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WEIHNACHTSPOST DER KANZLEI KOTZ 2021

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

das Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu. Die alles überschattende Corona-Pandemie jedoch leider nicht. Wir erleben derzeit eine Dauerschleife sich stetig ändernder Regelungen und Maßnahmen, die durchaus zu einer Verunsicherung führen können. Aus diesem Grunde wollen wir an der liebgewonnen Tradition der Weihnachtspost festhalten und hoffen, Ihnen hiermit zumindest ein wenig Ablenkung verschaffen zu können.

Wir danken Ihnen an dieser Stelle für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahre 2021 und stehen Ihnen selbstverständlich auch im kommenden Jahr wieder mit unserer langjährigen Erfahrung und juristischer Expertise in allen rechtlichen Fragen zur Verfügung. Traditionell ist die Weihnachtszeit und das sich daran anschließende Jahresende eine Zeit des Innehaltens und der Rückschau auf das vergangene Jahr. Aus diesem Grunde haben wir Ihnen eine kurze Übersicht über wichtige Entscheidungen des Jahres 2021 sowie einen Ausblick auf das kommende Jahr zusammengestellt.

Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Kotz wünscht Ihnen und Ihrer Familie eine besinnliche Weihnachtszeit, erholsame Festtage und ein frohes und erfolgreiches Jahr 2022. Und vor allem: bleiben Sie gesund!

Ihre Rechtsanwälte

Hans Jürgen Kotz und Dr. Christian Kotz

Weihnachtspost 2021 - Kanzlei Kotz

Aktuelles aus der Kanzlei Kotz

Auch im Jahre 2021 haben wir unsere Dienstleistungen weiter für Sie optimiert. Am 09.November 2021 ist der neue bundesweite Bußgeldkatalog ins Leben gerufen worden. Über alle Neuerungen können Sie sich über unser Bußgeld-Portal: www.bussgeldsiegen.de informieren. Ebenfalls können Bußgeldbescheide auch hier zur kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung eingesendet werden.

Auf unserer Internetseite www.kuendigung-sofort-hilfe.de können sie weiterhin kostenlos durch Herrn Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz – Fachanwalt für Arbeitsrecht – überprüfen lassen, ob die erhaltene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist.

Weihnachten in Corona ZeitenAuch in Zeiten der Corona-Pandemie ist auf die Rechtsanwaltskanzlei Kotz Verlass. Alle unsere Besprechungsräume sind vollklimatisiert und darüber hinaus auch noch mit professionellen Luftreinigungsfiltern ausgestattet. In allen Räumlichkeiten befinden sich Hygiene- und Abstandsgebotshinweise, Desinfektionsmittel sowie Plexiglasscheiben, die ein Infektionsrisiko minimieren sollen. Selbstverständlich verzichten wir bis auf Weiteres auf den sonst üblichen Handschlag zur Begrüßung und tragen auch in den Besprechungen weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz.

Selbstverständlich arbeitet unsere Kanzlei nicht erst seit der Corona-Krise verstärkt digital und vernetzt, so dass Sie sich auch ohne einen persönlichen Besuch in den Kanzleiräumen – problemlos und jederzeit mit Ihren rechtlichen Fragen und Anliegen an uns wenden können. Unabhängig davon können wir Mandate auch ganz ohne persönlichen Kontakt vollumfänglich und in der gewohnten Qualität abwickeln. Nutzen Sie dafür einfach unsere digitalen Kontakt- und Anfrageformulare auf unseren Webseiten, rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, eine Messenger-Nachricht oder reichen Sie Ihre Unterlagen nach Rücksprache einfach kontaktlos über die Post oder persönlich über unseren HausBriefkasten ein.

Auch in notariellen Angelegenheiten stehen wir Ihnen weiterhin wie gewohnt zur Verfügung.

