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Schadensersatzanspruch wegen Nichtanschluss einer Photovoltaikanlage

Energieversorger haftet nicht für Schäden durch falsche Anschaltung von Photovoltaikanlagen

Das Landgericht Landshut wies die Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des Nichtanschlusses seiner Photovoltaikanlage ab. Der Kläger hatte selbst eine Pflichtverletzung begangen, indem er die Anlagen entgegen den Einspeisezusagen an einen falschen Anschlusspunkt anschloss, was zu einer Gefährdung der Netzsicherheit führte. Daher wurde ihm kein Schadensersatz zugesprochen, und er musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 54 O 3560/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage des Klägers auf Schadensersatz ab.
  2. Eigenverantwortung des Klägers: Der Kläger war für die falsche Anschaltung der Photovoltaikanlagen verantwortlich.
  3. Netzsicherheitsverletzung: Durch den falschen Anschluss wurde die Netzsicherheit gefährdet.
  4. Keine Pflichtverletzung der Beklagten: Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte.
  5. Fehlende Berücksichtigung der Einspeisezusagen: Der Kläger missachtete die Vorgaben der Einspeisezusagen.
  6. Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten unterstützte die Entscheidung des Gerichts.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Kein Anspruch auf Schadensersatz: Aufgrund des eigenen Fehlers des Klägers besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatzanspruch bei verzögertem Netzanschluss von Photovoltaikanlagen

Schadensersatz bei verzögertem Netzanschluss von PV-Anlagen
(Symbolfoto: fokke baarssen /Shutterstock.com)

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtanschluss einer Photovoltaikanlage kann entstehen, wenn der Netzbetreiber seiner Anschlusspflicht nicht nachkommt. Laut dem Urteil des Landgerichts Paderborn kann der Betreiber einer Photovoltaikanlage Schadensersatz verlangen, wenn der Netzbetreiber die Anlage nicht rechtzeitig an das Stromnetz anschließt. Die Clearingstelle EEG hat in einem Fall entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn die Fertigstellung der Photovoltaikanlage verzögert wurde. In solchen Fällen muss der Netzbetreiber die Kosten tragen, die durch die Verzögerung entstanden sind.

Ein Schadensersatzanspruch kann auch bei einer verspäteten Anmeldung zum Netzanschluss bestehen. Das OLG Naumburg hat in einem Urteil entschieden, dass ein Unternehmer Schadensersatz verlangen kann, wenn die Anmeldung zur Netzanschluss verspätet erfolgte. Es ist jedoch zu beachten, dass der Netzbetreiber die Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage anzweifeln kann. In solchen Fällen kann der Schadensersatzanspruch abgelehnt werden. Der SFV betont, dass der aufnahmepflichtige Netzbetreiber die Kosten tragen muss, die durch den Nichtanschluss der Photovoltaikanlage entstehen.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, bei dem es um Schadensersatzansprüche bei verzögertem Netzanschluss von Photovoltaikanlagen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Der Kern des Rechtsstreits: Nichtanschluss einer Photovoltaikanlage

Im Zentrum des Falles stand der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Nichtanschlusses seiner Photovoltaikanlage. Der Kläger, Eigentümer und Betreiber einer 48 kWp-Photovoltaikanlage, behauptete, dass die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, die Einspeisung des von seiner Anlage produzierten Stroms ins Netz unrechtmäßig verweigert habe. Diese Weigerung führte dazu, dass der Kläger keine Einspeisevergütung erhielt, woraus er einen finanziellen Schaden in Höhe von 5.000 € geltend machte.

Der Vorfall und die darauffolgenden Schritte

Der Kläger erhielt ursprünglich eine Einspeisezusage von der Beklagten für seine 48 kWp-Anlage. Zusätzlich erhielt er später auch Einspeisezusagen für zwei weitere Anlagen – eine 15 kWp-Anlage für seine Ehefrau und eine 30 kWp-Anlage für eine weitere Person – unter dem Vorbehalt des Netzausbaus. Trotz dieser Vorgaben schloss der Kläger alle drei Anlagen an einen Kabelverteilerschrank (KVS) an, der nicht dem in den Einspeisezusagen genannten KVS entsprach. Daraufhin trennte die Beklagte die Anlage des Klägers vom Netz, was zur Einstellung der Einspeisung und somit zum Ausfall der Vergütung führte.

