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Gebrauchtwagenkauf – Verpflichtung zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Abholung

Gebrauchtwagenkauf: Zulassungsbescheinigung Teil II muss bei Abholung übergeben werden

Das Urteil des AG Clausthal-Zellerfeld (Az.: 4 C 152/14) fällt zugunsten des Klägers aus, der Schadensersatz wegen Nichteinhaltung des Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW verlangt. Der Beklagte verletzte seine Verpflichtung, indem er das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht wie vereinbart übergab. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Autokauf, auch bei Barzahlung bei Abholung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 C 152/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.278,77 € zugunsten des Klägers aufgrund der Verletzung der Vertragspflicht durch den Beklagten.
  2. Die Beklagte verpflichtete sich nicht, die Zulassungsbescheinigung Teil II zeitnah nach dem Kaufpreis zu übergeben.
  3. Die Vereinbarung sah vor, dass der Kläger die Option zur Barzahlung bei Abholung hatte, was die sofortige Übergabe des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließt.
  4. Der Kläger lehnte die Abnahme des Fahrzeugs ab, da ihm kein Fahrzeugbrief übergeben werden konnte.
  5. Die Beklagte meldete fälschlicherweise bei eBay, dass der Artikel nicht bezahlt worden sei.
  6. Es gab keine nachträgliche Vereinbarung über die verzögerte Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.
  7. Die gängige Praxis der Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II an den Käufer wurde vom Gericht nicht als relevant erachtet.
  8. Der Kläger erlitt einen Schaden durch die Nichterfüllung des Vertrags, welcher durch die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs ermittelt wurde.

Gebrauchtwagenkauf: Die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Abholung

Gebrauchtwagenkauf: Übergabe Zulassungsbescheinigung Teil II bei Abholung
(Symbolfoto: TunedIn by Westend61 /Shutterstock.com)

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, auch als Fahrzeugbrief bekannt, ein entscheidender Schritt. Dieses Dokument dient als Nachweis für die rechtmäßige Eigentumsübertragung und ist somit von großer Bedeutung. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer diese Bescheinigung bei der Abholung auszuhändigen.

Die Verpflichtung zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht unabhängig von der Zahlungsmethode und gilt auch bei eBay-Verkäufen mit „Barzahlung bei Abholung“. Sollte der Verkäufer diese Pflicht vernachlässigen, haftet er nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

Neben der Zulassungsbescheinigung Teil II sind auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der KFZ-Kaufvertrag wichtige Dokumente beim Autoverkauf. Der ADAC empfiehlt zudem, nach dem Verkauf Kopien der Verkaufsmeldungen zu erstellen und diese zu versenden.

Insgesamt ist die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ein wesentlicher Schritt beim Gebrauchtwagenkauf in Deutschland, um eine reibungslose Eigentumsübertragung zu gewährleisten. Ein konkretes Urteil zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Pflichten erfüllen.

Wenn Sie weitere Informationen zum Gebrauchtwagenkauf und der Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II benötigen, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum eines Rechtsstreits am Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld stand die Verpflichtung zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Gebrauchtwagenkauf. Die Auseinandersetzung entflammte, als ein Käufer über eBay ein Fahrzeug erwarb, jedoch die notwendige Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mit dem Fahrzeug erhalten konnte. Der Verkäufer, in diesem Fall die Beklagte, hatte das Fahrzeug als „Notverkauf aus persönlichen Gründen“ angeboten, was zu einem erfolgreichen Gebot des Klägers führte. Nach der Bestätigung des Kaufes durch eBay offenbarte die Beklagte, dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II noch bei der Bank befände, was zu einer Ablehnung der Fahrzeugabnahme durch den Kläger führte, da ihm eine sofortige Übernahme des Fahrzeugs ohne den Fahrzeugbrief nicht möglich war.

Streit um die Zulassungsbescheinigung Teil II

Der Kern des Streits lag in der Verpflichtung zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II, die als wesentlich für die Eigentumsübertragung des Fahrzeugs gilt. Die Beklagte versuchte, eine Lösung zu finden, indem sie vorschlug, die Zulassungsbescheinigung nach der Zahlung zu übersenden oder den Kläger direkt an die Bank zahlen zu lassen. Der Kläger bestand jedoch auf eine schnelle Abwicklung und lehnte diese Vorschläge ab, was schließlich zur Eskalation des Konflikts führte.

