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Delegation der Verkehrssicherungspflichten durch Bauherrn auf Architekten/Bauunternehmer

OLG Celle – Az.: 14 U 20/20 – Urteil vom 24.06.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2019 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <14 O 247/18> wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Hannover sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Teilklage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 5.500,- EUR wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages aus dem Jahr 2017 (Leistungsphasen 1 – 3 und 5 – 9 des § 34 HOAI für die Sanierung der Kelleraußenwände des Verwaltungsgebäudes des Landeskirchenamtes in Hannover). Während der Bauarbeiten war ein zuvor nicht sichtbarer Lüftungsschacht freigelegt worden. Obwohl auf einer Baubesprechung am 7. Juni 2017 dessen baldiger Abbruch durch die Fa. G Dienstleistungen GmbH und die anschließende Verschließung der Öffnung durch die Streithelferin zu 2 beschlossen worden war, erfolgte dies bis zum 22. Juni 2017 nicht. Infolge intensiven Niederschlages drang Wasser durch den offenliegenden Schacht in den Archivraum des Kellers. Hierdurch wurden 480 lfm Aktenmaterial (ca. 17.000 Bände) beschädigt, die die Klägerin für 150.966,99 EUR in Form der Gefriertrocknung sanieren ließ. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die ihr obliegende Bauüberwachung (Leistungsphase 8) mangelhaft erbracht hat sowie ob die Klägerin ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.

Der Einzelrichter der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat nach Vernehmung von sechs Zeugen die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2019, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dem Grunde nach als berechtigt angesehen. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, Vorkehrungen gegen das Eindringen von Wasser durch den Schacht vorzunehmen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie rügt eine unzutreffende Beweiswürdigung seitens des Einzelrichters und den Erlass eines unzulässigen Grundurteils. Es sei außer Acht geblieben, dass die Zeugin W. erklärt habe, der Schacht sei bis zum 21. Juni 2017 mit einer Metallplatte abgedeckt gewesen. Die Zeugenaussagen rechtfertigten es nicht, der Beklagten eine unzureichende Bauüberwachung anzulasten. Es sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass der bis zum 21. Juni 2017 stehen gebliebene Abbruchrest des Schachtes das Eindringen von Wasser vermieden habe. Die Weisung zum vollständigen Abbruch des Schachtes habe die Klägerin erteilt, ohne Vorkehrungen zum Schutz des Archivmaterials getroffen zu haben, das auch nicht auf dem Boden gelagert hätte werden dürfen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2019, Az.: 14 O 247/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des vorgenannten Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferinnen der Klägerin beantragen – jede für sich –, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, dass die Zeugin W. die von der Beklagten angeführten Aussagen gemacht habe. Der Schacht sei nach dem 7. Juni 2017 nicht mit einer Metallplatte verschlossen gewesen. Der zunächst verbliebene Abbruchrest habe das Eindringen von Wasser nicht verhindert. Die Klägerin habe auch nicht die Weisung zum Abriss des restlichen Schachtes erteilt. Ein Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Das Archivmaterial sei ordnungsgemäß in Rollregalen gelagert gewesen.

Die Streithelferinnen der Klägerin verteidigen das angefochtene Urteil und unterstützen das klägerische Vorbringen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einzelrichter der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat zu Recht der Klage dem Grund nach stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten überzeugen nicht. Im Einzelnen:

1. Zulässigkeit des Grundurteils

Das Grundurteil ist zulässig gemäß §§ 301, 304 ZPO. Es besteht nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Einzelrichter es versäumt hat, ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu prüfen. Jedenfalls verhält sich seine Urteilsbegründung hierzu in keiner Weise, obwohl die Beklagte ihre Verteidigung gegen die Klage ausdrücklich auch auf ein eigenes Verschulden der Klägerin gestützt hatte. Aber selbst bei Bejahung eines Mitverschuldens der Klägerin bliebe die Klage dem Grund nach entscheidungsreif; es müsste lediglich eine Haftungsquote für die Parteien festgelegt werden, was im Berufungsverfahren nachgeholt werden könnte.