Juristische Betrachtung des Falles

Das Landgericht Landshut stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 4 EEG 2012 in Verbindung mit § 280 BGB hatte. Entscheidend war hierbei, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger eine Pflichtverletzung begangen hatte. Der Kläger hatte entgegen den Einspeisezusagen gehandelt, indem er alle Anlagen an einen nicht vorgesehenen KVS anschloss und somit die Netzsicherheit gefährdete. Ein von der Beklagten eingeholtes Sachverständigengutachten stützte diese Feststellung und zeigte auf, dass der vom Kläger herbeigeführte Anschlusszustand eine Überschreitung des zulässigen Spannungsgrenzwerts verursachte.

Gerichtsurteil und dessen Begründung

Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und entschied, dass er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Entscheidung basierte darauf, dass der Kläger durch sein Handeln die Netzverträglichkeit und Sicherheit gefährdete. Das Gericht betonte, dass die Verantwortung für die korrekte Anschaltung der Anlagen beim Kläger lag, der als Messstellenbetreiber und erfahrener Ingenieur für die richtige Konfiguration hätte sorgen müssen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte hatte, da die Pflichtverletzung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Netzbetreibers lag.

Fazit des Rechtsfalls

Das Urteil des Landgerichts Landshut hebt die Bedeutung der Einhaltung technischer und vertraglicher Vorgaben bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hervor. Es zeigt auf, dass die Verantwortung für die korrekte Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht allein bei den Energieversorgern, sondern auch bei den Betreibern der Anlagen liegt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche Rolle spielt die Einspeisezusage im Kontext von Photovoltaikanlagen?

Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Netzbetreiber ihre Anlagen vorrangig an das Stromnetz anschließen. Dies ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, welches in § 8 EEG den unverzüglichen Netzanschluss von EE-Anlagen vorschreibt. Unverzüglich bedeutet in diesem Kontext „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB).

Kommt es zu Verzögerungen beim Netzanschluss, können unter bestimmten Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Diese richten sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch kann beispielsweise dann bestehen, wenn der Netzbetreiber seine Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, wie etwa entgangene Einspeisevergütungen.

Allerdings ist jeder Fall individuell zu betrachten. So wurde in einem Urteil des LG Hechingen vom 05.11.2012 (2 O 120/11) ein Schadensersatzanspruch verneint, weil die Netzbetreiberin nicht gegen die Anschlusspflicht verstoßen hatte und die Voraussetzungen für einen Netzanschluss noch nicht vorgelegen hatten. Die Verantwortung für die Beschaffung und Installation bestimmter Komponenten lag bei der Anlagenbetreiberin, und es gab keine Verzögerungen durch die Netzbetreiberin.

Die Bundesnetzagentur bietet Informationen zum Netzanschluss von EE-Anlagen und zur Klärung von Streitfragen. Bei Verzögerungen durch den Netzbetreiber kann der Anlagenbetreiber unter Umständen Schadensersatz für den entgangenen Stromertrag verlangen. Die genauen Umstände und die Schuldfrage sind jedoch entscheidend und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Es gibt auch spezielle Anforderungen und Fristen für den Netzanschluss von PV-Anlagen, die Anlagenbetreiber beachten müssen. Bei größeren Anlagen sollten die langen Bearbeitungsfristen der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Zudem müssen Anlagenbetreiber ihre PV-Anlagen beim zuständigen Netzbetreiber anmelden, um eine korrekte Abrechnung des eingespeisten Stroms sicherzustellen.

Für den Netzanschluss von Klein-PV-Anlagen gelten spezielle Anforderungen, und der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber Schadensersatz leisten, wenn er die Anlage nicht fristgerecht anschließt. Der Netzanschlusspunkt ist dabei der Ort, an dem die PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen wird und spielt eine zentrale Rolle für den Betrieb der Anlage.

Zusammenfassend hängt der Anspruch auf Schadensersatz bei verzögertem Netzanschluss von PV-Anlagen von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob der Netzbetreiber seine Pflichten verletzt hat und ob ein Schaden entstanden ist.