Übersicht:

Informationen zum Thema: Nachbarrecht

Neben unseren ausgewiesen Fachanwaltschaften in den Bereichen des Versicherungsrechts, des Verkehrsrechts (Dr. Christian Kotz) sowie des Arbeitsrechts (Hans Jürgen Kotz) bieten wir Ihnen eine umfassende Rechtsberatung in nahezu allen Rechtsgebieten. Hierzu zählt auch das Nachbarschaftsrecht. Zum Thema Nachbarschaftsrecht  / Überhang über die Grundstücksgrenze war Herr Dr. Christian Kotz im Jahr 2021 im WDR-Fernsehen als Experte zu Gast.

Infolge der Corona-Pandemie (Lockdown, Homeoffice, etc.) haben viele Personen mehr Zeit zu Hause verbracht als üblich. Nicht selten kam es dabei zu nachbarschaftlichen Spannungen und einigen wiederkehrenden rechtlichen Fragestellungen, denen wir im Nachfolgenden auf den Grund gehen möchten.

1. In welchem Gesetz finde ich Regelungen zum Nachbarschaftsrecht?

Im Bereich des Nachbarschaftsrecht sind einerseits bundesrechtliche Bestimmungen einschlägig, die sich insbesondere in den §§ 903 bis 924 sowie in § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden. Andererseits existieren darüber hinaus landesrechtliche Regelungen im Nachbarrechtsgesetz sowie im Landesimmissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Hinsichtlich der folgenden Fragestellungen werden wir das Nachbarrechtsgesetz NRW zugrunde legen.

2. Hör mal, wer da hämmert! – oder – wie viel Lärm muss ich tolerieren?

Lärmbelastungen, Ruhezeiten bzw. -störungen und sind häufige Themen, bei denen zwischen Nachbarn Uneinigkeit herrscht. In Nordrhein-Westfalen gilt es Ruhezeiten einzuhalten. Insbesondere zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr (Mittagsruhe) sowie zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (Nachtruhe) sind sämtliche Betätigungen zu unterlassen, die die jeweilige Ruhezeit zu stören geeignet sind. Häufiger Reibepunkt von Nachbarrechtsstreitigkeiten ist zum Beispiel der von Kindern ausgehende Lärm. Der von Kindern ausgehende Lärm, zum Beispiel beim Spielen, ist allerdings in der Regel hinzunehmen. Sofern wiederkehrende Ruhestörungen festzustellen sind, empfiehlt es sich hierüber Protokoll zu führen. Dieses Protokoll kann möglicherweise in einem Klageverfahren als Beweismittel vorgelegt werden.

3. Darf ich das Nachbargrundstück zu Renovierungszwecken betreten?

Grundsätzlich ja, sofern es sich um Bau- oder Instandsetzungsarbeiten handelt. Bezeichnet wird dieses Recht als sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht. Geregelt wird dies in § 24 Abs. 1 NachbG NRW. Hiernach muss der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bauoder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird. Zu diesem Zweck ist es dem Nachbarn ebenfalls gestattet, vorübergehend Gerätschaften auf dem Nachbargrundstück zu lagern sowie Gerüste und Leitern

Wichtig zu wissen: Das Hammerschlags- und Leiterrecht sieht jedoch ausdrücklich auch gemäß § 25 NachbG NRW eine Nutzungsentschädigung für den duldungspflichtigen Nachbarn vor. Ebenfalls ist es wichtig zu beachten, dass die Absicht das Hammerschlags- und Leiterrecht auszuüben dem Eigentümer/Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen ist.

4. Welche Grenzabstände gelten für Hecken und Zäune?

Die Grenzabstände für Hecken sind in § 42 NachbG NRW geregelt. Hiernach sind mit Hecken -vorbehaltlich des § 43 NachbG NRW- über zwei Metern Höhe 1,00 m und mit Hecken bis zu einer Höhe von 2,00 m 0,50 m Abstand von der Grenze einzuhalten. Dient eine Hecke oder ein Zaun der Einfriedigung der Grundstücke, so müssen bezüglich dieser gemäß § 35 NachbG NRW zunächst keine Grenzabstände beachtet werden.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Einfriedigung entlang der Grenze zu errichten ist, sofern nur einer der Nachbarn einfriedungspflichtig ist. Sind die Nachbarn gemeinsam zur Einfriedigung verpflichtet, so darf die Einfriedigung auch auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.

