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Tierarztkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar?

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 6 K 2079/06

Urteil vom 05.12.2006


In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 2005 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 6. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Dezember 2006 durch die Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten für die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkrankten Hundes als außergewöhnliche Belastung – Krankheitskosten der Klägerin – steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.

Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. Seit 1991 befindet sie sich in Behandlung des Arztes Dr. H in N.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 5.082 € geltend. In diesem Betrag enthalten sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 € für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Kläger.

Zur Begründung führten die Kläger in einer Erläuterung zur Einkommensteuererklärung (Bl. 19 ESt-Akte) aus, durch die Erkrankung der Ehefrau sei eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig. Der behandelnde Arzt Dr. H habe deshalb bereits 1991 die Anschaffung eines Hundes angeraten (vgl. Attest Bl. 38/39 Fg-Akte). Die regelmäßige Bewegung sei durch die Anschaffung eines Hundes gewährleistet, da der Hund täglich ausgeführt werden müsse. Die Anschaffung des Hundes und sein therapeutischer Einsatz seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen. Die notwendig gewordene tierärztliche Behandlung sei auf die Zuckererkrankung des neunjährigen Hundes zurückzuführen; diese habe unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Im Falle des Todes des Hundes müsse bei der Klägerin mit einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in physischer und psychischer Hinsicht gerechnet werden.

Der Beklagte erkannte die Tierarztkosten in dem nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 21.03.2006 nicht als außergewöhnliche Belastung an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg; in der Einspruchsentscheidung wurde erstmalig ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO aufgenommen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Beklagte habe bei der Würdigung der Empfehlung des Dr. H übersehen, dass diese auch aus psychologischer Sicht erfolgt sei. Die Klägerin sei aufgrund Ehescheidung und einer gescheiterten Existenzgründung psychisch erkrankt gewesen; die Erkrankung des Bewegungsapparates sei hinzugekommen. In Gesprächen bei Dr. H, bei denen beide Kläger anwesend gewesen seien, habe dieser gesagt, er könne der Klägerin keinen Hund verschreiben, da der Leistungskatalog der Krankenkassen dies nicht vorsehe. Die physischen Probleme seien aber großenteils psychischer Natur und er empfehle die Anschaffung eines Hundes, der durch seien Bewegungsdrang die physischen Probleme lindern und durch die permanente Verbundenheit mit der Bezugsperson auch deren psychische Belastung abbauen könne. Dadurch könne die Einnahme von Medikamenten vermieden werden. In Übereinstimmung mit dem ärztlichen Rat hätten die Kläger den therapeutischen Einsatz eines Hundes als zwangsläufig im Hinblick auf das Krankheitsbild der Klägerin angesehen und – nachdem eine entsprechende Genehmigung des Vermieters vorgelegen habe – mit dessen Anschaffung die Konsequenz daraus gezogen. Tatsächlich habe der gesundheitliche Zustand der Klägerin sich in der Folgezeit dadurch, dass sie täglich etwa 10 km mit dem Hund gelaufen sei und er für sie zur Bezugsperson geworden sei, so gebessert, dass sie ihrer Arbeit wieder nachgehen könne. Ohne den Hund wäre sie dagegen dienstunfähig. Es könne dahin stehen, ob die Bewegungstherapie auch ohne Einsatz eines Hundes zum Erfolg geführt hätte. Sicher sei nämlich, dass ohne die therapeutische Wirkung des Hundes die aufgrund der Lebensgeschichte der Klägerin bestehenden psychischen Probleme nicht in den Griff zu bekommen gewesen wären.

Den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte die ärztliche Empfehlung zutreffend gewürdigt habe. Der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 27.08.1998 zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar.

Aus medizinischer Sicht sei der Einsatz von Tieren mittlerweile unbestritten. Der Hund sei im Streitfall einem Hilfsmittel gleichzusetzen. Ebenso wie die Reparatur eines Hilfsmittels zwangsläufig sei, müsse dies auch für die tierärztliche Behandlung gelten. Ein vorheriges amtsärztliches Attest für die therapeutische Notwendigkeit des Hundes habe die Klägerin deshalb nicht eingeholt, weil nicht beabsichtigt gewesen sei, die Unterhaltskosten für den Hund steuerlich geltend zu machen. Die Erkrankung des Hundes sei nicht vorhersehbar gewesen.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass neben den erklärten Kosten für ärztliche Behandlung und Medikamente auch noch Aufwendungen für Diätfutter in Höhe von 697,82 € angefallen seien.