Inwiefern beeinflusst die Netzsicherheit die Betreibung von Photovoltaikanlagen?

Die Netzsicherheit hat einen erheblichen Einfluss auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Netzbetreiber sind für den störungsfreien Betrieb der Stromnetze in ihrer Regelzone verantwortlich und müssen in kritischen Situationen Maßnahmen ergreifen, um die Netzsicherheit zu gewährleisten. Eine dieser Maßnahmen ist das sogenannte „Einspeisemanagement“ oder „Redispatch“, bei dem Photovoltaikanlagen abgeregelt oder sogar abgeschaltet werden können, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern.

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Die Abschaltung von Photovoltaikanlagen kann notwendig werden, wenn zu viel Solarstrom erzeugt wird, der weder verbraucht noch gespeichert oder exportiert werden kann. In solchen Fällen werden zunächst größere Anlagen vom Netz genommen, aber auch private Anlagen können betroffen sein. Die Betreiber werden bei der Abschaltung ihrer Anlage informiert.

Eine weitere Maßnahme zur Gewährleistung der Netzsicherheit ist die sogenannte „70%-Regelung“. Nach dieser Regelung mussten Anlagen bis 25 kWp installierter Leistung die Netzeinspeisung auf 70% der Nennleistung drosseln, sofern sie keine technischen Anlagen zur Fernsteuerbarkeit nutzen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 ist diese Pflicht jedoch entfallen.

Darüber hinaus können Netzbetreiber gemäß §14a EnWG die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) von Privathaushalten netzorientiert drosseln, um Engpässe und Überlastungen im Verteilnetz vorzubeugen. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn viele PV-Anlagen nur wenig Strom produzieren, aber dennoch alle ihre Elektroautos zur gleichen Zeit laden wollen.

Es ist auch zu beachten, dass die Installation einer Photovoltaikanlage die Stabilität und Sicherheit des Stromnetzes nicht gefährden darf. Daher müssen Installateure die technischen Standards und Vorschriften des Netzbetreibers einhalten und eng mit diesem zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlage ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen wird.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 54 O 3560/13 – Urteil vom 28.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird bis 09.12.2013 auf 4.500 €, ab dem 09.12.2013 auf 7.500 € und ab dem 05.11.2014 auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach teilweiser Erledigung seiner ursprünglichen Klage Schadensersatz wegen Nichtanschlusses seiner Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage).

Der Kläger ist Eigentümer und Betreiber einer PV-Anlage in der –Straße – in D.. Mit Schreiben vom 14.11.2012 der Beklagten erhielt der Kläger eine Einspeisezusage für die 48 kWp-Anlage. Nach Einrichtung eines neuen Kabelverteilerschrankes schaltete er diese Anlage am 16.04.2013 auf das Netz der Beklagten auf. Die Aufschaltung erfolgte auf Netzseite der Beklagten an den KVS (Kabelverteilerschrank) 42058.

Mit Datum vom 18.04.2013 erhielt der Kläger darüber hinaus zwei Einspeisezusagen für eine 15 kWp-PV-Anlage für seine Ehefrau Z. sowie eine 30 kWp-Anlage für K.. Diese beiden Einspeisezusagen standen ausweislich der Einspeisezusagen unter dem Vorbehalt des Netzausbaus (Neubau einer Trafo-Station). Die Einspeisezusagen galten außerdem für den Anschluss dieser beiden neuen Anlagen an den KVS 33.

Entgegen dieser beiden Einspeisezusagen für die 15 kWp- und 30 kWp-Anlagen hatte der Kläger bereits am 16.04.2013 diese beiden Anlagen zusammen mit seiner eigenen 48 kWp-Anlage in einem gemeinsamen Zählerschrank an den KVS 42058 angeschlossen.

Auf Grund einer Messung der Beklagten im Zeitraum vom 23.04.2013 bis 30.04.2013 erfolgte durch die Beklagte am 18.05.2013 eine Aussicherung der Anlage des Klägers durch Trennung des Kundenkabels aus dem KVS 42058. Seit dem 18.05.2013 speiste die Anlage des Klägers daher keinen Strom mehr in das Netz der Beklagten ein, sodass der Kläger keine Einspeisevergütung mehr erhielt.

