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Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit – Übergangsfähigkeit der Arbeitgeberbeiträge

AG Kerpen – Az.: 104 C 257/11 – Urteil vom 02.03.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3121,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2011 zu zahlen sowie die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von (netto) 302,10 € gemäß der Kostennote vom 17.6.2011 anlässlich des Unfalls vom 28.5.2010 freizustellen. Im übrigen wird die Klage (Umsatzsteuer auf den Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird für einen Betrag in Höhe von 181,64 € zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Unfall vom 28.4.2010.

Die Klägerin ist die Arbeitgeberin des Zeugen S. Der Zeuge befand sich am 28.4.2010 gegen 16:20 Uhr in der Bäckerei, welche sich neben dem Edeka-Markt in der Straße … in Kerpen befindet. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Elektro-Rollstuhls mit dem amtlichen Kennzeichen … HAL (grünes Kennzeichen). Er fuhr mit dem Rollstuhl vor ein zur Bäckerei gehörendes Fensterelement, hinter welchem sich in diesem Zeitpunkt der Zeuge S. aufhielt.

Die Klägerin begehrt nun Schadenersatz aus übergegangenem Recht. Unstreitig ist dazu, dass die Klägerin an ihrem Arbeitnehmer während der Ausfallzeit einen Bruttoverdienst in Höhe von 2052,38 € gezahlt hat. 52,8 % davon macht sie – pauschal – zusätzlich als Lohnzusatzkosten geltend und trägt ergänzend vor, dass sich die konkret berechneten Lohnzusatzkosten sogar auf 54,28 % des Bruttoverdienstes belaufen würden (vgl. die Anlage K8, hier Bl. 39 GA).

Die Klägerin behauptet, dass sich durch die Wucht des Aufpralls die Scheibe aus der Verankerung gelöst habe und diese sodann – zumindest teilweise – in den Verkaufsraum gekippt sei. Der Zeuge S. sei bei diesem Vorfall verletzt worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3121,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2011 zu zahlen sowie sie von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,50 € gemäß der Kostennote vom 17.6.2011 anlässlich des Unfalls vom 28.5.2010 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich die Klägerin ersparte (beruflich bedingte) Aufwendungen (des Zeugen S.) in Höhe von 10 % anrechnen lassen müsse. Der pauschale Ansatz von 52,08 % des Bruttoverdienstes als Lohnzusatzkosten sei rechtlich nicht zulässig; von den konkret aufgeschlüsselten Lohnzusatzkosten seien 10,65 % in Abzug zu bringen, weil die Positionen Umlage 2 (Mutterschaftsgeld), Insolvenzgeldumlage, AG-Anteil Winterbauumlage, Unfall- und Haftpflichtversicherung ausschließlich den Arbeitgeber beträfen, dieser aber nicht unmittelbar Geschädigter sei.

Mit Blick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten wird geltend gemacht, dass die Mehrwertsteuer für die kraft ihrer Rechtsform vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin keinen Schaden darstelle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bis auf die Umsatzsteuer, welche auf den Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten entfällt, begründet.

Der Klägerin steht – aus übergegangenem Recht (§ 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG) – gegenüber dem Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer des Elektromobils, welches als Kraftfahrzeug im Sinne des StVG anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 2 StVG, siehe auch Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010, StVG § 1 Rz. 8 – Beck-online-Ausgabe) ein Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zu.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 rechtfertigt sich aus § 115 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) in Verbindung mit § 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz). Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG; die Höhe des Schadensersatzanspruches folgt aus §§ 249 ff. BGB.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass der Zeuge S. durch den Vorfall vom 28.4.2010 verletzt wurde und er sodann verletzungsbedingt für die geltend gemachte Zeit arbeitsunfähig war. Dazu ist von dem Zeugen der Unfall detailreich und in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert worden. Das Gericht hat dann auch keinerlei Zweifel daran, dass sich durch den Aufprall des Elektromobils zumindest die innen liegende Scheibe (des wohl doppelt verglasten Fensterelements) aus der Verankerung löste und in Richtung des Zeugen fiel. Um den Stoß abzuwehren riss der Zeuge sodann reflexartig die linke Hand nach oben; durch den Aufprall der Aluminiumschiene (Halterung der Scheibe) oder auch durch die Scheibe selbst zog sich der Zeuge sodann eine Schnittverletzung und eine Prellung am linken Unterarm zu. Weiter kam es zu einer Zerrung der Halswirbelsäule, die auch ärztlich diagnostiziert wurde (vgl. dazu das Attest der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Partner vom 2.10.2011, Bl. 46 GA).

