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Wann sind Forderungen des Rechtsschutzversicherers gegenüber Rechtsanwalt verjährt?

AG Brandenburg- Az.: 31 C 232/19 – Urteil vom 07.09.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 706,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin 200,28 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 706,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Rechtsschutzversicherer von dem Beklagten den Ersatz der Kosten, die im Wege der Legalzession auf sie übergegangen sind.

Der Versicherungsnehmer G… B… hatte unstreitig bei der nunmehrigen Klägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Mitversichert war auch dessen Sohn, Herr S… B…. Dieser beauftragte den hiesigen Beklagten – welcher zum damaligen Zeitpunkt noch zugelassener Rechtsanwalt war – mit der Vertretung in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)].

Mit dem Schreiben vom 17.11.2010 zeigte der Beklagte der Klägerin gegenüber die Interessenvertretung des mitversicherten Sohnes des Versicherungsnehmers an. In der Folgezeit wurde am 21.03.2011 von der Klägerin eine Deckungszusage für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung erteilt. Es bestand im Übrigen eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 150,00 Euro.

Die Klägerin zahlte auf die Vorschussrechnung des Beklagten vom 21.03.2011 in Höhe von 386,75 € dann unstreitig einen Betrag in Höhe von 236,75 Euro. Auf die Vorschussrechnung des Beklagten vom 30.08.2011 zahlte die Klägerin dann im weiteren die ihr in Rechnung gestellten 493,26 €.

Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] endete durch Urteil vom 30.10.2012 mit einen Freispruch des Sohnes des Versicherungsnehmers. Die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Auslagen wurden durch dieses rechtskräftige Urteil der Staatskasse auferlegt. Dieses Urteil wurde am 07.11.2012 rechtskräftig.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] vom 17.12.2012 – Anlage K 2 (Blatt 22 bis 23 der Akte) – wurde dann auch ein Betrag in Höhe von 1.131,69 Euro durch die Staatskasse erstattet. Die Überweisung dieses Betrages erfolgte hiernach dann am 20.12.2012 – Anlage K 3 (Blatt 24 der Akte) – auf das Konto des Beklagten.

In der Folgezeit forderte die Klägerin den Beklagten unstreitig mehrfach zur Sachstandsschilderung bezüglich des Kostenausgleichs auf; zuletzt mit dem Schreiben vom 05.07.2013 – Anlage K 1 (Blatt 21 der Akte) –. Die hierin gesetzte Frist lief jedoch fruchtlos ab.

Zum 30.11.2013 verzichtete der Beklagte auf seine Rechte aus der Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Brandenburg. Zur Abwicklerin der Kanzlei des Beklagten wurde durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Frau Rechtsanwältin … bestellt.

Hiernach wurden die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dieser Angelegenheit durch die Klägerin beauftragt.

Durch eine Akteneinsichtnahme im Mai 2017 erlangte die Klägerin dann Kenntnis darüber, dass dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] vom 17.12.2012 – Anlage K 2 (Blatt 22 bis 23 der Akte) – ein Betrag in Höhe von 1.131,69 Euro durch die Staatskasse erstattet wurde. Die Überweisung dieses Geldbetrages erfolgte dann am 20.12.2012 – Anlage K 3 (Blatt 24 der Akte) –. Für diese Akteneinsicht entstanden der Klägerin unstreitig Auslagen in Höhe von 14,28 Euro.

Hierauf hin wurde der Beklagte mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 15.05.2017 zur Zahlung der von der Klägerin für den Versicherungsnehmer verauslagten 706,20 € und dem entstandenen Verzugsschaden unter Fristsetzung aufgefordert. Dieses gelangte aber als Retour in den Postrücklauf. Die Klägerseite ermittelte dann die ladungsfähige Adresse. Hierfür wurden 14,40 € Auskunftskosten Regis 24 und, nachdem dies nicht zu einen Erfolg führte, weitere 47,60 € Kosten für eine Privatdetektei aufgewendet.

Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 29.09.2017 – Anlage K 4 (Blatt 25 der Akte) – wurde der Beklagte dann von der Klägerseite zur Zahlung bis zum 20.10.2017 aufgefordert. Eine Zahlung blieb jedoch aus.

