vom 17.7.2003 gem. Anlage K3 entnehmen lässt. Bereits der Briefkopf der ursprünglich geltend gemachten Rechnung vom 12.10.2004 (Anlage K25) weist jedoch lediglich die Kläger als Gesellschafter aus. Dies gilt auch für die im Laufe des Rechtstreits zu Grunde gelegte Rechnung vom 7.10.2005 (Anlage K26). Es ist daher davon auszugehen, dass die übrigen beiden Gesellschafter ausgeschieden sind und deren Gesellschaftsanteile und damit die Berechtigung an der geltend gemachten Forderung den verbliebenen Gesellschaftern angewachsen ist. Die verbliebenen Gesellschafter sind nicht gehindert, den Anspruch der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen.

Die Kläger haben mit der früheren Beklagten am 24.11./9.12.2003 einen schriftlichen Architektenvertrag über „Erweiterung, Umbau, Modernisierung, Instandsetzung für das Bauvorhaben F….straße 4 – 10“ gem. Anlage K7 geschlossen. Nach § 2 des Vertrags sind die Leistungen aller neun Leistungsstufen vereinbart.

Zwar sind die Bergriffe der Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in § 3 Nummern 2, 4, 5, 10 HOAI legal definiert. Welche konkreten Leistungen vorliegend vereinbart wurden, lässt sich dem Vertrag allerdings nicht entnehmen. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht insoweit davon überzeugt, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Kläger nach Inaugenscheinnahme der Häuser zunächst Erweiterungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinsichtlich der ihnen mit Schreiben des Verwalters B. vom 15.7.2003 (Anlage K2) mitgeteilten Bereiche aufzeigen sollten. Es wurde sodann vereinbart, dass die Kläger hinsichtlich der Wärmedämmung, der Modernisierung der Elektrik, der Sanitärinstallationen, der Heizungsanlage sowie eines Ausbaus der Dachgeschosse Angebote von Fachunternehmen einholen, um eine Übersicht über dadurch anfallende Kosten zu erhalten. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B., B.-L. und B..

Der Zeuge B. schilderte glaubhaft, welcher Sanierungsbedarf bestand. Die Fenster seien noch einfach verglast. Zudem hätten die Häuser 6 und 4 eine Etagenheizung und in den übrigen Häusern befinde sich noch eine alte Kohleheizung. Die Wohnungen hätten auch Kohleöfen. Zudem sei die gesamte Elektrik der Häuser noch aus dem Baujahr von 1957 und es seien dort Bleileitungen verlegt. Eine Wärmedämmung sei nicht vorhanden und die Dachgeschosse seien nicht ausgebaut. Die Kläger hätten nach erster Besichtigung darauf hingewiesen, dass es möglich sei, dieses zu sanieren und dass er ggfls. Fördermöglichkeiten für die Finanzierung gebe. Dieses sei zunächst lediglich grob aufgezeigt worden. Die Kläger hätten dann darauf hingewiesen, dass sie zunächst einen Vertrag benötigten und erst dann alles „genau gemacht werden“ könne. Nachdem der schriftliche Vertrag von der Beklagten unterschrieben wurde, hätten die Kläger weiter gearbeitet.

Die Zeugin B.-L. bekundete insoweit übereinstimmend, dass zunächst besprochen wurde, was an Sanierungsmaßnahmen möglich wäre. Es sei auch über die Möglichkeit eines Dachausbaus und über eine Wärmedämmung gesprochen worden. Nach Unterzeichnung des schriftlichen Architektenvertrages sollte dann ermittelt werden, was die Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen kosten würden. Die Zeugin bestätigte den Vortrag der Kläger, dass vereinbart wurde, Kostenvoranschläge von Handwerkern einzuholen, um sich eine Übersicht zu verschaffen. Sie habe ihrer Mutter erklärt, dass dann immer noch ermittelt werden könne, welche Sanierungsmaßnahmen im Einzelnen vorgenommen werden.

Auch der Zeuge B. bekundete übereinstimmend mit seiner Frau, dass vereinbart gewesen sei, dass von den verschiedenen Gewerken Kostenvoranschläge eingeholt werden, um zu ermitteln, was das Ganze kosten würde.

Zwar war die frühere Beklagte bei den Verhandlungen unstreitig nicht anwesend. Die frühere Beklagte muss sich jedoch die Erklärungen ihrer Tochter zurechnen lassen. Soweit die Tochter und jetzige Beklagte ohne Vertretungsmacht an den Verhandlungen teilnahm, muss sich die frühere Beklagte deren Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Denn für die frühere Beklagte war ohne weiteres erkennbar, dass ihre Tochter in den Besprechungen für sie auftrat und für sie verhandelte und sie hätte dies ohne weiteres verhindern können. Vielmehr hat sie jedoch gerade auf Vermittlung durch ihre Tochter, die jetzige Beklagte, den schriftlichen Vertrag gem. Anlage K7 unterzeichnet. Gerade aufgrund dieses Umstands durften die Kläger darauf vertrauen, dass die Tochter als Vertreterin der früheren Beklagten auftrete und dass diese das Handeln ihrer Tochter billigt. Zudem bekundete die Tochter der früheren Beklagten und jetzige Beklagte selbst, dass ihre Mutter auf ihre ausdrückliche Frage damit einverstanden gewesen sei, dass sie mit dem Hausverwalter und den Architekten Sanierungsmöglichkeiten erörtert.