Dieser Unfallhergang und der verletzungsbedingte Ausfall des Zeugen ist sodann von den Beklagten nach dem Gerichtstermin vom 10.1.2012 auch nicht mehr ernsthaft bestritten worden.

Der eigentliche Streit der Parteien geht (inzwischen) vielmehr nur noch um die Frage, in welchem Umfang auf die Klägerin Schadensersatzansprüche (gemäß § 6 Abs. 1 EFZG) übergegangen sind. Die Beklagten sind dazu der Ansicht, dass von den konkret dargelegten Lohnzusatzkosten in Höhe von 54,28 % des Bruttolohns folgende Positionen (insgesamt 10,65 %) nicht anzuerkennen seien:

– Umlage 2 (Mutterschaftsgeld) 0,19 %

– Insolvenzgeldumlage 0,41 %

– AG-Anteil Winterbauumlage 1,20 %

– Unfallversicherung 6,90 %

– Haftpflichtversicherung 1,95 %.

Dem folgt das Gericht nicht.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten (die sich auf eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – stützen kann, vgl. dazu sogleich) – auch die Kosten der Unfallversicherung (6,9 %) und der Haftpflichtversicherung (1,95 %) ersetzt verlangen.

Offen bleiben kann hier, ob die Klägerin auch die weiteren im Streit stehenden Positionen verlangen könnte, da sich diese insgesamt nur auf 1,8 % belaufen. Zieht man nämlich von den konkret dargelegten Lohnzusatzkosten in Höhe von insgesamt 54,28 % die auf die weiteren Positionen insgesamt entfallenden 1,8 % ab, so würden Lohnzusatzkosten in Höhe von 52,48 % verbleiben; für die Klägerin sind aber nur 52,08 % der Lohnzusatzkosten eingeklagt worden.

1. Zu den Kosten der Unfallversicherung

Wird ein abhängig Beschäftigter verletzt, so gehen nach § 6 Abs. 1 EFZG die gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen den Dritten in Höhe der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber auf diesen über.

Wörtlich lautet die Regelung in § 6 Abs. 1 EFZG („Forderungsübergang bei Dritthaftung“):

„Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.“

Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung und Literatur darüber, dass § 6 Abs. 1 EFZG (früher: § 4 LohnFG) „keine abschließende Aufzählung der übergangsfähigen Lohnnebenkosten enthält“ (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 28.1.1986 – VI ZR 30/85 – NJW 1986, 512 [513]).

Als problematisch erweist sich die Abgrenzung, welche Lohnzusatzkosten als übergangsfähig anzusehen sind und bei welchen dies zu verneinen ist.

Der Kern des Problems liegt dabei darin, einen beim Arbeitgeber entstandenen Drittschaden bei ihm zu belassen und gleichzeitig – im Rahmen einer normativen Betrachtung – den Schädiger nicht zu entlasten, ihm also insbesondere nicht die Vorteile zukommen zu lassen, welche durch gesetzliche Regelungen zu einer einer Schadensverlagerung (vom abhängig Beschäftigten auf den Arbeitgeber) führen. Namentlich soll dem Schädiger nicht zugute kommen, dass der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

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Gesetzlich kodifiziert ist dabei (inzwischen), dass die vom Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit, an die Sozialversicherung (und Pflegeversicherung) sowie die an Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu zahlenden Entgelte nicht als Drittschaden anzusehen sind.

