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Sturz eines Patienten aus Bett – Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung

OLG Köln: Keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht bei Sturz eines Patienten aus Bett

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers abgewiesen, da keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt werden konnte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Art und Weise, wie die Nasenbrille und der Sauerstoffschlauch angebracht waren, eine vorhersehbare Gefahr für einen Sturz aus dem Bett darstellten. Ferner ergaben die vorliegenden medizinischen und gesundheitlichen Bedingungen des Klägers keine zwingende Gefahr für einen solchen Sturz aus dem Bett.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 118/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde abgewiesen.
  2. Keine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte festgestellt.
  3. Keine absehbare Gefahr eines Sturzes durch die Anbringung der Nasenbrille und des Sauerstoffschlauchs.
  4. Die medizinischen und gesundheitlichen Bedingungen des Klägers begründeten keine erhöhte Sturzgefahr im Liegen.
  5. Kein Bedarf für ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Situation.
  6. Ablehnung der Notwendigkeit eines Bettgitters zum Schutz des Klägers.
  7. Die persönliche Situation und Vorerkrankungen des Klägers waren nicht ausreichend für einen Anspruch.
  8. Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Sturzunfälle im Krankenhaus: Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfragen

Sturz aus Bett: Keine Verletzung von Schutzpflicht - OLG Köln Entscheidung
(Symbolfoto: Suthida Phensri /Shutterstock.com)

Stürze von Patienten im Krankenhaus oder in Pflegeeinrichtungen können schwerwiegende Folgen haben und stellen sowohl für die Betroffenen als auch für die betreuenden Institutionen eine große Herausforderung dar. In solchen Fällen kann eine Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht eine Haftung des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung zur Folge haben.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine besondere Sorgfaltspflicht, die darauf abzielt, Personen vor Schäden zu schützen. Im Falle eines sturzgefährdeten Patienten muss das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Patienten vor Stürzen zu schützen. Dabei ist es wichtig, dass die Einrichtung im Rahmen des Vertretbaren alles tut, um einen Sturz zu vermeiden. Andernfalls kann sie im Nachhinein der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beschuldigt werden.

Insbesondere bei sturzgefährdeten Patienten besteht eine gesteigerte Sicherungs- bzw. Schutzpflicht. Das bedeutet, dass das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung besondere Maßnahmen ergreifen muss, um den Patienten vor Stürzen zu schützen. Dazu können beispielsweise Bettgitter oder andere Hilfsmittel gehören. Allerdings ist die Anbringung eines Bettgitters ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Sturzgefahr grundsätzlich weder angebracht noch zulässig.

In einem konkreten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Jena verhandelt wurde, entschied das Gericht, dass der Betreiber eines Altenheims nicht für einen unvorhersehbaren Sturz eines Heimbewohners haftet. Die meisten Stürze ereignen sich im Zimmer des Bewohners/Patienten, wie in der Studie „Haftungsfragen“ des Werdenfelser Wegs festgestellt wurde.

Es ist daher von großer Bedeutung, dass Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sturzgefährdete Patienten zu schützen und so eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu vermeiden. In einem weiteren Artikel werden wir uns mit einem konkreten Urteil zu diesem Thema befassen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Sturzunfälle im Krankenhaus und die Verkehrssicherungspflicht geht, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Detail betrachtet: Der Fall am OLG Köln

Ein Patient stürzte aus seinem Krankenhausbett, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung um die Verletzung der Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht führte. Der Vorfall ereignete sich unter besonderen Umständen, bei denen der Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, einschließlich einer behandlungsbedürftigen Lungenerkrankung (COPD) und mehrerer Vorerkrankungen, eine Nasenbrille für Sauerstoffzufuhr nutzen musste. Der Kläger behauptete, die Art und Weise, wie die Nasenbrille und der Sauerstoffschlauch angebracht worden waren, habe das Risiko eines Sturzes aus dem Bett erhöht.

Zwischen medizinischer Notwendigkeit und Sicherheitsvorkehrungen

Das Kernproblem des Falles lag in der Frage, ob die Beklagte, ein Krankenhaus, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte, um den Patienten vor einem Sturz aus dem Bett zu schützen. Der Kläger führte an, dass die Positionierung des Sauerstoffschlauchs und der Nasenbrille eine potenzielle Sturzgefahr darstellte, insbesondere da diese nur auf einer Seite des Bettes abgelegt werden konnte. Die Beklagte argumentierte hingegen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um eine sichere Nutzung zu gewährleisten.

