Gültig in DM bis zum 31.12.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Dresden handelt!
Vorbemerkung
Die Unterhaltsleitlinien wurden von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeitet und wegen der Selbstbehaltsbeträge mit den Familiensenaten der Oberlandesgerichte der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Sie dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss.
Die in Deutsche Mark angegebenen Beträge sind maßgebend für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.12.2001, die in EURO angegebenen Beträge für die Zeit ab 01.01.2002. Eine Neufassung und Veröffentlichung der Tabellen unter Nrn. 15.1. und 26 in EURO wird Ende des Jahres 2001 erfolgen.
Alte Regelungen – gültig bis zum 30.06.2001!
I.
Anrechenbares Einkommen
1.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sachbezüge), Renten, Zinseinkünfte, Gewinn aus Gewerbe oder freiem Beruf, Nutzungsvorteile. Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien …) werden, anteilig auf den Monat umgelegt, dem Einkommen hinzugerechnet. Auch einmalige Zuwendungen (Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen u.ä.) sind Einkommen. Je nach Höhe und Zweckbestimmung kann eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum in Betracht kommen. Vom Bruttoeinkommen sind tatsächlich abgeführte Steuern abzuziehen. Unschwer (z.B. durch Voreintragung von Freibeträgen) vermeidbare Steuerbelastungen bleiben aber unberücksichtigt. Weiter abzuziehen sind die Beiträge zu den gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen oder die Aufwendungen für entsprechende private Vorsorge.
2.
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind; darüber hinaus, soweit dies zur Deckung des Mindestbedarfes (vgl. Nr. 16) minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder i.S. des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus Nebentätigkeiten.
Einkommen aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit (z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder) kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
3.
Auslösungen, Reisekosten und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet. Soweit derartige Leistungen gewährt werden, um Aufwendungen abzudecken, werden die entsprechenden Kosten, vermindert um häusliche Ersparnis, abgezogen.
4.
Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld und Krankengeld sind Einkommen; ebenso Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird.
5.
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist beim Berechtigten und beim Unterhaltspflichtigen nur in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 BGB als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 BErzGG).
Pflege- und Erziehungsgeld nach den §§ 23 Abs. 3 und 39 SGB VIII ist als subsidiäre Sozialleistung auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne Einfluss. Bei der Pflegeperson ist es als Einkommen nur mit dem Anteil (in der Regel etwa 1/3) zu berücksichtigen, der den Bedarf des Kindes übersteigt.
Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung und andere Sozialleistungen aufgrund eines Körper- oder Gesundheitsschadens erhöhen in der Regel die Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht (§ 1610a BGB). Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist bei ihr nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen, und auch in diesen Fällen nur insoweit, als das Pflegegeld nicht zur Abdeckung von anderweitigen Aufwendungen (Sachkosten und Leistungen Dritter) benötigt wird.
6.
Mietfreies Wohnen zählt beim Verpflichteten und beim Berechtigten zum Einkommen. Der Wohnvorteil entspricht in der Regel der Nettokaltmiete (Mietzins ohne jegliche Nebenkosten) für ein vergleichbares Objekt. Mit dem Wohneigentum notwendig verbundene Belastungen (z.B. Zins, Tilgung, Instandhaltungsaufwendungen) mindern das Einkommen, soweit sie nicht durch die staatliche Eigenheimförderung (Eigenheimzulage, Steuervorteile u.ä.) ausgeglichen werden. Soweit die verbleibenden Belastungen den Wohnwert übersteigen, gilt Nr. 8. Wenn und soweit es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt des vollen Mietwertes die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Das kommt insbesondere beim
Trennungsunterhalt in Betracht.
7.
Berufsbedingte Aufwendungen sind, wenn sie geltend gemacht, dargelegt und belegt werden, im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.
Die Kosten einer notwendigen PKW-Nutzung für berufsbedingte Fahrten, insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale von 0,42 DM (0,22 EURO) je gefahrener Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
8.
Zins- und Tilgungsraten (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles (Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern (z.B. wenn die Entstehung als Folge der Trennung unumgänglich war).
Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind eheprägende Verbindlichkeiten in der Regel voll abzusetzen. Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht decken, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850c ZPO) zu berücksichtigen.
9.
Aufwendungen zur Vermögensbildung mindern das Einkommen nicht. Zuzahlungen des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen sind abzuziehen.
10.
Leben im Haushalt des Unterhaltsverpflichteten oder des erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so sind konkret nachgewiesene Betreuungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2 Abs. 2!).
II.
Selbstbehalte
11.1.
Gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), beträgt der notwendige Selbstbehalt, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist 1.465,00 DM (750,00 EURO),
wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist 1.270,00 DM (650,00 EURO).
11.2.
a) In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:
Im notwendigen Selbstbehalt sind 585,00 DM (300,00 EURO) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag – ohne Einschränkung der Lebensführung – erheblich unterschritten oder erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
b) In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:
Im notwendigen Selbstbehalt sind bis zu 625,00 DM (320,00 EURO) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
12.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber nicht unter Nr. 11.1. fallenden volljährigen Kindern und bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB, beträgt in der Regel 1.760,00 DM (900,00 EURO).
