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Unterlassung von Kinderlärm in Mehrfamilienhaus – Anspruch hierauf?!

 Amtsgericht Hamburg-Altona

Az.:  316 C 510/01

Urteil verkündet am 18.12.2001


In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 316, aufgrund der am 13. November 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. DM 1.200,- abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Kinderlärm.

De Klägerin bewohnt mit ihrer 16jährigen Tochter die Wohnung im 2. 0G des dreistöckigen

Mehrfamilienhauses in der XX. Jedenfalls zeitweise hält sich auch ihr Lebensgefährte, der von ihr benannte Zeuge XX, dort auf. Die Beklagten sind seit etwa 2 Jahren Mieter in der direkt darüber befindlichen Wohnung im 3. OG. Die Beklagte zu 3) ist drei Jahre alt und befindet sich wegen Verhaltensauffälligkeiten in ärztlicher Behandlung. Ob und in welchem Umfange sie (amtlich anerkannt) schwerbehindert ist, ist streitig. Das Haus ist schlecht lärmgedämmt.

Seit dem 21.1.2001 führt die Klägerin ein Lärmprotokoll, das auszugsweise vorliegt. Die Vermieterin, die GWG mbH, wies die Beklagten auf eine Beschwerde der Klägerin auf die Ruhezeiten hin.

 

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagen zu 1. – 3. zu verurteilen, es zu unterlassen, in der von den Beklagten bewohnten Wohnung XX, Gegenstände auf den Fußboden zu werfen, mit lautem Getrampel durch die Wohnung zu laufen, auf den Fußboden zu springen und laut auf dem Fußboden zu poltern;

2. den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein

Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000.-/Eur 250.000,- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festzusetzen -.

 

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass im Haus u.a. 11 Kinder und Jugendliche wohnen und ein Tagesmutterbetrieb mit 3 Kleinkindern untergebracht ist. Die Beklagte zu 3) sei anerkannt schwerbehindert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung nicht verlangen.

Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 3) unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Der Klage gegen die Beklagte zu 3) fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Zwar setzt der Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 862 BGB nicht Schuldfähigkeit oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Störers voraus. Ein den begehrten Unterlassungsanspruch titulierendes Urteil wäre aber gegen die Beklagte zu 3) nicht vollstreckbar. Denn im Falle der Zuwiderhandlung käme eine Vollstreckung nur nach § 890 Abs. 1 ZPO durch Verurteilung zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in Betracht- Die Verhängung dieser Ordnungsmittel gegen die Beklagte zu 3) ist aber nicht möglich, da die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgen muss, die dreijährige Beklagte zu 3) indessen schuldunfähig ist, § 19 StGB. Wegen des strafähnlichen Charakters der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel ist nach Meinung dieses Gerichts Schuld auch im strafrechtlichen Sinne erforderlich. Aber auch soweit lediglich die Einsicht in das Unrecht verlangt wird, fehlt es hieran im vorliegenden Fall.

 

Aus einem etwaigen Unterlassungstitel gegen die Beklagte zu 3) könnte auch gegen die gesetzlichen Vertreter, die Beklagten zu 1) und 2), nicht vollstreckt werden, weil Ordnungsmittel bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein dem Minderjährigen erteiltes Unterlassungsgebot nur gegen den Minderjährigen selbst und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211 f. m.w.N.).

 

2.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist zulässig. aber unbegründet.

Ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004, 862, 535 BGB gegen die (aufsichtspflichtigen) Eltern besteht nicht.

 

Dahinstehen kann, ob womöglich ein Mietminderungs- oder außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht oder diese von der Vermieterin eine Kündigung der Beklagten verlangen kann. Es kann auch offen bleiben, ob die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung deshalb gefehlt hat weil die Klägerin selbst vorträgt, dass Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen bereits seit Rechtshängigkeit geringer geworden seien.

Es ist selbstverständlich, dass auch für Familien mit kleineren Kindern Ruhezeiten gelten und die Elternn dafür Sorge tragen müssen, dass die Geräuschbeeinträchtigungen der Wohnungsnachbarn ein erträgliches Maß nicht überschreiten. Etwas anderes hat das Gericht auch in der Verhandlung nicht geäußert. Hier sind aber unzumutbare oder rechtswidrige Lärmstörungen zum einen schon nicht erkennbar und zum anderen von der Klägerin aber jedenfalls hinzunehmen (§ 906 Abs. 1 BGB entsprechend.