Rechtliches Dilemma und Herausforderungen

Das rechtliche Problem in diesem Fall bestand darin, zu klären, inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs bei der Abholung zu übergeben. Besonders herausfordernd war die Tatsache, dass die Zulassungsbescheinigung bei einer Bank lag und nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden konnte. Diese Konstellation wirft Fragen bezüglich der Rechte und Pflichten beider Parteien im Kaufprozess auf und wie diese im Kontext des Online-Handels, speziell bei Plattformen wie eBay, zu bewerten sind.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Grundlage der Entscheidung war die Feststellung, dass aus dem Kaufvertrag eine Verpflichtung der Beklagten resultiert, das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil II zu übergeben. Das Gericht stellte klar, dass die Übergabe dieser Dokumente essentiell für die Eigentumsübertragung ist und somit nicht von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden darf. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Zulassungsbescheinigung Teil II im Kaufprozess und setzt klare Maßstäbe für die Abwicklung solcher Transaktionen.

Schlussfolgerungen für Gebrauchtwagenkäufe

Dieses Urteil betont die wesentliche Rolle der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Kauf von Gebrauchtwagen. Es verdeutlicht, dass Verkäufer die rechtliche Verpflichtung haben, diese Dokumente im Zuge der Fahrzeugübergabe auszuhändigen, um eine rechtmäßige Eigentumsübertragung zu gewährleisten. Für Käufer unterstreicht es die Wichtigkeit, auf die vollständige Dokumentation zu achten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, sollten diese nicht wie vereinbart übergeben werden.

Fazit: Das Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die Abwicklung von Gebrauchtwagenkäufen dar, insbesondere in Bezug auf die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Es klärt wesentliche Pflichten von Verkäufern und schützt die Rechte der Käufer im Online-Handel.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Zulassungsbescheinigung Teil II im rechtlichen Sinne behandelt?

Die Zulassungsbescheinigung Teil II, früher als Fahrzeugbrief bekannt, ist ein amtliches Dokument, das die Eigentumsverhältnisse eines Kraftfahrzeugs dokumentiert und den Halter des Fahrzeugs ausweist. Sie ist für die Zulassung eines Fahrzeugs unerlässlich und muss bei Autokauf, -verkauf, Zulassung, Ummeldung oder Halterwechsel vorgelegt werden.

Rechtlich gesehen ist die Zulassungsbescheinigung Teil II kein direkter Eigentumsnachweis, sondern sie hat eine sogenannte Indizfunktion. Das bedeutet, sie dient als Indiz für das Eigentum am Fahrzeug, ist aber kein eindeutiger Beweis. Die Zulassungsbescheinigung Teil II sollte nicht im Fahrzeug mitgeführt oder dort aufbewahrt werden, da dies bei einem Diebstahl des Fahrzeugs als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II muss dies bei der zuständigen Zulassungsstelle gemeldet werden. Die Zulassungsstelle informiert dann das Kraftfahrt-Bundesamt, welches den Verlust oder Diebstahl im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht. Dies gibt Dritten, wie beispielsweise einer Bank oder einem Unternehmen, die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, falls ihnen das Fahrzeug gehört. Nach einer Wartezeit kann eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält wichtige technische Daten zum Fahrzeug sowie Angaben zur Zulassung und zum aktuellen Halter. Im Gegensatz zum alten Fahrzeugbrief werden in der Zulassungsbescheinigung Teil II nur noch die zwei letzten Halter eingetragen. Bei einer Finanzierung oder einem Leasing behält in der Regel die finanzierende Bank oder das Leasingunternehmen die Zulassungsbescheinigung Teil II bis zur vollständigen Bezahlung des Fahrzeugs.

Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird seit dem 1. Oktober 2005 nach EU-Richtlinien ausgestellt und hat die alten Fahrzeugpapiere ersetzt. Sie besteht aus fälschungssicherem Papier und enthält Sicherheitsmerkmale, um Fälschungen zu erschweren.

Welche Bedeutung hat die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Autokauf?

Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher als Fahrzeugbrief bekannt) ist ein wesentlicher Bestandteil beim Autokauf. Sie ist ein offizielles Dokument, das die Zulassung des Fahrzeugs bestätigt und Informationen zur Identifikationsnummer, Betriebserlaubnis und zum Halter des Fahrzeugs enthält.

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Beim Kauf eines Autos ist es die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II auszuhändigen. Wenn der Verkäufer die Zulassungsbescheinigung Teil II vorenthält, kann er nach allgemeinem Recht haften, insbesondere wenn dem Käufer daraus Nachteile entstehen.

Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ist auch für die rechtliche Gültigkeit des Autoverkaufs entscheidend. Ohne die Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine An-, Um- oder Abmeldung sowie der Verkauf des Fahrzeugs nicht möglich.