Nach der ganz herrschenden Meinung ist die Abgrenzung („Welche Leistungen stellen einen ersatzfähigen Schaden beim Arbeitgeber dar?“) im übrigen in der Weise durchzuführen, dass für jede einzelne Leistung eine Differenzierung danach vorgenommen werden muss, ob sie im Interesse des Arbeitnehmers erbracht wurde und ihm zugute kommen soll, weil er sie durch seine Arbeitsleistung erworben hat und sie deshalb ein Entgelt dafür darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1986 – VI ZR 30/85 – , NJW-RR 1986, 512). Nur wenn dies zu bejahen ist, soll der Schaden, der sich beim Arbeitgeber niedergeschlagen hat, als ersatzfähig (weil auf ihn übergangen) angesehen werden können.

Diese Betrachtungsweise vermag indessen nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht zu überzeugen. Sie wird insbesondere nicht der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 1 EFZG gerecht. Denn für die Arbeitgeberanteile zu den dort genannten Sozialversicherungssystemen ist der Forderungsübergang gesetzlich angeordnet worden, ohne dass diese Leistungen – bei richtiger Würdigung – einen Entgeltcharakter hätten.

Im einzelnen:

In einer beeindruckend tiefgründigen Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 29.6.2000 – B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370 – (unter anderem) mit dieser Problematik beschäftigt. Im Teil C (vgl. ab Rz. 79, zitiert nach juris) wird von dem BSG äußerst detailreich dargelegt, dass der Meinung, es handele sich beim Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung um „Arbeitslohn/Arbeitsentgelt“ nicht gefolgt werden kann und ein solches Verständnis

– weder rentenversicherungsrechtlich (vgl. ab Rz. 97),

– noch steuerrechtlich (vgl. ab Rz. 135),

– noch zivilrechtlich (vgl. ab Rz. 140),

– noch arbeitsrechtlich (vgl. Rz. 146),

– noch strafrechtlich (vgl. Rz. 147) oder

– „gesellschaftspolitisch“ (vgl. ab Rz. 149)

angezeigt ist.

Als Fazit formuliert das BSG sodann (vgl. Rz. 160):

9. Demgemäß ist die eigentumsgrundrechtliche Zuordnung des sog Arbeitgeberanteils durch das BVerfG zu den „Eigenleistungen des Arbeitnehmers“ (nicht: jeden einzelnen Arbeitnehmers) aufgrund der „solidarischen Finanzierung“ dieses „Beitrags-Teils“ begründet. Der öffentlich-rechtliche gesetzliche Zugriff auf den im privatrechtlichen Eigentum/Vermögen stehenden „Rohertrag“ garantiert eine verläßliche Finanzierung der Rentenversicherung und verhindert einen entsprechenden Verteilungskonflikt zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Insofern ist der sog Arbeitgeberanteil auch von „den Arbeitnehmern“ insgesamt „mitverdient“. Das einfache Gesetzesrecht knüpft hingegen allein an die privatrechtliche Vermögensverteilung an. Auf dieser Grundlage hat der einzelne Arbeitnehmer nichts (Benennbares) zum sog Arbeitgeberanteil beigetragen, von dem ihm auch nichts zufließt. Deshalb hat auch der Kläger diesen nicht „getragen“ i.S. von § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI.