Die im schriftlichen Vertrag vereinbarten Leistungen beziehen sich ausweislich des Wortlauts nicht nur auf das Haus Nr. 10, sondern auf das „Bauvorhaben F….straße 4 – 10“, also auf alle vier Häuser. Demgegenüber ist die Beklagte den Beweis fällig geblieben, dass sich die Planungen nur auf das Haus Nr. 10 beziehen sollten. Zwar bekundeten die Zeugen B.-L. und B., dass das Haus Nr. 10 bei den Gesprächen im Vordergrund gestanden habe und dass sich die Planungen der Kläger nur darauf beziehen sollten. Demgegenüber bekundete der Zeuge B., dass erörtert wurde, zunächst das Haus Nr. 10 zu sanieren, dann das Haus Nr. 8, dann Nr. 6 und zuletzt Haus Nr. 4, in dem auch die frühere Beklagte selbst wohnte. Der Zeuge bekundete, sich sicher zu sein, dass alle Häuser für die Sanierung im Gespräch waren und nicht nur das Haus Nr. 10. Es sei immer eine Gesamtmaßnahme im Gespräch gewesen. Angesichts dessen kann das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass sich der Architektenvertrag lediglich auf das Haus Nr. 10 beziehen sollte.

Auch soweit die Beklagte behauptet, die Sicherstellung der Finanzierung sei als aufschiebende Bedingung des Architektenvertrags im Sinne des § 158 I BGB vereinbart worden, die Finanzierung sei aber nicht sichergestellt gewesen, greift das nicht. Zwar trägt die Beklagte vor, dass spätestens anlässlich einer Besprechung am 17.11.2003, bei der sowohl Schwiegersohn als auch Schwiegertochter der früheren Beklagten anwesend gewesen seien, vereinbart worden sei, dass ein etwaiger Architektenvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande kommen könne, dass die Finanzierung des Vorhabens gesichert sei. Dem schriftlichen Vertrag, den die Beklagte am 9.12.2003 unterzeichnet hat, lässt sich eine solche Vereinbarung nicht entnehmen. Auch die Beweisaufnahme hat eine solche Vereinbarung nicht ergeben. Da für den schriftlichen Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit spricht, hätte auch dazu vorgetragen werden müssen, warum die behauptete Bedingung nicht in den Vertrag aufgenommen wurde (vgl. Kniffka/ Koeble, Kompendium des BauR, 2. Aufl. 2004, 12. Teil, Rn 23). Das ist trotz Hinweises des Gerichts vom 25.7.2006 (Bl. 102 d.A.) und vom 10.10.2006 (Bl. 114 d.A.) nicht geschehen. Auch das Kündigungsschreiben der Beklagten gem. Anlage K8 vom 20.1.2004 spricht gegen die Annahme, dass der Vertrag unter eine Bedingung der gesicherten Finanzierung des Bauvorhabens gestellt wurde.

Die Beklagte kann dem hier geltend gemachten Honoraranspruch auch nicht entgegen halten, sie habe einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die Kläger, da die Kläger ihrer Pflicht zur Klärung der Finanzierungsmöglichkeiten der Beklagten nicht nachgekommen seien. Zwar muss der Architekt die Durchführbarkeit des Vorhabens einschließlich finanzieller Möglichkeiten des Auftraggebers klären. Bei Zweifeln muss er Planungsarbeiten zurückstellen, solange die Finanzierung nicht gesichert ist (vgl. Palandt-Prau, BGB, § 631 Rn 20; Kniffka/Koeble, BauR, 12. Teil Rn 409). Der Architekt kann dem Auftraggeber ggf. auf Schadensersatz haften, wenn er dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommt und dem Auftraggeber dadurch ein Schaden entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, 16.12.2003, Az.: 21 U 24/03, BauR 2004, 1024). Der Einwand der Beklagten greift jedoch bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagte nicht die Aufrechnung mit diesem Anspruch erklärt hat. Allerdings sind die Kläger der Nebenpflicht, die Finanzierungsmöglichkeiten zu klären, ausreichend nachgekommen, so dass der Einwand auch in der Sache nicht greift. Dies steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und B..

Der Zeuge B. bekundete glaubhaft, dass die Kläger bei einer Besprechung die Kosten des Sanierungsvorhabens mit ungefähr 1,1 Mio. Eur beziffert hätten. Die Zeugen B.-L. und B. seien wegen der hohen Summe zunächst schockiert gewesen. Sie hätten ihn, den Zeugen B., beauftragt zu ermitteln, inwieweit die Kosten aus den zu erzielenden Mieten nach Durchführung der Sanierung gedeckt werden können. Er habe dann auch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angefertigt und der Zeugin und jetzigen Beklagten B.-L. übergeben. Die Kläger hätten eine Kostenberechnung über die zu erwartenden Sanierungskosten erstellt, die an die H. weitergeleitet worden sei zur Prüfung einer Finanzierung. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie stimmt mit den Angaben der Zeugin S. überein.

Die Zeugin S. von der H.er S….kasse bekundete glaubhaft, dass es im Jahr 2003 Gespräche zwischen der H. und dem Herrn B. über eine Sanierung der Häuser gegeben habe. Zur Prüfung einer Finanzierung des Sanierungsvorhabens habe die H. Einkommensunterlagen von Frau L. angefordert, nämlich insbesondere Einkommenssteuernachweise, Vermögensaufstellungen und auch Unterlagen zu dem Objekt. Die erbetenen Unterlagen seien der H. dann auch zugegangen. Die Unterlagen seien geprüft worden und es seien dann eine Kreditzusage und Vertragsformulare über Darlehen über 366.000 Eur und 998.550 Eur zur Unterschrift an die frühere Beklagte geschickt worden. Die das Projekt betreuenden Architekten hätten der H. mitgeteilt, dass öffentliche Mittel bei der KFW-Förderbank aus dem Programm KFW Wohnraummodernisierung in Höhe von 372.550 Eur und dem CO2 Gebäudesanierungsprogramm in Höhe von 626.000 Eur eingeworben werden sollen. Diese Angaben seien in das Darlehensangebot der H. eingeflossen.

Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, zumal die Angaben durch die von der Zeugin vorgelegten Unterlagen bestätigt werden. Angesichts dessen haben die Kläger die Finanzierungsmöglichkeiten hinreichend geklärt. Insbesondere hatte die H. der Beklagten ein Finanzierungsangebot unter-breitet.

Die frühere Beklagte hat den Architektenvertrag vom 24.11./9.12.2003 mit Schreiben vom 20.1.2004 (Anlage K8) gekündigt. Das Schreiben ist nach §§ 133, 157 BGB als freie Kündigung des Architektenvertrags auszulegen. Dass die Beklagte noch in irgendeiner Hinsicht an dem Architektenvertrag festhalten wollte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger waren daher berechtigt, nach § 649 BGB a.F. abzurechnen.

Die geltend gemachte Vergütung ist fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit des Architekten- und Ingenieurhonorars ist gem. § 8 I HOAI die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung. Das gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet worden ist. Prüffähig ist die Abrechnung, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden ist. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung hängen vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Umständen des Vertrags und seiner Abwicklung sowie an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Macht der Architekt nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages sein Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus § 649 S. 2 BGB geltend, ist die Schlussrechnung in der Regel nur dann prüffähig, wenn die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen darin im Einzelnen aufgliedert und voneinander abgrenzt werden und die Honoraranteile zuordnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997, Az.: VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594, 595). Der Architekt hat darzulegen und zu beziffern, welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt.

Diesen Anforderungen wird die Schlussrechnung vom 7.10.2005 gemäß Anlagen K26 und K26.1 (Bl. 77 d.A.) gerecht. Die Kostenermittlung erfolgt darin nach der DIN 276 (1981). Mit der nachgereichten Anlage K26.1 (Bl. 77 d.A.) werden die Kosten noch aufgeschlüsselt bis in die dritte Spalte der DIN 276 (1981). Die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen werden voneinander abgrenzt und die Honoraranteile werden zuordnet. Mit Schriftsätzen vom 3.11.2006 (Bl. 117 ff. d.A.) und vom 21.3.2007 (Bl. 156 ff. d.A.) legen die Kläger noch weiter dar, durch welche Tätigkeiten sie welche in § 15 HOAI beschriebenen Leistungen erbracht haben. Da lediglich auf das Informationsinteresse des Rechnungsadressaten abzustellen ist, ist es nach Ansicht des Gerichts unschädlich, dass diese Hinweise mit Anwaltsschriftsatz vorge-tragen wurden. Auf die inhaltliche Richtigkeit, insbesondere die Richtigkeit der zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten kommt es für Frage der Prüffähigkeit nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der materiellen Berechtigung der geltend gemachten Honorarforderung.

Zwar werden in der Schlussrechnung gem. Anlage K26 höhere anrechenbare Kosten zugrunde gelegt als in der zunächst vorgelegten Rechnung vom 12.10.2004 über insg. 106.165,49 Eur gem. Anlage K25. Die Kläger sind jedoch an die erste Rechnung nicht gebunden, da die Beklagte in keiner Weise auf den weiteren Bestand und die Gültigkeit dieser Abrechnung vertraute. Vielmehr hielt die Beklagte auch bereits die erste Rechnung für unberechtigt.

Es kann offen bleiben, ob der Beklagten der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit bzgl. der ersten Rechnung wegen Überschreitung der zweimonatigen Prüfungsfrist abgeschnitten war. Denn diese Rechnung ist ohnehin nicht mehr streitgegenständlich.

Soweit die Höhe des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Honorars hinter dem in der Schlussrechnung vom 7.10.2005 ermittelten Honorar zurückbleibt, ist davon auszugehen, dass vorliegend nur ein Teilbetrag des gem. Schlussrechnung Anlage K26 errechneten Honorars geltend gemacht wird. Das ist zulässig.

Soweit der BGH für den Fall der Kündigung eines Bauvertrags entschieden hat, dass die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen gem. § 641 I BGB fällig wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006, Az.: VII ZR 146/04, NJW 2006, 2475), fällt das vorliegend nicht ins Gewicht. Es kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Abnahme auch für den vorliegenden Fall des gekündigten Architektenvertrags gilt. Voraussetzung ist insoweit, dass eine Abnahme auch der nur teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich ist. Das Erfordernis einer Abnahme entfällt vorliegend, weil die Beklagte zu keiner Zeit eine Abnahme verlangt hat. Dem Beklagtenvertreter lagen zudem die von den Klägern in zwei Aktenordnern zusammengestellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse zur Einsicht vor. Dabei handelte es sich nach dem Vortrag der Kläger um sämtliche Arbeitsergebnisse.

Die Kläger können ihrer Honorarermittlung nicht anrechenbare Kosten in Höhe von 1.525.772,68 Eur, sondern nur in Höhe von 1.513.415,38 Eur zugrunde legen.

Die von den Klägern mit 1.525.772,68 Eur ermittelten anrechenbaren Kosten ergeben sich gem. der „Anlage 2“ der Schlussrechnung gem. K26 aus voll anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.164.091,68 Eur, zuzüglich gem. § 10 V HOAI anrechenbarer Kosten in Höhe von 12.750,22 Eur, zuzüglich der mit 348.930,78 Eur bezifferten mitverarbeiteten Bausubstanz. Die mitverarbeitete Bausubstanz ist nach dem Sachverständigengutachten, dem das Gericht folgt, jedoch nur in einem Umfang von 336.573,48 Eur bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.

