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Beschädigung eines Kundenfahrzeugs bei Herunterrutschen von einer Hebebühne

OLG Koblenz – Az.: 10 U 699/11 – Urteil vom 02.03.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einer für seine Kfz-Werkstatt abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (Bl. 76 – 81 d. A.), der die „Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk“ (Bl. 6 – 30, 82 – 94 d. A.) zugrunde liegen, aufgrund eines Schadensfalls vom 6. August 2010.

Beschädigung eines Kundenfahrzeugs bei Herunterrutschen von einer Hebebühne
Symbolfoto: Von U.J. Alexander/Shutterstock.com

An diesem Tag stellte ein Mitarbeiter des Klägers ein Kundenfahrzeug zur Durchführung einer Reparatur auf die Hebebühne und versuchte mittels eines am Werkstattboden angesetzten hydraulischen Wagenhebers, einen Querlenker des Fahrzeugs vorne rechts aus der Führung herauszudrücken. Dabei hob der Mitarbeiter des Klägers das Fahrzeug aus der Arretierung der Hebebühne heraus, wodurch das Fahrzeug nach vorne links von der Hebebühne herunterrutschte und mit dem Heck gegen die Werkstattdecke schlug. Das Fahrzeug wurde durch die Arretierung der Hebebühne auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 6.371,77 € netto und wurden von dem Kläger übernommen.

Die Beklagte lehnte eine Haftung ab, da es sich um ein nach Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen nicht versichertes Unfallereignis handele. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass das Schadensereignis nach Nr. 3.13 der Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz umfasst sei und begehrt deshalb Ersatz der Reparaturkosten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.371,77 € nebst Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.871,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. August 2010 sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2011 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach Nr. 3.13 (1) der Versiche-rungsbedingungen zum Ersatz der eingetretenen Beschädigung des Kundenfahrzeugs verpflichtet, weil diese als Folge von Instandsetzungs-, Prüfungs- oder sonstigen Arbeiten entstanden sei. Ein Haftungsausschluss nach Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen wegen eines Unfallgeschehens liege nicht vor, da die Auslegung dieser Klausel im Kontext mit dem gesamten Versicherungsvertrag ergebe, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall nicht unter die Ausschlussklausel subsummiert werden könne. Denn Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen erfasse lediglich den Ausschluss der Haftung für bestimmte, enumerativ aufgeführte Ereignisse, auf deren Eintritt der Versicherungsnehmer keinen Einfluss habe und nur deshalb hafte, da er das Fahrzeug in seiner Obhut hatte, und nicht für Ereignisse, auf die der Versicherungsnehmer – wie hier – durch sein eigenes Verhalten Einfluss nehmen könne. Bei einer Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sei nicht allgemein bekannt, dass kein umfassender Versicherungsschutz für Schäden aufgrund eines Unfalls bestehe. Der Anspruch des Klägers sei jedoch um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 € auf 5.871,77 € zu reduzieren.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, die Ausschlussklausel der Nr. 3.13 (5.2.2) sei eindeutig und vorliegend anzuwenden.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, es liege bereits kein Unfallereignis vor, jedenfalls werde in Nr. 3.13 nicht auf die Ausschlüsse in Nr. 3.13 (5) hingewiesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Beschädigung des Kundenfahrzeugs entstandenen Kosten nicht zu, da es sich um einen nicht versicherten Schaden im Sinne der Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen handelt.

Gegenstand des Versicherungsschutzes ist nach Nr. 1 (2.2) der Versicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich aus dem im Dokument beschriebenen Betriebscharakter ergeben. Der Versicherungsschein weist insoweit „Kfz-Werkstätten mit Zusatzhaftpflichtversicherung“ aus.

Nach Nr. 3.3 (1) der Versicherungsbedingungen sind als Deckungserweiterung verschiedene Tätigkeitsschäden an fremden Sachen mitversichert; ausgeschlossen bleiben nach Nr. 3.3 (3) jedoch Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, für welche gemäß der Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk Versicherungsschutz genommen werden kann.

Nr. 3.13 der Versicherungsbedingungen betrifft die „Zusatz-Haftpflichtver-sicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk“ mit dem fettgedruckten Hinweis „Ersetzt nicht die Kaskoversicherung nach der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (auf Punkt 5.2.2 wird besonders hingewiesen)“. Nach Nr. 3.13 (1) ist Gegenstand der Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und im nachstehenden Umfange die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus Instandsetzungs-, Prüfungs- oder sonstigen Arbeiten, die eine Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen oder Anhängern zur Folge haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Danach wäre die streitgegenständliche Beschä-digung des Kundenfahrzeugs versichert, da sie als Folge von durchgeführten Instandsetzungsarbeiten auftrat.