Die Klägerin trägt vor, dass sie gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 706,20 € habe. Zwischen dem Beklagten und dem mitversicherten Sohn ihres Versicherungsnehmers habe nämlich ein Anwaltsvertrag bestanden. Dessen Herausgabeanspruch auf die im Dezember gezahlten 1.131,69 € sei durch ihre Zahlungen für ihren Versicherungsnehmer in Höhe von 706,20 € gesetzlich auf sie – die Klägerin – übergegangen. Von den Zahlungen der Klägerin und dem gesetzlichen Forderungsübergang habe der Beklagte auch Kenntnis. Dessen ungeachtet sei eine Weiterleitung der 706,20 € an sie – die Klägerin – nicht erfolgt.

Selbst wenn sie seit Ende 2012 Kenntnis vom Freispruch und damit Kenntnis von dem gegen die Staatskasse bestehenden Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach gehabt hätte, wäre damit noch lange keine Kenntnis von der Höhe des Anspruches verbunden gewesen. Sie habe z.B. nicht wissen können, ob, in welcher Höhe und wie viele Terminsgebühren nach Nr. 4108 VVRVG angefallen waren.

Nicht zuletzt aus diesem Grunde erfolge vor der Festsetzung der angemeldeten Kosten noch eine Stellungnahme des Bezirksrevisors und erst danach erfolge – regelmäßig dieser Stellungnahme folgend – die Festsetzung und Auszahlung.

Durch das anwaltliche Schreiben vom 29.09.2017 habe sich der Beklagte im Übrigen allerspätestens ab dem 21.10.2017 im Zahlungsverzug befunden.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 223,84 € habe der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und des Schadensersatzes ihr – der Klägerin – ebenfalls zu ersetzen.

Durch ihre Mahnungen (zuletzt vom 05.07.2013) habe sich der Beklagte im Verzug befunden. Auch habe der Beklagte als damaliger Rechtsanwalt gem. §§ 43a Abs. 5 BRAO; 4 Abs. 2 BORA und nach der Beendigung des Mandates auch gem. § 23 BORA die berufsrechtliche Verpflichtung, Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Aufgrund dieser gesteigerten Verpflichtung des Beklagten sei auch eine gesonderte Mahnung nicht erforderlich gewesen, damit der Beklagte in Verzug geriet.

Die Kosten der Akteneinsicht in Höhe von 14,28 € und die aufgewendeten Kosten für die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten (14,40 € und 47,60 €) sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € seien somit adäquate und erforderliche Rechtsverfolgungskosten.

Zwar habe der Beklagte bislang die weitergehend geltend gemachten Nebenforderungen nicht bestritten. Vorsorglich würde sie hier aber die entsprechenden Belege über den Anfall der Ermittlungskosten als Anlage K 6 (Blatt 44 der Akte) und Anlage K 7 (Blatt 45 der Akte) vorlegen und die Zahlung dieser Kosten ebenso vorsorglich unter Beweis stellen.

Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erheben würde, sei dies unbeachtlich, da das von dem beklagten seinerzeit für ihren Versicherungsnehmer bearbeitete Mandat (Verteidigung wegen des Tatvorwurfes einer Unfallflucht) spätestens mit Erhalt der Kostenerstattung durch die Staatskasse im Dezember 2012 endete. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte unstreitig noch über seine Anwaltszulassung verfügt. Er habe damit wohl ebenso unstreitig den entsprechenden berufsrechtlichen Verpflichtungen nach der BRAO und BORA unterlegen. Zu nennen seien hier insbesondere § 43a Abs. 5 BRAO, § 4 Abs. 2, § 23 BORA.

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Der Beklagte hätte somit zeitnah zum Erhalt dieser Kostenerstattung eine ordnungsgemäße Endabrechnung erteilen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er der Klägerin lediglich Vorschussrechnungen – wie jene vom 30.08.2011; Anlage K 5 (Blatt 42 bis 43 der Akte) – erteilt.

Eine solche Endabrechnung habe aber zwangsläufig die Kostenerstattung als Plus ausweisen müssen mit der Folge, dass sich der hier nun streitige Überschuss ergeben hätte. Diesen Überschuss hätte der Beklagte somit unverzüglich – wie so genanntes „Fremdgeld“ – an den Berechtigten weiterleiten bzw. herausgeben müssen.