Die rechtliche Betrachtung der Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht Köln und in der Berufung das OLG Köln befassten sich mit der Frage, inwieweit die Beklagte ihrer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war. Beide Instanzen kamen zu dem Schluss, dass keine Verletzung dieser Pflichten vorlag. Besonders hervorgehoben wurde, dass weder eine konkrete Gefahr durch die Anbringung des Sauerstoffschlauchs noch durch die Ablagemöglichkeiten der Nasenbrille erkennbar war. Zudem wurde betont, dass der Kläger die Nasenbrille bereits seit einem Tag ohne Probleme genutzt hatte und keine Hinweise auf eine potenzielle Gefahr gegenüber dem Personal geäußert hatte.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Überzeugung, dass die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um dem Kläger eine sichere Benutzung der medizinischen Geräte zu ermöglichen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keine überzeugenden Beweise vorlegen konnte, die eine direkte Verbindung zwischen der Gestaltung der medizinischen Versorgung und seinem Sturz herstellten. Des Weiteren war das Gericht der Ansicht, dass selbst bei einer hypothetischen Verletzung der Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, diese nicht ursächlich für den Sturz des Klägers war.

Keine generelle Gefahr durch die Benutzung der Nasenbrille

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Urteils war die Feststellung, dass keine allgemeine, von der Benutzung der Nasenbrille unabhängige Sturzgefahr aus dem Bett bestand. Das Gericht wies darauf hin, dass Umstände, die generell die Anbringung eines Bettgitters erforderlich machen könnten, wie Verwirrtheit oder starke Unruhe, im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. Diese Einschätzung unterstreicht die Bedeutung der individuellen Betrachtung jedes Einzelfalls im Rahmen der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht die Notwendigkeit, dass sowohl medizinische Einrichtungen als auch Patienten ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen müssen. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und keine direkte Verursachung des Sturzes durch etwaige Pflichtverletzungen festgestellt werden konnte.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was umfasst die Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht in medizinischen Einrichtungen?

Die Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht in medizinischen Einrichtungen umfasst eine Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, Patienten, Besucher und Personal vor Gefahren zu schützen, die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung entstehen können. Diese Pflichten sind sowohl rechtlich als auch ethisch begründet und beinhalten verschiedene Aspekte:

Schutz des Patienten

Medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, die Interessen und Rechte der Patienten zu wahren. Dies schließt die Sicherstellung des Schutzes der Patienten im Rahmen klinischer Studien und der allgemeinen medizinischen Versorgung ein. Patienten müssen über Behandlungen und Studienabläufe aufgeklärt werden, und es muss eine Einwilligung nach ausführlicher Aufklärung eingeholt werden.

Schutz des Arztes

Die Einrichtungen müssen auch den Schutz des prüfenden Arztes gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften und Regelungen eingehalten werden. Eine Beratung durch Ethikkommissionen kann Ärzte davor schützen, unbeabsichtigt gegen Regelungen zu verstoßen.

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet die Institution dazu, Gefahren zu vermeiden, die sich aus der Tätigkeit der Institution ergeben könnten. Dies beinhaltet die Absicherung von Gefahrenquellen innerhalb der Einrichtung, wie beispielsweise die Sicherheit von Gebäuden, die Bereitstellung von sicheren Medizinprodukten und die Gewährleistung eines gefährdungs- und unfallfreien Verkehrsablaufs.

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Praxisinhaber müssen Vorkehrungen treffen, um Gefahrenquellen für ihre Patienten so weit wie möglich zu vermeiden. Dies kann zivil- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, falls es zu einer Schädigung kommt und die Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten wurde. Die Schadensersatzansprüche sind nach § 823 BGB in der Höhe nicht begrenzt.

Übertragung und Kontrollpflicht

Verkehrssicherungspflichten können auf Mitarbeiter oder Dritte übertragen werden, jedoch bleibt die Kontroll- und Überwachungspflicht beim Praxisinhaber. Dies bedeutet, dass der Praxisinhaber sicherstellen muss, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Haftung bei Verletzung der Pflichten

Bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann es zu Haftungspflichten gemäß §§ 823 Absatz 1 BGB und folgende kommen, die erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können.

Spezifische Maßnahmen

Zu den spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ergriffen werden müssen, gehören beispielsweise die Absicherung von Steckdosen, die Kontrolle von Sitzgelegenheiten und Bodenbelägen sowie die Übertragung von Räum- und Streupflichten im Winter an externe Dienstleister.

Insgesamt zielen die Schutz- und Verkehrssicherungspflichten darauf ab, ein sicheres Umfeld für alle Beteiligten in medizinischen Einrichtungen zu schaffen und die Einhaltung rechtlicher und ethischer Standards zu gewährleisten.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-5 U 118/14 – Beschluss vom 21.11.2014

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des  Landgerichts Köln – 25 O 407/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagten die Verletzung einer Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last fällt. Die Beklagte hatte die Nasenbrille und den Sauerstoff zuführenden Schlauch so anzubringen, dass dem Kläger bei der Benutzung keine absehbare Gefahr drohte, insbesondere nicht die Gefahr eines Sturzes aus dem Bett.