In Nr. 3.13 (5) der Versicherungsbedingungen sind jedoch „Ausschlüsse“ enthalten. Dabei enthält Nr. 3.13 (5.2.2) die Regelung „Nicht versichert sind ferner Ansprüche wegen Schäden, für welche gemäß der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Versicherungsschutz genommen werden kann, insbesondere wegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust von Fahrzeugen und ihrer unter Verschluss verwahrten oder an ihnen befestigten Teile – durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; …“. Damit sind unfallbedingte Schäden an Fahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Bei dem von dem Kläger geschilderten und von der Beklagten ausdrücklich unstreitig gestellten Schadenshergang handelt es sich um einen Unfall im Sinne dieser Regelung. Denn das Fahrzeug ist plötzlich von der Hebebühne gerutscht, nachdem ein Mitarbeiter des Klägers durch den Druck des Wagenhebers das Fahrzeug aus der Arretierung der Hebebühne gehoben hatte, und gegen die Werkstattdecke sowie seitlich gegen die Arretierung der Hebebühne geprallt. Es handelt sich deshalb um ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und nicht um die Auswirkung des normalen Betriebsrisikos des Fahrzeugs (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 13. April 2006, 2 O 278/05 sowie OLG Frankfurt VersR 1995, 449). Der Unfallschaden an dem Kundenfahrzeug des Klägers ist daher nicht versichert.

Der Haftungsausschluss in Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen ist auch wirksam. Er stellt weder eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 BGB noch eine überraschende oder mehrdeutige Klausel, § 305 c Abs. 1 BGB, dar.

Nach Nr. 3.13 (1) der Versicherungsbedingungen besteht im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung, die der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hat, Versicherungsschutz auch für Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen als Folge von Instandsetzungs-, Prüfungs- oder sonstigen Arbeiten des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen. Diese Regelung legt die Annahme nahe, dass auch Schäden aus einem Unfallereignis versichert sind. Jedoch weist die Überschrift der Nr. 3.13 in Fettdruck ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatz-Haftpflichtversicherung nicht die Kaskoversicherung ersetzt, und verweist besonders auf Punkt 5.2.2. Damit wird explizit auf die in Nr. 3.13 (5.2.2) der Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlüsse aufmerksam gemacht. Der Haftungsausschluss ist somit hinreichend deutlich, auf ihn wurde besonders hingewiesen.

Auch inhaltlich ist dem Haftungsausschluss hinreichend klar zu entnehmen, dass Unfallschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Schadensursache „Unfall“ ist ausdrücklich genannt und wird ebenso wie in § 12 Nr. 1 II e) AKB definiert, somit einer allgemein bekannten Norm.

Die Klausel erfasst auch nicht nur den Ausschluss der Haftung für bestimmte, enumerativ aufgezählte Ereignisse. Denn durch die Einleitung der Aufzählung mit „insbesondere“ erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass es sich gerade nicht um eine abschließende, sondern vielmehr um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Selbst bei der Annahme einer abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadens-ursachen ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber auch deutlich zu erkennen, dass Unfallereignisse nicht versichert sind. Denn auf vorhandene Ausschlüsse wird der Versicherungsnehmer durch den besonders hervorgehobenen Hinweis schon in der Überschrift der Regelung der Zusatz-Haftpflichtversicherung (Nr. 3.13) aufmerksam gemacht. Der Fall liegt daher nicht so, dass der Versicherungsnehmer bei der Lektüre der Zusatz-Haftpflichtversicherung zunächst davon ausgeht, umfassenden Versicherungsschutz für alle an Fremdfahrzeugen entstehende Beschädigungen zu genießen, und später überraschende Einschränkungen feststellt. Vielmehr ist durch den deutlich hervorgehobenen Hinweis bereits in der Überschrift der Zusatz-Haftpflichtversicherung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer von Anfang an ersichtlich, dass ein nur eingeschränkter Versicherungsschutz gewährt wird.

Ersichtlich handelt es sich bei dem Schadenshergang auch um ein Unfallereignis. Denn dieses liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer darauf durch sein eigenes Verhalten Einfluss nehmen kann.

Da die Beschädigung des Kundenfahrzeugs am 6. August 2010 mithin kein versichertes Ereignis darstellt, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.871,77 € festgesetzt.

 

 

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