Berechtigt – zumindest in einer Höhe von 706,20 EUR – sei sie hier aber aufgrund der geleisteten Vorschusszahlungen. Soweit sie – die Klägerin – bei der Zahlung auf die erste Vorschussrechnung des Beklagten bedingungsgemäß eine Selbstbeteiligung von 150,00 EUR in Abzug gebracht habe, wäre dieser Betrag von dem Beklagten an den Versicherungsnehmer = seinen Mandanten auszuzahlen gewesen.

Der Beklagte habe selbst durch die Erstattung aus der Staatskasse nach dem Freispruch seines Mandanten seine Gebühren in vollem Umfang erhalten. Würde man dem Beklagten auch den Einbehalt der Vorschüsse zugestehen, wäre dieser im Prinzip „doppelt“ bezahlt.

Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Mandats unter Berücksichtigung der genannten besonderen berufsrechtlichen Verpflichtungen wäre diese Akte des Beklagten bereits lange vor seinem Verzicht auf die Anwaltszulassung im November 2013 erledigt gewesen.

Gerade aus diesem Grunde sei sie als Rechtsschutzversicherer umso mehr darauf angewiesen, dass die von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwälte ihre berufsrechtlichen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Abrechnung zeitnah zum Abschluss eines Mandats erfüllen.

Der Beklagte habe dies hier – ob bewusst oder unbewusst sei dahingestellt – nicht getan und meine nunmehr, sich durch Verzicht auf die Anwaltszulassung sowie die Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen zu können.

Aufgrund aber der massiven Verletzung dieser Verpflichtungen sei es dem Beklagten nunmehr aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Dies unabhängig von der Tatsache, dass der Beklagte seit Dezember 2013 kein Rechtsanwalt mehr sei. Er selbst habe die verspätete Geltendmachung durch sein Verhalten nämlich verschuldet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie – die Klägerin 706,20 € zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2017, zzgl. 223,84 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er rein vorsorglich angesichts des bereits erfolgten, und somit unstreitigen, Vortrags der Klägerseite hier die Einrede der Verjährung erhebt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Sie beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der (Erstattungs-)Anspruch entstanden sei und die Gläubigerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Aus seinen gespeicherten Schriftsätzen gehe aber hervor, dass die Klägerin von ihm bereits mit den Schreiben vom 30.06.2011 und vom 15.07.2011 durch Übersendung des vollständig abgefertigten Urteils (vom 30.10.2012) über den Ausgang des Verfahrens (Freispruch) informiert worden sei.

Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt somit schon dem Grunde nach positiv Kenntnis von einem Erstattungsanspruch gehabt. Auf der unterstellten Prozesserfahrung hatte die Klägerin auch Kenntnis von der damit verbundenen Höhe des Erstattungsanspruchs. Der Anspruch sei somit zum 31.12.2014 verjährt gewesen.

Auch der Auftrag an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei folglich bereits in verjährter Zeit erteilt worden. Eine Hemmung der Verjährung sei damit hier nicht eingetreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 706,20 Euro in der Hauptsache zu (§ 675 Abs. 1, § 667, § 812 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG unter Beachtung von § 15 Abs. 2 und § 17 ARB).

Gemäß § 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 17 ARB gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, bereits mit ihrer Entstehung auf diesen über (BGH, Urteil vom 13.02.2020, Az.: IX ZR 90/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 1585 f.; BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: VI ZR 307/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 3003 ff.; BGH, Urteil vom 24.09.2014, Az.: IV ZR 422/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 189 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az.: IV ZR 135/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2228 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: I-24 U 156/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1031 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, Az.: I-24 U 104/07, u.a. in: VersR 2008, Seiten 1347 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2007, Az.: 5 U 482/06-60, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 696 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, Seite 1155; OLG München, r + s 1999, Seiten 158 f.; OLG Köln, NJW 1973, Seite 905; LG Bremen, Urteil vom 06.03.2020, Az.: 4 S 227/18, u.a. in: VersR 2020, Seiten 902 f.; AG Bremen, Urteil vom 12.09.2018, Az.: 23 C 33/18; Graf/Johannes, VersR 2020, Seiten 871 ff.; Dallwig, r + s 2020, Seiten 181 ff.).

Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Rechtsschutzversicherer – mithin hier an die Klägerin – somit grundsätzlich zurückzuzahlen. Dieser Erstattungsanspruch ist dem entsprechend auch hier gemäß § 86 Abs. 1 VVG neuer Fassung (bzw. nach § 67 Abs. 1 VVG alter Fassung) in Verbindung mit § 17 ARB auf die Klägerin als dem leistenden Rechtsschutzversicherer grundsätzlich übergegangen.

Vorliegend hat die Staatskasse die von der Klägerin vorgeschossenen Kosten zur Führung des Strafverfahrens auch unstreitig durch Zahlung dem Beklagten bereits Ende Dezember 2012 erstattet.

Dieser Erstattungsanspruch besteht insofern grundsätzlich auch gegenüber dem hiesigen Beklagten, selbst wenn er nicht den Versicherungsnehmer der Klägerin direkt, sondern den Sohn des Versicherungsnehmers vertreten hat. Zwar ergibt sich der Erstattungsanspruch hier somit nicht direkt aus § 86 Abs. 1 VVG neuer Fassung (bzw. aus § 67 Abs. 1 VVG alter Fassung) in Verbindung mit § 17 ARB, denn dort ist nur von dem Versicherungsnehmer die Rede. Ein Anspruch ist aber immer auch dann aus § 812 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten begründet, da derartige Erstattungsansprüche auch gegenüber mitversicherten Dritten – wie dem hiesigen Sohn des Versicherungsnehmers der Klägerin – auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 15 Abs. 2 ARB übergehen (BGH, Urteil vom 13.02.2020, Az.: IX ZR 90/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 1585 f.; BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: VI ZR 307/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 3003 ff.; BGH, Urteil vom 24.09.2014, Az.: IV ZR 422/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 189 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az.: IV ZR 135/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2228 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 254/58, u. a. in: NJW 1960, Seite 1903; BGH, NJW 1959, Seite 243; BAG, NJW 1968, Seite 717; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: I-24 U 156/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1031 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, Az.: I-24 U 104/07, u.a. in: VersR 2008, Seiten 1347 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2007, Az.: 5 U 482/06-60, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 696 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, Seite 1155; OLG München, r + s 1999, Seiten 158 f.; OLG Köln, NJW 1973, Seite 905; LG Bremen, Urteil vom 06.03.2020, Az.: 4 S 227/18, u.a. in: VersR 2020, Seiten 902 f.; LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 8 S 26/07, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 700 f.; AG Bremen, Urteil vom 12.09.2018, Az.: 23 C 33/18; Graf/Johannes, VersR 2020, Seiten 871 ff.; Dallwig, r + s 2020, Seiten 181 ff.; Walter/Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 17 ARB, Rn. 160).

Insofern war der Mandant des Beklagten hier zwar nicht Versicherungsnehmer der Klägerin. Sind aber andere Personen in den Versicherungsschutz mit einbezogen, so erfasst der Forderungsübergang nach § 86 VVG auch Ansprüche des (Mit-)Versicherten (LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 8 S 26/07, u. a. in: NJW-RR 2008, Seiten 700 f.).

Ist der Vorschussbetrag, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder (Mit-)Versicherten oder dem Rechtsanwalt unmittelbar zur Verfügung gestellt hat, höher als die Kostenschuld, dann entsteht zugunsten der Mandanten ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 675, 667 BGB. Davon, dass der Beklagte von dem Rechtsschutzversicherungsvertrag hier finanziell profitiert hat, ist hier zudem auszugehen, da für das streitgegenständlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] die nunmehrige Klägerin aufgrund der bestehenden Rechtsschutzversicherung an den Beklagten als damaligen Prozessbevollmächtigten des Sohnes des Versicherungsnehmers der Klägerin mehrere Vorschüsse in Höhe von insgesamt 730,01 Euro (236,75 € + 493,26 €) unstreitig gezahlt hat. Mit diesen genannten Feststellungen kann dann aber auch gleichzeitig festgestellt werden, dass die Voraussetzung des Forderungsübergangs nach § 86 VVG hier auch gegenüber dem Beklagten vorlagen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 15 U 23/10).

