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Versagung einer Geldentschädigung wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

AG Stuttgart – Az.: 3 C 3973/20 – Urteil vom 04.12.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 600 €

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach kann dem Kläger die begehrte Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht zugesprochen werden. Zwar sind die durch den Kläger vorgetragenen Beleidigungen durch den Beklagten durchaus als schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einzustufen, das reicht für die Zuerkennung einer Geldentschädigung indessen nicht aus.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung soll den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten und beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGHZ 160, 298 juris Rn. 13 f.). Dieser Schutzauftrag mündet jedoch – nachdem das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in § 253 BGB keine Erwähnung findet – nur dann in einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn dies „zwingend gefordert“ erscheint (BVerfGE 34, 269 juris Rn. 45, vgl. auch Rn. 37 – Soraya), beziehungsweise, wenn dafür ein „unabwendbares Bedürfnis“ besteht (BGH, VersR 1971, 465 juris Rn. 14 f. – Pariser Liebestropfen). Diese Einschränkung des Geldentschädigungsanspruchs kommt darin zum Ausdruck, dass die Beeinträchtigung nicht nur schwerwiegend sein muss, sondern zudem nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (etwa BGHZ 199, 237 Rn. 38 mwN – Sächsische Korruptionsaffäre). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und dem Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens zu beurteilen (etwa BGH, VersR 2016, 1001 Rn. 9 mwN).

Diese Gesamtwürdigung ergibt im Streitfall, dass eine Geldentschädigung zu versagen war. Insoweit teilt das Gericht zwar nicht die Auffassung anderer Gerichte, dass Beleidigungen von Polizeibeamten, wie die streitgegenständlichen (“Kasper“, „Wichser“, „Arschficker“) grundsätzlich keine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bedeuteten, weil sie sich im Schwerpunkt gegen den Amtsträger und nicht gegen die Person richteten (in diesem Sinne etwa: LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 927 juris Rn. 10). Im Streitfall war die Geldentschädigung aber schon deshalb nicht geboten, weil das Fehlverhalten des Beklagten strafrechtlich sanktioniert wurde (§ 153a StPO), wodurch dem Kläger – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beleidigung des Klägers eine gewisse Außenwirkung hatte – in ausreichendem Maße Genugtuung verschafft ist (zur Genugtuung durch strafrechtliche Sanktion vgl. BGH, VersR 2016, 1001 Rn. 10). Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, dass bei der Geldauflage von 5.000 € auch der Vorwurf von Widerstandshandlungen eingepreist gewesen sei, so fällt dies nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht, da es nichts daran ändert, dass auch die Beleidigung des Klägers sanktioniert wurde, weshalb die Rechtsordnung dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht auch ohne Geldentschädigung nicht schutzlos lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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