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Dienstunfall als Ursache für posttraumatische Belastungsstörung

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 2 A 496/20 – Beschluss vom 31.03.2021

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 2020 – 11 K 69/15 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.166,59 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der 19.. geborene Kläger stand von 1991 bis zu seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe 1998 im Dienst des Beklagten. Am 19. Dezember 1997 stürzte er auf dem Weg zum Dienst vor seinem Wohnhaus auf eisglattem Untergrund und verletzte sich am rechten Arm. Mit Bescheid vom 24. April 1998 erfolgte die Anerkennung als Dienstunfall mit der Unfallfolge Ellbogenverrenkung und handgelenksnaher Speichenbruch. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 gab der Kläger erstmals psychische Beeinträchtigungen in Folge des Unfalls an. Mit Bescheid vom 10. August 2001 wurden als weitere Unfallfolgen eine Arthrose rechtes Handgelenk und eine posttraumatische Belastungsreaktion anerkannt. Es wurde eine MdE von 40 v. H. seit 1. Oktober 2000 anerkannt. Nach Einholung von orthopädischen und neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachten im Jahr 2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 2013 den Bescheid vom 10. August 2001 mit Wirkung für die Zukunft zurück und stellte fest, dass erwerbsmindernde Folgen nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 17. August 2012 waren bereits vorläufig geleistete Zahlungen für „unfallfremde“ Leistungen i. H. v. 2.497,21 € zurückgefordert und die Erstattung von Heilbehandlungskosten i. H. v. 3.669,38 € abgelehnt worden. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2020 – 11 K 69/15 – im Hinblick auf die Rücknahme der Unfallfolge „Arthrose rechtes Handgelenk“ der Klage stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils wird ausgeführt, das Gericht sei aufgrund des Sachverständigengutachtens des Dr. B vom 17. Juli 2012 davon überzeugt, dass der Kläger durch den Dienstunfall keine PTBS erlitten habe. Ausgehend von der Definition der WHO und den in Deutschland geltenden fachlichen Grund-sätzen der medizinischen Fachgesellschaften (ICD-10 F 43.1) sei als Ursache einer PTBS objektiv ein außergewöhnlich belastendes Lebensereignis erforderlich, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Ein Sturz als Fußgänger auf winterlich glattem Untergrund mit der Folge einer Extremitätenfraktur zähle nicht dazu. Auch an einem zu fordernden Primärschaden i. S. eines Schockschadens fehle es. Zudem überschritten die erst gut zweieinhalb Jahre nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden die übliche Zeitgrenze von sechs Monaten erheblich. Die Ausführungen des Gutachters seien schlüssig und widerspruchsfrei. Auch die weiter vorliegenden, teilweise vom Kläger selbst eingeholten Gutachten des Dr. M, Dr. S und Dr. K stünden dem nicht entgegen. Entsprechendes gelte für die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Begutachtung durch Dr. B. Der Beklagte habe die Jahresfrist und das ihm eingeräumte Ermessen bei der Rücknahme beachtet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unfallausgleich, weil die hierfür notwendige Festsetzung einer Gesamt-MdE auf einen Wert von mindestens 25 % nicht vorliege. Es sei – ausgehend vom orthopädischen Hintergrund – eine MdE von 20 % angezeigt; mangels Vorliegen einer unfallbedingten PTBS sei diese nicht mehr zu erhöhen. Die Rückforderung von Heilbehandlungskosten für Antidepressiva und Schmerzmittel sei zurecht erfolgt, weil diese einer Medikamentenabhängigkeit des Klägers geschuldet und zur Behandlung der Folgen des Dienstunfalls aus 1997 weder notwendig noch angemessen gewesen seien. Aus demselben Grund bestehe kein Anspruch auf Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten.

Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag zum einen mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Dr. B stützen dürfen. Dieses sei verspätet, nämlich neun Monate nach der Untersuchung, erstellt worden und schon deshalb nicht mehr verwertbar. Das Gutachten erwähne nicht das Standardwerk zur PTBS „Märcker, Posttraumatische Belastungsstörungen, 2013“. Entgegen der Ansicht des Gutachters könnten psychisch auffällige Verhaltensmerkmale auch erst ein oder mehrere Jahre nach dem belastenden Ereignis auftreten. Diese Folge sei nicht auf schwerste Traumata beschränkt, sondern könne auch durch Verkehrs- oder Arbeitsunfälle ausgelöst werden. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Richtigkeit der weiteren Gutachten in Abrede gestellt. Es setze sich nicht konkret mit den Feststellungen des Dr. K auseinander. Das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich der Schwere des auslösenden Ereignisses von unrichtigen, zumindest unvollständigen Prämissen aus, die es durch den Sturz auf glattem Untergrund als nicht erfüllt ansehe. Es habe nicht auf das Fehlen eines Schockschadens abstellen dürfen. Eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis entspreche den Diagnosekriterien nach ICD-10 F 43.1. Das Gutachten des Dr. M beruhe auf einem umfangreichen Testverfahren und sei nicht zu beanstanden. Auch Dr. S habe die maßgeblichen Diagnosen aufgeschlüsselt und die Untersuchungsverfahren angewendet. Er gelange schlüssig zur Feststellung einer verzögert einsetzenden PTBS nach F 43.1. Auffallend sei, dass das Gericht vier entgegenstehenden Fachgutachten, die eine PTBS bejahten, nicht folge. Wegen der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens Dr. B sei auch die Annahme einer MdE von 20 % fehlerhaft, die der sich aus den Gutachten Dr. A und Dr. B sowie Dr. Z ergebenden MdE von 40 % widerspreche. Zumindest hätte eine MdE von 25 % angenommen oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Auch gegen die Rückforderung der Heilbehandlungskosten bestünden ernstliche Bedenken, weil die Medikamente zur Behandlung der sowohl orthopädischen wie auch psychischen Unfallfolgen erforderlich seien. Dies habe der Beklagte über viele Jahre hinweg anerkannt. Die Gutachten, auf die sich der Beklagte und das Verwaltungsgericht stützten, könnten die Entscheidung nicht rechtfertigen. Die Rechtssache weise zudem in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 – 1 BvR 228/02 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Dienstunfall als Ursache für posttraumatische Belastungsstörung
(Symbolfoto: Vitalii Vodolazskyi/Shutterstock.com)

b) Zwar kann ein Verfahrensfehler Richtigkeitszweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, wozu auch ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte gerichtliche Aufklärungspflicht gehört. Nach dieser Vorschrift obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 4. Juli 2014 – 2 A 350/13 -, juris). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110; Beschl. v. 13. März 1992 – 4 B 39.92 -, juris Rn. 5); das gilt jedenfalls dann, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Dienstunfall des Klägers nicht kausal für die (noch) im Streit stehende posttraumatische Belastungsstörung gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und die hierfür erforderliche Anerkennung von Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 BeamtVG dargelegt. Es hat die Verwertbarkeit des zulässigerweise bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens des Dr. B nach den eingangs beschriebenen Maßstäben umfassend geprüft, die diesem entgegenstehenden weiteren Gutachten einbezogen sowie das Vorbringen des Klägers hierzu gewürdigt. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 20 ff.) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese begegnen auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken.

c) Das Verwaltungsgericht konnte sich im Hinblick auf die (noch) geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge auf das fachärztliche Gutachten des seitens des Beklagten beauftragten Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. med. B stützen. Es handelt sich um ein fachärztliches Gutachten, das von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurde und damit nach den eingangs dargelegten Maßstäben vom Gericht verwertet werden kann. Inhaltliche Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sind für den Senat auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich.

(1) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine Berücksichtigung des Gutachtens nicht wegen der zwischen Untersuchung und Gutachtenerstellung verstrichenen Zeitspanne von neun Monaten aus. Eine absolute Frist, nach deren Ablauf ein Gutachten nicht mehr verwertbar wäre, existiert nicht. Eine Verzögerung könnte lediglich dann zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, wenn dadurch eine Mangelhaftigkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung begründet würde. Dies ist für den Senat nicht ersichtlich. Das Gutachten zu den Folgen eines Dienstunfalls aus dem Jahr 1997 beruht maßgeblich auf den vom Gutachter gesichteten medizinischen Unterlagen einschließlich der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen, daneben auf der Untersuchung und Exploration des Klägers einschließlich Persönlichkeitstests, die auf den Seiten 7 bis 28 des Gutachtens umfassend geschildert werden. Dass dem Gutachter die von ihm verwerteten Befunde nicht mehr hinreichend erinnerlich gewesen wären, kann dem nicht entnommen werden. Zudem bezieht sich die zentrale Fragestellung des Gutachtens auf ein im Zeitpunkt der Erstellung bereits 15 Jahre zurückliegendes Ereignis, für dessen Beurteilung maßgeblich auf die Auswertung – soweit vorhanden – zeitnah erstellter ärztlicher Dokumente abzustellen war, auf die sich die Verzögerung nicht auswirken konnte.