Die Kläger können hinsichtlich der Kostengruppe Baukonstruktion Kosten von 1.164.091,68 Eur und hinsichtlich der Kostengruppe Herrichten des Grundstücks anrechenbare Kosten von 12.750,22 Eur, mithin insg. 1.176.841,90 Eur zu Grunde legen. Nach § 10 II Nr. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung zu ermitteln und solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung. Die Kostenschätzung kann in der Regel nach Rauminhalt und/oder Flächen- und/oder Nutzungseinheiten in Verbindung mit Erfahrungs- oder Kostenrichtwerten aufgestellt werden (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 10 Rn 18). Die Kostenberechnung dient der Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten. Sie ist Voraussetzung für die Entscheidung ob das Bauvorhaben wie geplant durchgeführt werden soll. Sie ist auch Grundlage für die erforderliche Finanzierung. Es ist dem Auftragnehmer überlassen, ob er die Kostenwerte der Kostenberechnung summarisch nach Mengen- und Kostenansatz oder nach Erfahrungswerten oder pauschalierten Angaben ermittelt (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 10 Rn 19). Vorliegend ist die Kostenschätzung der Kläger gem. K26 Anlage 2 allerdings identisch mit ihrer Kostenberechnung gem. K26 Anlage 3, K26.1, Bl. 77 d.A.

Die darin aufgeführten Kosten sind in einer für Kostenschätzung und Kostenberechnung zulässigen Weise ermittelt worden. Die Kläger haben bzgl. des Hauses Nr. 10 Angebote der für die beabsichtigten Sanierungsarbeiten in Betracht kommenden Handwerksbetriebe eingeholt. Es handelt sich dabei um die in der Anlage K29 zusammengestellten Angebote bzw. Voranschläge. Diese Angebote haben die Kläger im Einzelnen eingestellt in ihre Kostenberechnung gem. Anlage K30. In der Kostenberechnung gem. Anlage K30 haben die Kläger als Beleg bei jeder einzelnen Kostenposition auf die entsprechende Ziffer des jeweiligen Handwerkerangebots aus der Anlage K29 verwiesen. Danach ergeben sich für Haus Nr. 10 Kosten in Höhe von insg. 302.166,75 Eur netto.

Diese Art der Kostenermittlung ist zulässig (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.7.1997, Az.: 15 U 93/96, NJW-RR 1998, 374). Insbesondere entsprach sie der mit den Zeugen B.-L. und B. getroffenen Vereinbarung, an die die frühere Beklagte gebunden ist. Es war nämlich vereinbart, dass die Kläger auf genau diese Weise verfahren, um die anfallenden Kosten zu ermitteln. Diesen Vortrag der Kläger bestätigen die beiden Zeugen in ihrer Vernehmung.

Soweit die Beklagte anführt, die Kläger hätten keine eigene Planungsleistung er-bracht, da sie lediglich die Angebote der Handwerker übernommen hätten, ist das für die Frage nach der Richtigkeit der Kostenermittlung unerheblich.

Aus den für das Haus Nr. 10 ermittelten Kosten haben die Kläger in einer nach Ansicht des Gerichts für eine Kostenschätzung zulässigen Weise die Sanierungskosten für alle vier Gebäude hochgerechnet. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Vertrag die Sanierung aller vier Gebäude vorsah. Ausweislich ihrer „Wohnflächenberechnung“ gem. Anlage K27 haben die Kläger die für das Haus Nr. 10 ermittelten Kosten in Höhe von 302.166,75 Eur durch die Wohnfläche des Hauses Nr. 10 von 486,60 qm geteilt und so Kosten pro qm Wohnfläche von 620,97 Eur ermittelt. Mit diesem Faktor von 620,97 Eur/qm ist die jeweilige Wohnfläche der übrigen Häuser 4, 6 und 8 multipliziert worden, um so die Sanierungskosten für die übrigen Häuser zu ermitteln. Danach ergibt sich der in der Anlage K27 ausgewiesene Betrag von 1.176.841,90 Eur. Diese Art der Hochrechnung ist zulässig, denn im Rahmen der Kostenberechnung ist es im Regelfall dem Architekten überlassen, wie er die zugrunde zu legenden Kosten ermittelt. Er kann dazu auf Erfahrungswerte, pauschalierte Angaben oder summarische Ermittlung von Mengen- und Kostenansätzen zurückgreifen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 3.7.1997, Az.: 15 U 93/96, NJW-RR 1998, 374).

Soweit die Beklagte die von den Klägern in der Anlage K27 zugrunde gelegten Wohnflächen bestritten hat, war das nicht substantiiert und ist trotz Hinweises (Beschluss v. 15.8.2008, Bl. 379) auch nicht näher konkretisiert worden. Die Beklagte hätte angeben müssen, welche konkreten Wohnflächen ihrer Ansicht nach vorhanden sind, wenn nicht die in der Anlage K27 aufgeführten Flächen. Das ist nicht geschehen.

Zu den anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.176.841,90 Eur sind die in Anlage 2 zu Anlage K26 ausgewiesenen Eventualkosten in Höhe von 12.750,22 Eur hinzuzurechnen. Die Kosten des Herrichtens des Grundstücks (DIN 276 Kostengruppe 1.4) sind gem. § 10 V Nr. 2 HOAI nicht anrechenbar, soweit der Architekt das Herrichten des Grundstücks weder plant noch seine Ausführung überwacht. Hier hätten die Kläger diese Leistungen jedoch erbracht. Der für das Herrichten des Grundstücks veranschlagte Betrag von 3.252,05 Eur ist zutreffend in der gleichen Weise wie die für alle vier Gebäude ermittelten Kosten ermittelt worden. Die Baustelleneinrichtung für die Abbruch-, Maurer-, und Fliesenarbeiten ist ausweislich der Anlagen K29 und K30a für das Haus Nr. 10 mit 835 Eur angeboten worden. Diesen Betrag haben die Kläger in der mit Schriftsatz vom 26.8.2008 (Bl. 385 d.A.) dargelegten Weise auf alle vier Gebäude hochgerechnet und den Betrag von 3.252,05 Eur ermittelt. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Kosten für Bauwasser- und Baustromanschluss sowie das Einrichten und Räumen der Baustelle, was unter die Kostengruppen 4 und 5.4 fällt und die ebenfalls mit den Anlagen K29 und K31a belegt sind. Diese Kosten sind vorliegend gem. § 10 V Nr. 6 HOAI anrechenbar. Soweit die Beklagte meint, die Eventualkosten von 12.750,22 Eur seien nicht nachgewiesen, nicht beauftragt und nicht ausgeführt ist das angesichts der Anlagen K29, K30 und K30a nicht substantiiert. Denn diese Kosten sind in den Handwerkerangeboten enthalten und sind zur Durchführung der jeweiligen Sanierungsmaßnahme erforderlich.

