(Stand: 01. 07.1999)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt!
Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der „Düsseldorfer Tabelle“ (Stand: 01.07.1999), soweit im folgenden keine Abweichungen enthalten sind, und an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen.
A. Kindesunterhalt
I. Minderjährige – Bedarf nach Altersstufen
Gruppe |
bereinigtes Einkommen des Unterhaltspflichtigen in DM |
bis Vollendung des 6. Lebensjahres |
vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
ab 19. Lebensjahr |
a |
bis 1800 |
324 |
392 |
465 |
538 |
b |
1800-2100 |
342 |
414 |
491 |
568 |
c |
ab 2100 (wie Düsseldorfer Tabelle, aber ohne Bedarfskontrollbetrag) |
II. Volljährige
1. Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1020 DM, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.
2. Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der vierten Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen:
3. Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil. lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 850 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach A II 2 ein höherer Bedarf ergibt.
4. Der Bedarf des Volljährigen umfaßt in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen.
Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.
5. Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt (1460 DM bei Nichterwerbstätigen bzw. 1645 DM bei Erwerbstätigen) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom bereinigten Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen.
Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.
I. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
1. Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat: 3/7 des bereinigten Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.
2. Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren bereinigten Erwerbseinkommens der (geschiedenen) Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
3. Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten.
Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.
II. Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(Z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.
III. Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3600 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (sog. relative Sättigungsgrenze).
IV. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das DDR-FGB i.V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
C. Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltspflichtigen
Der monatliche Selbstbehalt beträgt:
1. Gegenüber minderjährigen und gem. § 1603 Abs.2 S.2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten (sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):
a) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige 1190 DM
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1370 DM
(Darin enthalten ist ein Wohnanteil von 400 DM Warmmiete
bzw. 300 DM Kaltmiete.)
2. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gem. § 1603’8 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):
a) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige 1460 DM
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1645 DM
(Darin enthalten ist ein Wohnanteil von 500 DM Warmmiete
bzw. 375 DM Kaltmiete.)
Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
3. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich 2055 DM.
4. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 Abs. 1 BGB) beträgt mindestens monatlich 1645 DM.
D. Anmerkungen
1. Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.07.1999 geltenden Regelbetragssätze und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.
2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
3.
a) Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.
b) Die Selbstbehaltssätze richten sich nach dem für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.
4. In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.
5. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.
Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 Kilometern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.
7. Die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 500 DM monatlich dafür angesetzt werden.
8. Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300 DM anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.