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Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung – falsche Anschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 N 53/20 – Beschluss vom 03.09.2020

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2020 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage gegen eine waldrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. April 2020, zugestellt am 30. April 2020, ist begründet. Denn der Kläger legt im genannten Schriftsatz jedenfalls das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet dar.

Hierin beanstandet der Kläger unter Ziffer 1. zum einen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2019 hinsichtlich der Anschrift des Verwaltungsgerichts sei für den Lauf der Klagefrist ohne Bedeutung, da eine Rechtsmittelbelehrung nur die Angabe des Sitzes des für die Klageerhebung zuständigen Gerichts erfordere, nicht aber dessen Anschrift (nachfolgend 1.), zum anderen dessen Annahme, im Übrigen lasse sich aber auch nicht feststellen, dass die unrichtige Angabe der Hausnummer des Verwaltungsgerichts dazu geführt habe, dass die Klage nicht fristwahrend habe eingelegt werden können (nachfolgend 2.). Dem hält der Kläger zu Recht entgegen, dass die Annahme zu 1., hinsichtlich derer sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom „9. November 1960“ (richtig: 9. November 1966) zum Geschäftszeichen „V C 195.65“ (richtig: V C 196.65), juris Rz. 18 f. berufe, nur „das Fehlen“ von Angaben in der Rechtsmittelbelehrung betreffe, wenn diese nicht zwingend erforderlich seien, wie im Falle einer dort fehlenden Straßenangabe (Adresse), nicht aber unrichtige Angaben, wie im vorliegenden Fall die Angabe einer falschen Adresse des Verwaltungsgerichts. Zu Recht beanstandet der Kläger in der Zulassungsbegründung auch, dass es hinsichtlich der Annahme zu 2. nicht darauf ankomme, ob die Falschangabe für die Versäumung der einmonatigen Klagefrist kausal geworden sei; vielmehr genüge es, dass diese den Adressaten habe in die Irre führen können. Beides entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschlüsse vom 31. August 2015 – 2 B 61.14 -, juris Rz. 10 und vom 14. Februar 2000 – 7 B 200.99 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77; ferner Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83) und – ausdrücklich den Fall der Angabe einer falschen postalischen Anschrift betreffend – OVG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2008 – 3 Bf 105.05 -, juris Leitsatz 2 und Rz. 22 bis 24.

Ob die Darlegungen der Zulassungsbegründung unter Ziffer 2. zum Vorliegen einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angesichts einer nicht erfolgten Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze ausreichend sind, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen, kann somit dahinstehen. Soweit der Kläger sich hierbei auf das oben zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2008 bezieht, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Abweichung von einer Entscheidung irgendeines OVG/VGH ankommt, sondern nur die des dem VG übergeordneten OVG/VGH, hier mithin des OVG Berlin-Brandenburg.

Der Zulassung der Berufung steht nicht entgegen, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts im Anschluss an die oben genannten Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist ausführt: „Im Übrigen wird den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30. August 2019 gefolgt (§ 117 Abs. 5 VwGO)“. Denn hieraus lässt sich nicht, jedenfalls aber nicht hinreichend zweifelsfrei entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch damit begründen wollte, dass die Klage auch in der Sache hätte erfolglos bleiben müssen. Dem dürfte schon entgegenstehen, dass das Urteil seine Entscheidungsgründe damit einleitet, die Klage sei „unzulässig“, was sodann umfangreich begründet wird, und an dieser Stelle, aber auch später nicht ausführt, die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Jedenfalls aber beinhaltet der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Schriftsatz des Beklagten vom 30. August 2019 nicht nur Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, sondern einleitend auch umfangreiche Darlegungen zur Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

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