Die Kläger können schließlich gem. § 10 IIIa HOAI vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, nicht im Umfang von 348.930,78 Eur bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen, aber im Umfang von 336.573,48 Eur. Ausweislich der Anlage 1 zu Anlage K 26 gehen die Kläger von 6.841,78 m3 vorhandener Bausubstanz aus, die technisch oder gestalterisch mit-verarbeitet werde. Nach § 4.2 des schriftlichen Architektenvertrags werden die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mitzuverarbeitenden Bausubstanz mit „1 m3 à 250 Eur“ vereinbart. Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz, so ist der Wert anzupassen. Die Kläger legen ihrer Schlussrechnung einen Betrag von 51 Eur pro qm zugrunde. Zwar kann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens die mitverarbeitete Bausubstanz mit 51 Eur pro m3 bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden. Es kann jedoch lediglich umbauter Raum von 6.599,48 m3 angesetzt werden. Die mitverarbeitete Bausubstanz ist somit nur in einem Umfang von 336.573,48 Eur bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Ba., dem das Gericht folgt, ist hinsichtlich des Hauses Nr. 10 von einer vorhandenen und mitverarbeiteten Bausub-stanz im Umfang von 1.762,18 m3 auszugehen. Diesen Wert hat der Sachverständige anhand der ihm im Rahmen der Gutachtenerstattung von den Klägern vorgelegten Pläne der Häuser selbst ermittelt. Für alle vier Häuser ist von einem umbauten Raum von 6.599,48 m3 auszugehen (S. 4 Ergänzungs-GA, Bl. 472, Bd. II d.A.). Die von dem Sachverständigen ausgewerteten Pläne wurden auf Antrag der Kläger im Termin vom 29.6.2009 als Anlage K34 zur Akte genommen (Bl. 457 d.A.). Sie wurden den Parteien in Kopie übermittelt worden und haben dem Beklagtenvertreter im Original vorgelegen. Dass die Pläne unzutreffend seien, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Nach dem Sachverständigengutachten kann ferner ein Betrag von 53,06 Eur pro m3 vorhandener und mitverarbeiteter Bausubstanz angesetzt werden. Dazu hat der Sachverständige zunächst plausibel den Neubauwert des Rohbaus des Hauses Nr. 10 mit 181.984 Eur netto ermittelt (Bl. 429). Dabei handelt es sich um den Wert der Substanz, die der Architekt mitverarbeiten muss. Diesen Wert hat der Sachverständige geteilt durch den umbauten Raum von 1.715 m3 und so den Wert von 106,11 Eur netto pro m3 umbauten Raums ermittelt. Hiervon hat der Sachverständige wegen des Alters und Zustands des Hauses im Jahr 2003 einen Abzug in Höhe von 50% vorgenommen, so dass sich ein Wert von 53,06 Eur/m3 ergibt. Die Methode des Sachverständigen ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Schließlich erklärte der Sachverständige in dem Termin vom 29.6.2009, dass die mitverarbeitete Bausubstanz bei allen Leistungsstufen gleichermaßen zu berücksichtigen ist. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass bei einer Leistungsstufe insoweit ein Abschlag vorzunehmen sei, vielmehr sei vorliegend von einer einheitliche Leistung der Architekten auszugehen (Bl. 455 d.A.). Das Gericht hält diese Ansicht für plausibel und folgt dieser. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Trennung vorgenommen werden sollte. Die vorhandene Bausubstanz ist für den Architekten auf allen Leistungsstufen gleichermaßen zu berücksichtigen.

Die Kläger können das Honorar allerdings nicht zum Mittelsatz abrechnen, sondern können lediglich den Mindestsatz geltend machen. Eine Abrechnung nach dem Mittelsatz ist vorliegend nicht zulässig. Gem. § 4 I HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Parteien bei Auftragserteilung treffen. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätzen als vereinbart. Die Kläger haben insoweit jedoch selbst vorgetragen, dass die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 bereits vor Vertragsschluss erbracht worden seien. Auch nach der klägerischen Darstellung der im einzelnen im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbrachten Leistungen in den Schriftsätzen vom 3.11.2006 (Bl. 117) und vom 21.3.2007 (Bl. 156) sind die Leistungen größtenteils vor dem Vertragsschluss am 9.12.2003 erbracht worden. Eine bei Auftragserteilung versäumte schriftliche Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch nicht erledigten Architektenvertrag nicht mehr nachgeholt werden. Eine spätere Änderung der Honorarvereinbarung ist jedenfalls in der Zeit bis zur Beendigung der Architektentätigkeit nicht zulässig. Haben die Parteien den Architektenvertrag zunächst mündlich geschlossen so stehen dem Architekten nur die Mindestsätze zu. Ist das Honorar bei Auftragserteilung nicht schriftlich vereinbart worden, lässt sich nicht mehr korrigieren (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI § 4 Rn 25; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl. § 4 Rn 35, 43, 56). Danach konnte der Mittelsatz nicht mehr nachträglich vereinbart werden.

Soweit sich die Kläger den Vortrag der Beklagten zu eigen machen, dass ein Vertrag vor dem schriftlichen Vertragsschluss nicht mündlich geschlossen wurde, greift das nicht. Denn der schriftliche Vertrag wurde erst am 9.12.2003 geschlossen. Die Lei-stungen, die die Kläger zuvor erbracht haben, könnten dann nur Akquisitionstätigkeiten sein, für die ein Vergütungsanspruch nicht bestünde.