Der Kläger behauptet, die Aussicherung seiner Anlage sei unzulässig, da sie nicht durch die Netzsicherheit gerechtfertigt sei. Die Richtigkeit der Messung im April 2013 werde bestritten. Trotz eines entsprechenden Anspruchs auf Einspeisung werde diese verweigert, sodass ihm ein Schaden in Höhe von 5.000 € entstanden sei. Darüber hinaus sei ein Netzausbau für den Betrieb seiner Anlage nicht erforderlich gewesen.

Nachdem der Kläger ursprünglich das Wiedereinsichern seiner Anlage, Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen der Aussicherung verlangt hat, erklärte der Kläger in der Verhandlung  vom 05.11.2014 den Feststellungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsicherung für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte an.

Zuletzt beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Trennung der Anlage des Klägers sei zur Wahrung der Netzsicherheit erfolgt. Es sei der Kläger gewesen, der auch die Anlagen von Z. und K. auf den falschen KVS 42058 aufgeschaltet habe, sodass auch an entfernten Netzpunkten der zulässige Spannungsgrenzwert erreicht, bzw. überschritten wird. Die Trennung sei deswegen aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Der Anschluss habe erst erfolgen können, nachdem sich der Kläger an die Vorgaben der Beklagten gehalten habe. Einen Anspruch auf Schadensersatz gäbe es nicht, da der Kläger an der Aussicherung selber schuld gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P.. Auf das schriftliche Gutachten vom 30.06.2014 (Bl. 96 ff. d. A.) sowie seine ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vom 05.11.2014 wird verwiesen. Zur Vervollständigung des Tatbestands wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Soweit über die Klage noch zu entscheiden war ist sie unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 4 EEG 2012 (im Folgenden EEG) i. V. m. § 280 BGB.

1. Auf Grund der Einspeisezusage der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 14.11.2012 auf Einspeisung von Strom aus der 48 kWp-PV-Anlage des Klägers entsteht gemäß § 4 EEG ein gesetzliches Schuldverhältnis.

2. Innerhalb dieses gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien hat allerdings nicht die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen (die zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB führen könnte), sondern der Kläger. Dies folgt aus folgenden Erwägungen:

a) Gemäß der Einspeisezusage der Beklagten vom 14.11.2012 hätte die Anlage des Klägers am KVS 42058 angeschlossen werden sollen. Dies hat der Kläger auch gemacht. Entgegen den Ausführungen des Klägers, dass im Schreiben vom 14.11.2012 kein Hinweis auf einen erforderlichen Netzausbau vorhanden gewesen sein soll, ist dies gerade nicht der Fall. Wie sich aus Anlage B1 ergibt, ist dort auf Seite 1 letzter Absatz dieses Schreibens der ausdrückliche Hinweis aufgenommen, dass die Netzverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass auf Grund des Anschlusses seiner Stromerzeugungsanlage Netzbaumaßnahmen erforderlich seien. Auch auf Seite 3 des Schreibens ist im ersten Absatz nochmals ein entsprechender Hinweis vorhanden. Wie der Sachverständige festgestellt hat, war diese Netzausbaumaßnahme die Errichtung des KVS 42058, der vor der Anmeldung des Klägers noch nicht bestand. Dieser wurde in das zum Vereinsheim führende Kabel eingeschleift (Seite 5 des Gutachtens, Bl. 100 d. A.).

b) Für die Anlagen von Z. und K. waren gemäß den entsprechenden Einspeisezusagen vom 18.04.2013 (vgl. Anlage 6d des Gutachtens, Bl. 153 ff. d. A.) ebenfalls Netzausbaumaßnahmen erforderlich. Wie sich aus den Einspeisezusagen ergibt bestand diese Netzbaumaßnahme aus einer neuen Trafo-Station (Bl. 154 und 158 d. A.). Als Anschlusspunkt wurde dort der KVS 33 (bereits bestehend), der jetzt unter KVS 98433-4 geführt wird, angegeben. Die neue Trafo-Station sollte einen 400 kVA-Trafo werden.