2. Beweiswürdigung zur Haftung der Beklagten

Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Einzelrichters teilt der Senat nicht. Die Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beklagte die Leistungsphase 8 des § 34 HOAI mangelhaft erbracht hat und der Klägerin gegenüber dem Grund nach gemäß §§ 633, 634, 280, 281 BGB auf Schadensersatz haftet wegen der Beschädigung des Archivmaterials durch Wassereintritt in die Kellerräume des Verwaltungsgebäudes am 22. Juni 2017.

Bei den Baubesprechungen am 7. Juni 2017 und danach wöchentlich bis zum Schadensfall am 22. Juni 2017 war eine Architektin aus dem Haus der Beklagten anwesend, Frau H.. Sie sorgte am 7. Juni 2017 dafür, dass eine Einigung der Teilnehmer über den Abbruch des freigelegten Lüftungsschachtes (durch den Baggerfahrer Max von der Firma G. Dienstleistungen GmbH, einer Subunternehmerin der Streithelferin zu 1) erfolgte sowie über dessen anschließende Verschließung (durch die Streithelferin zu 2). Nach der Aussage des Zeugen O. legte sie dazu zunächst eine Frist von einer Woche fest; die anderen Zeugen hatten keine Erinnerung an genaue zeitliche Vorgaben. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen O. spricht das Baustellenprotokoll vom 7. Juni 2017. Darin heißt es nämlich unter Punkt 05.07.06.06: „Äußerer Schacht der Lüftungsöffnung vom Archiv zurückbauen und Öffnung verschließen“, wobei als Termin die „23. KW“ angegeben ist. Im Jahr 2017 lief die 23. Kalenderwoche vom 5. bis zum 11. Juni 2017. Dieses Protokoll stammt aus dem Haus der Beklagten, „i. A. S. H.“. In den Baustellenprotokollen vom 13. und 21. Juni 2017, die ebenfalls von Frau H. verfasst worden sind, ist der Punkt 05.07.06.06. jeweils nicht mehr erwähnt. Den Aussagen der Zeugen O., Wa, Th. und T. ist zu entnehmen, dass der Baggerfahrer alsbald nach dem 7. Juni 2017 damit begonnen hatte, den Lüftungsschacht abzureißen. Dies geschah jedoch nicht vollständig; es blieb vielmehr ein Rest von ca. 40 cm Höhe Mauerwerk stehen. Der Zeuge K. – Bauleiter bei der Streithelferin zu 2 – hat bekundet, man habe in seiner Firma darauf gewartet, dass Bescheid gegeben werde über den vollständigen Abriss. Nach den Angaben der Zeugen T. und K. erfolgten der endgültige Abriss und die Schließung der Öffnung erst am 22. Juni 2017 bzw. nach dem Schadenseintritt. Die Zeugin Wa. hat erklärt, der Schacht sei ihr bis zum 7. Juni 2017 nicht aufgefallen; auf ihm habe sich eine feste Metallplatte befunden, die mit Gras bewachsen gewesen sei.

Der protokollierten Aussage der Zeugin Wa. kann nicht entnommen werden, der Schacht sei bis zum 21. Juni 2017 mit einer Metallplatte verschlossen gewesen. Die Angaben der Zeugin Wa. zur Metallplatte beziehen sich nämlich eindeutig auf den Zustand des Schachts bis zu dessen Freilegung, deren Folgen am 7. Juni 2017 diskutiert worden sind. Sie erläutern, warum das Vorhandensein des Schachtes bis zu seiner Freilegung nicht aufgefallen war, weil er mit einer Metallplatte verschlossen war, auf der Gras gewachsen war. Auch die Fotos, die die Zeugin Wa. in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2019 vorgelegt und erläutert hat, zeigen, dass der Schacht am 7. Juni 2017 offen lag. Das Bild auf Bl. 306 d. A. (Metallplatte) zeigt die Situation am 6. Juni 2017, also zeitlich davor. Dafür, dass die Metallplatte nach dem 7. Juni 2017 wieder auf den Schacht gelegt worden ist, gibt es aus den Angaben der Zeugen keinerlei Anhaltspunkte.

