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OLG Hamm Leitlinien zum Unterhaltsrecht

(Stand: 01.07.1999 – gültig bis 30.06.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!


In die nachfolgend abgedruckten Leitlinien (Stand: 01.07.1998) sind die zum 01.07.1999 erfolgten Änderungen eingearbeitet.


Vorbemerkung:

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm – nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages und in Abstimmung mit dem OLG Düsseldorf und dem OLG Köln unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Die Zahlenwerte der vorliegenden Fassung, insbesondere die Werte der Unterhaltstabelle und die Eigenbedarfssätze, gelten ab 01.07.1999.


I. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1. Auszugehen ist von dem Nettoeinkommen, d.h. vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für die notwendige Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Kapitalversicherungen sind in der Regel nicht notwendig.

2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, auch Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sind als Einkommen anzusehen. Sie werden auf das Jahr umgelegt und voll mit den Nettobeträgen angerechnet. Höhere einmalige Zuwendungen (etwa Abfindungen und Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum umgerechnet werden.

3. Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet.

4. Ober die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, daß eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

5. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

6. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht sind voll abzuziehen. Zu den berufsbedingten Aufwendungen zählen in der Regel auch Gewerkschaftsbeiträge. Soweit mit der Ausübung des Berufs im Zusammenhang stehende Fahrtkosten abgezogen werden, sind in der Regel 0,42 DM/km abzusetzen, daneben aber zumeist keine weiteren Kosten (für Kredite, Reparaturen u.ä.).

7. Ausbildungsbeihilfen (Lehrlingsvergütungen) sind Einkommen und nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt anzurechnen, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH im Falle der Minderjährigkeit des Kindes in der Regel je zur Hälfte auf den Bar- und Betreuungsunterhalt (vgl. § 1606 Abs.3 S.2 BGB), bei Volljährigkeit nach Lage des Einzelfalles.

8. Krankengeld ist wie Einkommen zu behandeln. Besteht infolge der Krankheit ein erhöhter Bedarf, ist ein angemessener Betrag dafür abzusetzen.

9. Zum Einkommen zählen auch Renten einschließlich etwaiger Zulagen. Bei Sozialleistungen i.S. des § 1610 a BGB ist die dort vorgesehene widerlegbare gesetzliche Vermutung zu beachten.

10. Wohngeld ist unter Beachtung des Wohnkostenbedarfs als Einkommen zu berücksichtigen.

11. Arbeitslosengeld ist wie Einkommen zu behandeln, ebenso Arbeitslosenhilfe auf Seiten des Unterhaltspflichtigen. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist Arbeitslosenhilfe in der Regel nicht als Einkommen zurechenbar.

12. Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt.

13. BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen. Das gilt auch dann, wenn sie als Darlehen gewährt werden.

14. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt (§ 65 EStG), in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln Nr.15 und §1612c BGB.

Im übrigen sind Zuschüsse und Zulagen zur Rente die an den Pflichtigen gezahlt werden, in der Regel als Teil seines Einkommens anzusehen (vgl. auch Nr. 9). Wenn und soweit sie höher sind als der nach Nrn. 18 ff. errechnete Unterhalt, erhöht sich der Unterhalt entsprechend. Das gilt nicht, wenn und soweit dem Pflichtigen dadurch weniger verbleibt als der notwendige Eigenbedarf -Nr. 20 -.

15. Das staatliche Kindergeld ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen. Der Ausgleich unter den Eltern erfolgt nach § 1612 b BGB.

16. Waisenrente, die ein Kind nach einem Elternteil erhält (Halbwaisenrente), wird auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil voll angerechnet.

17. Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern, das des geschiedenen Ehegatten und Elternteils insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung unumgänglich war (z.B. Kredit für die notwendige Neueinrichtung). Die Tilgung der Schulden hat in angemessenen Raten zu erfolgen.

II. Kindesunterhalt

18. Der Barunterhalt unverheirateter Kinder bestimmt sich nach der nachfolgenden Tabelle. In den Tabellensätzen sind Krankenkassenbeiträge nicht enthalten.

Unterhaltstabelle (Kindesunterhalt in DM ab 01.07.1999)

Anrechenbares Einkommen des Pflichtigen in DM

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a 111 BGB)

Vomhundertsatz

I Bedarfskontrollbetrag (Erläuterung 19)

von 0-5

von 6-11

von 12-17

ab 18

1

bis 2400

355

431

510

589

100

1300/1500

2

2400-2700

380

462

546

631

107

1600

3

2700-3100

405

492

582

672

114

1700

4

3100-3500

430

522

618

713

121

1800

5

3500-3900

455

552

653

754

128

1900

6

3900-4300

480

582

689

796

135

2000

7

4300-4700

505

613

725

837

142

2100

8

4700-5100

533

647

765

884

150

2200

9

5100-5800

568

690

816

943

160

2350

10

5800-6500

604

733

867

1002

170

2500

11

6500-7200

639

776

918

1061

180

2650

12

7200-8000

675

819

969

1120

190

2800

über 8000

nach den Umständen

des Einzelfalles

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 RegelbetragVO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs.2 BGB aufgerundet.