In dem Teil der Entscheidung, der sich mit der schadensrechtlichen Beurteilung durch den BGH befasst, wird dann auch die These des BGH widersprochen, „der sogenannte Arbeitgeberanteil sei für den Schutz der jeweils aktuell beitragsrelevant Beschäftigten individuell erforderlich“. Diese Behauptung (!) des BGH (so wörtlich das BSG a.a.O., vgl. Rz. 143)

„wird allerdings vom positiven Rentenversicherungsrecht (AVG, RVO, SGB VI) nicht gedeckt. Die Beitragslast des Arbeitgebers hat vielmehr bezüglich der Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses und für die Entstehung oder den Wert von Rechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den einzelnen zwangsversicherten Arbeitnehmer keine Bedeutung.“

Im Anschluss daran wird ausgeführt, dass das BAG (Bundesarbeitsgericht) bislang nicht entschieden habe, ob der sogenannte Arbeitgeberanteil bei den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zum Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinne oder im Sinne des EFZG zählt. Das BAG verstehe (allerdings) unter „Arbeitsentgelt“ nur den Bruttoverdienst des Arbeitnehmers, soweit er ihn aufgrund des Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für seine Arbeit erhalte. Überzeugend wird dann vom BSG auch angeführt, dass die „Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung“ in § 6 EFZG gar keiner besonderen Erwähnung bedurft hätten, wenn diese bereits von vornherein als Arbeitsentgelt anzusehen wären.

Für die rechtliche Beurteilung des BSG, dass es sich bei den Arbeitgeberanteilen (im Sinne von § 6 EFZG) nicht um ein erwirtschaftetes Entgelt des Arbeitnehmers handelt spricht dann auch, dass

– dieser Anteil nicht der Besteuerung unterworfen wird (vgl. a.a.O. bei Rz. 135 ff.),

– der Arbeitnehmer überhaupt keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung der Arbeitgeberanteile hat (diesen Anspruch gegebenenfalls zu verfolgen ist vielmehr ausschließlich Sache der Sozialversicherungsträger, vgl. bei Rz. 131 ff.) und

– der Anspruch des Arbeitnehmers im „Versicherungsfall“ (bzw. „Rentenfall“) der Höhe nach überhaupt nicht davon abhängt, ob der Arbeitgeber seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 EFZG kann mithin nicht damit erklärt werden, dass die dort erwähnten Arbeitgeberanteile (zu den Sozialversicherungssystemen) ein „Entgelt“ für die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. Es handelt sich dabei vielmehr – was das BSG ausführlich dargelegt hat – nur um eine auf öffentlichem Recht beruhende Zahlungsverpflichtung zur Sicherung und Aufrechterhaltung der Sozialsysteme, welche lediglich an die Gehaltszahlung als Bemessungsgrundlage anknüpft (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 146 und 150: „… eine Art ‚Lohnsummensteuer‘ …“).

Dieser Feststellung kommt nun nach Auffassung des Gerichts eine entscheidende Bedeutung auch für die Behandlung anderer Lohnzusatzkosten, insbesondere für die hier zunächst zu besprechenden Kosten für die Unfallversicherung, zu. Das Argument, die Arbeitgeberanteile (zur sozialen Krankenversicherung und Rentenversicherung etc.) seien „als Erwerb des Arbeitnehmers im Sinne von § 842 BGB (anzusehen)“ und diese seien durch seine Arbeit „verdient“, dient dem BGH nämlich zur Abgrenzung von solchen Lohnzusatzkosten, welche als nicht übergangsfähig angesehen werden sollen. Mit Blick auf die Unfallversicherungskosten hat der BGH dann in einem Urteil vom 16.11.1965 (- VI ZR 197/64 – NJW 1966, 199) beiläufig ausgeführt, dass der vom Arbeitgeber zu entrichtende Beitrag zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungskosten) „nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers getragen (werde)“ und dieser Beitrag daher „nicht als Erwerbsschaden der Verletzten, sondern als – nicht erstattungsfähiger – Drittschaden des Arbeitgebers (anzusehen sei).“ Diese Erwägungen des BGH erfolgten damals deshalb nur beiläufig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit mit der Revision erst gar nicht angegriffen worden war.