Weiter ist der Beweisaufnahme zu entnehmen, dass eine Architektin aus dem Haus der Beklagten von Anfang an in das Geschehen um den Abriss des Lüftungsschachtes eingebunden gewesen ist, und dass es Frau H. war, die den Abriss des Schachtes und die Verschließung der Öffnung angeordnet und es sodann den Mitarbeitern der betreffenden Firmen erlaubt hat, sich selbstständig über die Abläufe im Einzelnen abzusprechen. Am 13. Juni 2017 – also nach Ablauf der 23. KW! – war der Architektin aufgefallen, dass die Arbeiten noch nicht erledigt waren (Angaben der Zeugin Th.); tatsächlich war der offene Schacht auch deutlich sichtbar und ohne weiteres erkennbar, wie den Fotos der Zeugin Wa, insbesondere Bl. 303 – 305 d. A., zu entnehmen ist.

Unstreitig war die Beklagte mit der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI (Bauüberwachung) beauftragt. Der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab [Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Auflage, Bearbeiter Koeble zu § 34 Rn. 240]. Die Abbrucharbeiten als solche waren nicht besonders schwierig. Es dürfte folglich nicht erforderlich gewesen sein, dass die Architektin diese im Einzelnen überwachte. Nach den Angaben der Zeugin Th. legte Frau H. in den Baubesprechungen aber Wert darauf, dass die Öffnung rasch wieder verschlossen wird. Das hatte auch Sinn, weil das Loch in der Nähe einer abzudichtenden Kelleraußenwand die potentielle Gefahr von Wassereintritt barg. Typische Gefahrenquellen müssen den Architekten zu besonders sorgfältiger Überwachungstätigkeit veranlassen [Locher/Koeble/Frik-Koebel, § 34 Rn. 244; BGH, BauR 2001, 273]. Die Beklagte hätte mithin dafür sorgen müssen, dass über das freigelegte Loch des Lüftungsschachtes bis zu seinem endgültigen Verschluss kein Wasser an die Kelleraußenwände dringen konnte (Schutzmaßnahmen) oder dass die Abbruch- und Verschlussarbeiten zeitlich so rasch und dicht gestaffelt erfolgten, dass die Öffnung so kurz wie möglich offenblieb. Die Beklagte trägt nicht vor, dass bzw. welche Maßnahmen sie hierzu getroffen hat. Soweit sie sich darauf beruft, wegen des ca. 40 cm stehen gebliebenen Mauerrestes habe gar kein Wasser in die Archivräume eindringen können, entlastet sie dies nicht. Die Beklagte bezieht sich zum Beweis ihrer von der Klägerin bestrittenen Behauptung auf die Anlage B 1 (im Anlagenband Beklagte). Hierbei handelt es sich um eine E-Mail des Herrn T. von der Streithelferin zu 1 an Frau H. vom 27. Juni 2017. Darin schildert er, am 21. Juni 2017 sei die genaue Abbruchtiefe zwischen den Streithelferinnen zu 1 und zu 2 festgelegt worden. Das mag sein, beweist aber nicht, dass der Mauerrest einen Wassereintritt in die Archivräume verhinderte. Derartiges lässt sich auch nicht der Aussage des Zeugen T. oder irgendeines anderen Zeugen entnehmen. Dass es vor dem 22. Juni 2017 bereits heftige Niederschläge mit Wasseransammlungen im Schacht gegeben hat, die der Mauerrest von dem Eindringen in den Archivraum abgehalten hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Frau H. hat es vielmehr versäumt, den vollständigen Abbruch des Schachts und seine schnellstmögliche Verschließung im Auge zu behalten und für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Anordnung zu sogen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Lüftungsschacht offen lag bis zu seiner endgültigen Verschließung hätte die Beklagte für Maßnahmen sorgen müssen, die einen Wassereintritt über die Kelleraußenwände in das Innere des Gebäudes verhinderte. Die Beklagte wusste für wen sie tätig wurde, was im Keller gelagert war und hätte für einen Schutz des Archivmaterials sorgen müssen. Das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen ist bis zum Schadenseintritt unterblieben. Damit hat der Einzelrichter zu Recht der Beklagten einen Bauüberwachungsfehler angelastet, der sich für das Schadensereignis kausal ausgewirkt hat.