Dieser Erstattungsanspruch ist nach den genannten Klauseln sofort auf den Versicherer – hier die Klägerin – übergegangen (BGH, Urteil vom 13.02.2020, Az.: IX ZR 90/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 1585 f.; BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: VI ZR 307/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 3003 ff.; BGH, Urteil vom 24.09.2014, Az.: IV ZR 422/13, u.a. in: NJW-RR 2015, Seiten 189 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2005, Az.: IV ZR 135/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2228 f.; BGH, Urteil vom 11.07.1960, Az.: II ZR 254/58, u. a. in: NJW 1960, Seite 1903; BGH, NJW 1959, Seite 243; BAG, NJW 1968, Seite 717; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010, Az.: I-24 U 156/09, u.a. in: VersR 2010, Seiten 1031 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, Az.: I-24 U 104/07, u.a. in: VersR 2008, Seiten 1347 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2007, Az.: 5 U 482/06-60, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 696 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, Seite 1155; OLG München, r + s 1999, Seiten 158 f.; OLG Köln, NJW 1973, Seite 905; LG Bremen, Urteil vom 06.03.2020, Az.: 4 S 227/18, u.a. in: VersR 2020, Seiten 902 f.; LG Hannover, Urteil vom 09.08.2007, Az.: 8 S 26/07, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 700 f.; AG Bremen, Urteil vom 12.09.2018, Az.: 23 C 33/18; Graf/Johannes, VersR 2020, Seiten 871 ff.; Dallwig, r + s 2020, Seiten 181 ff.).

Auch verhält es sich entsprechend mit Kostenerstattungen, die Dritte an den Rechtsanwalt oder Mandanten tatsächlich ausgezahlt haben, so dass auch ein Anspruch eines mitversicherten Mandanten – wie hier dem Sohn des Versicherungsnehmers – auf Kostenerstattung gegen Dritte sogleich mit seiner Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer als Schadensversicherer übergeht (BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: VI ZR 307/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 3003 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, Az.: I-24 U 104/07, u.a. in: VersR 2008, Seiten 1347 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, Seite 1155; OLG Hamm, NJW-RR 2000, Seite 174; OLG München, r + s 1999, Seiten 158 f.; LG München I, VersR 2006, Seiten 257 f.).

Dem Sohn des Versicherungsnehmers der Klägerin stand insoweit hier auch ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten als seinem damaligen Rechtsanwalt zu, da der Beklagte unstreitig die Kostenerstattung aus der Staatskasse tatsächlich vereinnahmt hat, so dass dieser Anspruch nach den genannten Bestimmungen als Kostenerstattungsanspruch auch auf den Versicherer – hier die Klägerin – übergegangen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008, Az.: I-24 U 104/07, u.a. in: VersR 2008, Seiten 1347 ff.). Der Beklagte war hier somit durch die Kostenerstattung aus der Staatskasse ungerechtfertigt bereichert. Die Bereicherung des Beklagten beruht insofern auf einer Leistung der Staatskasse.

Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten – dem Grunde nach hier sogar unstreitig – ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 706,20 Euro in der Hauptsache zu.

Der Rückforderungsanspruch der Klägerin als Rechtsschutzversicherer hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse verjährt zwar gemäß §§ 195 und 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem sich der Auftrag erledigt hat (LG Bremen, Urteil vom 20.03.2020, Az.: 4 O 2184/18, u.a. in: ZfSch 2020, Seiten 341 ff.; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 9 Rn. 23). Der hier geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist somit erst mit der Fälligkeit der Vergütung des Beklagten als beauftragten Rechtsanwalts fällig geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt steht objektiv fest, ob und inwieweit der Rückzahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Kenntnis des Mandanten hingegen kommt es für die Frage der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht an, da diese gerade nicht von der Kenntnis des Gläubigers abhängt (§ 271 BGB; LG Bremen, Urteil vom 20.03.2020, Az.: 4 O 2184/18, u.a. in: ZfSch 2020, Seiten 341 ff.).

Die Verjährungsfrist beginnt somit erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch erlangt (§§ 195, 199 BGB). Aber erst mit der Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der Endabrechnung des Rechtsanwalts wären die angefallenen Kosten hier skizziert und der Erstattungsanspruch berechnet und zur Kenntnis der Klägerin gelangt. Der Beklagte hat vorliegend aber unstreitig gerade keine Endabrechnung erstellt und der Klägerseite auch nicht den Beschluss des Gerichts übersandt.