Es ist wichtig, dass der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahrt und nicht im Auto mitführt, da dies bei einem Diebstahl des Fahrzeugs als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.

Zusätzlich zur Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II sollte der Käufer auch die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher als Fahrzeugschein bekannt) erhalten, die detaillierte Angaben zur Zulassung, zum Halter und zur Ausstattung des Fahrzeugs enthält.

Es ist auch zu beachten, dass wenn der Verkäufer nicht identisch mit dem aktuellen Fahrzeughalter ist, er eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen können muss.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Autokauf eine zentrale Rolle spielt, da sie die Zulassung des Fahrzeugs bestätigt und als Indiz für das Eigentum am Fahrzeug dient.


Das vorliegende Urteil

AG Clausthal-Zellerfeld – Az.: 4 C 152/14 – Urteil vom 25.11.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.278,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.4.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20% und die Beklagte 80%.

5. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW.

Die Parteien schossen am 09.01.2014 einen Kaufvertrag. Der Kläger kaufte über ebay von der Beklagten ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Renault Megane, Heartbreaker-Edition, zu einem Gesamtkaufpreis von 8.221,23 €. Die Beklagte bot den PKW als „Notverkauf aus persönlichen Gründen“ an. Der Kläger gab das höchste Gebot ab und der Kauf wurde durch ebay bestätigt. Der Kläger erfuhr im anschließenden Mailwechsel mit der Beklagten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II sich bei der Bank befindet. Am 10.01.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht auf die Zulassungsbescheinigung Teil II warten könne. Einen Tag später machte die Beklagte deutlich, dass sie die Zulassungsbescheinigung Teil II erst nach Zustimmung der Bank übergeben könne. Der Kläger lehnte die Abnahme des PKW gegen Barzahlung ab, weil ihm kein Fahrzeugbrief übergeben werden konnte.

Die Beklagte bot daraufhin an, die Zulassungsbescheinigung Teil II innerhalb von sieben Tagen nach Zahlung an den Kläger zu schicken. Zudem bot sie an, der Kläger könne direkt an die Bank zahlen und diese ihm daraufhin die Zulassungsbescheinigung Teil II zusenden. Der Kläger bestand auf eine schnelle Abwicklung, weil er das Fahrzeug dringend brauche.

Die Beklagte meldete in der Folge bei ebay, dass der Artikel nicht bezahlt worden sei. Der Kläger forderte die Beklagte erneut zur Übergabe des Fahrzeugs auf und drohte die Rückabwicklung des Kaufvertrags an. Einen Monat später machte er Schadensersatz in Höhe von 2778,77 € unter Fristsetzung zum 02.04.2014 geltend. Die Beklagte wies alle Ansprüche zurück. Worauf der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30.4.2014 erwiderte.

Der Kläger behauptet, es seien die Abholung des PKW bei der Beklagten in St. Andreasberg und Barzahlung bei Abholung vereinbart worden. In der Folge seien nur die Abholmodalitäten besprochen worden. Einer Zahlung durch Überweisung habe er nicht zugestimmt und nicht auf ein Bargeschäft verzichtet.

Er ist der Ansicht, die Zulassungsbescheinigung Teil II sei mit dem Fahrzeug zu übergeben. Er behauptet weiterhin, der tatsächliche Wert des Fahrzeugs betrage 11.000 € und ihm sei ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.778,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass über ebay unmittelbar Barzahlung vereinbart worden sei. Es wären sowohl Barzahlung als auch die Überweisung des Kaufpreises möglich gewesen. Der Kläger habe nicht mitgeteilt, wie er zahlen wolle. Die Beklagte behauptet zudem, dass der Kläger gewusst habe, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II  erst bei der Bank ausgelöst werden müsse, nachdem das Geld bezahlt sei. Der Kläger habe einer Zahlung vor Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II  nicht widersprochen. Der Kläger habe somit gewusst, dass der Brief sich noch bei der Bank befinde. Zudem sei es gängige Praxis, dass der Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II  gegen die Bank an den Käufer abgetreten werde. Weiterhin wird behauptet das Fahrzeug habe allenfalls einen Wert von 8000 € und nicht von 11.000 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.278,77 € aus §§ 280 Abs.1, 281 BGB.

Die Beklagte hat eine ihr aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag obliegende Pflicht verletzt.

Aus dem geschlossenen Kaufvertrag war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den streitbefangenen PKW zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung erstreckt sich analog § 952 BGB auch auf die Zulassungsbescheinigung Teil II.