 

Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage bestehen bereits wegen des undeutlichen und zu weit gefassten Klagantrages. lm Zusammenhang mit dem klägerischen Sachvortrag bleibt z.B. unklar, ob tatsächlich behauptet werden soll, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit lautem Getrampel durch die Wohnung laufen und insoweit Unterlassung verlangt wird oder nicht vielmehr – genauer – ein Eingreifen der Eltern gegen entsprechende Geräusche der Tochter begehrt wird. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich, dass die beanstandeten Geräuschimmissionen nur in geringem Umfange von den Beklagten zu 1) und 2) selbst ausgehen, sondern ganz überwiegend von deren Tochter, der Beklagten zu 3). Auch wenn die Klägerin behauptet, dass sie sich nicht gegen den Kinderlärm wende, sondern in erster Linie gegen das ungenügende Eingreifen der Eltern, so folgt insbesondere aus dem eingereichten Lärmprotokoll, dass der von den Eltern ausgehende Lärm allein darauf beruht, dass diese erzieherische Maßnahmen gegenüber ihrer Tochter anzuwenden versuchen. Das ist aber gerade das, was auch die Klägerin offenbar verlangt und was deshalb nicht begründeter Gegenstand dieses Unterlassungsbegehrens sein kann. Auch hätte ein enger gefasster Antrag, z.B. dahingehend, bestimmte Ruhezeiten im Haus einzuhalten oder dafür Sorge zu tragen, u.U. zur Versachlichung beitragen können.

 

Soweit die Klägerin zudem absichtliche Lärmstörungen, die auf Mutwilligkeit oder Böswilligkeit der Beklagten schließen lassen, unterstellt, fehlen dafür schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jegliche Anhaltspunkte. Alles spricht vielmehr dafür, dass die kleine Tochter der Beklagten gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Das haben die Beklagten so vorgetragen und dieser Umstand wird von den Eintragungen in dem von der Klägerin eingereichten Lärmprotokoll gestützt. Ob die Beklagte zu 3) (anerkannt) schwerbehindert, ist allerdings ohne Belang, denn dass die Beklagte zu 3) einen von der Norm völlig abweichenden Lärm macht oder die Beklagten zu 1) und 2) gänzlich untätig bleiben oder das Kind gar unbeaufsichtigt in der Wohnung lassen, trägt die Klägerin nicht vor. Auch nächtliche Störungen, die besonders lästig wären, behauptet die Klägerin nicht und der in die (mittägliche) Ruhezeit fallende Lärm stellt bei einer Gesamtschau nur eine Ausnahme dar.

 

Hinzu kommt folgendes:

Das Mehrfamilienhaus ist unstreitig hellhörig und wird auch von insgesamt 11 Kindern und Jugendlichen bewohnt. Außerdem befindet sich im Haus ein Tagesmutterbetrieb mit 3 Kleinkindern. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unzulässig, § 138 Abs. 4 ZPO, denn hierüber kann sie sich leicht erkundigen und dann ggf. substaniiert bestreiten. Deshalb muss die Klägerin bereits wegen ihres Einzugs in eine Mittelwohnung des dreistöckigen Hauses eine gewisse Lärmbelästigung, vor allem durch über ihr wohnende Mitmieter, in Kauf nehmen.

 

Und: Kinder produzieren aufgrund ihres starken Spiel- und Bewegungsdranges vor allem im Winter innerhalb der Wohnung beträchtlichen Lärm, wozu auch gelegentliches lautes Schreien und dumpfe Schläge auf den Fußboden gehören und sind auch nicht – wie die meisten Erwachsenen – in der Lage, Konflikte ruhig zu lösen. Anders als technische Geräte lassen sich Kinder nicht ausstellen‘. Ihre Geräusche lassen sich auch nicht auf weniger störende Zeiten verlegen. Dieses Gericht ist außerdem davon überzeugt, dass die Beklagten zu 1) und 2) alles in ihrer Macht stehende Tun, um die Lärmstörungen so gering wie möglich zu halten.

Letztlich ist natürlich nicht zu verkennen, dass es aufgrund der Bauweise des Hauses und den von der Beklagten zu 3) verursachten Geräuschen zu stärkeren Ruhestörungen bei der Klägerin kommt. Insbesondere angesichts der vorhandenen Auffälligkeiten im Verhalten der Beklagten zu 3) ist der Vermieter hier aufgefordert, durch das Angebot eines Wohnungstauschs oder lärmdämmende Maßnahmen (z.B. die Verlegung eines dicken Teppichbodens) zu helfen. Die seitens des Gerichts im Verhandlungstermin angebotene Hilfe bei der Streitschlichtung ist von beiden Parteien bedauerlicherweise nicht angenommen worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus  §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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