Nachdem die Klägerseite dann durch eine Akteneinsichtnahme unstreitig erst im Mai 2017 Kenntnis darüber hatte, dass dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam [Az.: 82 Cs 451 Js 17346/12 (431/11)] vom 17.12.2012 – Anlage K 2 (Blatt 22 bis 23 der Akte) – ein Betrag in Höhe von 1.131,69 Euro Ende Dezember 2012 durch die Staatskasse erstattet wurde, begann die Verjährungsfrist hier – wenn überhaupt – somit erst am 01.01.2018 zu laufen und wäre dann auch erst mit dem 31.12.2020 abgelaufen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; LG Bremen, Urteil vom 20.03.2020, Az.: 4 O 2184/18, u.a. in: ZfSch 2020, Seiten 341 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2012, Az.: 2-27 O 138/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 12241 = „juris“). Die Ansprüche der Klägerin sind somit hier auch noch nicht verjährt.

Mit dem am 30.08.2019 zugestellten Mahnbescheid war die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zudem bereits gehemmt worden. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch keine Verjährung eingetreten.

Die Rechtsprechung geht im Übrigen teilweise sogar davon aus, dass die Verjährung erst dann beginnen kann, wenn der Zahlungseingang gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet wird. Eine Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw. dem Mandanten des Rechtsanwalts wird insofern teilweise in der Rechtsprechung noch nicht einmal als ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2012, Az.: 2-27 O 138/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 12241 = „juris“). Es spricht viel dafür, dass diese Auffassung zutrifft, denn aufgrund der cessio legis des § 86 VVG ist der Versicherungsnehmer nicht Inhaber des Anspruchs geworden, sondern allein der Rechtsschutzversicherer. Es ist deshalb nur folgerichtig, wenn allein eine Abrechnung diesem gegenüber die Verjährung in Lauf setzen kann.

Dies bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung, denn selbst wenn man die Abrechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer als ausreichend erachten würde, wäre die Verjährung hier noch nicht eingetreten, da der Beklagte unstreitig auch gegenüber seinem Mandanten und/oder dem Versicherungsnehmer eine Schluss-Abrechnung bis heute nicht gefertigt hat.

Auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin kann sich der Beklagte hier im Übrigen auch nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin konnte mangels Abrechnung nicht wissen, dass die Kostenerstattung dem Beklagten bereits Ende Dezember 2012 gutgeschrieben worden war. Sie war über diesen Umstand auch nicht grob fahrlässig in Unkenntnis, denn sie durfte erwarten, dass sich der Beklagte als Rechtsanwalt ordnungsgemäß verhält und die Abrechnung erteilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.).

Im Übrigen ist der § 43a Abs. 5 BRAO zwar – entgegen der Ansicht der Klägerseite – kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des klägerischen Rechtsschutzversicherers (BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az.: VI ZR 307/18, u.a. in: NJW 2019, Seiten 3003 ff.). Der Beklagte wäre jedoch als Rechtsanwalt auch verpflichtet gewesen, den Rechtsschutzversicherer so zu stellen, als wäre die Verjährung nicht eingetreten, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder der Rechtsschutzversicherung nach Beendigung des Rechtsstreits über den erhaltenen Vorschuss abzurechnen. Erstellt der Rechtsanwalt nach Beendigung des Mandates nämlich – wie hier der Beklagte unstreitig – keine Schluss-Abrechnung, in der er über die erhaltenen Vorschüsse abrechnet, ist es ihm nämlich verwehrt, sich gegenüber der Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse auf die Verjährung zu berufen. Es kann hier somit sogar dahinstehen, ob ggf. infolge groß fahrlässiger Unkenntnis der Klägerin Verjährung eingetreten ist. Jedenfalls ist es dem Beklagten in Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich hier auf diese Einrede der Verjährung zu berufen, da er die Verjährung durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mit verursacht hätte. Insofern müsste der Beklagte aufgrund seiner Pflichtverletzung die Klägerin hier im Rahmen der sogenannten Sekundärhaftung gemäß § 249 BGB auch so stellen, als wenn die Verjährung nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte nämlich durch das Anschreiben der Klägerin vom 05.07.2013 – Anlage K 1 (Blatt 21 der Akte) – unstreitig um Auskunft und Sachstandsmitteilung gebeten. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits ca. ein halbes Jahr über die von der Staatskasse endgültig regulierten Rechtsanwaltsgebühren verfügt hatte, unterließ er dies in der Folge pflichtwidrig, schuldhaft (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) und ohne erkennbar nachvollziehbare Gründe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019, Az.: I-24 U 171/18, u.a. in: VersR 2019, Seiten 1218 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 2 U 250/12, u.a. in: JurBüro 2013, Seiten 654 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.1989, Az.: 7 U 225/88, u.a. in: r + s 1990, Seiten 341 f.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2012, Az.: 2-27 O 138/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 12241 = „juris“; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.06.2012, Az.: 1 S 11/12, u.a. in: JurBüro 2012, Seiten 484 f.; AG Eschweiler, Urteil vom 05.05.1999, Az.: 19 C 325/98, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 123 f.; AG Hamburg, Urteil vom 16.01.1996, Az.: 9 C 600/95, u.a. in: r + s 1996, Seiten 316 f.).

Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten nach wie vor der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 706,20 Euro in der Hauptsache zu.

Die Kosten zur Einsicht der Strafakte sind grundsätzlich zu ersetzen. Zu den insofern gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören nämlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung, mithin insbesondere auch die Rechtsanwaltskosten. Zu diesen wiederum gehören aber regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung der Strafakte entstehen. Denn die Einsichtnahme in diese Akte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung durch den Rechtsanwalt, mit dem Ziel, Ersatzansprüche zügig geltend machen zu können.

Wenn ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt, werden bei Versenden der Akte gemäß Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG nämlich Kosten in Höhe von 12,00 Euro fällig. Sofern der Rechtsanwalt die Gerichtskosten verauslagt hat, muss er aber bei Weiterberechnung an den Mandanten die Umsatzsteuer hierauf berechnen. Da der Rechtsanwalt und nicht der Mandant gemäß § 28 Abs. 2 GKG Kostenschuldner ist, handelt es sich somit nämlich gerade nicht um einen durchlaufenden (umsatzsteuerneutralen) Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Es kommt insofern auch nicht darauf an, in wessen Interesse die Akten angefordert werden, sondern wer die Versendung beantragt. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt somit nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az.: IV ZR 232/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 3041 f.; LG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2012, Az.: Qs 24/12, u.a. in: AGS 2012, Seiten 234 f.; AG Meldorf, Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 46 UR II 3087/15, u.a. in: NJW-Spezial 2016, Seiten 316 f.; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 556 C 12061/14, u.a. in: AGS 2015, Seite 103; AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 05.11.2013, Az.: 914 C 69/13, u.a. in: NZV 2014, Seite 470; Wagner, NJW 2006, Seiten 3244 f.).

Diese Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 Kostenverzeichnis zum GKG kann im Übrigen auch neben der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 06.04.2011, Az.: IV ZR 232/08, u.a. in: NJW 2011, Seiten 3041 f.; LG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2012, Az.: Qs 24/12, u.a. in: AGS 2012, Seiten 234 f.).

Für die Akteneinsicht ist hier auch unstreitig eine Gebühr in Höhe von 12,00 Euro netto angefallen. Der Klägerin steht daher insoweit auch für die Akteneinsicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14,28 Euro brutto gegen den Beklagten zu.

Die von der Klägerin zudem geltend gemachten Kosten zur Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 14,40 Euro und Privatdetektei-Kosten in Höhe von 47,60 Euro waren im Übrigen hier auch – sogar unstreitig – erforderlich, als sie die Ermittlung der Anschrift des Beklagten betroffen haben; mithin sind sie in diesem Umfang auch erstattungsfähig. Denn andere, wirtschaftlich sinnvollere Möglichkeiten, an die Adresse des Beklagten zu gelangen, sind nicht zu ersehen, nachdem eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ohne positives Ergebnis geblieben war (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2002, Az.: 14 W 123/02, u.a. in: VersR 2003, Seite 1456; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.1990, Az.: 14 W 671/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seiten 894 f.).

Bei dem hier durch die Klägerin u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 147,56 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders, JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich, in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens, ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f. ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, MDR 2005, Seite 1318; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen.

 

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