13.
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber den Eltern beträgt in der Regel mindestens monatlich 2.200,00 DM (1.125,00 EURO).
14.
a) In der Fassung, die von dem 10. und 20. Senat angewendet wird:
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt, wenn bei dem Unterhaltsberechtigten minderjährige oder diesen gleichgestellte Kinder leben, die ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – kann ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen.
Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird, wenn der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, vielfach ein Betrag von 1.610,00 DM (825,00 EURO) monatlich bei Erwerbstätigen, sonst 1.415,00 DM (725,00 EURO) monatlich anzusetzen sein.
b) In der Fassung, die vom 22. Senat angewendet wird:
Der notwendige Eigenbedarf gegenüber dem (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten entspricht demjenigen gegenüber minderjährigen Kindern (Nr. 11.1.). Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu
belassen.
III.
Kindesunterhalt
15.1.
Barunterhalt von Kindern, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben
Altersstufen
1. Kindesunterhalt nach der Berliner Tabelle:
In den neuen Bundesländern gilt die „Berliner Tabelle“. Die Berliner Tabelle entspricht ab einem Einkommen von 2.550 DM netto der „Düsseldorfer Tabelle“.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in DM |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
||||
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
||
1 |
bis 1950 |
340 |
411 |
487 |
563 |
2 |
1950 – 2550 |
353 |
428 |
506 |
584 |
3 |
ab 2550 vgl. Düsseldorfer Tabelle unten! |
2. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle:
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
|
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom- hundert- satz |
Bedarfskontroll- betrag
|
||||
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
||||
1 |
bis 2.550 |
366 |
444 |
525 |
606 |
100 |
1.425/1.640 |
2 |
2.550 – 2.940 |
392 |
476 |
562 |
649 |
107 |
1.750 |
3 |
2.940 – 3.330 |
418 |
507 |
599 |
691 |
114 |
1.860 |
4 |
3.330 – 3.720 |
443 |
538 |
636 |
734 |
121 |
1.960 |
5 |
3.720 – 4.110 |
469 |
569 |
672 |
776 |
128 |
2.060 |
6 |
4.110 – 4.500 |
495 |
600 |
709 |
819 |
135 |
2.150 |
7 |
4.500 – 4.890 |
520 |
631 |
746 |
861 |
142 |
2.250 |
8 |
4.890 – 5.480 |
549 |
666 |
788 |
909 |
150 |
2.350 |
9 |
5.480 – 6.260 |
586 |
711 |
840 |
970 |
160 |
2.540 |
10 |
6.260 – 7.040 |
623 |
755 |
893 |
1.031 |
170 |
2.730 |
11 |
7.040 – 7.820 |
659 |
800 |
945 |
1.091 |
180 |
2.930 |
12 |
7.820 – 8.610 |
696 |
844 |
998 |
1.152 |
190 |
3.130 |
13 |
8.610 – 9.400 |
732 |
888 |
1.050 |
1.212 |
200 |
3.330 |
14 |
über 9.400 nach den Umständen des Einzelfalls |
15.2.
Die Richtsätze der Einkommensgruppe a) für minderjährige Kinder entsprechen § 2 der Regelbetrag-VO, diejenigen der Einkommensgruppe 1 § 1 der Regelbetrag-VO.
15.3.
Höchstbeträge für das Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§ 645 ZPO):
Altersgruppe: |
||
0-5 Jahre |
6-11Jahre |
12-17 Jahre |
510 DM |
617 DM |
731 DM |
15.4.
Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB zu errechnen
(z.B. 392,00 DM : 340,00 DM = 115,3 %).
16.
Der dem Barexistenzminimum entsprechende Mindestbedarf minderjähriger Kinder beträgt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe, derjenige volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, 760,00 DM (390,00 EURO). Fordern Kinder nicht mehr als den Mindestbedarf, brauchen sie nur darzulegen, inwieweit sie über eigene Einkünfte verfügen. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt der Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit vorbehalten.
17.
In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltsverpflichteten.
18.
Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder die Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.
19.
In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.
20.
Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist regelmäßig zur Hälfte auf den Betreuungsunterhalt anzurechnen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Ein höherer Anteil kann zugunsten des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, wenn der Betreuungsaufwand des anderen Elternteils nur noch gering ist.
21.
Erhält ein volljähriges Kind, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, Ausbildungsvergütung, so ist diese, vermindert um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf mit dem Nettobetrag voll anzurechnen.
22.
Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt regelmäßig 1.075,00 DM (50,00 EURO) monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Regelsatz hinaus.
23.
BaföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen ist.
24.
Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Einstufung in die Tabelle (Nr. 15.1.) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Sie haften im Verhältnis ihres den angemessenen Eigenbedarf (Nr. 12) übersteigenden Einkommens, jedoch höchstens auf den ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.
Eine Barunterhaltspflicht beider Eltern ist beispielsweise anzunehmen bei volljährigen Kindern, bei Kindern in Pflegestellen oder bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils.