3. Mitverschulden der Klägerin

Ein Mitverschulden der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit die Beklagte in beiden Instanz darauf verweist, der Auftrag und die Absprache zur Abbruchtiefe seien zwischen der Klägerin und der Streithelferin zu 1 unter Ausschluss der Beklagten erfolgt, hat sich dies nicht erweisen lassen. Die Zeugenaussagen haben vielmehr ergeben, dass am 7. Juni 2017 unter Beteiligung einer Architektin aus dem Hause der Beklagten – Frau H. – vereinbart worden ist, die Firma G. Dienstleistungen GmbH solle den Abbruch vornehmen und die Streithelferin zu 2 das Loch verschließen. Den Aussagen der Zeugen T., Kr. und K. ist zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der beiden Firmen dies auf der Baustelle untereinander geregelt haben. Die Architektin der Beklagten hat dies so laufen lassen, ohne sich um einen ausreichenden Schutz der Archivräume vor eindringendem Wasser zu kümmern. Das offenliegende Loch war deutlich zu erkennen. Frau H. erkannte dies am 13. Juni 2017 auch nach den Bekundungen der Zeugin T.. Gleichwohl hat sie bis zum 22. Juni 2017 nicht dafür gesorgt, dass die Öffnung rasch verschlossen wird, sei es auch nur provisorisch.

Die Klägerin hat keine eigenen Anordnungen getroffen. Sie musste sich nicht selbst um die Einhaltung der Bauabläufe kümmern. Hierzu hatte sie die Beklagte mit der Bauüberwachung beauftragt. Sie durfte sich darauf verlassen, dass Frau H. dafür sorgte, dass deren Vorgaben zu Abbruch und Verschluss des Lüftungsschachtes eingehalten werden und das Eigentum der Klägerin vor vermeidbaren Wassereinbrüchen geschützt wurde. Bei Einschaltung eines Architekten mit einem so weitreichenden Leistungsumfang wie dem vorliegenden durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte geeignete Schutzmaßnahmen ergriff oder auf etwaige Risiken für ihren Eigentumsschutz hinwies. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich der Angaben der Zeugin Wa. selbst von dem Vorhandensein des Lüftungsschachtes überrascht worden war. Den Baustellenprotokollen vom 13. und 21. Juni 2017 konnte sie zudem nicht entnehmen, dass die Abriss- und Verschlussarbeiten am Lüftungsschacht noch nicht erledigt waren. Ein etwaiger Schadenseintritt war für die Klägerin nicht vorhersehbar.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur für die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten des Bauherrn anerkannt, dass der Bauherr seine ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht und seine diesbezüglichen Pflichtenstellungen dadurch verkürzen kann, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen sachkundigen Fachleuten, sei es einem Architekten oder dem Bauunternehmer, überträgt [BGH, Urteil vom 9. März 1982 – VI ZR 220/80 -, BauR 1982, 399; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995 – 9 U 48/95 -; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 – 11 W 15/14, NZBau 2014, 635]. Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten durch den Bauherrn auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Bauherrn inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen; in der eigenen Verantwortung bleibt der Bauherr dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Unternehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können [OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 U 229/14 –, Rn. 50 m. w. N., zitiert nach juris]. Für berechtigte Zweifel an der Sorgfalt der Beklagten oder für einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Klägerin hat das Archivmaterial auch nicht besonders nachlässig verwahrt. Die Behauptung der Beklagten, das Material sei auf dem Boden gelagert, erfolgt ohne Beweisantritt. Die Klägerin bestreitet dies und legt Fotos vor, wonach das Archivmaterial in Rollregalen gelagert worden war. Das ist unbestritten geblieben. Eine solche Lagerung erscheint dem Senat auch in einem Kellerraum hinreichend sorgfältig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin mit eindringendem Wasser in die Archivräume rechnen und sich ihr die Notwendigkeit einer sichereren Lagerung aufdrängen musste. Weder ein möglicher Schadenseintritt noch sein Umfang waren absehbar.

Demzufolge ist die Berufung der Beklagten unbegründet und war zurückzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

 

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