(2) Nach den oben dargelegten Maßstäben muss das Gutachten u. a. auf dem allgemeinen Stand der Wissenschaft beruhen (vgl. dazu sogleich). Daneben besteht kein Anspruch des Klägers darauf, dass der Gutachter ein bestimmtes Werk der medizinischen Fachliteratur heranzieht. Der Gutachter erstattet sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und unterliegt hinsichtlich seiner Arbeitsmethode und verwendeter Literatur keinen Vorgaben der Beteiligten.

(3) Die vom Gutachter Dr. B zugrunde gelegten Anforderungen für die Feststellung einer PTBS beruhen auf dem Diagnoseschlüssel F 43.1 der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, Hans Huber 2011) und werden wie folgt beschrieben:

„A. Die Betroffenen sind einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.

B. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flashbacks), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen.

C. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Ereignis.

D. Entweder 1. oder 2.

1. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern.

2. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung mit zwei der folgenden Merkmale:

a. Ein- und Durchschlafstörungen

b. Reizbarkeit oder Wutausbrüche

c. Konzentrationsschwierigkeiten

d. Hypervigilanz

e. erhöhte Schreckhaftigkeit

E. Die Kriterien B., C. und D. treten innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf.“

Die vom Gutachter ergänzend herangezogene amerikanische Klassifikation DSM-IV-TR (2003) setzt als Eingangskriterium A1 die Konfrontation mit tatsächlichem oder drohenden Tod, ernsthafter Verletzung oder Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen oder einer anderen Person voraus; als Eingangskriterium A2 wird die Reaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen gefordert; die Kriterien B bis D entsprechen weitgehend den Kriterien B bis D der ICD-10.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien (die sich im Übrigen ebenso in dem vom Kläger zitierten Fachbuch finden) gelangt der Gutachter Dr. B zu der Schlussfolgerung, dass es an einem geeigneten auslösenden Ereignis mangelt, dass eine geeignete Erstreaktion nicht dokumentiert ist und die psychischen Beschwerden erst zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis erstmals angegeben wurden, was nach seiner Überzeugung eine PTBS als Folge des Dienstunfalls ausschließe. Der Gutachter begründet ausführlich unter Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, weshalb aufgrund des Unfallereignisses, des nicht gesicherten psychischen Primärschadens und aufgrund des Verlaufs sich ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht medizinisch feststellen lasse, dass vielmehr unfallunabhängige Faktoren für vorhandene psychische Beschwerden in Betracht zu ziehen seien. Er geht hierbei auch auf die im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zum Vorliegen einer PTBS ein (Frau Dr. Ba, Dr. K und Frau Dr. Z) und begründet jeweils im Einzelnen, weshalb er diesen nicht folgt (vgl. Gutachten S. 40 bis 47).

Hiermit und mit der dem Gutachten folgenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen, wonach eine PTBS als Folge des Unfalls im Jahr 1997 gleichwohl vorliege, insbesondere nicht durch die Art des Ereignisses und den zeitlichen Abstand bis zum Beginn der Beschwerden ausgeschlossen sei. Allein der nicht näher begründete Hinweis, auch ein Arbeits- oder Verkehrsunfall könne eine PTBS auslösen, lässt indes nicht die vom Gutachter und vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Anforderungen an die Qualität des auslösenden Ereignisses für eine PTBS entfallen. Der Kläger legt auch im Zulassungsverfahren nicht dar, weshalb sein Sturz als Fußgänger ohne Fremdbeteiligung mit nachfolgender Verletzung des rechten Arms ein Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmaß darstellen sollte; dies ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den laut Gutachter nicht feststellbaren Primärschaden i. S. eines psychischen Schocks; auch hierzu enthält das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebieten würden. Ob und unter welchen Umständen zudem vom Kriterium E der Klassifikation nach ICD-10 F 43.1 – Auftreten der psychischen Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach dem auslösenden Ereignis – abgewichen werden kann (vgl. hierzu Gutachten S. 42), bedarf damit mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung.

(4) Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit den dem Gutachten Dr. B widersprechenden Gutachten von Dr. K, Dr. M und Dr. S auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb diese das Gutachten des Dr. B nicht in Zweifel ziehen könnten. Der Senat schließt sich dieser Bewertung auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an:

Das Verwaltungsgericht ist auf die Feststellungen des Gutachtens von Dr. K im Einzelnen eingegangen (vgl. UA S. 28/29), wobei die jeweiligen Aussagen in direkter oder indirekter Rede unter Angabe der Fundstelle wiedergegeben werden. Es ist dessen Diagnose einer PTBS jedoch zutreffend nicht gefolgt, weil im Gutachten weder die Klassifikation nach ICD-10 noch die DSM-IV-TR-Klassifikation Erwähnung finden. Dies wird auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage der Aussagekraft der von Dr. K verwendeten „Checkliste“, mit der sich der Gutachter Dr. B kritisch auseinandergesetzt hat (vgl. Gutachten S. 23), kommt es insoweit nicht an, weil diese die fehlende Klassifizierung nicht ersetzen kann.