Anknüpfend an diese Ausführungen hat sich der BGH in einem Urteil vom 11.11.1975 (VI ZR 128/74 – NJW 1976, 326) eingehend mit der Frage befasst, ob die Beiträge des Arbeitgebers zu Berufsgenossenschaft vom (damals geltenden) Lohnfortzahlungsgesetz (§ 4) erfasst sind. Zutreffend hat der BGH dann in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass „vornehmliches Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung – wie der Sozialversicherung allgemein – die soziale Sicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie ist …“ (vgl. a.a.O. bei Rz. 12, zitiert nach juris, Hervorhebung nur hier). Im Anschluss daran hat der BGH wörtlich ausgeführt (vgl. Rz. 13 und 14 – Hervorhebung wiederum nur hier):

„b) Gleichwohl können die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung – anders als diejenigen zur sozialen Krankenversicherung und Rentenversicherung – haftungsrechtlich nicht als vom Schädiger zu ersetzendes Arbeitsentgelt des versicherten Arbeitnehmers angesehen werden, weil eine solche Zurechnung ihrer Ausgestaltung als genossenschaftliche Umlage, die wirtschaftlich in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt, widersprechen würde. Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 16. November 1965 – VI ZR 197/64 = VersR 1966, 89 ausgeführt. Hieran hält er fest.

Mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht die Gesamtheit der in ihr versicherten Arbeitnehmer, sondern das Kollektiv der in ihr verbundenen Unternehmer belastet. Entsprechend knüpft in der gesetzlichen Unfallversicherung das Beitragssystem (vgl. dazu BVerwGE 42, 68, 69 ff) an die Zugehörigkeit des Unternehmers zu einer Berufsgenossenschaft an. Anders als bei der Krankenversicherung und Rentenversicherung, deren Mitglied er ist, hat nicht der Arbeitnehmer als ‚Gläubiger‘ der Versicherungsleistung im Versicherungsfall sich die Leistungsberechtigung durch Beitragszahlungen – sei es auch über seinen Arbeitgeber – zu verschaffen. In der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge als ‚Schuldner‘ der Versicherungsleistung im genossenschaftlichen Verband der Unternehmer; auf ihn als Mitglied der Berufsgenossenschaft werden deren Versicherungsleistungen umgelegt. Zwar kommen diese Beiträge dem Arbeitnehmer ebenso zugute wie der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung und Rentenversicherung; auch jener soll – zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil – das Versicherungsaufkommen der Sozialversicherungsträger decken. Das ändert jedoch nichts an dem systembedingten Unterschied in der wirtschaftlichen Zuständigkeit für die Beiträge (Umlage), die dort beim versicherten Arbeitnehmer, hier bei dem genossenschaftlich verbundenen Unternehmer allein liegt.“

Diese Erwägungen des BGH vermögen nach Auffassung des Gerichts nicht zu überzeugen.

Unerheblich ist nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts zunächst, dass die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht als „Arbeitsentgelt“ angesehen werden können. Dies entspricht vielmehr – wie ausgeführt (vgl. vertiefend erneut das BSG a.a.O.) – exakt der Rechtslage zu den Arbeitgeberanteilen bei den anderen Sozialversicherungssystemen. Die von dem BGH dazu angestellten Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen – zutreffend klassifiziert vielmehr das BSG die Arbeitgeberanteile (im Sinne von § 6 Abs. 1 EFZG) ebenfalls nicht als ein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Arbeitsentgelt.

Weiter kann nicht entscheidend sein, dass es sich bei den Kosten der Unfallversicherung um eine „genossenschaftliche Umlage (handelt), die wirtschaftlich in die Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt“.