Soweit die Kläger darauf abstellen, sie hätten sich vor Abschluss des schriftlichen Vertrags nicht ihrer bis dahin erbrachten Leistungen „entäußert“, fällt das nicht ins Gewicht. Es kann nicht darauf ankommen, wann die Kläger ihre Leistungen gegenüber der Beklagten offen gelegt haben bzw. zugänglich machten, wenn diese tatsächlich vor Vertragsschluss erbracht wurden. Denn eine rückwirkende Vereinbarung ist gerade nicht möglich.

Die Kläger können jedoch einen Zuschlag für Umbau und Modernisierung gem. § 24 HOAI verlangen. In § 4 Nr. 4.1 des Architektenvertrags haben die Parteien insoweit einen Zuschlag in Höhe von 25% auf das Honorar vereinbart.

Eine getrennte Berechnung des Honorars nach § 23 I HOAI war nicht erforderlich. Von den in § 23 I HOAI genannten Leistungen waren vorliegend lediglich Umbauten gem. § 3 Nr. 5 HOAI vereinbart, aber keine der übrigen Leistungen. Die Kläger sollten vorliegend vielmehr Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen. § 23 I HOAI greift daher nicht.

Auch eine nach den einzelnen Gebäuden getrennte Abrechnung gem. § 22 I HOAI war nicht geboten. Durch die in § 22 I HOAI vorgesehene nach Gebäuden getrennte Abrechnung soll erreicht werden, dass ein Architekt, der auf Grund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde (vgl. BGH, NZBau 2002, 278). Wäre die Gesamtsumme der „anrechenbaren“ Kosten aller Gebäude maßgebend, könnte dies durch die Degression der in der Honorartafel zu § 16 I HOAI festgelegten Honorarsätze zu einer erheblichen Verringerung des Architektenhonorars führen. Die Degression der in der Honorartafel zu § 16 I HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze beruht darauf, dass der Umfang der Architektentätigkeit nicht in derselben Weise steigt, wie sich die anrechenbaren Erstellungskosten erhöhen. Das gilt aber nicht, wenn der Architekt für denselben Bauherrn mehrere verschiedenartige Gebäude errichtet. Dann ist der Umfang der Architektenleistung ebenso groß wie bei der Errichtung verschiedener Bauwerke für verschiedene Bauherren. Deshalb bestimmt § 22 I HOAI, dass in einem solchen Fall die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen sind. Da § 22 I HOAI lediglich dem Interesse des Architekten an einer leistungsgerechten Vergütung dient, folgt daraus keine zwingende Verpflichtung zu einer entsprechenden Abrechnung. Der Architekt kann vielmehr auch darauf verzichten.

Auch eine Abrechnung nach § 22 II HOAI war nicht geboten, da der Auftrag unstreitig nicht mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude erfasst.

Die Kläger gehen in ihrer Schlussrechnung davon aus, dass sie bis zur Kündigung die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 bereits erbracht hatten und somit 27% der für den Vollauftrag anfallenden Honorars bereits verdient hätten. Ersparte Aufwendungen ziehen sie nur von dem auf nicht mehr erbrachte Leistungen entfallenden Honorar von 73% ab. Das ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags durch freie Kündigung nach § 649 BGB trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behaupteten tatsächlich erbrachten Leistungen sowie den Umfang des vertraglich vereinbarten Architektenwerks (BGH, Urt. v. 9.6.1994, Az.: VII ZR 87/93, BGH NJW-RR 1994, 1238/1239). Denn hinsichtlich der Vergütung für erbrachte Leistungen sind keine ersparten Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb anzurechnen. Hingegen braucht der Architekt nicht zu beweisen, dass die erbrachte Leistung für den Auftraggeber von Wert ist (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium BauR, 12. Teil Rn 88). Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21.3.2007 (Bl. 157 ff.) substantiiert dargelegt, welche Leistungen sie zur Erfüllung der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht haben. Die Beweisaufnahme und die im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Unterlagen haben diesen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Insbesondere steht insoweit fest, dass die Kläger die jetzige Beklagte als Vertreterin ihrer Rechtsvorgängerin in mehreren Terminen beraten und sich mit ihr abgestimmt haben. Die glaubhaften Bekundungen der Zeugin S. belegen, dass die Kläger auch die ihrerseits zur Beschaffung einer Finanzierung erforderlichen Leistungen erbrachten und insoweit auch Förderungsmöglichkeiten mitteilten. Ferner haben die Kläger die in der Anlage K29 zusammengestellten Handwerkerangebote eingeholt. Daraus haben sie die als Anlage K27 bzw. K30 vorgelegte detaillierte Kostenschätzung jedenfalls hinsichtlich des nach der Vereinbarung zunächst zu sanierenden Hauses Nr. 10 er-stellt. Den als Anlage K34 vorgelegten Plänen entnimmt das Gericht, dass die Kläger auch die in § 15 II HOAI für die Leistungsstufen 1 – 4 vorgesehenen planerischen bzw. zeichnerischen Leistungen erbracht haben.

