Nach § 78 ZPO kann ein Ehescheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Daraus folgt, dass jedenfalls derjenige Ehegatte unbedingt einen Rechtsanwalt benötigt, der den Ehescheidungsantrag stellt (mithin einen Antrag stellt).
Der andere Ehegatte braucht nur dann einen Rechtsanwalt, wenn er selber auch Anträge stellen will (z.B. Anträge zum Unterhalt oder zum Sorgerecht). Bei einereinverständlichen Ehescheidung braucht der andere Ehegatte in der Regel keinen eigenen Rechtsanwalt, weil er normalerweise keine eigenen Anträge zu stellen braucht.
Selbst wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist, braucht er keinen Rechtsanwalt, solange er keine eigenen Anträge stellen will!
Haben die Ehegatten bei einer einverständlichen Ehescheidung nur einen Rechtsanwalt, so ist dieser nicht der Rechtsanwalt beider Ehegatten! Er ist lediglich der Rechtsanwalt desjenigen Ehegatten, der den Ehescheidungsantrag stellt. Er darf daher auch nur dessen Interessen vertreten, alles andere wäre insoweit „Parteiverrat“.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung ist allerdings ein zweiter Rechtsanwalt erforderlich, wenn vor Gericht ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll, denn Vergleiche können vor dem Familiengericht nur von Rechtsanwälten geschlossen werden. (In der Praxis wird hier häufig ein Rechtsanwalt „vom Flur“ geholt, der im Namen der „anderen Partei“ dem Antrag zustimmt.)