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Das Gutachten des Dr. M hat das Verwaltungsgericht als nicht aussagekräftig angesehen (vgl. UA S. 25/26), weil der Gutachter zwar die einschlägigen Klassifikationen der PTBS erwähne, diese aber nicht anwende und nicht im Einzelnen begründe, weshalb die hiernach vorgegebenen Anforderungen im Fall des Klägers erfüllt seien. So werde die maßgebliche Frage, ob der Sturz am 19. Dezember 1997 ein in diesem Sinne geeignetes Ereignis sei, nicht ansatzweise behandelt. Weshalb diese Aussage unverständlich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. In der Nennung der Diagnose liegt noch keine Anwendung auf den konkreten Sachverhalt. Hinsichtlich der Verwendung von Fragebögen kann auf die Ausführungen zum Gutachten des Dr. K verwiesen werden.

Zum Gutachten des Dr. S hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. UA S. 26 bis 28), dass dessen Feststellungen ebenfalls nicht auf konkreter und exakter Anwendung der Klassifikationssysteme beruhten; es würden vielmehr allgemein gehaltene Aussagen getroffen, die nicht auf den konkreten Fall des Klägers bezogen seien. Zwar würden nachvollziehbar psychische Beschwerden dargelegt, es fehle aber an der notwendigen Feststellung der Kausalität zum konkreten Unfallgeschehen im Dezember 1997. Insbesondere unterbleibe auch eine Einschätzung, ob das vergleichsweise alltägliche Geschehen überhaupt geeignet gewesen sei, eine PTBS auszulösen. Der Gutachter stelle vielmehr fest, dass ohne weitere Kontextfaktoren der schwere Grad der psychischen Beeinträchtigung nicht zu erklären sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. B sei nicht erfolgt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander, sondern legt stattdessen seine eigene abweichende Ansicht dar, ohne indes eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.

d) Ausgehend von diesen Ausführungen begegnet auch die Ablehnung des Unfallausgleichs keinen Bedenken, weil die nach § 35 Abs. 1 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erforderliche wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben ist. Erforderlich ist hierfür eine MdE von mindestens 25 % (vgl. Senatsurt. v. 12. März 2019 – 2 A 71/16 -, juris Rn. 17). Nachdem eine PTBS als Unfallfolge ausscheidet, war für die verbleibende Unfallfolge „Arthrose rechtes Handgelenk“ aufgrund des Gutachtens des Dr. D, dem das Verwaltungsgericht folgt, von einer MdE von insgesamt 20 % für die Handgelenk- und Ellbogenproblematik auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Auseinandersetzung mit den weiteren vorhandenen Gutachten dargelegt (UA S. 34), dass und weshalb eine Addition der MdE für Handgelenk und Ellbogen nicht in Betracht komme. Diese Argumentation zieht der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel. Mängel des vom Gericht herangezogenen Gutachtens zeigt er nicht auf. Vor diesem Hintergrund bestand keine Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens, die der anwaltlich vertretene Kläger im Übrigen auch nicht beantragt hat.

e) Die Rückforderung der unter Vorbehalt erstatteten Heilbehandlungskosten begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da diese für Beschwerden entstanden sind, die nicht auf dem Dienstunfall beruhen. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 37 bis 39), mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Aus dem Umstand, dass der Beklagte jahrelang die Kosten für die betreffenden Medikamente übernommen hatte, kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nichts herleiten, nachdem der Beklagte die Kosten zuletzt nur noch unter Vorbehalt erstattet hatte.

3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist ein Verfahren dann auf, wenn es voraussichtlich in tatsächlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der Kläger hat keine tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt, die über das allgemein übliche Maß hinausgehen. Weder das Unfallereignis selbst, noch die festgestellten bzw. geltend gemachten Unfallfolgen, wie sie sich aus den dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, insbesondere aus den fachärztlichen Gutachten ergeben, sind außergewöhnlich schwierig. Besondere Schwierigkeiten resultieren auch nicht aus dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sowie der beigezogenen Unterlagen einschließlich der medizinischen Gutachten. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der bloßen Existenz von einander widersprechenden Wertungen; es ist Aufgabe des Gerichts, diese im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Ausführungen unter 2. verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG. Hinsichtlich der Rücknahme von Dienstunfallfolgen (einschließlich MdE) geht der Senat vom Auffangstreitwert aus; hierzu sind die geltend gemachte Rückforderung sowie die abgelehnte Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten zu addieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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