5. Wer trägt die Kosten der Einfriedung?

Die Kosten für die Einfriedigung sind gemäß § 37 NachbG NRW in der Regel von beiden Grundstücksnachbarn gemeinschaftlich zu tragen.

6. Dürfen überhängende Äste des Nachbarn selbst entfernt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen – ja. Die hierfür maßgebliche Regelung findet sich in § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, sowie herüberragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht fristgerecht erfolgt ist. Dies gilt nach § 910 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings nur, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstückes beeinträchtigen.

7. Kann ich den Nachbarn direkt verklagen?

Im Regelfall muss vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Schiedsmann/der zuständigen Schiedsfrau durchgeführt werden. Innerhalb dieses Schlichtungsverfahrens wird versucht eine einvernehmliche Einigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Sofern dies gelingt, kann der sodann in dem Schlichtungsverfahren geschlossene Vergleich ähnlich eines Urteils vollstreckt werden.

Sollte keine Einigung erzielt werden können, so wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt, welche die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine anschließend einzureichende Klage darstellt.

Rückblick 2021: Interessante Urteile des Jahres

1. Bestpreisklausel von Booking.com wurde von BGH gekippt

BGH, Urt. v. 18.05.2021, Az.: KVR 54/20

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite günstiger anzubieten. Diese sogenannte enge Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking.com nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs. Booking.com hatte die wettbewerbswidrige Klausel seit 2015 verwendet.

2. Pauschale Bearbeitungsgebühren für Bausparverträge sind rechtswidrig

BGH, Az.: XI ZR 4/20; OLG Koblenz, Urt. v. 05.12.2019, Az.: 2 U 1/19

Kunden von Bausparkassen müssen keine pauschalen Servicegebühren bezahlen. Die Verbraucherzentrale Sachsen war mit einer entsprechenden Klage gegen eine Bausparkasse erfolgreich. Sie rief Bausparer auf, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzufordern.

3. Storno-Bedingungen für Hotelzimmer müssen in der Pandemie angepasst werden

OLG Köln, Urt. v. 14.05.2021, Az.: 1 U 9/21

Weil eine Messe wegen Corona abgesagt werden musste, sei es für den Kläger unzumutbar, dass sowohl an der Buchung des Hotelzimmers als auch an den Stornierungsbedingungen festgehalten werde, so das Oberlandesgericht Köln. Bei Vertragsabschluss war nicht absehbar, dass es zu einer Pandemie kommen würde. Das Auftreten der Pandemie mit weitgehenden Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeutet eine schwerwiegende Änderung der Vertragsabwicklung. Daher ist eine Teilung des Risikos je zur Hälfte angemessen.

4. EuGH: Widerruf von Kreditverträgen wird einfacher

EuGH, Urt. v. 09.09.2021, Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20

Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes lassen sich Kreditverträge einfacher widerrufen. Begründet wurde dies damit, dass das Kleingedruckte in Verträgen oftmals nicht leicht zu verstehen sei und dies einen ausreichenden Grund darstelle, einen Kreditvertrag zu widerrufen. Gegenstand dieses Urteils stellten Autokreditverträge dar. Diese seien lückenhaft und für Laien nicht zu verstehen. Auch ein Laie im Finanzbereich müsse demnach verstehen können, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn Raten nicht rechtzeitig bezahlt werden. Viele Kunden können dadurch alte Kreditverträge widerrufen, auch wenn der Vertragsabschluss Jahre her ist.