Von einer Verletzung dieser Pflicht kann nicht ausgegangen werden. Weder hat der Kläger schlüssig dargetan noch ist erkennbar, dass die Art und Weise der Zuführung des Schlauchs von links und der Umstand, dass die Nasenbrille nach einem Absetzen wegen der Länge des Schlauchs nur auf der linken Seite des Bettes abgelegt werden konnte, eine vor dem Vorfall absehbare Gefahr eines Sturzes des Klägers aus dem Bett begründeten. Für die Beurteilung bedarf es keiner besonderen Sachkunde, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Schon im Ausgangspunkt ist nicht ersichtlich, warum die durch die Länge des Schlauchs bedingte Ablage der Nasenbrille auf der linken Seite des Betts aus der Sicht ex ante mit höheren Gefahr verbunden gewesen sein soll als die vom Kläger für sachgerecht gehaltene Ablage der Nasenbrille auf dem Patienten-Nachttisch, der – vom liegenden Patienten aus gesehen – rechts vom Bett stand. Würde die Nasenbrille auf dem Patienten-Nachttisch abgelegt, wäre aus Sicht des Krankenhausträgers vielmehr auch in Betracht zu ziehen, dass sich ein Patient beim Wiederanziehen der Nasenbrille aus dem Bett heraus lehnen und hierbei zu Schaden kommen könnte.

Die behandelte Lungenerkrankung (COPD) und die in der Klageschrift dargelegten Vorerkrankungen (Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung, Diabetes mellitus Typ II, Hirninfarkt 1977, Hüft-TEP bds., chron Schmerzsyndrom LWS) mögen eine Sturzgefahr beim Gehen oder Stehen hervorgerufen haben, zumal der 81 Jahre alte Kläger deshalb auf einen Gehstock angewiesen war, eine Sturzgefahr im oder aus dem Liegen begründeten sie aber nicht.

Aus den Erkrankungen folgt entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch nicht notwendig, dass dem Kläger das Greifen mit der linken und/oder der rechten Hand schwer fiel und er deshalb eine links von ihm liegende Nasenbrille nur schlecht erreichte konnte. Hirninfarkte, wie ihn der Kläger 1977 – also vor mehr als 30 Jahren – erlitten hatte, können je nach Schwere mit bleibenden Lähmungen der Extremitäten einhergehen, müssen dies aber keineswegs. Dies ist dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt. Dass beim Kläger eine vollständige oder partielle Lähmung der Arme vorliegt, hat er nicht konkret vorgetragen und ist nicht erkennbar. Nach seinem eigenen Vortrag hat er unmittelbar vor dem streitigen Vorfall selbst das Abendessen eingenommen.

Die vorwiegend internistischen und orthopädischen Erkrankungen führten auch nicht dazu, dass der Kläger sich im Bett nicht ausreichend orientieren und dessen Grenzen nicht erkennen und beachten konnte. Soweit er in der Berufungsbegründung geltend macht, dass er nahezu blind sei, ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag neu und gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch erkennbar. In erster Instanz ergab sich  aus dem Sturz-Ereignisprotokoll vom 15.8.2013 lediglich eine Seheinschränkung, ohne dass der Kläger geltend gemacht hätte, dass diese seine Orientierung im Bett und die Wahrnehmung der Begrenzungen des Betts behindert oder erschwert hätte.

Hinzu kommt, dass der Kläger die Nasenbrille bis zum Zeitpunkt des Sturzes jedenfalls seit einem Tag genutzt hatte, ohne dass er gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten angegeben hätte, dass die Art und Weise der Zuführung des Schlauchs und die hierdurch bedingte Ablage der Nasenbrille auf der linken Seite des Bettes ihm die Benutzung erschwerten. Auch dies sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass der Kläger die Nasenbrille gefahrlos verwenden konnte. Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten und seiner situativen Orientierung hat der Kläger nicht behauptet, so dass das Landgericht davon ausgehen durfte, dass insoweit keine Beeinträchtigungen vorlagen. Auch die Berufungsbegründung enthält keinen konkreten Vortrag zu etwaigen Einschränkungen.

Selbst wenn die Beklagte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Nasenbrille eine Schutz- oder Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte, ließe sich nicht feststellen, dass der Sturz des Klägers hierdurch verursacht worden ist. Hierzu wird auf die Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Urteils verwiesen, gegen die sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht wendet.

Schließlich war die Beklagte nicht gehalten, ein Bettgitter zum Schutz des Klägers anzubringen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass keine generelle, von der Benutzung der Nasenbrille unabhängige Gefahr eines Sturzes aus dem Bett bestand. Umstände, die im Allgemeinen die Anbringung eines Bettgitters erfordern können, wie Verwirrtheit, Desorientierung oder starke Unruhe, lagen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

 

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