Bei dieser Betrachtung wird nach Auffassung des Gerichts übersehen, dass die Frage des Anspruchsübergangs unter normativen Gesichtspunkten zu betrachten ist. So fällt auch die Zahlung der Arbeitgeberanteile zu den anderen Sozialversicherungssystemen in der gesetzlich bestimmten Höhe „wirtschaftlich in die Zuständigkeit des Arbeitgebers“, weil es sich dabei eben nicht um ein Entgelt handelt. Es macht daher nach Auffassung des Gerichts keinen Sinn, zwischen den Arbeitgeberanteilen, welche in § 6 Abs. 1 EFZG normiert sind, und den vom Arbeitgeber zu tragenden Unfallversicherungskosten zu differenzieren. Unter normativen Gesichtspunkten ist vielmehr alleine entscheidend, dass die Leistungen der sozialen Absicherung „der Arbeitnehmer“ (also nicht: der Absicherung eines einzelnen Arbeitnehmers) zu dienen bestimmt sind. Im Wege einer Rechts- oder auch Gesetzesanalogie spricht daher alles dafür, die von einem Arbeitgeber zu Gunsten dieser Sozialversicherungssysteme zu leistenden Beiträge einheitlich als übergangsfähig anzusehen (oder das Gesetz zu ändern und die in § 6 Abs. 1 EFZG genannten Arbeitgeberanteile als nicht übergangsfähig zu regeln, weil es sich bei ihnen nicht um ein „verdientes Entgelt“ handelt).

Auch die weiteren Erwägungen des BGH vermögen nach Auffassung des Gerichts nicht zu überzeugen. So führt der BGH weiter (unter Rz. 15) aus:

„Das schlägt sich auch in der Beitragsbemessung nieder. Die Beiträge werden, soweit nicht Vorschüsse zu entrichten sind (§§ 735, 746 RVO), im Wege des Umlageverfahrens jeweils für das Unternehmen nachträglich berechnet und erhoben (§§ 724ff RVO). Sie werden abgestuft nach dem Grad der Unfallgefahren in dem Unternehmen, nicht nach dem Unfallrisiko der Tätigkeit des versicherten Arbeitnehmers (§§ 725, 730). Zuschläge oder Nachlässe werden mit Rücksicht auf Zahl und Schwere der im Unternehmen vorgekommenen Arbeitsunfälle auferlegt bzw. bewilligt (§ 725 Abs. 2 RVO). Der einzureichende Lohnnachweis und Arbeitsstundennachweis dient lediglich der Berechnung des Anteils, der von einzelnen Unternehmen an den entstandenen und umzulegenden Aufwendungen der Berufsgenossenschaft zu übernehmen ist. Für bestimmte Berufsgenossenschaften sind von solchen Daten aus dem Beschäftigungsverhältnis der Versicherten gänzlich absehende, andere Berechnungsmaßstäbe für die Umlage vorgesehen. So werden in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Beiträge nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab berechnet (§ 803 Abs. 1 RVO).“

Diese Art der Finanzierung, welche heute im SGB IV geregelt ist, genügt nicht, um diese Lohnnebenkosten anders zu behandeln als die Arbeitgeberbeiträge zu den anderen Sozialversicherungssystemen. So richtet sich der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag unter anderem – und ganz maßgeblich – nach der so genannten Lohnsumme, also der Summe der an seine Beschäftigen gezahlten Arbeitsentgelte. Unabhängig von der Schadensintensität des einzelnen Betriebes (welche ebenfalls eine Rolle bei der Beitragserhebung spielt), kommt daher dem entrichteten Lohn als solchen eine erhebliche Bedeutung für die Beitragshöhe zu. Auch bei den Unfallversicherungskosten handelt es sich daher um eine Art „Lohnsummensteuer“ (vgl. dazu erneut das BSG, a.a.O. bei Rz. 150).

Bei dieser Sachlage erscheint es dem Gericht unter normativen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt zu sein, die Kosten der Unfallversicherung anders zu behandeln, als die Arbeitgeberanteilen zu sonstigen Sozialversicherungssystemen (im Sinne von § 6 Abs. 1 EFZG).

In allen Fällen handelt es sich

– nicht um Leistungen, welche den einzelnen Arbeitnehmer – wie sein Lohn – unmittelbar begünstigen wohl aber um Beiträge,

– von denen er aber „mittelbar“ begünstigt wird, weil sie zu seinem sozialen Schutz (als Mitglied eines Sozialverbandes) bestimmt sind.