5. Extra-Kosten bei Online – Flugbuchung unzulässig

BGH, Urt. v. 24.08.2021,Az.: X ZR 23/20

In diesem Verfahren geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Travel24. Inhaltlich ging es unter anderem um eine beim Buchungsvorgang voreingestellte in Kooperation mit einer Bank kostenlos vertriebene Kreditkarte, durch die Rabatt gewährt wurde. Somit entfiel eine sonst fällige Servicegebühr. Wählten die Kunden eine andere Zahlungsart, so verteuerte sich die Buchung entsprechend. Der Bundesgerichtshof hat diese versteckten Extra-Kosten bei Flugbuchungen im Internet für unzulässig erklärt. Die Bezahlung über die eigene Kreditkarte des Portals darf demnach nicht die einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit sein. Ferner wurde moniert, dass die Höhe des Aufpreises für Gepäck nicht auf Anhieb ersichtlich war.

6. Erster Sieg für Prämiensparer vor Gericht

BGH, Urt. v. 06.10.2021, Az.: XI ZR 234/20

Einige Verbraucherschützer haben mit einer Musterklage zu Zinsnachzahlungen für Prämiensparer einen wichtigen ersten Sieg errungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte mehrere vorangegangene Urteile, wonach viele alte Prämiensparverträge vor allem der Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten. Betroffenen könnten demnach Nachzahlungen zustehen.

7. Vergleichsportal Verivox muss auf eingeschränkte Auswahl der Anbieter hinweisen

OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.09.2021, Az.: 6 U 82/20

Bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherern beim Vergleichsportal Verivox fehlte nahezu die Hälfte aller Anbieter, darunter viele große Versicherer wie Allianz, HUK-Coburg, die Continentale etc. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass dies unlauterer Wettbewerb sei und damit eine Täuschung des Verbrauchers darstelle. Im Ergebnis gab das Oberlandesgericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands somit statt.

8. EuGH: Deutschlands Städte haben zu schmutzige Luft

EuGH, Urt. v. 03.06.2021, Az.: C-635/18

Der Europäische Gerichtshof verurteilte die Bundesrepublik Deutschland aufgrund jahrelanger erheblicher Überschreitung von Grenzwerten für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) in vielen Städten. Deutschland habe damit EU-Recht gebrochen, entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg.

9. Leiblicher Vater darf Kontakt zu Kind einfordern

BGH, Beschluss v. 16. Juni 2021, Az.: XII ZB 58/20

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wer anderen bei deren Kinderwunsch im Wege einer privaten Samenspende hilft, kann später auch ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Allerdings ist hierfür die Zustimmung des Kindes notwendig.

10. Händler dürfen Gebühren für Zahlung mit PayPal- Zahlung verlangen

BGH, Urt. v. 25. März 2021, Az.: I ZR 203/19

Per PayPal oder Sofort-Überweisung zu bezahlen ist bequem und einfach, kostet Händler jedoch Gebühren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Händler diese Gebühren an die Kunden weitergeben dürfen.

Ausgewählte Änderungen im Jahr 2022 in Kurzform

Neue Regeln für kurzfristige Minijobs:

Ab dem 1. Januar 2022 kann es zu Änderungen bei Meldungen kurzfristiger Minijobs kommen, da der Arbeitgeber zukünftig in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben muss, inwiefern die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Zudem sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, unverzüglich eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung soll auf elektronischem Weg erfolgen. Laut der Minijob-Zentrale werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch zu der Umsetzung der Neuregelungen abstimmen.

Porto wird teurer:

Ab Januar wird das Verschicken von Briefen und Postkarten teurer. Ein Standardbrief soll 85 Cent statt bisher 80 Cent kosten, ein Kompaktbrief einen Euro statt derzeit 95 Cent und eine Postkarte sogar künftig 70 Cent statt 60 Cent. Die Preisanhebung begründete die Deutsche Post mit höheren Kosten bei sinkenden Sendungsmengen. Abgesehen von Briefen werden auch Einschreiben, Bücher- und Warensendungen sowie Nachsendeanträge teurer.