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, in der Regel den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe.

Der Mehrbedarf für berufsbedingte (ausbildungsbedingte) Aufwendungen eines in der Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stehenden Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Er kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Pauschalierung bestehen, mit 150 DM angenommen werden – zur Anrechnung der Ausbildungsbeihilfe siehe Nr. 7.

19. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge angemessen sein. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, daß dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr.19 Abs.2 dieser Nr.) verbleibt (nicht nur der notwendige Eigenbedarf nach Nr.20). Besteht eine Unterhaltspflicht lediglich gegenüber einem Kind (also nicht auch gegenüber einem Ehegatten und einem weiteren Kind), kann eine Höhergruppierung um mehr als nur eine Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Der Kindesunterhalt muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhalts für den eigenen Bedarf verbleibt. Dieser Betrag soll den in der Tabelle bestimmten Bedarfskontrollbetrag derjenigen Gruppe nicht unterschreiten, die für den jeweiligen Kindesunterhalt maßgebend ist. Erforderlichenfalls ist der Kindesunterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe zu bestimmen. In den unteren Einkommensgruppen kommt deshalb bei einer unterhaltsberechtigten Ehefrau und zwei Kindern in aller Regel eine Herabstufung, vielfach auch eine Mangelverteilung (Nrn. 37, 39) in Betracht.

20. Der Eigenbedarf des Pflichtigen (Selbstbehalt) beträgt im Falle des § 1603 Abs.2 BGB gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen (§ 1603 Abs.2 S.2 BGB) mindestens 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 7500 DM (notwendiger Eigenbedarf), gegenüber anderen Volljährigen (§ 1603 Abs.1 AGB) im Regelfall mindestens 1800 DM (angemessener Selbstbehalt). In dem Eigenbedarf von 1300 DM/1500 DM sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten; in dem Eigenbedarf von 1800 DM ist eine Warmmiete von 800 DM enthalten.

21. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) – Nr. 20 – zur Gewährung des Tabellenunterhalts nach der untersten Einkommensgruppe nicht aus, ist der Rest auf die Kinder im Verhältnis des ihnen zustehenden Tabellenunterhalts (der untersten Einkommensgruppe) aufzuteilen. Die nicht privilegierten volljährigen Kinder gehen jedoch den minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern im Range nach (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs.2 S.2 BGB).

22. Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 Abs.3 S.2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

23. Der sorgeberechtigte Elternteil der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind versorgt, braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist.

24. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das im Haushalt eines Elternteils lebt, bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle zu Nr.18, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Für die Haftungsquote gilt Nr.25. Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

25. Die Haftungsquote der Eltern (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs (in der Regel 1800 DM) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangige Berechtigte.

26. Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 1120 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Krankenkassenbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten.

III. Ehegattenunterhalt

27. Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 58 EheG, 1361, 1569 ff. BGB), sind in der Regel 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zu zahlen; sonstige anrechenbare Einkünfte (Renten, Pensionen u.ä.; Kapitalerträge u.ä.) sind hälftig zu berücksichtigen.

Die Kosten für die notwendige Krankenversicherung des berechtigten Ehegatten, die nicht von dritter Seite (insbesondere vom Arbeitgeber) zu tragen sind und auch nicht vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, sind zusätzlich zu zahlen. Bei der Berechnung des 3/7 bzw. 1/2-Anteils des Berechtigten sind die Kosten dieser Versicherung von dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen, vorweg abzuziehen.

28. Zur Frage, in welcher Weise die Kosten einer Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen sind (§§ 1361 Abs.1 S.2, 1578 Abs.3 BGB), wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen.

29. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten wird nach oben begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

30. Hat der Berechtigte eigenes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrags der Erwerbseinkommen beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode); für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz. Für den Fall, daß der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit erst nach und aufgrund der Trennung aufgenommen hat, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit 6/7 auf den Bedarf (3/7-Quote bei Erwerbstätigkeit, sonst hälftige Quote) angerechnet (Anrechnungsmethode). Die Differenzmethode ist jedoch anzuwenden, wenn die Tätigkeit entsprechend einer Planung während des Zusammenlebens auch ohne die Trennung aufgenommen worden wäre und bereits vor der Scheidung zumindest teilweise aufgenommen worden ist.

31. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles.

Geht ein Ehegatte, der ein minderjähriges Kind betreut, einer Erwerbstätigkeit nach, so kann ihm für die Leistung des Betreuungsunterhalts des Kindes ein angemessener Betrag anrechnungsfrei gelassen werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt – vgl. auch Nrn. 22 und 25 -.

32. Im Falle des § 1577 Abs.2 BGB kommt eine Anrechnung nicht zu erwartender Einkünfte erst in Betracht, wenn diese Einkünfte zusammen mit den sonstigen Einkünften und dem Unterhalt, der ohne die nicht zu erwartenden Einkünfte zu ermitteln ist, den vollen Unterhalt übersteigen. Der Betrag, der über die Grenze des vollen Unterhalts hinausgeht, ist nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den Unterhalt anzurechnen, in der Regel zur Hälfte.

33. Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten entspricht dem notwendigen Eigenbedarf (Nr. 20), wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen kann – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – ein erhöhter Eigenbedarf in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 1650 DM in Frage kommen (billiger Eigenbedarf).

Als Mindestbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten kommt – einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs – in der Regel ein Betrag von 1300 DM in Betracht, hei eigener Erwerbstätigkeit von 1500 DM; für den Fall, daß der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammenlebt, von 950 DM, bei eigener Erwerbstätigkeit von 1100 DM.

34. Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG ist in der Regel halb so hoch wie der Anspruch auf den angemessenen Unterhalt. Der Eigenbedarf des Pflichtigen entspricht in diesem Fall dem angemessenen Eigenbedarf (Nr. 20).

35. Der Anspruch aus § 61 Abs.2 EheG (Billigkeitsunterhalt) kann die Höhe des angemessenen Unterhalts erreichen, ist aber in der Regel etwas niedriger.

IV. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen

1. Minderjährige sowie privilegierte volljährige Kinder und getrenntlebender Ehegatte (§ 1609 Abs.2 S.1 BGB)

36. Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Il (Nrn. 18 ff.), der Ehegatte die Sätze zu IIl (Nrn. 27 ff.). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist jedoch vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen vorab der volle Tabellenunterhalt der Kinder abzusetzen, und zwar ohne Berücksichtigung der erst später vorzunehmenden Erhöhung oder Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b BGB. Auf die Rechtsprechung des BGH wird hingewiesen. Hat der Pflichtige Kosten für die Krankenversicherung des Ehegatten zu zahlen (Nr. 27 Abs. 2), so vermindert sich auch für die Berechnung des Kindesunterhalts das anrechenbare Einkommen des Pflichtigen um diese Kosten.

37. Für den Fall, daß das restliche Einkommen auch bei Eingruppierung der Kinder in der untersten Einkommensgruppe unter den notwendigen Mindesteigenbedarf (Nr. 20) sinkt (Mangelfall), ist das nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Einkommen des Pflichtigen im Verhältnis der Bedarfsbeträge auf den Ehegatten und die Kinder zu verteilen. Wegen der Einsatzbeträge wird auf die Rechtsprechung des BGH (s. Nr. 36), wegen der Kindergeldanrechnung auf § 1612 b V BGB verwiesen.

2. Minderjährige Kinder und geschiedener Ehegatte

38. Beim Anspruch des Ehegatten nach § 58 EheG empfiehlt sich – jedenfalls im Grundsatz -die gleiche Handhabung wie zu Nr. 36 und 37, wenngleich sich das Rangverhältnis nicht nach § 1609 Abs.2 S.1 BGB, sondern nach § 59 EheG bestimmt und weniger starr ist.

39. Beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach neuem Recht (§§ 1569 ff. BGB) wird man Gleichrangigkeit anzunehmen haben, so daß ebenfalls die Leitlinien wie zu Nrn. 36 und37 angewandt werden können.

3. Mehrere gleichrangige Ehegatten

Vorbemerkung: Wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung ist von einer Überarbeitung der Nrn. 40 bis 43 abgesehen worden.

40. Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4: 3 : 3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1 : 1 : 1 (vgl. oben zu Nr. 27).

41. Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, daß sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,3: 3,3:2,7.

42. Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden:

Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach den Leitlinien zu III (Nrn. 28 ff.) zu errechnen, wobei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.

Wird bei dieser Berechnung der notwendige Eigenbedarf des Pflichtigen unterschritten, ist in einem dritten Gang der nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Rest des Einkommens auf die beiden Ehegatten im Verhältnis der Werte aufzuteilen, die sich bei der Berechnung im zweiten Gang ergeben haben.

43. Für den Fall, daß der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.

4. Mehrere gleichrangige Ehegatten und minderjährige Kinder

44. Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu II (Nrn. 18 ff.), die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 40 nach Vorwegabzug des Kinderunterhalts entsprechend Nr. 36.

45. Für den Fall, daß bei dieser Berechnung das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreicht (vgl. Nr. 37), ist das nach Abzug des Eigenbedarfs verbleibende Einkommen im Verhältnis der Einsatzbeträge (Nr. 37) auf die Ehegatten und Kinder zu verteilen.

5. Mehrere Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten (§ 1582 BGB)

46. Es wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen.

6. Berücksichtigung titulierter Ansprüche

47. Wegen der Berücksichtigung schon titulierter Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter wird auf BGH verwiesen.

V. Einstweilige Verfügung

48. Durch einstweilige Verfügung ist in der Regel nur der Notunterhalt bis zu sechs Monaten zuzuerkennen. Soweit Sozialhilfe gewährt wird, entfällt der Verfügungsgrund.

VI. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 Abs.1 BGB

49. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt mindestens 2250 DM (einschließlich 800 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich auf mindestens 1750 DM (einschließlich 600 DM Warmmiete).

50. Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L Abs.1, Abs.2, Abs.5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber mindestens 1300 DM, bei Erwerbstätigkeit 1500 DM.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L Abs.3 S.1, S.5, 1603 Abs.1 BGB) beträgt mindestens 1800 DM.

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