Selbst wenn einzelne der in § 15 II HOAI zu den Phasen 1 bis 4 aufgeführte Leistungen nicht erbracht wurden, ist das Honorar insoweit nicht anteilig zu kürzen. Denn die Voraussetzungen einer Minderung liegen nicht vor. Zwar begründet eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Regelung im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg schuldet. Das ist vorliegend der Fall, denn die Parteien haben in § 2.1.1 des Vertrags ausdrücklich auf die Leistungsphasen 1 bis 9 Bezug genommen. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung nicht, dann entfällt der Honoraranspruch ganz oder teilweise aber nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung vorsieht (vgl. BGH, Urt. v 24.6.2004, Az.: VII ZR 259/02, NJW 2004, 2588; BGH Urt. v. 11.11. 2004, Az.: VII ZR 128/03, NJW-RR 2005, 318). Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Minderung käme nur nach einer vorherigen Fristsetzung zur Erbringung der begehrten Leistung in Betracht. Eine solche Frist hat die Beklagten zu keiner Zeit gegenüber den Klägern gesetzt. Sie hat auch bis zur Kündigung zu keiner Zeit die Erbringung oder Lieferung bestimmter Teilleistungen der Leistungsphasen des § 15 HOAI gegenüber den Klägern begehrt. Dass die erforderliche Fristsetzung entbehrlich gewesen sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kläger sind gem. § 649 BGB berechtigt, auch das auf die Leistungen entfallende Honorar zu verlangen, die sie kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten. Da sämtliche Leistungsstufen beauftragt waren, betrifft dies das auf die Leistungsphasen 5 bis 9 entfallende Honorar von insg. 73%.

Die Kläger müssen sich jedoch gem. § 649 S. 2 BGB in Verbindung mit § 9 des Vertrags ihre ersparte Aufwendungen mit 40% Eur des Honorars anrechnen lassen. § 9 des Vertrags sieht einen pauschalen Abzug von 40% des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vor, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese vertragliche Regelung ist nicht unwirksam. Der Verwender von AGB darf die ersparten Aufwendungen grundsätzlich pauschalieren, allerdings muss der Nachweis tatsächlich höherer ersparter Aufwendungen ausdrücklich zulässig sein. Das ist hier der Fall. In den Entscheidungen vom 10.10.1996 und vom 27.10.1998 hielt der BGH Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsunternehmens für unwirksam, nach denen im Falle einer freien Kündigung die ersparten Aufwendungen mit 40% des Honorars vereinbart wurden, ohne dass der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen möglich war (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996, Az.: VII ZR 250/94, NJW 1997, 259 und BGH, Urteil v. 27.10.1998, Az.: X ZR 116/97, NJW 1999, 418).

Letztlich kann die Frage nach der Wirksamkeit der Regelung in § 9 des Architektenvertrags dahin stehen, da sich die Kläger ohnehin nicht zu ihren Gunsten auf eine Unwirksamkeit berufen können. Ist ein Architekt Verwender der unwirksamen Klausel über die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, nach der das auf diesen Leistungsanteil entfallende Honorar abzüglich pauschal 40% für ersparte Aufwendungen vereinbart ist, dann kann er selbst dann nicht mehr als 60% seines Honorars verlangen, wenn sich nach den Grundsätzen über die Abrechnung vorzeitig beendeter Architektenverträge ein Honorar ergeben sollte, das 60% der Forderung übersteigt. (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997, Az.: VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594; Palandt-Grüneberg, BGB, § 308 Rn 38; Palandt-Sprau, BGB, § 649 Rn 13). Die Kläger können sich als Verwender der Klausel somit nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Der Pauschalbetrag ist vorliegend anzusetzen, da die Beklagte nicht den Nachweis höherer ersparter Aufwendungen erbracht hat.

Der auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Teil der Vergütung (73%) ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Ist der Werkvertrag nur zum Teil ausgeführt worden, liegt der Restvergütung gem. § 649 S. 2 BGB nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann kein umsatzsteuerpflichtiges Austauschgeschäft zugrunde, wenn der Unternehmer eine teilbare Leistung zu erbringen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1987, Az.: X ZR 39/86, NJW 1987, 3123; BGH, Urt. v. 8.7.1999, Az.: VII ZR 237/98, NJW 1999, 3261; Palandt-Sprau, BGB, § 649 Rn 4). Das war hier der Fall, so dass zu dem auf die nicht erbrachten Leistungen der Phasen 5 bis 9 entfallenden Honorar keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann.

Nach dem Vorstehenden ergibt sich folgende Abrechnung:

Auszugehen ist von anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.513.415,38 Eur, da die mitverarbeitete Bausubstanz nach dem Sachverständigengutachten nur in einem Umfang von 336.573,48 Eur bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. In der hier vereinbarten Honorarzone 3 beläuft sich das Mindesthonorar gemäß der Honorartafel zu § 16 I HOAI bei anrechenbaren Kosten von 1,5 Mio. auf 114.317 Eur und bei anrechenbaren Kosten von 2 Mio. auf 149.401 Eur. Bei den hier heranzuziehenden anrechenbaren Kosten ergibt sich im Wege der Interpolation ein Mindesthonorar von 115.258,33 Eur. Nach Hinzurechnung des mit 25% vereinbarten Umbauzuschlags gem. § 24 HOAI i.V.m. § 4.1 des schriftlichen Vertrags ergibt sich ein Gesamthonorar von 144.072,91 Eur. Auf die vorliegend erbrachten Leistungsphasen 1 – 4 entfällt ein Anteil von 27% des Honorars, mithin also ein Betrag von 38.899,69 Eur. In § 4 Ziff. 4.7 des Vertrags haben die Parteien gem. § 7 III HOAI vereinbart, dass Nebenkosten pauschal mit 1.000 Eur zzgl. Mwst. abgegolten sein sollen. Da sich diese Vereinbarung auf sämtliche Leistungsphasen bezieht, kann vorliegend auch insoweit nur ein Anteil von 27%, mithin 270 Eur hinzugerechnet werden. Es ergibt sich insofern eine Vergütung von 39.169,69 Eur. Zu dieser ist Mehrwertsteuer in Höhe von 16% hinzuzurechnen, so dass sich für die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 eine Gesamtvergütung von 45.436,84 Eur ergibt.