Plastiktütenverbot:

Supermärkten ist es ab dem 01.01.2022 nicht mehr gestattet, Einkaufstüten aus Plastik anzubieten. Dies bezieht sich auf Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern, die man üblicherweise an der Ladenkasse erhalten konnte. Weiterhin erlaubt sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie dünne Plastiktüten, die man insbesondere in der Obst- und Gemüseabteilung findet.

Elektronische Krankmeldung:

Bereits seit Oktober 2021 sind behandelnde Ärzte angehalten, Krankmeldungen digital an Krankenkassen zu übermitteln. Ab Juli 2022 sollen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen auch den Arbeitgebern digital zur Verfügung gestellt werden. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert, allerdings (noch) nicht abgeschafft. Für die Ärzte bleibt die Verpflichtung bestehen, dem versicherten Patienten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen.

Kündigungsbutton wird Pflicht:

Die Kündigung von Verbraucherverträgen wird ab Juli 2022 durch einen leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platzierten Kündigungsbutton erheblich erleichtert. Bekanntlich ist ein Vertrag online schnell geschlossen, aber mitunter nicht so einfach wieder zu kündigen. Diese Änderung beruht auf den Verordnungen für faire Verbraucherverträge, die bereits im Oktober 2021 zum Großteil in Kraft getreten sind. So können beispielsweise Strom- und Gasverträge nicht mehr ausschließlich über das Telefon abgeschlossen werden. Zusätzlich bedarf es einer Bestätigung in Textform.

Schornsteine bei Neubauten müssen höher gebaut werden:

Um einen besseren Schutz der Luft in Wohngebieten vor Feinstaub, der beim Heizen mit Holzöfen entsteht, zu gewährleisten, wurde eine Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchV) beschlossen. Die Ableitbedingungen sind durch Höhe sowie Lage der Schornsteine auf dem Dach eines Gebäudes bestimmt. Die Schornsteine sollen die Abgase so in die Luft leiten, dass diese möglichst weit nach oben gelangen und nicht die Bewohner und Nachbarn belasten, sodass viele Schornsteine bei Neubauten höher als bisher gebaut werden müssen. Erwartungsweise wird dies zu einer Mehrarbeit der Schornsteinfeger führen.

Pflegereform:

Das Kabinett hat sich noch vor der Bundestagswahl auf eine Pflegereform verständigt. Unter anderem soll der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben werden. Außerdem beteiligt sich der Bund zukünftig jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 werden nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten. Die Pflegeversicherung zahlt zudem ab 2022 neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Der Beitrag solle mit der Dauer der Pflege steigen: Im ersten Jahr trage die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten 25 %, im dritten 45 % und danach 70 %. Pflegebedürftige und ihre Angehörige würden damit nach zwei Jahren Pflege um ca. 410 Euro monatlich entlastet werden. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sollen außerdem mit einer Finanzspritze in Höhe von sieben Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt vor steigenden Beiträgen bewahrt werden.

Liste der unpfändbaren Gegenstände wird erweitert:

Im kommenden Jahr soll die Liste der unpfändbaren Gegenstände durch den Gesetzgeber erweitert werden. Diese Liste umfasst Gegenstände der „bescheidenen Lebensführung“. Damit sind Gegenstände gemeint, die zum normalen Leben und Arbeiten benötigt werden, sprich keine sogenannten „Luxusgüter“ darstellen. Zukünftig sind hierdurch auch die Gegenstände aller mit dem Schuldner im selben Haushalt lebenden Personen vor einer Pfändung geschützt. Auch Haustiere sind künftig unpfändbar. Der Gesetzgeber hatte bereits zum 01.07.2021 die Pfändungsfreigrenze angehoben.