c) Messstellenbetreiber war für die Anlagen von ihm selbst als auch die von Z. und K. stets der Kläger (s. Anlagen 7a, 7c und 7d zum Gutachten, Bl. 162, 175, 178 d. A.). Damit ist deutlich, dass es der Kläger war, der über die Schaltsituation in dem Zählerschrank, der in seine Verantwortung bzw. die der jeweiligen Anlagenbetreiber fällt, hatte.

d) Entgegen der Einspeisezusagen für die jeweiligen Anlagen Z. und K. wurden diese vor Abschluss des Netzausbaus an das Netz der Beklagten angeschlossen. Damit war allerdings der Fehler des Klägers noch nicht am Ende, vielmehr schloss er darüber hinaus die beiden Anlagen auch noch an den KVS 42058 an, obwohl in den Einspeisezusagen ausdrücklich der KVS 33 genannt war. Allein das reicht bereits aus, um zu einem Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs zu kommen, da diese Verletzung der Einspeisezusage und damit der Vorgaben der Beklagten für die Gestaltung des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 4 EEG eindeutig vom Kläger verletzt wurden. Denn es war der Kläger, der den Zählerschrank aufgestellt hatte und für die Einrichtung der Messstelle verantwortlich ist. Im gesamten Verfahren hat er nicht bestritten, dass die Ausgestaltung und konkrete Verschaltung des Zählerschrankes von ihm vorgenommen wurde.

e) Darüber hinaus hat das nachvollziehbare und aus Sicht des Gerichts auch richtige Gutachten des Sachverständigen P. ergeben, dass die Beklagte zu Recht die Anlage des Klägers wegen Gefährdung der Netzsicherheit ausgesichert hat (§ 7 Abs. 2 EEG, § 49 EnWG). Der Sachverständige hat auch in der Verhandlung vom 05.11.2014 nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass man die Berechnung der Netzsicherheit nicht am tatsächlichen Zustand des Netzes ausrichten kann, sondern anhand rechnerisch zu bestimmender Parameter. Bei der Berechnung ist insbesondere die Last, welche durch Verbraucher im Netz besteht, nicht zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat völlig nachvollziehbar angegeben, dass die jeweilige Verbraucherlast zum einen mit dem Betrieb einer PV-Anlage nicht korrespondiert (die Sonne scheint nun einmal nicht in der Nacht, wo auf Grund der Beleuchtung und entsprechender betriebener Elektrogeräte, z. B. Heizung, der Stromverbrauch höher ist) und darüber hinaus das genaue Ausmaß der Verbraucherlast nicht feststeht. Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des Sachverständigen, dass zum Zeitpunkt der Einspeisezusage der richtige Einspeisepunkt berechnet werden muss, da ja die genaue Netzbelastung durch den Betrieb der PV-Anlage vor deren Errichtung gar nicht feststehen kann. Ohne eine solche Berechnung kann allerdings die Beklagte als Netzbetreiberin gar nicht entscheiden, ob ein entsprechender Netzausbau erforderlich ist oder nicht bzw. welche konkreten Netzausbaumaßnahmen (z.B lediglich neuen KVS erstellen oder neue Trafo-Station) von ihr durchgeführt werden müssen.

Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Netzbelastung durch die Spannungsanhebung durch die Einspeisung der PV-Anlage des Klägers wird auf Seite 9 bis 11 des Gutachtens (Bl. 104 bis 106 d. A.) verwiesen. Der dortigen Berechnung ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere bleibt festzuhalten, dass auch im Ist-Zustand (also unter Berücksichtigung der neuen Trafo-Station nach Abschluss der Netzbaumaßnahmen) der vom Kläger vorgenommene Schaltzustand der drei PV-Anlagen des Klägers, Z. und von K. auf den KVS 42058 selbst ohne Berücksichtigung des Transformators zu einem Spannungshub von 3,18 %, also einer eindeutigen Überschreitung des 3 %-Kriteriums, führt. Wie sich ebenfalls aus Seite 10 des Gutachtens (Bl. 105 d. A.) ergibt, wäre der Spannungshub bei richtigem Anschluss der beiden Anlagen von K. und Z. am KVS 33 nur bei 2,35 % gelegen. Auch daraus kann man ersehen, dass es der Fehler des Klägers war, der zu der Gefährdung der Netzsicherheit führt und das zulässige Spannungshubkriterium verletzt.

Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, auch nach Anschluss der PV-Anlagen des Klägers, von Z. und von K. das 3 %-Kriterium anhand einer Berechnung zu bestimmen und sich nicht darauf verlassen zu müssen, dass das Netz im Ist-Zustand den vom Kläger herbeigeführten pflichtwidrigen Anschluss toleriert bzw. aushält. Sollte es nämlich wider Erwarten auf Grund anderer (Fehl-)anschlüsse an anderen Einspeisestationen zu Unregelmäßigkeiten im Netz kommen, müsste sich die Beklagte vorhalten lassen, sie habe die Netzsicherheit dadurch gefährdet, dass sie sich an ihre eigenen Einspeisezusagen nicht gehalten habe. Darüber hinaus ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, warum der Kläger eigentlich sich an die Einspeisezusagen und die dortige Vorgabe eines Einspeisepunktes nicht halten soll. Nur dadurch ist es für die Beklagte nämlich möglich, die zu erwartende Netzbelastung an den verschiedenen Einspeisepunkten und damit für das Netz insgesamt einzuschätzen und auch entsprechend überwachen zu können.

f) Darüber hinaus ergibt sich für das Gericht aus § 10 Abs. 1 S. 2 EEG ein allgemeiner Rechtsgedanke: Der Netzbetreiber haftet nicht für Schäden, die aus Pflichtverletzungen resultieren, die außerhalb seines Netzes liegen. § 10 Abs. 1 S. 2 EEG nimmt Bezug auf § 9 Abs. 1 EEG. Darin wird den Netzbetreibern auferlegt, für die Möglichkeit der Einspeisung bei Ausbau entsprechender erneuerbaren Energien zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Einspeisewillige den dadurch entstehenden Schaden verlangen.

Umgekehrt ist dafür aber Voraussetzung, dass es der Netzbetreiber selber ist, der in seinem Netzbereich aufgrund fehlender Ausbaumaßnahmen eine Einspeisung durch den einspeisewilligen Anlagenbetreiber verhindert. Die entsprechende Pflichtverletzung liegt im vorliegenden Fall aber nicht auf Seiten der Beklagten, sondern auf Seiten des Klägers (s.o.).

Denn der Fehler liegt im Schaltschrank des Klägers, den dieser als Messstellenbetreiber verantwortet hat, d.h. vor dem KVS 42058, welcher den Übergabepunkt des Stroms aus der Anlage des Klägers (und von Z. und K.) in das Netz der Beklagten darstellt. Dies wird auch aus dem Überblicksfoto Bl. 197 d. A. deutlich. Dort sieht man auf der linken Seite den einen Zählerschrank, in welchem die Kabel vom rechten Zählerschrank hineinführen. Der Kläger hat in der Verhandlung angegeben, dass das links unten ersichtliche Kabel, welches im Boden verschwindet, zum KVS 42058 führt. Allein daraus ergibt sich bereits, dass der Fehler beim Kläger liegt, da er es als Messstellenbetreiber auf Aufsteller des Schaltschrankes nicht für nötig befunden hat, ein weiteres Kabel für die Anlagen Z. und K. zum KVS 33 zu legen. Die Beklagte hatte auf Grund dieser schalttechnischen Konstellation keine andere Möglichkeit, als nach Feststellung des fehlerhaften Anschlusses der Anlagen Z. und K. die Aussicherung im KVS 42058 vorzunehmen, da dies die einzige Verbindung zwischen der Anlage des Klägers und ihrem eigenen Netz war. Einen Zugriff auf den Schaltschrank des Klägers hat sie ohne Zustimmung des Klägers nämlich nicht. Dass durch diese Aussicherung nicht nur die Anlagen Z. und K. vom Netz gehen, sondern auch diejenige des Klägers (die nach den entsprechenden Einspeisezusagen und durch Errichtung des KVS 42058 erfolgten Netzbaumaßnahmen am Netz hätte betrieben werden können) ist nicht Schuld der Beklagten, sondern des Klägers, der die fehlerhafte Schaltkonstellation zu verantworten hat.