Nach § 649 BGB können die Kläger ferner das auf die nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 entfallende Honorar in Höhe von restlichen 73% des Gesamthonorars, mithin 105.173,22 Eur geltend machen. Weitere 730 Eur zur Abgeltung von Nebenkosten gem. § 4 Ziff. 4.7 des Vertrags i.V.m. § 7 III HOAI sind nicht anzusetzen. Es handelt sich insoweit nicht um eine Vergütung von Leistungen, sondern um eine Erstattung von Auslagen, die dem Architekten bei der Ausführung des Auftrags entstehen. Da es sich insoweit nicht um eine Vergütung im Sinne des § 649 BGB handelt, ist dieser Betrag auch nicht anzusetzen. Auf diesen Honorarteil müssen sich die Kläger ersparte Aufwendungen in Höhe von pauschal 40% anrechnen lassen, so dass ein Betrag von 63.103,93 Eur verbleibt. Hierauf können die Kläger keine Mehrwertsteuer geltend machen.

Insgesamt ergibt sich so ein Vergütungsanspruch in Höhe von 108.540,77 Eur (45.436,84 Eur + 63.103,93 Eur). Der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 106.165,49 Eur steht den Klägern somit als Teilbetrag daraus zu.

Die Kläger haben ferner Anspruch auf Verzinsung der zuerkannten Betrags ab dem 12.12.2005 aus §§ 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB.

Ein Anspruch auf Zinsen ab dem 14. August 2004 auf 40.486,84 Eur und ab dem 11.11.2004 auf weitere 65.678,65 Eur besteht nicht. Zwar bezeichnen die Kläger ihre Rechnung vom 29.4.2004 über 40.486,84 Eur (Anlage K11, K12) als Abschlagsrechnung, die gem. § 8 II HOAI ggfls. auch ohne prüffähige Schlussrechnung geltend gemacht werden kann. Jedoch war das Vertragsverhältnis zu dieser Zeit bereits gekündigt, so dass für Abschlagszahlungen kein Raum war. Es musste vielmehr eine Schlussrechnung erstellt werden. Es kann aber auch nicht auf den 11.11.2004 als Verzugsbeginn abgestellt werden. Zwar haben die Kläger unter dem 12.10.2004 ihre Honorarschlussrechnung über 106.165,49 Eur erstellt, nach der abzüglich der bereits zuvor berechneten 40.486,84 Eur noch weitere 65.678,65 Eur offen waren (Anlagen K18 – K21). Diesen Betrag haben die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2004 angemahnt (Anlage K22). Die Forderung war jedoch noch nicht fällig, so dass kein Verzug eintreten konnte. Denn diese Schlussrechnung war nicht prüffähig, worauf das Gericht bereits im Termin vom 16.9.2005 hinwies, so dass Fälligkeit gem. § 8 I HOAI nicht eintreten konnte. Allerdings haben die Kläger auf diesen Hinweis eine prüffähige Rechnung vom 7.10.2005 (Anlage K26) erstellt und dem Beklagtenvertreter übersandt, die diesem am 12.10.2005 zuging. Damit trat Fälligkeit ein. Der Beklagten wurde eine Prüfungsfrist von zwei Monaten eingeräumt. Die Kläger mahnten die Forderung zwar nicht erneut an, jedoch lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.12.2005 die Leistung ernsthaft und endgültig ab, so dass sie nach § 286 II Nr. 3 BGB in Verzug geriet. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 I S. 2 BGB.

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Denn die Beklagte befand sich mangels prüffähiger Rechnung bis zum 12.12.2005 nicht in Verzug, so dass die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten keinen Verzugsschaden darstellen können.

Hinsichtlich des aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Klägers zu 3) ist der Rechtsstreit erledigt. Der auf diese Feststellung gerichtete Antrag der Kläger ist zulässig, da die Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat. Der Antrag ist auch begründet, da hinsichtlich des Klägers zu 3) Erledigung eingetreten ist und er anderenfalls im Rechtsstreit obsiegt hätte, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

Das Ausscheiden des Klägers zu 3) aus der Gesellschaft der Kläger ist als erledigendes Ereignis im Sinne des 3 91a ZPO anzusehen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91a Rn 4). Aufgrund des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist der Gesellschaftsanteil des Klägers zu 3) und damit auch seine Berechtigung an der Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, gem. § 738 I S. 1 BGB den beiden übrigen Klägern angewachsen. Bei der auf gemeinschaftliche Berufsausübung ausgerichteten Gesellschaft der Kläger handelt es sich um eine Außen-GbR, die nach der Rechtsprechung des BGH selbst rechts- und parteifähig ist. Es hätte daher vorliegend auch die GbR als solche klagen können. Es ist den Gesellschaftern nach Ansicht des Gerichts jedoch unbenommen, wie hier als Streitgenossen den Anspruch der Gesellschaft geltend zu machen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 62 Rn 13a).

Für den Fall eines auf Auskunft klagenden Gesellschafters einer Gesellschaft hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass regelmäßig Erledigung der Hauptsache eintritt, wenn der auskunftsbegehrende Gesellschafter während des Informationserzwingungsverfahrens seine Gesellschaftereigenschaft verliert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.1998, Az.: 15 W 13/98, NJW-RR 2000, 626). Entsprechendes hat vorliegend zu gelten. Wäre die Klage durch die parteifähige Gesellschaft als solche erhoben worden, hätte das Ausscheiden eines Gesellschafters prozessual keine Bedeutung, da nach wie vor die Gesellschaft als solche die Klägerin wäre. Dass vorliegend nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter als Streitgenossen klagen, kann nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied machen. Dies wird erreicht, indem das Ausscheiden des Klägers zu 3) als erledigendes Ereignis angesehen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Klage ist lediglich hinsichtlich nicht streitwertrelevanter Nebenforderungen abgewiesen worden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss : Der Streitwert wird auf 106.165,49 Euro festgesetzt.

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