Mindestlohn steigt:

Im Jahr 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zwei Mal. Ab dem 1. Januar wird der Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn noch bei 9,60 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze. In vielen Branchen sind die Arbeitgeber allerdings verpflichtet, einen höheren Branchenmindestlohn zu bezahlen, etwa durch Tarifvertrag. Insbesondere in vielen Handwerksgewerken (Gebäudereiniger, Gerüstbauer, Elektriker, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Steinmetze und Steinbildhauer) steigen 2022 die Löhne, aber auch andere Vergütungen.

Führerschein umtauschen:

Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren ist und einen Führerschein besitzt, der bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden ist, muss diesen bis spätestens zum 19. Januar 2022 umtauschen. Grund dafür ist, dass bis zum Jahr 2033 sämtliche älteren Führerscheine gegen neue Plastikkärtchen in einheitlichem EUStandard umgetauscht werden müssen. Um einen Ansturm in letzter Minute zu vermeiden, wird schrittweise nach Geburtsjahrgang vorgegangen.

Supermärkte müssen Elektroschrott annehmen:

Ab dem 01.01.2022 können alte Elektrogeräte wie Fernsehgeräte oder Mobiltelefone unter gewissen Voraussetzungen auch in Discountern und/oder Supermärkten abgegeben werden, sofern die Ladenfläche größer als 800qm ist und der Markt mehrmals jährlich Elektrogeräte verkauft. Für kleinere Geräte bis zu einer Kantenlänge von 25 cm hängt die Rückgabe nicht davon ab, ob auch ein neues Gerät gekauft wird. Für größere Geräte ab einer Kantenlänge von 25 cm ist die Abgabe davon abhängig, dass ein neues Gerät gekauft wird. Auch für Online-Händler ist diese Regelung verbindlich. Zweck dahinter ist, dass in der Bundesrepublik bisher weniger alte Elektrogeräte eingesammelt werden als eigentlich von der EU vorgeschrieben und dieser Umstand geändert werden soll.

Kein Ticketverkauf mehr in Zügen:

Ab 2022 wird nicht mehr die Möglichkeit bestehen, Fahrkarten in Fernzügen zu kaufen. Hierdurch verlegt die Bahn eine weitere Dienstleistung ins Internet. Wer spontan einsteigt, kann sein Ticket nun nur noch kurzfristig am mobilen Endgerät oder am Laptop buchen. Dies ist bis zehn Minuten nach der Abfahrt möglich. Neueinstufung der Typklassen bei Autoversicherungen: Jedes Jahr erfolgt eine Neuberechnung der Typenklassen für Autoversicherungen. Auch für bestehende Verträge löst dies meist zum 01.01 eines Jahres aus. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) berechnete, dass 2022 Halter von ca. elf Millionen Autos in der Kfz-Haftpflichtversicherung von einer Änderung der Typklasse betroffen sind. Zu erwarten ist, dass etwa sieben Millionen Pkw-Besitzer von einer Höherstufung der Klasse im Vergleich zum Vorjahr betroffen sind. Halter von ca. 4,3 Millionen Autos können dagegen von einer niedrigeren Einstufung profitieren.

Kuriose Urteile

1. Angetrunkener Hochzeitsgast gibt keine gute Starthilfe

Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2020, Az. 182 C 5212/20

Ein Hochzeits-DJ musste nach der verrichteten Arbeit zügig weiter, allerdings sprang sein Wagen nicht an. Er rief einen angetrunkenen Hochzeitsgast zum Überbrücken des Autos herbei. Der Gast wies den DJ darauf hin, dass er sich einerseits nicht auskenne und sein Wagen zudem etwas weiter weg geparkt sei, sodass es doch naheliegender sei, jemand anderen zu fragen. Er erklärte in der Gerichtsverhandlung, er habe dem DJ ausdrücklich mitgeteilt, dass er bereits einige Gläser Bier getrunken hätte. Der DJ beharrte jedoch darauf, dass der beklagte Gast ihm helfen solle. Dessen Frau fuhr also den Wagen vor, dann kam es zum Vorfall, für den der DJ den Schadensersatz geltend machte: Er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und den Gast angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol der Batterie dessen Wagens anzuklemmen, mit den Worten: „Das ist der mit dem Pluszeichen.“ Das schwarze Kabel gehöre dagegen an den Minuspol geklemmt, erklärte er dem Beklagten.  Die Starthilfe schlug allerdings fehl. Aufgrund einer Verpolung entwickelte sich Rauch, die Starthilfe musste erfolglos abgebrochen werden. Ein Gutachten bezifferte einen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro am Wagen des DJs. Mit der Klage verbinde er keinen „menschlich-persönlichen“ Vorwurf, erklärte der DJ. Vielmehr sei er nicht besonders vermögend und habe einen für ihn erheblichen Schaden erlitten und richte sich somit gegen den Haftpflichtversicherer des Gastes.