IV.
Kindergeld
25.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Der Kindergeldabzug kann mit folgender Formel berechnet werden: hälftiges Kindergeld (135,00 DM für das 1. und 2. Kind, 150,00 DM für das 3. Kind, 175,00 DM für das 4. und jedes weitere Kind)
+ Unterhaltsbetrag nach der Tabelle (15.1.)
./. 135 % des Regelbetrages
= anzurechnendes Kindergeld.
26.
Für Kinder mit ständigem Aufenthalt im Beitrittsgebiet wird ab Einkommensgruppe 5 stets das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag nach der Tabelle angerechnet. Die Anrechnung des Kindergeldes und die Unterhaltszahlbeträge für 1. und 2. Kinder können bis zur Einkommensgruppe 4 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
(Für 3. und 4. Kinder können Kindergeldabzugsbeträge und Zahlbeträge der Berliner Tabelle entnommen werden. Für Kinder im alten Bundesgebiet vgl. die Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle.)
Tabellengruppe: |
Altersgruppe: |
||
0-5 Jahre |
6-11Jahre |
12-17 Jahre |
|
a. Berliner Tabelle Regelbetrag:
Kindergeldanrechnungsbetrag Zahlbetrag |
340 DM 16 DM 324 DM |
411 DM 0 DM 411 DM |
487 DM 0 DM 487 DM |
b. Berliner Tabelle (Tabellenbetrag) Kindergeldanrechnung Zahlbetrag |
353 DM 29 DM 324 DM |
428 DM 8 DM 420 DM |
506 DM 0 DM 506 DM |
1. Düsseldorfer Tabelle: (Tabellenbetrag) Kindergeldanrechnung Zahlbetrag |
366 DM 42 DM 324 DM |
444 DM 24 DM 420 DM |
525 DM 2 DM 523 DM |
2. Düsseldorfer Tabelle: (Tabellenbetrag) Kindergeldanrechnung Zahlbetrag |
392 DM 68 DM 324 DM |
476 DM 56 DM 420 DM |
562 DM 39 DM 523 DM |
3. Düsseldorfer Tabelle: (Tabellenbetrag) Kindergeldanrechnung Zahlbetrag |
418 DM 94 DM 324 DM |
507 DM 87 DM 420 DM |
599 DM 76 DM 523 DM |
4. Düsseldorfer Tabelle: (Tabellenbetrag) Kindergeldanrechnung Zahlbetrag |
443 DM 119 DM 324 DM |
538 DM 118 DM 420 DM |
636 DM 113 DM 523 DM |
V.
Ehegattenunterhalt
27.
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361, 1578 Abs. 1 BGB). Sind dabei Unterhaltspflichten für Kinder mitbestimmend, ist das Einkommen des Pflichtigen um den Kindesunterhalt (Tabellenbetrag) vorweg zu kürzen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt regelmäßig auch die Kürzung.
28.
Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt. Soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt, sind diese regelmäßig nur zu 6/7 anzusetzen; Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hat in der Ehe nur ein Ehegatte Einkommen (Alleinverdienerehe), beträgt der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen.
29.
Haben beide Ehegatten in der Ehe Einkommen, beträgt der Bedarf des Berechtigten 3/7 der Differenz des Erwerbseinkommens und die Hälfte der Differenz des sonstigen Einkommens.
30.
Einkommensveränderungen nach Trennung und Scheidung, die bei Fortführung der Ehe mutmaßlich in gleicher Weise eingetreten wären, sind bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer durch Kindererziehung vorübergehend unterbrochenen oder eingeschränkten Erwerbstätigkeit. Hingegen bleiben Einkünfte, die auf Ereignissen und Entwicklungen beruhen, die aus der Sicht der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten waren, für die Bemessung des eheangemessenen Bedarfes unberücksichtigt. Solche Einkünfte des Unterhaltsberechtigten werden von dem nach den Nrn. 27 bis 29 errechneten Unterhaltsbedarf nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB abgezogen, soweit es sich um Erwerbseinkünfte handelt zu 6/7.
31.
In Fällen, in denen die Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstiges, voll anrechenbares Einkommen haben, empfiehlt sich die Berechnung des Unterhaltsbetrages in der Weise, dass von der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7, sonstige Einkünfte voll in die jeweilige Rechnung einzustellen sind.
32.
Der nach Nrn. 27 bis 30 ermittelte Bedarf kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.
VI.
Unterhaltsberechnung in Mangelfällen
33.
Reicht das verteilungsfähige Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich notwendiger Selbstbehalt) des Verpflichteten nicht aus, um den Unterhalt aller gleichrangig Berechtigten zu decken, ist es auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfsbeträge gleichmäßig zu verteilen.
34.
Der Einsatzbetrag für Kinder bestimmt sich nach deren Mindestbedarf, soweit der Verpflichtete nur anteilig neben dem anderen Elternteil haftet, nach seinem Anteil. Der Einsatzbetrag für den Ehegatten ergibt sich aus dessen eheangemessenem Bedarf abzüglich anrechenbarer Einkünfte.