Unerheblich ist schließlich, dass die vom Arbeitgeber aufzubringenden Beiträge zur Unfallversicherung nicht in § 6 Abs. 1 EFZG (bzw. früher in den §§ 10 ff. LFZG, vgl. dazu BGH, a.a.O. Rz. 18) aufgeführt worden sind. Dies ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Regelung in § 6 Abs. 1 EFZG unstreitig keinen abschließenden Charakter hat. Aus der fehlenden Erwähnung der Unfallversicherungskosten in § 6 Abs. 1 EFZG kann daher nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass diese Aufwendungen bewusst und gewollt vom Gesetzgeber von dem Anspruchsübergang hätten ausgeschlossen werden sollen. Zutreffend hat dazu der BGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber (damals noch für § 4 LohnFG) „mit der von ihm getroffenen Aufzählung lediglich die bereits vorher von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse zu der Frage des Anspruchs eines verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens billigen (wollte)“ (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1986 – VI ZR 30/85 – NJW 1986, 512 [513]). Nichts anderes gilt jetzt für die Ausgestaltung von § 6 Abs. 1 EFZG.

Festzuhalten ist somit, dass der Forderungsübergang bezüglich der Arbeitgeberanteile nicht auf dem Prinzip beruht, dass der Arbeitnehmer diese Leistungen „durch seine Arbeitsleistung erworben habe und sie deshalb ein Entgelt dafür darstelle“. Die etwa vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen sichern gerade keinen individuellen Versicherungsanspruch des Arbeitnehmers ab; durch die Beitragszahlungen (auch des Arbeitgebers) soll vielmehr nur die (aktuelle) Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger aufrecht erhalten. Für die Frage, welche Lohnnebenkosten als „übergangsfähig“ anzusehen sind, kann daher auch der „Entgeltcharakter“ dieser Beiträge nicht fruchtbar gemacht werden.

Ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der Frage, ob eine Schadenverlagerung den Schädiger nicht entlasten soll, bleibt freilich, ob die mit dem Aufwand erkaufte Leistung „dem Arbeitnehmer“ zu gute kommen soll. Dies ist – wenn auch nur mittelbar (für die „Gruppe der Arbeitnehmer“) – bei allen Beiträgen zu den Sozialversicherungssystemen in gleicher Weise ohne Zweifel anzunehmen. Diese Beiträge sind daher auch rechtlich gleich zu behandeln.

2. Lohnzusatzkosten für die Kosten der Haftpflichtversicherung

Nichts anderes gilt auch für die Kosten einer Haftpflichtversicherung.

Kommt es durch den Beschäftigten zu einem (schuldhaft) verursachten Schaden, so müsste dieser „an sich“ von dem Beschäftigten getragen werden. Unerheblich ist dazu wiederum, ob der abhängig Beschäftigte gegebenenfalls einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber haben mag. Dies kann schon deshalb offen bleiben, weil ein solcher Freistellungsanspruch (seine Existenz sei hier unterstellt) wiederum ohne Zweifel nicht dem Schädiger zugute kommen soll. Schließt der Arbeitgeber daher für seine Arbeitnehmer eine Haftpflichtversicherung ab, so kommen die (etwaigen) Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis unter normativen Gesichtspunkten wiederum dem Arbeitnehmer „zu gute“. Auch die Kosten der Haftpflichtversicherung, welche hier unstreitig mit 1,95 % der Lohnzusatzkosten zu Buche schlagen, erweisen sich damit nach Auffassung des Gerichts als erstattungsfähig.

3. Pauschalierter Abzug wegen ersparter Aufwendungen

Das Gericht teilt schließlich nicht die Ansicht der Beklagtenvertreter, dass sich die Klägerin einen pauschalen Abzug wegen von ihrem Arbeitnehmer ersparter Aufwendungen gefallen lassen müsste.