Der Vertrag kam bereits mit dem erfolgreichen Gebot des Klägers auf die „ebay-Versteigerung“ zustande.

Die Parteien haben bei Vertragsschluss nicht vereinbart, dass der Kläger zunächst den Kaufpreis zahlen soll und die Zulassungsbescheinigung Teil II erst zu übergeben ist, nachdem die Beklagten diese nach Weiterleitung des Kaufpreises an die finanzierende Bank von der Bank herausbekommen hat.

Im Angebotstext heißt es, unter Zahlungen: „Barzahlung bei Abholung, Überweisung“ Daraus ergibt sich, die Vereinbarung, dass dem Käufer zumindest auch die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung offen stand. Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch bei einer Barzahlung bei Abholung nicht auch die von der Beklagten als Verkäuferin  geschuldete Übereignung des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen sollte, sind aus dem in Kopie vorgelegten Angebot nicht ersichtlich.

Soweit die Parteien sich per E-Mail über die Frage der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II  ausgetauscht haben, geschah dies erst nach Abschluss des Kaufvertrages.

Im Rahmen dieses E-Mail-Verkehrs haben die Parteien keine nachträgliche Vereinbarung über die erst spätere Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II geschlossen. Allein, der Umstand, dass der Kläger auf den nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis der Beklagten, die Zulassungsbescheinigung Teil II könne erst herausgegeben wenn sie bei der Bank ausgelöst worden sei, nicht widersprochen hat, begründet keine Vereinbarung der Parteien.

Soweit die Beklagte geltend macht, es entspreche der gängigen Praxis beim PKW Kauf, dass der Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank an den Käufer abgetreten werde, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine entsprechende Praxis mag allenfalls gelten, wenn beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages bewusst ist, dass es sich um ein durch eine Bank finanziertes Fahrzeug handelt. Die im Angebot von der Beklagten angebotenen Zahlungsweise „Barzahlung bei Abholung“ erweckt aber gerade den Anschein, dass der Verkäufer des Fahrzeugs uneingeschränkt über dieses verfügen kann und seine Verfügungsmacht nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt ist.

Dadurch, dass die Beklagte ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag, die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben, verletzt hat, hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 2.278,77 € erlitten. Die Beklagte hat dem Kläger als Schadensersatz statt der Leistung die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu erstatten.

Den Wert des Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 10.500,- € und damit 2.278,77 € höher als den Verkaufspreis. Der Schätzung liegt zugrunde, dass das Fahrzeug ausweislich des Angebots neben der Serienausstattung an Zusatzausstattung über vier Original Renault Fußmatten sowie eine Warnweste und eine Parkscheibe verfügte.

Der Neupreis für ein Fahrzeug Renault Megane Heartbreaker Edition ohne Zusatzausstattung betrug laut einschlägiger Verkaufsportale im Internet 11.990,- €. Das Fahrzeug war nach den Angaben im Angebot beim Verkauf ca. 6 Monate alt und hatte eine Laufleistung von ca. 3.000 km.

Soweit der Kläger Ausdrucke von Angeboten nach seiner Ansicht vergleichbarer Fahrzeuge vorgelegt hat ist zu berücksichtigen, dass diese in der Ausstattung nicht identisch mit dem verkauften Fahrzeug sein dürften. In den vom Kläger vorgelegten Ausdrucken befindet sich kein Fahrzeug der Ausstattungslinie „Heartbreaker Edition“ und lediglich ein Fahrzeug mit der Ausstattung „Heartbreaker Edition Klima“ zum Angebotspreis von 11.990,00 €. Der Preis von 11.990,00 € entspricht dem Neupreis des streitbefangenen Fahrzeugs ohne Zusatzausstattung.  Dass das verkaufte Fahrzeug eine Klimaanlage hatte ist nicht vorgetragen.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2.278,77 € seit dem 2.4.2014 aus §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB.

Die Beklagte war mit der Zahlung des dem Kläger geschuldeten Schadensersatzes seit dem 2.4.29014 im Verzug. Der Kläger hatte sie unter Fristsetzung bis zum 2.4.2014 zur Zahlung des Schadensersatzes aufgefordert.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe nach einem Wert von 2.278,77 € als Verzugsschaden aus §§ 280, 286 BGB. Dies entspricht 334,75 €. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1,3 Geschäftsgebühr 261,30 €

Auslagenpauschale 20,00 €

19 % MwSt. 53,45 €

Summe  334,75 €

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.

 

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