Diese Schaltkonstellation ergibt sich darüber hinaus auch aus Seite 12 und 13 (Bl. 107/108 d. A.) des Gutachtens, wo die Schaltkonstellation des KVS 42058 und des KVS 33 (jetzt KVS 98433) beschrieben ist. Der KVS 42058 weist eine Verteilung von der Trafo-Station D6 zum Sportheim und zur PV-Anlage des Klägers auf, der KVS 33 weist keine Verteilung auf, außer der Anbindung an die Trafo-Station D6. Hier hätte allerdings in einem der drei freien Felder ein Anschluss der Anlagen Z. und K. erfolgen müssen. Mit anderen Worten: Die Beklagte hat die in den Einspeisezusagen für die Anlagen Z. und K. erwähnten Ausbaumaßnahmen (teilweise) unnötigerweise erbracht, da der KVS 33 (jetzt KVS 98433) aufgrund des Falschanschlusses des Klägers gar nicht benötigt wird.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen in einer anderen Hinsicht noch die Einspeisezusagen missachtet hat: Wie sich aus Seite 6 und 7 des Gutachtens (Bl. 101/102 d. A.) ergibt, wurden die Anlagen von Z. und vermutlich auch von K. zu einem Zeitpunkt als fertig gemeldet (07.01.2013), als die Anschlusszusage noch gar nicht vorhanden war. Diese trafen nämlich für diese beiden Anlagen erst am 18.04.2013 ein, also erst zwei Tage nach Aufschaltung aller drei Anlagen an das Netz der Beklagten.

g) Für diese Erwägungen ist im Übrigen unerheblich, wem die Anlagen K. und Z. eigentumsrechtlich gehören und ob der Kläger auf diese beiden Anlagenbetreiber Einflussmöglichkeiten hat. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass er derjenige ist, der Schaltschrank hat aufstellen lassen. Nachdem er selber in der Verhandlung angegeben hat, dass er Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik ist und als Inhaber eines Planungsbüros für PV-Anlagen offenbar eingehende Sachkenntnis hat, ist davon auszugehen, dass er auch die entsprechende Schaltung zu verantworten hat. Es könnte zwar sein, dass der Kläger Rückgriff bei seinem Elektriker nehmen kann oder bei dem jeweiligen Anlagenbetreiber, jedenfalls nicht bei der Beklagten, da diese dem konkreten Schaltzustand vom Kläger präsentiert bekommen hat und darauf keinen Einfluss nehmen konnte.

h) Ebenso ist unerheblich, ob die Beklagte das sog. „Windhundverfahren“ verletzt hat, indem andere Anlagen (etwa die Anlage von N.) vor den Anlagen Z. und K. positiv mit einer Einspeisezusage verbeschieden wurden. Denn dieser Fehler ist nicht kausal für die Nichteinspeisung der PV-Anlage des Klägers. Kausal ist allein der fehlerhaft, vom Kläger verantwortete Anschluss der drei auf den KVS 42058 aufgeschalteten PV-Anlagen.

II. Aus den oben genannten Gründen heraus hat der Kläger auch für die erledigten Teile seiner ursprünglichen Klage die Kosten zu tragen. Hinsichtlich der erledigten Feststellung bezüglich des weiteren Schadensersatzes folgt dies direkt aus Ziffer I. Hinsichtlich des Begehrens auf Einsicherung folgt dies auch daraus, dass der Klägers sich einer Änderung des Schaltzustandes offenbar widersetzt hat. Hätte er nämlich nach der Messung und der erfolgten Aussicherung den Schaltzustand im Schaltschrank geändert und einen Anschluss der Anlagen Z. und K. auf den KVS 33 durchgeführt (wohlgemerkt nach Durchführung und Meldung der entsprechenden Netzbaumaßnahmen der Beklagten!) hätte seine eigene Anlage sofort wieder eingesichert werden können. Im Zustand, wie er zum Zeitpunkt des Ortstermins des Sachverständigen vorgefunden wurde, bestand aber gerade keine Anschlussverpflichtung der Beklagten nach § 5 EEG, da der Kläger mit dem Anschluss aller dreier Anlagen gegen § 7 Abs. 2 EEG, § 49 EnWG verstoßen hatte (s.o.).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 91 a ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt der jeweiligen Klageforderung. Nachdem am 05.11.2014 ein Teil der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, entfällt dieser Teil des Streitwerts mit übereinstimmender Erledigungserklärung.

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