Die Klage auf Schadensersatz wies das AG München aber vollumfänglich ab. Es lägen schon keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche vor. Weiter habe der beklagte Gast nach dem objektiven  Empfängerhorizont deutlich gemacht, dass er für etwaige Schäden nicht haften wolle. Vielmehr sollte die Aktion mit der Starthilfe damit erkennbar auf Risiko des klagenden Musikmachers erfolgen. Es scheiden auch deliktische Ansprüche aus, da für die Verwechslung der Pole kein Verschulden des Beklagten gegeben sei. Durch das Drängen des klagenden DJs läge dagegen ein deutlich überwiegendes Mitverschulden bei diesem vor.

2. LG Nürnberg-Fürth zu teurer Pinkelpause

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20

Einen Autofahrer packte plötzlich ein dringendes menschliches Bedürfnis, fand allerdings auf die Schnelle keine Toilette und parkte sein Cabrio deshalb auf einem Privatgrundstück neben einem Bagger. Er stellte seinen Wagen etwa einen Meter neben dem Bagger ab. Der Baggerfahrer bemerkte dies allerdings nicht und beschädigte das Auto mit der Schaufel erheblich. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 18.000 Euro, es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Diesen Betrag verlangte der Autofahrer jetzt von dem Baggerfahrer ersetzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach ihm aber nur Schadensersatz in Höhe von drei Vierteln des Gesamtschadens zu.

Der Kläger muss ein Viertel des Schadens selbst tragen. Anzurechnen sei nämlich anteilig die Betriebsgefahr des geparkten Autos.

3. AG München zur Verletzung beim Basketball: Sportler gehen ein persönliches Risiko ein

Amtsgericht München, Urteil vom 28.07.2020, Az. 161 C 20762/19

Wer Sport macht, müsse mit Verletzungen rechnen, so das Amtsgericht München. Anlass war das Fünf-gegen-fünf-Spiel im Training eines Basketball-Vereins. Gegen Ende wollte auch der Trainer der Jugendmannschaft noch einmal zeigen, wie es richtig geht und wechselte sich selbst ein. Während des Spiels landete schließlich der Ellenbogen des Trainers versehentlich im Gesicht des 17-jährigen Klägers. Die genauen Details zum Ablauf sind umstritten. In der Version des klagenden Jugendlichen handelte es sich um einen Luftzweikampf in einer Rebound-Situation. Ein Ball sei vom Korb wieder abgeprallt und die Spieler beider Teams versuchten, diesen als erstes wieder zu erreichen. Der Trainer sei dabei mit regelwidrig weit gespreizten Armen zum Ball gesprungen und habe ihn dabei mit dem Ellenbogen erwischt.

Der Kläger meint, als Erwachsener hätteder Trainer sich zurücknehmen müssen. Der beklagte Trainer beschrieb die kritische Situation dagegen etwas anders: Er habe mit dem Ball zu einem Sprung angesetzt, um einen Korbwurf zu versuchen, dann aber den Ball zu einem besser positionierten Mitspieler passen wollen. Die Arme dabei auszustrecken, sei ein natürlicher Vorgang.

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