Die erstmalige Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung sei ermessensfehlerhaft.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 21. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2006 dahin zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.807,00 € anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, der Nachweis der Zwangsläufigkeit medizinischer Hilfsmittel sei gemäß R 33.4 Abs. 1 EStR 2005 durch ärztliche Verordnung, bzw. amtsärztliches Attest vor dem Kauf zu führen. Dem Beklagten liege weder die Empfehlung des Dr. H vor, noch ein vorheriges amtsärztliches Attest, aus dem hervorgehe, dass gerade dieser Hund therapeutisch erforderlich sei.

Die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung in der Einspruchsentscheidung sei versehentlich erfolgt; der Beklagte habe lediglich auf die Vorläufigkeitserklärung Bezug nehmen wollen.

Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde vom Beklagten aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Das Gericht folgt der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Bei erkennbar nicht anerkannten Heilmethoden ist die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH stets durch eine im Voraus ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen (Drenseck in Schmidt 26. Aufl., § 33 EStG, Rz. 35 „Krankheitskosten“ m.w.N.).

Dem entsprechend ist z.B. bei Aufwendungen für Heilkuren ein vorheriges amtsärztliches Attest zum Nachweis der Zwangsläufigkeit erforderlich (Drenseck in Schmidt 26. Aufl., § 33 EStG, Rz. 35 „Heilkuren“ m.w.N.). Das gleiche gilt für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Besuchs eines Sportstudios (BFH-Urteil vom 14.08.1997 – III R 67/96), von Gruppentreffen suchtgefährdeter Menschen (BFH-Urteil vom 21.07.1998 – III R 25/97), von Behandlungskosten bei Legasthenie (BFH-Urteil vom 03.03.2005 – III R 64/03), von den Kosten der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe (BFH-Urteil vom 21.04.2005 – III R 45/03). Bei Hilfsmitteln, die nicht ausschließlich von Kranken benutzt werden, muss die medizinische Notwendigkeit ebenfalls durch ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (Urteil des BFH vom 14.10.1997 – III R 27/97; Beschluss vom 10.09.2002 – III B 50/02).

Lediglich soweit der BFH hinsichtlich der von den Klägern gewählten Behandlungsmethode erstmals ausdrücklich besondere Nachweisanforderungen aufstellt, lässt er auch ein nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen nachträglich erstelltes amtsärztliches Zeugnis ausreichen (Urteil vom 01.02.2001 – III R 22/00 zu einer Ayur-Veda-Kur).

Nach diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall die Anschaffung des Hundes nur dann als aus Gründen der Krankheit der Klägerin zwangsläufig anzusehen, wenn deren Notwendigkeit durch ein zuvor eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das vom behandelnden Arzt ausgestellte Attest kann nach der o.g. BFH-Rechtsprechung wegen der häufig fehlenden Neutralität des Arztes nicht als ausreichend erachtet werden.

Auch unter Beachtung der von den Klägern vorgetragenen Gründe für das Unterlassen der Einholung eines amtsärztlichen Attestes für die therapeutische Notwendigkeit der Haltung eines Hundes kann im Streitfall aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen nicht schulmedizinisch anerkannten therapeutischen Maßnahmen auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nicht verzichtet werden. Es kann dahin stehen, ob wegen der ursprünglich nicht beabsichtigten Geltendmachung von Kosten der Hundehaltung und der nicht vorhersehbaren Erkrankung die nachträgliche Vorlage eines solchen Attestes im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 01.02.2001 – III R 22/00 ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden könnte, denn im Streitfall wurde nur ein Attest des behandelnden Arztes vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, unter Berücksichtigung der Korrektur der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Vorbehalts der Nachprüfung und der Vorläufigkeitserklärung gemäß § 165 Abs. 1 AO durch den Beklagten im Klageverfahren.

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