Ob ein derartiger Abzug wegen ersparter (berufsbedingter) Aufwendungen vom Schädiger vorgenommen werden kann, ist umstritten (vgl. dazu Geigel, Haftpflichtprozess, 9. Kapitel, Rz. 67 – Beck-online-Ausgabe – m.w. Nachw.). In jedem Fall erscheint es dem Gericht dazu erforderlich zu sein, dass die ersparten Aufwendungen entweder konkret berechnet oder (vgl. § 287 ZPO) zumindest hinreichende Tatsachen für eine Schätzung unterbreitet wurden. Ohne einen derartigen Tatsachenvortrag, der hier in jeder Hinsicht fehlt, kann nämlich schon überhaupt keine Schätzung und damit auch kein pauschalierter Abzug vorgenommen werden (so wohl auch Geigel, a.a.O.).

4. Freistellungsanspruch

Der Klägerin steht als Verzugsschaden schließlich dem Grunde nach auch der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zu, was von den Beklagten auch nicht (mehr) in Abrede gestellt wird. Da die Klägerin jedoch unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist, war aus der Kostennote die enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen; in dieser Höhe erweist sich der Freistellungsanspruch als nicht begründet und unterliegt der Abweisung.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff. BGB.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 (geringfügiges Unterliegen), 709 Satz 1 ZPO.

Das Gericht hat gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagten durch das Urteil mit weit mehr als 600 € beschwert werden, eine Zulassung der Berufung daher gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Grunde nicht erforderlich ist.

Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten ersichtlich nicht mehr gegen die Verurteilung zum Ausgleich des Bruttolohns (in Höhe von 2052,38 €) bzw. zum Ausgleich der weit überwiegenden Lohnzusatzkosten zu wenden gedenken. In dem Schriftsatz vom 15.2.2012 ist dann auch angedeutet worden, dass die verbleibende Klageforderung wohl anerkannt würde, falls die Klage in der Hauptsache nur um 432,30 € zurückgenommen und gleichzeitig der Freistellungsantrag auf die netto-Anwaltskosten beschränkt würde.

Dem kann entnommen werden, dass die Beklagten bereit sind, eine Verurteilung zur Hauptsache in Höhe von 2688,96 € (3121,26 € abzgl. 432,30 €) hinzunehmen. Der Betrag in Höhe von 432,30 € entspricht dabei – nach dem Rechenwerk der Beklagten – der Addition der nicht zuzuerkennenden Lohnzusatzkosten und dem Abzug für ersparte Aufwendungen.

Da für die Bemessung des Beschwerdegegenstands maßgeblich ist, in welcher Höhe mit der Berufung eine Abänderung des Urteils beantragt wird (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 511 Rz. 13), müssten die Beklagten ohne eine zugelassene Berufung eine Abänderung des Urteils in Höhe von mindestens 600,01 € beantragen. Im Streit steht aber wohl nur noch eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von 432,30 €, wobei ein Betrag in Höhe von 181,64 € auf die Lohnzusatzkosten entfällt (der Restbetrag entfällt nach der Berechnung der Beklagten wohl auf „ersparte Aufwendungen“, was allerdings nicht konkret so dargetan wurde).

Das Gericht hat sich daher vorsorglich veranlasst gesehen, die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Zulassung der Berufung erweist sich nach Auffassung des Gerichts (in Höhe von 181,64 €) als geboten, da von der Rechtsprechung des BGH bezüglich der Behandlung der Unfallversicherungskosten als ersatzfähige Lohnnebenkosten abgewichen wurde und die vom BGH zur Stützung seiner Rechtsauffassung vertretene Erwägung („Die Arbeitgeberanteile im Sinne von § 6 Abs. 1 EFZG haben Entgeltcharakter.“) ersichtlich vom BSG nicht geteilt wird.

Streitwert: 3121,26 €

 

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